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BSG B 8 SO 8/23 R

Obsah (5)§ 82§ 54§ 30§ 90§ 71

KSRE161100108 ECLI:DE:BSG:2024:181224UB8SO823R0 BSG 8. Senat 20241218 B 8 SO 8/23 R Urteil § 41 Abs 1 SGB 12, § 41 Abs 2 SGB 12, § 42 Nr 2 SGB 12, § 33 Abs 2 SGB 12, § 82 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 12 vorgehe

§ 82Nr 8).

Die für Leistungen der Grundsicherung maßgebliche Hilfebedürftigkeit ist anhand des nach § 42 SGB XII (hier in der ab 1.7.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016, BGBl I 3159) zu bestimmenden Gesamtbedarfs des Klägers einerseits und des einzusetzenden Einkommens und Vermögens (§§ 82 bis 84 SGB XII und §§ 90, 91 SGB XII) andererseits zu prüfen. 15 Den Regelbedarf des Klägers insgesamt hat die Beklagte für 2019 und 2020 zutreffend berücksichtigt. Der Bedarf wegen des Regelsatzes (§ 42 Nr 1 SGB XII) richtet sich für eine erwachsene Person, die - wie der Kläger - in einer Wohnung (§ 42a Abs 2 Satz 2 SGB XII) mit einem Ehegatten zusammenlebt nach der Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII und beträgt für 2019 monatlich 382 Euro (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 <Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 - RBSFV 2019> vom 19.10.2018, BGBl I 1766) und für 2020 monatlich 389 Euro (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 <Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 - RBSFV 2020> vom 15.10.2019, BGBl I 1452). Neben dem Regelbedarf in zutreffender Höhe hat die Beklagte nach den Feststellungen des LSG monatsweise auch zutreffend den Mehrbedarf nach § 42 Nr 2 iVm § 30 Abs 1 Nr 1 SGB XII in Höhe von 64,94 Euro (ab 1.1.2020: 66,13 Euro) sowie den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung nach § 42 Nr 2 iVm § 30 Abs 7 SGB XII (8,79 Euro, ab 1.1.2020: 8,95 Euro) berücksichtigt (Regelbedarf im Jahr 2019 insgesamt 455,73 Euro monatlich, ab 1.1.2020: 464,08 Euro). 16 Die monatlichen Bedarfe für Unterkunft (Kaltmiete, Betriebskosten, Kabelfernsehen) und Heizung (Vorauszahlungen und Heizstrahler) hat die Beklagte nach den Feststellungen des LSG in zutreffender Höhe kopfteilig (stRspr seit BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; zuletzt BSG vom 8.5.2024 - B 8 SO 18/22 R - RdNr 15 f - für SozR 4 vorgesehen) berücksichtigt. Insbesondere die von der Beklagten zusätzlich eingestellten 15,66 Euro Heizstrom für einen Heizstrahler, die über das vom Kläger gegenüber der Beklagten ursprünglich geäußerte Begehren von 14,70 Euro noch hinausgehen, sind nicht zu beanstanden (vgl zur Schätzung der Stromkosten eines Heizstrahlers BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 12 RdNr 37 und die Vorinstanz LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2009 - L 12 AS 4179/08 - RdNr 31). Soweit der Kläger weitere 20 Euro geltend macht, die er ursprünglich für zusätzlichen Haushaltsstrom verlangt und nach Austausch der Begründung diesen Betrag nunmehr als zusätzliche Heizkosten verlangt, ist nach den Feststellungen des LSG ein weiterer Bedarf nicht erkennbar. 17 Weitere Bedarfe sind zu Recht nicht berücksichtigt worden. 18 Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten für eine angemessene Alterssicherung seiner Ehefrau im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht nicht; hierfür gibt es weder eine Anspruchsgrundlage noch ist ein Bedarf ersichtlich, der im Rahmen einer existenzsichernden Gewährung von Grundsicherungsleistungen an den Kläger in Ansatz zu bringen wäre. Gleiches gilt für (behauptete) Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten, hier den Eltern der Ehefrau. 19 Wegen der geltend gemachten Bedarfe für Haushaltsstrom, Gaststättenbesuche und Hilfe beim Einkauf kommt eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nicht in Betracht. 20 Nach § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII wird im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Der notwendige Lebensunterhalt ist im Regelfall mit den Regelsätzen zu decken; ein sozialhilferechtlich relevanter abweichender unausweichlicher Bedarf ist vorliegend nicht erkennbar (dazu im Einzelnen sogleich). Ebenso liegen keine atypischen Bedarfe bei sonstigen Lebenslagen iS von § 73 SGB XII vor, denn die geltend gemachten Bedarfe sind im Regelsatz bzw im Mehrbedarfszuschlag abgebildet (dazu BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R -

