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BSG B 7 AS 9/23 R

KSRE161200127 ECLI:DE:BSG:2024:171224UB7AS923R0 BSG 7. Senat 20241217 B 7 AS 9/23 R Urteil § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 2 Nr 3 SGB 2, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 48 SGB 10, § 50

§ 21Nr 36 Rd

Nr 11; BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 13/22 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 21 Nr 38 RdNr 11). Ob die Steuernachforderung zu einem höheren Leistungsanspruch führt, ist deshalb eine Frage der Rechtmäßigkeit des abschließenden Leistungsbescheids. 21 Die Klägerin verfolgt ihr Begehren in Klagehäufung (§ 56 SGG) bezogen auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit einer Anfechtungsklage und im Übrigen mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1, 4 SGG (vgl BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 11). Mit dieser Klage macht sie für Dezember 2018 zulässigerweise im Höhenstreit weitere Geldleistungen (nur) dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) geltend. 22 2. Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid bezogen auf den Monat Dezember 2017 hat das LSG zwar zu Recht § 45 SGB X iVm den Sonderregelungen des SGB II und SGB III herangezogen (a). Der Bescheid ist auch formell rechtmäßig (b). Mangels Feststellungen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vermag der Senat jedoch über die materielle Rechtmäßigkeit dieses Bescheids nicht abschließend zu entscheiden (c). 23

