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BSG B 8 SO 1/24 R

KSRE160930208 ECLI:DE:BSG:2024:181224UB8SO124R0 BSG 8. Senat 20241218 B 8 SO 1/24 R Urteil § 50 Abs 2 S 1 SGB 10, § 50 Abs 2 S 2 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10

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Nr 15; Hohm in GK-AsylbLG, § 6b RdNr 24, Stand September 2024; Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 18 RdNr 31). So rechtfertigt etwa die Erklärung, keine Leistungen (mehr) zu beanspruchen, weil anderweitig Hilfe gewährt wird, die Annahme, dass Bedürftigkeit nicht (mehr) vorliegt. Ebenso ist der Träger der Sozialhilfe im Falle einer ernstlichen Weigerung des (potenziell) Leistungsberechtigten, Hilfe in Anspruch zu nehmen, oder im Falle einer mit einer Antragsrücknahme verbundenen Erklärung, keine Leistungen (mehr) zu wünschen, nicht leistungspflichtig. Einem Leistungsberechtigten sind ohne besondere gesetzliche Ermächtigung keine Leistungen aus Fürsorgegründen aufzudrängen (BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/

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Nr 15; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 27). Infolge einer solchen Erklärung bzw Antragsrücknahme endet das Verwaltungsverfahren (vgl Filges in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 18 RdNr 44, Stand 3.7.2024). Der Sozialhilfeträger muss weder die Gründe für das Verhalten des Berechtigten feststellen, sofern an der Ernsthaftigkeit der Erklärung keine Zweifel bestehen, noch muss er die materielle Rechtslage näher ermitteln, weil die Motivation des Leistungsberechtigten aus den oben genannten Gründen (keine aufgedrängten Leistungen) irrelevant ist und nicht hinterfragt werden muss (BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/

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Nr 15). 24 Als ernstliche, ausdrückliche Erklärung, keine Leistungen zu begehren, auf deren Basis die ursprüngliche Kenntnis der Beklagten von einer Bedürftigkeit der Klägerin keine Wirkung mehr entfaltet, ist in der Gesamtschau das Schreiben der Klägerin vom 27.1.2016 zu sehen. Nach den Feststellungen des LSG bekräftigte sie unter Bezugnahme auf das Aufforderungsschreiben der Beklagten ausdrücklich, dieses wie von der Beklagten intendiert so verstanden zu haben, dass sie im Falle einer gewünschten Weiterbewilligung ab 1.4.2011 einen neuen Antrag hätte einreichen sollen, den sie aber (bewusst) nicht mehr gestellt habe. Auch nach Vorstellung der Klägerin sollte die ausbleibende Reaktion den Erklärungsgehalt aufweisen, keine weiteren Leistungen mehr zu begehren. Anhaltspunkte für die fehlende Ernsthaftigkeit dieser Erklärung oder fehlenden Bewusstseins für deren Tragweite bestehen nicht. Die dahinterstehende Motivationslage ist unerheblich und war von der Beklagten nicht zu ermitteln. Unschädlich ist, dass die Erklärung der Klägerin erst im Jahr 2016 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt lief das Verwaltungsverfahren noch, welches durch das Schweigen der Klägerin nicht beendet wurde. Es liegt deshalb auch keine Verzichtserklärung iS des § 46 Abs 1 SGB I vor, die dem Schriftformerfordernis unterfällt und nur für zukünftige, noch nicht erbrachte Leistungen Wirkung entfalten kann (BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 13/03 R - SozR 4-1200 § 46 Nr 1). Die Klägerin hat im Jahr 2016 keinen neuen Willen zum Leistungsverzicht gebildet. Aus den Feststellungen des LSG wird deutlich, dass sie lediglich ihren schon im März 2011 gefassten Willen, ab April 2011 keine Leistungen von der Beklagten mehr beziehen zu wollen, bekräftigte. 25 Ein materieller Anspruch folgt auch nicht aus einer ggf zwischenzeitlich wiederaufgelebten Bedarfslage. In Anbetracht der ab April 2011 entfallenen Wirkung der Kenntnis von in der Vergangenheit bestandener Bedürftigkeit der Klägerin hätte es für einen erneuten Leistungsbezug erst einer Aktualisierung der behördlichen Kenntnis von einem bestehenden Bedarf erfordert (BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/

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Nr 15). Eine solche Aktualisierung seitens der Klägerin ist nicht festgestellt und dies auch nicht als fehlerhaft gerügt. Auf die Vermutungsregel des § 39 Satz 1 SGB XII kommt es schon deshalb hier nicht an. 26 Auch die nach § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X entsprechend geltenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 SGB X liegen vor. Die Verweisung auf § 45 und § 48 SGB X bedeutet, dass die Schranken, die jene Vorschriften für eine Rücknahme bzw Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit aufstellen, entsprechend für die Rückforderung solcher Leistungen gelten, die ohne bewilligenden Verwaltungsakt erbracht werden (vgl BSG vom 24.1.1995 - 8 RKn 11/93 - BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17 = juris RdNr 16). Dem Begünstigten soll ein vergleichbares Schutzniveau zuteilwerden. Aus der entsprechenden Geltung des § 45 SGB X ist zu folgern, dass in den Fällen einer Leistung ohne Verwaltungsakt an die Stelle des Verwaltungsaktes die Leistung selbst - hier in Form des überwiesenen Geldbetrags - tritt. Bei einer Rückforderung nach § 50 Abs 2 SGB X ist also zu prüfen, ob die zu Unrecht erbrachte Leistung, wäre sie durch Verwaltungsakt erbracht worden, gemäß § 45 SGB X zurückgefordert werden könnte (vgl BSG vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr 13; K. Lang in LPK-SGB X,