§ 54Nr 19 Rd

Nr 20; BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 8 RdNr 14 mwN). 21 Ein Anspruch auf Berücksichtigung von monatlich weiteren 20 Euro wegen erhöhten Haushaltsstromverbrauchs aufgrund nächtlicher Aktivitäten (Licht, Fernseher, Computer) besteht nicht. Der Bedarf an Haushaltsenergie/Strom (ohne die auf Heizung und Warmwasserbereitung entfallenden Anteile) ist im Regelbedarf abgebildet (§ 5 Abs 1 Abteilung 4 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz <RBEG> idF vom 22.12.2016, BGBl I 3159 und auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <EVS> 2018 ebenso in § 5 Abs 1 Abteilung 4 RBEG <idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020, BGBl I 2855>; vgl EVS 2018 Code 0451 010 <Strom [auch Solarenergie]>, vgl BT-Drucks 19/22750 S 24). Soweit der Kläger vorbringt, bei ihm bestehe ein gestörter Tag-/Nacht-Rhythmus, verursacht dies keinen abweichenden Bedarf. Anders kann dies allenfalls zu bewerten sein, wenn aus nachgewiesenen medizinischen Gründen stromintensive Geräte betrieben werden müssen (LSG Berlin-Brandenburg vom 16.4.2007 - L 23 B 186/06 SO ER - FEVS 58, 510); unterschiedliche individuelle Lebensgewohnheiten verursachen indes noch keinen sozialhilferechtlich relevanten abweichenden Bedarf. Damit ist der Kläger im Rahmen der Leistungen für den Lebensunterhalt darauf zu verweisen, dass (behauptete) punktuelle Unterdeckungen grundsätzlich intern ausgeglichen werden müssen (vgl BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R - RdNr 15 mwN). 22 Auch wegen des geltend gemachten Bedarfs für Gaststättenbesuche kommt eine abweichende Regelsatzfestsetzung nicht in Betracht. Das Grundbedürfnis der Nahrungsaufnahme ist in § 5 Abteilung 1 und 2 RBEG (Nahrungsmittel und Getränke, vgl BT-Drucks 19/22750 S 22), der Besuch von Gaststätten in Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) abgebildet (vgl EVS 2018 Code 1111 000 <Speisen und Getränke in Restaurants, Cafés, Eisdielen, an Imbissständen und vom Lieferservice>, vgl BT-Drucks 19/22750 S 32). Abweichungen aufgrund einer besonderen Bedarfslage sind auch insoweit nicht erkennbar; die Gefahr der sozialen Isolation, mit der die Beklagte in der Vergangenheit zeitweise einen Zuschuss für auswärtiges Essen in Gaststätten begründet hatte, besteht nach der Heirat und dem gemeinsamen Zusammenleben mit seiner Ehefrau beim Kläger nicht mehr. 23 Schließlich ist auch wegen der geltend gemachten Aufwendungen für einen Einkaufshelfer kein abweichender Bedarf erkennbar, denn nach den Feststellungen des LSG kann die Ehefrau des Klägers im nahegelegenen Supermarkt die notwendigen Einkäufe zumutbar bewältigen. Auch Hilfen zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 Abs 1 Satz 1 SGB XII) scheiden aus diesem Grund aus. Im Übrigen ist beim Kläger wegen der Einschränkung seines Gehvermögens ein Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs 1 Nr 1 SGB XII in die Bedarfsberechnung eingestellt, der gerade bezweckt, Bedarfspositionen abzudecken, die an eine eingeschränkte Mobilität anknüpfen, weshalb die geltend gemachten Bedarfe dem Regelungsbereich des § 30 Abs 1 Nr 1 SGB XII zuzuordnen sind und eine abweichende Festsetzung nach § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII ausscheidet (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 5/08 R - BSGE 104, 200 =

§ 30Nr 1, Rd

Nr 16 f; Simon in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 30 RdNr 39 f). 24 Auf der Bedarfsseite scheidet ein Vorsorgebedarf für eine Sterbegeldversicherung (vgl § 42 Nr 2 SGB XII iVm § 33 Abs 2 SGB XII) aus, weil der Kläger über Einkommen verfügt, von dem die geltend gemachten Beiträge für die Sterbegeldversicherung vollständig beglichen werden könnten, sodass eine Absetzung von dem beim Kläger vorhandenen Einkommen vorgeht (§ 33 Abs 2 SGB XII iVm § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII; BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 19/22 R - BSGE 136, 288 =