  1. a)Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg II für den Monat Dezember 2017 ist - wie vom LSG zutreffend erkannt - § 40 Abs 1 Satz 1 SGB Il iVm § 45 SGB X. Mit der Jahressonderzahlung an die Klägerin im November 2017 ist - anders als der Beklagte angenommen hat - keine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten, die dem Bewilligungsbescheid vom 19.9.2017 zugrunde gelegen haben. Denn ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ist rechtswidrig iS von § 45 SGB X, wenn schon feststeht, dass die begünstigte Person im geregelten Leistungszeitraum Einnahmen erzielen wird, die Behörde diesen Umstand aber nicht berücksichtigt. Bei einer in die Zukunft reichenden Bewilligung können und müssen objektiv feststehende bzw sicher zu erwartende Umstände, wie etwa ein regelmäßiges Einkommen, bereits in die Bewilligungsentscheidung einbezogen werden (vgl zum Ganzen Aubel in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 40 RdNr 15). Bei Unklarheiten - etwa wenn Einnahmen der Höhe nach schwanken - sieht das Gesetz die Möglichkeit einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II) vor. 24 Hier stand bei Bekanntgabe des Bescheids vom 19.9.2017 objektiv zwar schon fest, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beschäftigung aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen jeweils im November eine Jahressonderzahlung erhalten würde. Ob der Beklagte auch die Höhe der Zahlung ohne Weiteres prognostizieren und entsprechend berücksichtigen konnte, erscheint indes zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn soweit keine ausreichende Grundlage für eine abschließende Leistungsbewilligung bestand, hätte eine vorläufige Bewilligung erfolgen müssen. Die Entscheidung des Beklagten ist jedenfalls aus diesem Grund bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen (vgl BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 22; BSG vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 3 RdNr 15, jeweils mwN). 25
  2. b)Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist entgegen der Auffassung der Klägerin formell rechtmäßig. Insbesondere liegt keine Verletzung der Anhörungspflicht (§ 24 Abs 1 SGB X) vor. Zwar fordert § 24 Abs 1 SGB X, dass vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte des Beteiligten eingreift, Gelegenheit zu geben ist, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Bei der Beurteilung, welche Tatsachen entscheidungserheblich sind, ist allerdings auf die Rechtsansicht der Behörde abzustellen, selbst wenn diese unrichtig sein sollte (vgl BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 21; BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 12). Deshalb ist es nach stRspr des BSG unschädlich, wenn zu einer Aufhebung nach § 48 SGB X angehört wird, obwohl Rechtgrundlage für die Aufhebung § 45 SGB X ist (BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 21; BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 20; Aubel in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 40 RdNr 17 f). 26 So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat die Klägerin ausdrücklich zu einer Aufhebung nach § 48 SGB X angehört und die Aufhebung sodann - entsprechend seiner Rechtsauffassung - auch auf diese Vorschrift gestützt. Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BSG vom 9.11.2010 (B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2). Nach dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hatte die Behörde - anders als hier - ihre Entscheidung bereits im Widerspruchsbescheid und abweichend vom Ausgangsbescheid auf § 45 SGB X anstelle von § 48 SGB X gestützt. Die von der Klägerin angerissene Frage nach möglicherweise strengeren Aufhebungsvoraussetzungen (hier etwa die Kenntnis bzw grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit) betrifft bei einer unzutreffenden Rechtsauffassung der Behörde allein die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und nicht das formelle Verfahrensrecht, dem die Anhörungspflicht zuzuordnen ist (so auch Aubel in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 40 RdNr 17). 27 Der Austausch der Rechtsgrundlagen, auf die die Entscheidung gestützt wird, führt ebenfalls nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Die §§ 45, 48 SGB X richten sich auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Im Regelungsgefüge des SGB II ist zudem nach beiden Vorschriften eine gebundene Entscheidung vorgesehen. Gemäß § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II ist § 330 Abs 2, 3 Satz 1 und Abs 4 SGB III entsprechend anwendbar. § 330 Abs 2 SGB III sieht auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X eine Rücknahme zwingend vor. Bleibt die getroffene Regelung aber dieselbe, ist das "Auswechseln" der Rechtsgrundlagen für die Entscheidung durch das Gericht grundsätzlich zulässig (vgl nur BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 21 mwN; zuletzt BSG vom 15.2.2023 - B 4 AS 2/22 R - BSGE 135, 237 = SozR 4-4200 § 20 Nr 25, RdNr 18). Sind in diesem Fall die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, kommt zwar eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsakts in Betracht. Eine solche ist nach Maßgabe des § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X aber unbeachtlich. 28