  1. Aufl 2023, § 50 SGB X RdNr 38; Rieker, NZS 2013, 653, 654). 27 Die Klägerin kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen iS des § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X in den Bestand der erbrachten Leistungen berufen. Nach den Feststellungen des LSG hatte sie angesichts ihrer monatlichen Geldabhebungen, die den ihr im Wege der Erwerbsminderungsrente zur Verfügung stehenden Betrag weiter deutlich überstiegen, Kenntnis von den fortgesetzten Zahlungen der Beklagten. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Es ist weder im Wege zulässiger Rügen dargelegt noch ersichtlich, dass das Berufungsgericht Tatsachen nicht berücksichtigt hat, Beweiserhebungen unterlassen, oder gegen allgemeine Erfahrungs- oder Auslegungsgrundsätze verstoßen hätte (vgl Fichte in Fichte/Jüttner, SGG,
  2. Aufl 2020, § 163 RdNr 25). Soweit sich die Klägerin auch im Rahmen der Revision erneut auf eine Unkenntnis hinsichtlich des Leistungszuflusses beruft, kann sie mit diesem Einwand nicht gehört werden. Denn es handelt sich dabei um eine reine Tatsachenfrage. Insoweit ist das BSG aber gemäß § 163 SGG an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. 28 Die Klägerin kannte die Rechtswidrigkeit der Leistungen infolge grober Fahrlässigkeit nicht (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X). Das LSG hat den Begriff der Fahrlässigkeit richtig erkannt und insbesondere den Begriff der groben Fahrlässigkeit zutreffend abgegrenzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Maßgeblich ist, ob die begünstigte Person hinsichtlich der Abschätzung der Rechtsfolgen im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre nach ihrem individuellen Verständnishorizont wissen muss, dass ihr die zuerkannte Leistung so nicht zusteht bzw die Fehlerhaftigkeit mit ganz nahe liegenden Überlegungen einleuchten und auffallen muss (vgl BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 19 RdNr 29; BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 30/86 - BSGE 62, 103 = SozR 1300 § 48 Nr 39, juris RdNr 17 ff; Schütze in Schütze, SGB X,
  3. Aufl 2020, § 45 RdNr 65). Ob ein bestimmter Verschuldensgrad (Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) vorliegt, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Die hierzu vom Tatsachengericht aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen vorgenommene Würdigung darf das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob der jeweilige Rechtsbegriff richtig erkannt worden ist und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen entspricht, insbesondere bei der Bewertung offensichtlich fehlerhaft verfahren ist, oder nicht alle dafür in Betracht kommenden Umstände gewürdigt hat (BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 39/02 R - SozR 4-2700 § 105 Nr 1 - juris RdNr 24; BSG vom 28.11.1978 - 4 RJ 130/77 - BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr 8, juris RdNr 11). Hier hat das LSG zugrunde gelegt, dass die Klägerin die Beklagte trotz Kenntnis von der beabsichtigten Leistungseinstellung nicht über die tatsächlich fortlaufend auf ihrem Konto eingehenden Zahlungen informierte. Die vom LSG getroffene Annahme grober Fahrlässigkeit der Klägerin ist damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Seine konkrete Einordnung des Verhaltens der Klägerin verstößt weder gegen Denk- noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Zudem ist nicht ersichtlich, dass für die Bewertung in Betracht kommende Umstände außer Acht gelassen wurden. 29 Die Beklagte hat die Frist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gewahrt, da sie die Erstattungsentscheidung binnen eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Erstattung für die Vergangenheit rechtfertigen, getroffen hat. 30 Als Rechtsfolge sieht § 45 Abs 1 SGB X eine Ermessensentscheidung ("darf") vor. Dies gilt auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung über § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X, da der gesetzliche Anwendungsbefehl sich in systematischer Hinsicht auch auf die Rechtsfolge des § 45 SGB X erstreckt(BSG vom 18.8.1983 - 11 RZLw 1/82 - BSGE 55, 250 = SozR 1300 § 50 Nr 3, juris RdNr 10; BSG vom 26.3.2014 - B 10 EG 13/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 29 RdNr 35; Schütze in Schütze, SGB X,
  4. Aufl 2020, § 50 RdNr 27 mwN; aA Pohl in Koppenfels-Spies/Wenner, SGB X,