§ 82Nr 14, Rd

Nr 13; vgl BT-Drucks 18/9984 S 91). 25 Dem so ermittelten Gesamtbedarf hat die Beklagte das monatliche Renteneinkommen gegenübergestellt und dabei monatliche Beiträge zur Haftpflichtversicherung in Abzug gebracht. Ob diese Vorgehensweise richtig ist, wird das LSG noch zu überprüfen haben; Feststellungen zur Fälligkeit der Beiträge der Haftpflichtversicherung fehlen (vgl zur Absetzung nur im Fälligkeitsmonat BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 17/20 R -

§ 90Nr 12 Rd

Nr 19 mwN). Die geltend gemachten monatlichen 200 Euro an Unterstützungsleistungen für Eltern der Ehefrau sind nicht vom Einkommen des Klägers in Abzug zu bringen; keiner der Tatbestände des § 82 Abs 2 Satz 1 SGB XII liegt vor. Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger schon nicht selbst unterhaltspflichtig; gegenüber bedürftigen Verwandten des anderen Ehepartners besteht aus §§ 1360, 1360a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Unterhaltspflicht; es verbleibt bei der alleinigen Unterhaltspflicht des verwandten Ehegatten (vgl Kroll-Ludwigs in Erman BGB, 17. Aufl 2023, § 1360a RdNr 8; Staudinger/Voppel 2024, § 1360a BGB RdNr 36 ff, jeweils mwN). Freiwillig erbrachte Unterhaltsleistungen vermindern das verfügbare und einzusetzende Einkommen jedenfalls nicht (vgl zum Ganzen nur Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 82 RdNr 26 mwN, Stand Mai 2024). 26 Ob die monatlich fälligen Beiträge für die Sterbegeldversicherung in Höhe von 37,88 Euro vom Einkommen des Klägers in Abzug zu bringen sind, kann der Senat nicht beurteilen. Das LSG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung, die enthaltene Erbrechtsberatung schließe eine Berücksichtigung von vorneherein aus, die notwendigen Feststellungen zur abschließenden Beantwortung dieser Frage nicht getroffen. 27 Der Senat hat bereits entschieden, dass auch Sterbegeldversicherungen, die erst nach Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen werden, im Rahmen von § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII Berücksichtigung finden können; eine Sterbegeldversicherung, die nach Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen wird, ist aber nur dann iS des § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII angemessen, wenn bei ihrem Abschluss ein in der Person des Leistungsempfängers liegender individueller Grund für die Notwendigkeit der Bestattungsabsicherung vorliegt (vgl BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 19/22 R - BSGE 136, 288 =

§ 82Nr 14, Rd

Nr 19 ff). 28 Der Kläger erfüllt die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen. Das Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 41 Abs 2 SGB XII) ist dabei ausreichend, denn damit besteht eine gewisse zeitliche Nähe zum Vorsorgefall und Anlass, Vorsorge für die Bestattung zu treffen (vgl BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 19/22 R - BSGE 136, 288 =

§ 82Nr 14, Rd

Nr 22). Dies genügt als Rechtfertigungsgrund für den Abschluss der Sterbegeldversicherung, denn der Gesetzgeber hat das besondere Bedürfnis alter Menschen zur Bestattungsvorsorge anerkannt, die sich in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Lebensende befinden (vgl BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 19/22 R - BSGE 136, 288 =

§ 82Nr 14, Rd

Nr 23 am Ende; vgl zur besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit älterer Menschen nach dem Überschreiten der Grenze des § 41 Abs 2 SGB XII auch BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 11/14 R - BSGE 121, 12 =