  3. c)Ob der angefochtene Bescheid nicht nur formell, sondern auch materiell rechtmäßig ist, kann nicht abschließend entschieden werden. Nach § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 2 Satz 1 SGB III und § 45 Abs 1 SGB X ist ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dabei kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X nicht auf Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hier war der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 19.9.2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.11.2017 wegen der im November 2017 ausgezahlten, unberücksichtigt gebliebenen Jahressonderzahlung bezogen auf den streitbefangenen Monat Dezember 2017 jedenfalls insoweit rechtswidrig, als die Klägerin dadurch in geringerer Höhe hilfebedürftig war, als im Ausgangsbescheid angenommen. 29 Die Anspruchsvoraussetzungen für Alg II lagen vor, insbesondere war die Klägerin trotz ihres Einkommens hilfebedürftig (dazu aa). Denn sie war nicht in der Lage, ihren Bedarf (dazu
  4. bb)aus dem zu berücksichtigenden Einkommen (dazu cc), das anteilig auch die Jahressonderzahlung aus November 2017 umfasst (dazu dd), zu decken. Weil sich das zu berücksichtigende Einkommen allerdings als niedriger erweist als vom LSG angenommen, kann für eine abschließende Beurteilung, in welcher Höhe ihr Leistungen zustanden, nicht offenbleiben, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft angemessen waren (dazu ee). 30
  5. aa)Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Alg II sind § 19 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 7, 20 ff SGB II in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl I 3159; Geltungszeitraumprinzip, vgl nur BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Die Klägerin, die die Altersgrenzen nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 4 SGB II). Ausschlusstatbestände nach § 7 Abs 4, 4a oder 5 SGB II lagen nicht vor. Nach § 19 Abs 1 Satz 1 und § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II nur, wenn sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. 31
  6. bb)Als monatlichen Gesamtbedarf der Klägerin im Dezember 2017 hat das LSG "höchstens" 850,41 Euro angenommen. Zutreffend ist es dabei von einem Regelbedarf für Alleinstehende gemäß § 20 Abs 1 SGB II iHv 409 Euro (vgl § 20 Abs 1a Satz 1 und 3 SGB II, § 8 Abs 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 22.12.2016, BGBl I 3159) und einem Mehrbedarf für Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs 7 SGB II iHv 9,41 Euro ausgegangen. Als Bedarf für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 SGB II hat das LSG die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin iHv 432 Euro zugrunde gelegt. Feststellungen zur Angemessenheit dieser Kosten hat es allerdings nicht getroffen. Wiederum zutreffend hat es im Übrigen die im Dezember 2017 fällig gewordene Steuerschuld iHv 346,62 Euro nicht als bedarfserhöhend angesehen. Diese Steuerschuld begründet keinen Mehrbedarf nach § 21 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016. Es handelt es sich bei dieser Forderung des Finanzamts für das Jahr 2016 schon um keinen laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf iS von § 21 Abs 6 SGB II und die Forderung wäre zudem - jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt - möglicherweise vermeidbar gewesen. 32
  7. cc)Auf diesen "höchstens" bestehenden Gesamtbedarf ist das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin anzurechnen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824) Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Ergänzend bestimmen die auf Grundlage von § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II erlassenen Vorschriften der Alg II-VO welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss der Einnahme, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; stRspr; siehe nur BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 RdNr 10; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 107 RdNr 28). 33 Die Klägerin erzielte im Dezember 2017 regelmäßige monatliche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit iHv 1416,08 Euro (brutto). Hiervon sind nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG gemäß § 11b SGB II insgesamt 752,24 Euro abzusetzen (der vom LSG auf S 17 des Urteils genannte Betrag von 454,89 Euro enthält ersichtlich einen Übertragungsfehler). Der Absetzbetrag setzt sich zusammen aus 297,35 Euro für im Dezember 2017 einbehaltene Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Arbeitslosenversicherung (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II), 69,08 Euro für weitere Beiträge zu Versicherungen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II; im Einzelnen: Kfz-Haftplichtversicherung 13,45 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 3 Alg II-VO, Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung 25,63 Euro und Pauschalbetrag nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-VO iHv 30 Euro), 185,81 Euro für Monatskarten als notwendige mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II) und schließlich 200 Euro Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6 iVm Abs 3 SGB II; maximale Höhe: 20 % von 900 Euro <180 Euro> nach Abs 3 Nr 1 + 10 % von 200 Euro <20 Euro> nach Abs 3 Nr 2). 34 Die durch Einkommensteuerbescheid vom 20.11.2017 festgesetzte und im Dezember fällig gewordene Steuerschuld wegen der Einkommensteuer für das Jahr 2016 iHv 346,62 Euro ist demgegenüber nicht als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Bei einer solchen Steuerschuld handelt es sich weder um auf das Einkommen zu entrichtende Steuern iS von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II (dazu <1>) noch um (weitere) notwendige mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben iS von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II (dazu <2>). 35