  5. Aufl 2020, § 50 RdNr 8). Ermessensentscheidungen unterliegen nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 SGB I ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben, die gesetzlichen Grenzen sind einzuhalten. Das Gericht hat insofern eine Überprüfung der Entscheidung auf Fehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs, der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensfehlgebrauchs vorzunehmen (vgl § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). 31 Die Beklagte war sich des ihr zustehenden Ermessens im Rahmen der Erstattungsentscheidung bewusst und hat Erwägungen angestellt. Ihre Entscheidung leidet aber an einem Ermessensfehlgebrauch infolge eines Abwägungsdefizits. Ein solches liegt ua vor, wenn die Behörde nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat (BSG vom 23.2.2023 - B 8 SO 9/21 R - SozR 4-3500 § 93 Nr 1 RdNr 23). Die Beklagte hätte hier ihren eigenen behördlichen Fehler als wesentlichen Abwägungsbelang in die Ermessensentscheidung einstellen müssen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen der (direkten) Anwendung des § 45 SGB X ein "normaler" Fehler der Behörde nicht als relevanter Belang in die Ermessensentscheidung miteinzubeziehen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BSG vom 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 15 RdNr 35 ff). Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung auch bei § 50 Abs 2 SGB X Anwendung findet, hat entgegen der Auffassung des LSG das Verhalten der Beklagten vorliegend das Maß eines "normalen" Fehlers überschritten und stellt sich als "grober" Fehler dar. Hinsichtlich der Bewertung der Fehlerintensität ist der Senat nicht an die Einschätzung des LSG gebunden. Es handelt sich insoweit um eine objektive Wertung im Rahmen der Auslegung der Ermessensanforderungen des § 50 Abs 2 iVm § 45 SGB X, die der Senat selbst vornehmen kann. 32 Hierzu ist eine objektive Gesamtbetrachtung und -würdigung bzgl aller Umstände vorzunehmen, die zu den fehlerhaften Leistungen geführt haben. Für die Frage der Fehlerqualität ist daher nicht allein auf die versäumte Handlung der Sachbearbeitung abzustellen, in der EDV-Fachanwendung ein Häkchen zu entfernen, welches die fortlaufende Zahlung veranlasste, was womöglich noch als "normaler" Fehler zu werten ist. Vielmehr und vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei laufenden Bewilligungen/Zahlungen ab März 2011 jahrelang nicht mehr nachgekommen ist. Eine solche hätte jedoch weiter erfolgen müssen, weil das Verwaltungsverfahren noch nicht beendet war. Die Beklagte hat durch ihre interne Organisation sicherzustellen, dass offene bzw laufende Verwaltungsverfahren einer regelmäßigen Prüfung zugeführt werden, zB im Wege automatischer Wiedervorlage. 33 Spätestens mit Verstreichen des Zeitraums von einem Jahr kann sich die Beklagte nicht mehr auf ein einfach fahrlässiges Handeln ihres Amtswalters zurückziehen. Ausgehend davon, dass bei § 50 Abs 2 Satz 2 iVm § 45 SGB X die Rechtmäßigkeitsprüfung danach erfolgt, ob ein fiktiver begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben werden dürfte (dazu oben), sind die daran zu stellenden Anforderungen auch für den an die regelmäßige Prüfung der Leistungsvoraussetzungen anzulegenden Maßstab zu berücksichtigen. Eine gesetzliche Vorgabe zum Bewilligungs- und Prüfungszeitraum von einem Jahr besteht insoweit mit § 44 Abs 3 SGB XII zwar nur für Leistungen des
  6. Kapitels des SGB XII. Die gesetzgeberische Erwägung zu § 44 Abs 3 SGB XII, dass bei auf Dauer bestehendem Leistungsbedarf nur selten Veränderungen der Verhältnisse der Leistungsbeziehenden zu erwarten sind (vgl BT-Drucks 14/4595 S 71), legt jedoch einen Erst-Recht-Schluss der Anwendung einer jährlichen Höchstfrist zur Überprüfung auch bei Leistungen nach dem hier einschlägigen
  7. Kapitel mit nur vorübergehende Notlagen mit sich verändernden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl Kirchhoff in Hauck/Noftz SGB XII, Stand Mai 2024, § 44 RdNr 29) nah. 34 Jedenfalls aber hat die Beklagte hier im Schreiben vom 12.1.2011 selbst auf eine jährliche Pflicht zur Überprüfung der Voraussetzungen für Leistungen nach dem
  8. Kapitel des SGB XII hingewiesen und insofern einen eigenen Prüfungsturnus als Maßstab gesetzt, an dem sie sich messen lassen muss. Vorliegend sind über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren ohne Rechtsgrund und offenbar unentdeckt Gelder abgeflossen. Insgesamt genügte damit die Beklagte den Anforderungen an ihre eigene Organisation nicht. Das womöglich nur "normale" Versäumnis der Sachbearbeitung in Kombination mit über Jahre hinweg unzureichenden innerbehördlichen Kontrollmechanismen zur Fehlervermeidung bzw -aufdeckung, klassifiziert der Senat insgesamt als groben Fehler. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungshandeln der Beklagten typischerweise mit solchen Fehlern behaftet ist (so auch schon BSG vom 26.6.1986 - 7 RAr 126/84 - SozR 1300 § 48 Nr 25 - juris RdNr 16). 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE160930208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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