§ 71Nr 1, Rd

Nr 12 zur Altenhilfe). Für eine solche typisierende Betrachtung spricht neben Gründen der Verwaltungspraktikabilität auch die tatsächliche statistische Lebenserwartung im Allgemeinen (vgl hierzu unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbetafel.html; Gotzen ZfF 2024, 184, 186) und im Besonderen das im Vergleich zur nicht sozialhilfebedürftigen Bevölkerung erhöhte Mortalitätsrisiko von Menschen im unteren Einkommensquintil (vgl die RKI-Studien von Lampert/Hoebel/Kroll, Soziale Unterschiede in der Mortalität und Lebenserwartung in Deutschland - Aktuelle Situation und Trends, Journal of Health Monitoring 2019, 3 ff; Hoebel/Müters, Sozioökonomischer Status und Gesundheit, WSI-Mitteilungen 2024, 172 ff; Überblick unter https://www.rki.de/DE/Content/GesundAZ/S/Sozialer_Status_Ungleichheit/Sozialer_Status_Ungleichheit_node.html abrufbar; zur Befugnis des Revisionsgerichts, allgemeinkundige Tatsachen festzustellen vgl BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 10 RdNr 24 mwN; Heinz in BeckOGK, Stand 11/2024, § 163 SGG RdNr 20 ff). 29 Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung finden aber nur Berücksichtigung, wenn die Versicherung dem Grunde und der Höhe nach angemessenen ist, was sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Entsprechend ist auch eine Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII nur möglich, wenn diese Voraussetzungen - unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation des Hilfebedürftigen - vorliegen (vgl zur Angemessenheit BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - BSGE 136, 295 =

§ 82Nr 15, Rd

Nr 18 ff). Hierzu fehlt es an Feststellungen. 30 Ob die vom Kläger abgeschlossene Versicherung eine hinreichende objektive Zweckbestimmung enthält, wird das LSG noch festzustellen haben. Dies wäre der Fall, wenn Begünstigter der Sterbegeldversicherung ein potentiell Bestattungskostenpflichtiger wäre (vgl BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - BSGE 136, 295 =

§ 82Nr 15, Rd

Nr 23 mwN). 31 Angemessen ist vorliegend die Höhe der Versicherungssumme mit 5000 Euro, denn es dürfen Kosten für eine Bestattung abgesichert werden, die über denjenigen der notwendigen Sozialbestattung liegen, wobei zusätzlich auch die Kosten der angemessenen Grabpflege zu berücksichtigen sind (vgl BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - BSGE 136, 295 =

§ 82Nr 15, Rd

Nr 26). 32 Die monatliche Beitragshöhe ist vorliegend angemessen. Unschädlich ist der für die Unfalltod-Zusatzversicherung gesondert ausgewiesene Betrag in Höhe von 0,40 Euro brutto monatlich (vgl BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - BSGE 136, 295 =

§ 82Nr 15, Rd

Nr 26). 33 Entgegen der Auffassung des LSG führt eine enthaltene Erbrechtsberatung auch bei im Leistungsbezug abgeschlossenen Versicherungen nicht per se zur Unangemessenheit der Versicherung. Zwar ist dem LSG zuzustimmen, dass eine Erbrechtsberatung objektiv nicht der Realisierung des Gesetzeszwecks dient. Der Gesetzgeber hat mit der Privilegierung von Sterbegeldversicherungen in § 33 Abs 2 SGB XII klargestellt, dass das Bedürfnis, den eigenen Bestattungsfall abzusichern und bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen, als sozialhilferechtlich anerkannter Grund anzusehen ist (vgl BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 19/22 R - BSGE 136, 288 =

§ 82Nr 14, Rd

Nr 17 mwN). Zur Realisierung dieser Zwecke ist eine Erbrechtsberatung nicht erforderlich. Soweit diese kostenmäßig gesondert ausweisbar ist, ist sie herauszurechnen. Soweit der Anbieter günstigere Tarife ohne Erbrechtsberatung anbietet, ist nur der günstigere Tarif zu berücksichtigen. Soweit jedoch der auf die Erbrechtsberatung entfallende Teil der Versicherung kostenmäßig nicht isoliert ausweisbar ist - nach den Feststellungen des LSG ist dies vorliegend der Fall - führt eine im Tarif enthaltene Erbrechtsberatung dann nicht zur Unangemessenheit der Versicherung, wenn die monatliche Beitragshöhe insgesamt noch angemessen ist (zur Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Beiträge eingehend BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - BSGE 136, 295 =

§ 82Nr 15, Rd

Nr 27). 34 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Höhe der Versicherungsbeiträge dann angemessen ist, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Prämien und der Versicherungssumme im Vergleich zu anderen am Markt angebotenen Versicherungen besteht (BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - BSGE 136, 295 =

§ 82Nr 15, Rd

Nr 27), wofür hier nichts ersichtlich ist (vgl zu derzeit aktuellen Tarifen etwa https://sterbegeldversicherung.check24.de; vgl auch Finanztest 2/2024 " Vorsorge für die Bestattung - Eine Sterbegeldversicherung ist selten sinnvoll " , https://www.test.de/Sterbegeldversicherungen-im-Vergleich-1791104-0/; s oben zur Befugnis des Revisionsgerichts, allgemeinkundige Tatsachen festzustellen). 35 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE161100108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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