(1)§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II erfasst jedenfalls bei einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung, wie sie die Klägerin ausgeübt hat, nur solche Steuern, die sich auf das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen beziehen. Dies folgt aus systematischen Erwägungen und wird gestützt vom Wortlaut der Vorschrift. Nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II sind die "auf das Einkommen entrichtete Steuern" vom Einkommen abzusetzen. Unter Berücksichtigung des Einkommensbegriffs und des das Recht der Grundsicherung prägenden Monatsprinzips (dazu zuletzt BSG vom 20.9.2023 - B 4 AS 6/22 R -SozR 4-4200 § 41a Nr 8 RdNr 19; BSG vom 11.7.2024 - B 4 AS 14/23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 32) ist dabei im Falle einer abhängigen Beschäftigung allein das in dem Monat zugeflossene Einkommen in den Blick zu nehmen, für den Leistungen beansprucht werden. Soweit das Gesetz ausnahmsweise auf andere oder längere Zeiträume abstellt, bestehen Sonderregelungen, die auch die Absetzbeträge betreffen, etwa bei zu verteilenden Einmaleinnahmen (vgl § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II) oder bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (vgl § 3 Alg II-V). 36 Dies zugrunde gelegt, fehlt Steuernachforderungen für zurückliegende Jahre, wie hier für das Jahr 2016, der Bezug zum Einkommen im Leistungsmonat. Sie beruhen vielmehr auf Einkommen in früheren Zeiträumen (so auch LSG Berlin-Brandenburg vom 6.12.2018 - L 31 AS 402/18 NZB - juris RdNr 18; LSG Baden-Württemberg vom 20.10.2020 - L 9 AS 785/20 - juris RdNr 35; LSG Sachsen vom 10.11.2020 - L 8 AS 701/16 - juris RdNr 26; zur Arbeitslosenhilfe bereits BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 2/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr 5 juris RdNr 15). Auch Steuernachforderungen stehen deshalb Schulden gleich, die grundsätzlich keine Hilfebedürftigkeit begründen (vgl <zur Arbeitslosenhilfe> BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 2/04 R - SozR 4-4300 § 194 Nr 5 - juris RdNr 15; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11b RdNr 110, Stand Dezember 2024; Söhngen in jurisPK-SGB II, § 11b, 1. Überarbeitung, RdNr 31, Stand 30.8.2024). 37 Weil es auf die - regelmäßig ohnehin nur schwer zu ermittelnde - Ursache von Schulden nicht ankommt, ist auch ohne Bedeutung, warum es zu der Steuernachforderung gekommen ist. Unerheblich ist daher die im Verfahren aufgeworfene Frage, ob der Klägerin bei einem von ihr veranlassten niedrigeren Lohnsteuerfreibetrag im Jahr 2016 wegen des dann geringeren Nettoeinkommens höhere Grundsicherungsleistungen zugestanden hätten. Zudem hätte sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin - trotz eines solchen höheren Anspruchs - in dem früheren Zeitraum des Leistungsbezugs nicht abweichend dargestellt, denn die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Beträge wären wegen des Steuerabzugs trotz höherer Grundsicherungsleistungen in etwa gleich gewesen. 38
(2)§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II vermag den Abzug der für das Jahr 2016 nachzuzahlenden Steuern ebenfalls nicht zu rechtfertigen, denn es handelt sich bei diesen auch nicht um als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Entsprechende Ausgaben sind nur solche, die gerade durch die Erzielung des jeweiligen Einkommens kausal verursacht sind; nur diese Ausgaben können "notwendig" mit der Erzielung des Einkommens verbunden sein (vgl etwa BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - RdNr 31 mwN). Eine solche Kausalität liegt nicht vor, weil zwischen dem Einkommen im Dezember 2017 und der Steuernachzahlung keinerlei Zusammenhang besteht. Die Zahlung von Einkommensteuer ist schon grundsätzlich keine Voraussetzung für die Erzielung von Einkommen (hier aus Erwerbstätigkeit) sondern eine Rechtsfolge des Steuersystems. 39 dd) Neben diesem im Dezember 2017 bereits zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen iHv 663,84 Euro (1416,08 Euro abzüglich 752,24 Euro Absetzbeträge) ist normativ weiteres Einkommen wegen der am 29.11.2017 gezahlten Jahressonderzahlung (1317,65 Euro brutto) anzurechnen. Grundlage hierfür ist § 11 Abs 3 iVm Abs 2 SGB II (Normfassung des Gesetzes vom 26.7.2016 - im Folgenden aF). Nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II aF sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Zuflussmonat bereits Leistungen ohne Einbeziehung einmaliger Einnahmen erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (§ 11 Abs 3 Satz 3 SGB II aF). