Gesetz zur Ausführung des SGB XII <AGSGB XII> vom 1.7.2004, GBl Baden-Württemberg 469). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG, gerichtet auf die Gewährung der Einmalzahlung nach § 144 SGB XII, zulässig. Bei der Einmalzahlung handelt es sich um eine Leistung, die zwar vom Anspruch auf Leistungen ua nach dem Dritten Kapitel abhängig ist, aber einmalig und zusätzlich gezahlt wird, sodass es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (
etwa Bundessozialgericht <BSG> vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 22/06 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 1, RdNr 9 zur übergangsweise gezahlten Weihnachtsbeihilfe). 11 Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Eine notwendige Beiladung des Trägers des Heims, in dem der Kläger stationär aufgenommen ist, gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist nicht erforderlich (
zur notwendigen Beiladung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nur BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 13 ff). Der Kläger macht hier keinen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten, die er dem Pflegeheim schuldet, geltend, sondern ausschließlich eine Leistung an sich selbst. 12 Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Einmalzahlung iHv 150 Euro gegen die örtlich und sachlich zuständige (§ 97 Abs 1, Abs 4 SGB XII iVm § 2 AGSGB XII, § 98 Abs 2 SGB XII) Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe. 13 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 144 SGB XII (idF des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie - Sozialschutz-Paket III - vom 10.3.2021, BGBl I 335). Danach erhalten Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 SGB XII ergibt, für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro (Satz 1). Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist diese Leistung zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Abs 3 oder § 27c Abs 3 SGB XII auszuzahlen (Satz 2). 14 Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit den Entscheidungen über die Höhe der gewährten Leistungen im Mai 2021 (Bescheide vom 14.12.2020 und vom 26.1.2021) hat die Beklagte dem Kläger ua für Mai 2021 einen Anspruch auf notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen (
Abs 1, § 27b Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGB XII) zuerkannt, der sich hinsichtlich des zu berücksichtigenden Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 3 bemisst. Den sich hieraus ergebenden Barbetrag und die Bekleidungspauschale für den Monat Mai 2021 hat sie entsprechend auch ausgezahlt. 15 Aus Sicht des verständigen Empfängers (
nur Engelmann in Schütze, SGB X,
Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 144 RdNr 13, Stand 12/2022). Die für Mai 2021 ausgezahlte Geldleistung (Barbetrag und Bekleidungspauschale) ist keine Leistung der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII und auch nicht nur Rechenposten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt, sondern als Teil des weiteren notwendigen Lebensunterhalts (
Vm Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XII) eine Leistung nach dem Dritten Kapitel (
zuletzt BSG vom 23.2.2023 - B 8 SO 2/22 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 7 RdNr 13), wie § 144 SGB XII es voraussetzt. 17 Unerheblich im Anwendungsbereich des § 144 SGB XII ist, ob die in Satz 1 vorausgesetzte Leistung nach dem Dritten Kapitel materiell zu recht bewilligt worden ist. Die Einmalzahlung knüpft akzessorisch an den Anspruch auf die Sozialhilfe an (
Groth, jurisPR-SozR 13/2022 Anm 1), sodass als Voraussetzung für den Anspruch auf Einmalzahlung jedenfalls die bestandskräftig bewilligten Leistungen nach dem Dritten Kapitel und die Auszahlung im Mai 2021 ausreichen (so zu § 70 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II> idF des Sozialschutzpakets III Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 70 RdNr 13, Stand 10/2023; anders Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 144 RdNr 16, Stand 12/2022; unklar Meßling in Schlegel/Meßling/Bockholdt, CORONA-GESETZGEBUNG,
BT-Drucks 19/26542 S 19 und 20). Die Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie ist deshalb nach der Gesetzessystematik kein Berechnungsposten in der Bedarfsberechnung für den Juni 2021, sondern auch für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen als einmalige pauschale Beihilfe ausgestaltet. Zur Umsetzung der Einmalzahlung soll aus Sicht des Gesetzgebers ausschließlich eine maschinelle Umsetzung genügen (BT-Drucks 19/26542 S 16) und gerade keine erneute Prüfung der materiellen Anspruchsberechtigung in jedem Einzelfall erfolgen. Entsprechend ist in § 144 Satz 2 SGB XII vorgesehen, dass Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, die Einmalzahlung zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Abs 3 oder § 27c Abs 3 SGB XII auszuzahlen ist. Wenn der Träger - entgegen der materiellen Rechtslage - dem Hilfeempfänger tatsächlich einen Barbetrag bewilligt und auszahlt, gebietet es die beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung, für die Gewährung der Corona-Einmalzahlung keine erneute Bedarfsberechnung mit den sich daraus ggf ergebenden Änderungen der Leistungshöhen durchzuführen, sondern ausschließlich auf die Bestandskraft der Leistungsgewährung abzustellen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160850108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.