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme nach § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II aF auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. § 11 Abs 2 Satz 3 SGB II aF bestimmt, dass für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen zufließen, § 11 Abs 3 SGB II entsprechend gilt. 40 Die Jahressonderzahlung ist jedenfalls wie eine einmalige Einnahme zu behandeln. Zwar handelt es sich - anders als das LSG meint - bei dieser Zahlung tatsächlich ebenfalls um eine laufende und nicht um einmalige Einnahme. Sie ist nach ihrem Rechtsgrund wiederkehrend zu zahlen (vgl - in Abgrenzung zur einmaligen Einnahme - zusammenfassend BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 RdNr 16 f). Da sie aber entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen nur jährlich und damit in einem größeren als monatlichen Abstand iS von § 11 Abs 2 Satz 3 SGB II aF zufließt, ist auf sie gleichwohl § 11 Abs 3 SGB II aF anzuwenden und die Zahlung jedenfalls wie eine einmalige Einnahme zu behandeln (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 423 f, Stand Dezember 2019; Söhngen in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11 RdNr 75, Stand 7.9.2023). Bei dem Zufluss der Jahressonderzahlung Ende November waren die Leistungen für diesen Monat ohne Einbeziehung dieser Zahlung bereits erbracht. Die volle Anrechnung im Dezember 2017 als den auf den Zufluss folgenden Monat würde den Leistungsanspruch der Klägerin für diesen Monat entfallen lassen, was selbst bei dem maximal in Betracht kommenden Gesamtbedarf von 850,41 Euro wegen des bereits zu berücksichtigenden Einkommens von 663,84 Euro ersichtlich der Fall wäre. Die Jahressonderzahlung ist deshalb auf sechs Monate ab Dezember 2017 zu verteilen. 41 Der Berücksichtigung der Sonderzahlung steht, wie vom LSG zu Recht angenommen, nicht entgegen, dass mit dem Zufluss dieser Einnahme durch Gutschrift auf dem Konto der Klägerin ein Kontosoll zurückgeführt wurde. Denn ein tatsächlicher Wertzuwachs ist gleichwohl eingetreten (vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 31 f; BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 32 RdNr 38; zu gepfändetem Einkommen BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 18). 42 § 24 Abs 4 Satz 2 SGB II - der zum 1.1.2017 in das SGB II eingefügt wurde - sieht im Übrigen nunmehr vor, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als rückzahlbares Darlehen erbracht werden können, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen entgegen deren gesetzlich vorgesehener Berücksichtigung im Verteilzeitraum vorzeitig verbraucht haben. Durch die veränderte Form der Leistungserbringung (Darlehen statt Zuschuss) soll einer Schuldentilgung mit den gleichwohl vom Jobcenter zu erbringenden existenzsichernden Mitteln entgegengetreten werden (vgl BT-Drucks 18/8041 S 40). Eine zuschussweise Leistungsgewährung scheidet demnach auch bei einem vorzeitigen Verbrauch der einmaligen Einnahme regelmäßig aus; das Bestreiten des Lebensunterhalts soll in diesem Fall allenfalls durch die Gewährung eines Darlehens sichergestellt werden. 43 Allerdings hat das LSG die Höhe des sich aus der Jahressonderzahlung konkret ergebenden, weiter zu berücksichtigenden Einkommens nicht zutreffend beurteilt. Denn neben den vorgenommenen Absetzungen für Steuer und Versicherungsbeiträge ist wegen der Höhe des Bruttobetrags von mehr als 1200 Euro ein (zusätzlicher) Erwerbstätigenfreibetrag iHv 200 Euro nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6 iVm Abs 3 SGB II (maximale Höhe: 20 % von 900 Euro <180 Euro> nach Abs 3 Nr 1 + 10 % von 200 Euro <20 Euro> nach Abs 3 Nr 2) abzusetzen. Diesen hat das LSG zu Unrecht mit der Begründung nicht berücksichtigt, der Erwerbstätigenfreibetrag sei im Rahmen der Berechnung des laufenden Erwerbseinkommens vollständig ausgeschöpft. 44 Der Senat hat bereits entschieden, dass im Fall von Einmaleinkommen neben laufendem Einkommen eine kumulative Berücksichtigung von Erwerbstätigenfreibeträgen vorzunehmen ist (BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/

§ 41aNr 5 Rd

Nr 30; vgl auch BSG vom 20.9.2023 - B 4 AS 6/22 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 8 RdNr 26; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11b RdNr 345 f, Stand Dezember 2024). Diese Entscheidung betraf die Nachzahlung von Überstundenvergütungen, die gemäß § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aF wie Einmalzahlungen zu behandeln und auch getrennt von den laufenden Einnahmen zu beurteilen war. Dies trifft auch auf die hier erfolgte Jahressonderzahlung zu. Für eine wegen Freibeträgen auf laufende Einkünfte nur begrenzte Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge findet sich in § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6 SGB II, der uneingeschränkt auf Abs 3 verweist, nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung kein Anhaltspunkt. Zwar will § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II eine mehrfache Berücksichtigung von Absetz- und Freibeträgen auf dasselbe Einkommen vermeiden, doch handelt es sich bei einem laufenden und einem einmaligen Einkommen gerade nicht um dasselbe Einkommen (vgl BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/

§ 41aNr 5 Rd

Nr 30). 45 Unter Berücksichtigung der vom LSG vorgenommenen weiteren Absetzungen, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind, ergibt sich aus der Jahressonderzahlung insgesamt ein Anrechnungsbetrag iHv 769,41 Euro (969,41 Euro - 200 Euro zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag). Dieser ist auf den Zeitraum Dezember 2017 bis Mai 2018 zu verteilen, woraus ein im Dezember 2017 zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen iHv nur 128,24 Euro folgt, und nicht wie vom LSG angenommen iHv 161,59 Euro. 46 ee) Vor diesem Hintergrund kann nicht offenbleiben, ob Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterkunft in tatsächlicher Höhe oder nur in angemessener Höhe als Bedarf anzuerkennen sind. Das LSG hat - aufgrund seiner Rechtsauffassung und der vorgenommenen Berechnung konsequent - angenommen, dass die Aufhebung und Erstattung selbst bei Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft als Bedarf auch der Höhe nach rechtmäßig sind. Demgegenüber ist der Beklagte in seinen Bescheiden durchgehend nur von geringeren angemessenen Kosten der Unterkunft ausgegangen, die zu berücksichtigen seien. Wären allerdings nur geringere als die tatsächlichen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft anzuerkennen, könnte sich wegen des daraus folgenden geringeren Leistungsanspruchs die Aufhebung trotz des niedrigeren zu berücksichtigen Einkommens als rechtmäßig erweisen und eine Beschwer der Klägerin fehlen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG deshalb zunächst weitere Feststellungen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nachzuholen und in der Folge ggf auch die weiteren Rücknahmevoraussetzungen sowie die Höhe des sich aus § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X ergebenden Erstattungsanspruchs neu zu beurteilen haben. 47 3. Der Senat vermag wegen dieser noch fehlenden Feststellungen zu den Bedarfen für Unterkunft auch nicht zu entscheiden, ob die Klägerin für Dezember 2018 einen Anspruch auf höhere Leistungen hat, als ihr durch den Bescheid über die abschließende Bewilligung vom 15.5.2020 in der Fassung der Erklärung der Beklagten vom 6.4.2023 (26,17 Euro) gewährt wurden. 48 Grundlage dieser abschließenden Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.3.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (Rechtsvereinfachungsgesetz, BGBl I 1824). Danach hatten die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entsprach. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs war als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Dies galt gemäß § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF nur dann nicht, wenn besondere Ausnahmetatbestände vorlagen. 49 Hier weichen die abschließend festzustellenden Leistungen im Bewilligungsabschnitt von Dezember 2018 bis Mai 2019 von den vorläufig bewilligten Leistungen ab. Denn bei deren Berechnung hatte der Beklagte eine auch im November 2018 gezahlte Jahressonderzahlung nicht berücksichtigt. Es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF vor. Insbesondere lässt das zu berücksichtigende Einkommen in keinem Monat des Bewilligungszeitraums iS von § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF den Leistungsanspruch der Klägerin entfallen. Dem vom LSG angenommenen maximalen Gesamtbedarf der Klägerin iHv 876,57 Euro für den Monat Dezember 2018 (Regelbedarf 416 Euro; tatsächliche Kosten der Unterkunft 451 Euro; Mehrbedarf für Warmwassererzeugung 9,57 Euro) bzw 884,75 Euro für die Monate Januar bis Mai 2019 (Regelbedarf 424 Euro; Kosten der Unterkunft 451 Euro; Mehrbedarf für Warmwassererzeugung 9,75 Euro) steht bei einem nach den allgemeinen Regelungen der §§ 11 ff SGB II gebildeten Durchschnittseinkommen in keinem Leistungsmonat bedarfsübersteigendes Einkommen gegenüber (vgl zu den insoweit vorzunehmenden Berechnungen BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/

§ 41aNr 5 Rd

Nr 22). 50 Im Einzelnen ist als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Das laufende Erwerbseinkommen der Klägerin belief sich von Dezember 2018 bis April 2019 auf monatlich 1449,36 Euro brutto und im Mai 2019 auf 1499,36 Euro brutto. Daraus errechnet sich bei einem Gesamtbruttoeinkommen von 8746,16 Euro im Bewilligungszeitraum ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 1457,69 Euro. Die mit den Bezügen für den Monat Mai 2019 zur Auszahlung gelangte "Nachverrechnung aus Vormonaten" iHv 200 Euro brutto war nicht mit in die Einkommensberechnung einzubeziehen. Bei dieser Nachzahlung für zurückliegende Monate handelte es sich um eine einmalige Einnahme iS von § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aF, welche gemäß Satz 3 der Vorschrift im Folgemonat zu berücksichtigen ist, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind. Diese Regelung ist auch im Fall der abschließenden Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung anwendbar (BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/

§ 41aNr 5 Rd

Nr 33 f). Danach scheidet eine Berücksichtigung der Nachzahlung im Monat Mai 2019 aus, weil bei deren Zufluss für diesen Monat bereits SGB II-Leistungen erbracht waren. 51 Dieses durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen von 1457,69 Euro ist um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu bereinigen. Die durch den Einkommensteuerbescheid vom 16.10.2018 für das Jahr 2017 festgesetzte und zum 19.11.2018 fällig gestellte Einkommensteuernachforderung iHv 317,67 Euro ist auch in diesem Bewilligungsabschnitt nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Diese Forderung war im Übrigen bereits im November 2018, also nicht erst im Bewilligungszeitraum (Dezember 2018 bis Mai 2019) fällig. 52 Zu dem der Höhe nach noch zu ermittelnden, bereinigten durchschnittlichen laufenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die der Klägerin neben diesem Einkommen im November 2018 zugeflossene Jahressonderzahlung iHv 1376,89 Euro brutto - wie auch schon die Jahressonderzahlung aus November 2017 - als einmalige Einnahme hinzuzurechnen und iS von § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II aF über einen Zeitraum von sechs Monaten ab Dezember 2018 zu verteilen. Auch insoweit wird vom LSG zu berücksichtigen sein, dass die Sonderzahlung nach § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6 und Abs 3 SGB II um einen zusätzlichen Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist, und es wird - ebenso wie für Dezember 2017 - weitere Ermittlungen zu den angemessenen Kosten der Unterkunft vorzunehmen haben. 53 Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE161200127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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