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BSG B 7 AS 5/24 R

Obsah (5)§ 7§ 20§ 11§ 22§ 9

KSRE161420108 ECLI:DE:BSG:2025:120325UB7AS524R0 BSG 7. Senat 20250312 B 7 AS 5/24 R Urteil § 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst b Halbs 1 SGB 2, § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst a SGB 2, § 27 Abs 3 SGB 2,

§ 7Nr 62 Rd

Nr 10) und mit der Entscheidung in der Hauptsache seine Erledigung fände (§ 39 Abs 2 SGB X; dazu BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12 mwN). Der Beklagte wollte mit dem Bescheid vom 20.2.2020 nach dessen eindeutigem Regelungsgehalt vielmehr eigenständige, der gerichtlichen Prüfung unterliegende Verfügungen treffen. Der Regelungsgehalt ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen, wozu das BSG als Revisionsgericht befugt ist (vgl zuletzt BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 10/23 R - für BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 16 unter Verweis auf BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 24; BSG vom 15.2.2023 - B 4 AS 2/22 R - BSGE 135, 237 =

§ 20Nr 2 Rd

Nr 16). Schon aufgrund des Verfügungssatzes, der (abweichend vom Bescheid vom 7.1.2020) nicht lediglich "in Ausführung" des ER-Beschlusses, sondern "aufgrund der Entscheidung vom Sozialgericht vom 03.02.2020" Leistungen als Darlehen auf Grundlage der "§ 27 Abs 3 Satz 2 iVm § 24 Abs 4 Satz 1 SGB II" bewilligt und zudem bestimmt, dass das Darlehen in einer Summe am 1.3.2021 zurückzuzahlen sei, ist bei verständiger Würdigung aus Sicht der Klägerin von einer Entscheidung des Beklagten über die darlehensweise Leistungsbewilligung nach eigener inhaltlicher Prüfung auszugehen. Der Beklagte hat dem Darlehensbescheid vom 20.2.2020 zudem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt und über den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 22.5.2020 auch in der Sache befunden. Schließlich wurden mit dem Darlehensbescheid Leistungen (auch) für Januar 2020 bewilligt, mithin für einen Monat, der gar nicht vom ER-Beschluss umfasst war. 19 Die Darlehensbescheide sind zwar im Wege zulässiger Klageerweiterung (§ 99 Abs 1 iVm Abs 2 SGG) in Bezug auf die darin - vermeintlich - zugleich verfügte Ablehnung zuschussweiser Leistungen Gegenstand des Verfahrens geworden. Nur insoweit und nicht in Bezug auf die Darlehensgewährung selbst hat die Klägerin die Bescheide angreifen wollen. Nach § 99 Abs 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen (§ 99 Abs 2 SGG), wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beklagte hat sich nach dem vor dem SG gestellten Antrag, die Klage abzuweisen, auf die um die - fristgerecht in das Verfahren eingebrachte - Teilanfechtung der genannten Darlehensbescheide erweiterte Klage in diesem Sinne rügelos eingelassen. 20 Allerdings ist die insoweit erweiterte Klage nicht zulässig. Denn es fehlt an einer Beschwer der Klägerin (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Bescheide enthalten weder in ihrem Verfügungssatz noch in der Begründung Regelungen bzw Ausführungen zu einem Anspruch auf zuschussweise Leistungen. Zudem handelt es sich bei den auf Grundlage von § 27 Abs 1 iVm Abs 3 Satz 1 SGB II (in der ab 1.8.2016 maßgeblichen Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824) darlehensweise bewilligten Leistungen nicht nur um ein Minus zum begehrten Zuschuss, sondern um einen anderen Streitgegenstand als die abgelehnte zuschussweise Erbringung von Alg II im Sinne eines aliud (vgl zuletzt BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 10/23 R - für BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 11 mwN). Nach § 27 Abs 1 Satz 2 SGB II gelten die Leistungen nach § 27 SGB II nicht als Alg II. Die Klage, gerichtet gegen die Darlehensbescheide, soweit darin zuschussweise Leistungen abgelehnt werden, geht folglich ins Leere. Insoweit hat das LSG im Ergebnis zurecht die Klage abgewiesen. 21 Begrenzt ist der Streit auf die Zeit vom 1.1. bis 14.2.2020; gegen die ab 15.2.2020 zuschussweise Leistungen zusprechende Entscheidung des LSG hat sich der Beklagte nicht gewandt. 22 2. Die Klage auf zuschussweises Alg II ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs 1, 56 SGG) statthaft. Die Klägerin wendet sich gegen die verfahrensgegenständlichen, Alg II als Zuschuss ablehnenden Bescheide mit dem Ziel deren Aufhebung. Zugleich macht sie geltend, statt der gewährten Darlehen einen Anspruch auf einen Zuschuss in gleicher Höhe zu haben, also die bereits an sie gezahlten Leistungen behalten zu dürfen. Einen Anspruch auf höhere Leistungen als ihr bereits darlehensweise bewilligt hat die Klägerin im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht. 23 3. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1.1. bis 14.2.2020 keinen Anspruch auf Alg II als Zuschuss. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2020 ist unbegründet. 24 a) Rechtsgrundlage für die geltend gemachte zuschussweise Bewilligung von Alg II ist § 19 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 7 ff, 20 ff SGB II (idF, die das SGB II für den streitigen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020, BGBl I 2855, erhalten hat; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -

§ 11Nr 78 Rd

Nr 14 f). 25

  1. b)Die alleinstehende Klägerin zählte, unabhängig von der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen, schon deshalb nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis nach Alg II, weil sie nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II als Auszubildende im Streitzeitraum von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war (dazu
  2. aa)und ein Rückausnahmetatbestand nach § 7 Abs 6 SGB II nicht vorlag (dazu bb). Der Leistungsausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu cc). 26
  3. aa)Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes vom 26.7.2016) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 27 Der Ausschlusstatbestand ist erfüllt. Die Klägerin durchlief ab 1.4.2019 bis 14.2.2020 eine im Grundsatz nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG, dass maßgeblich für die Frage, ob der Leistungsausschluss greift, die konkrete Ausbildung und ihre abstrakte Förderungsfähigkeit ist; individuelle Versagensgründe im Rahmen der Ausbildungsförderung bleiben demgegenüber grundsätzlich außer Betracht (stRspr seit BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 =

§ 7Nr 6, Rd

Nr 16 mwN; vgl zuletzt nur BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 86/21 R - SozR 4-1300 § 28 Nr 3 RdNr 15; BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 11/22 R -

§ 7Nr 69 Rd

Nr 15). Dies gilt nach Einführung des § 7 Abs 6 Nr 3 SGB II (zum 1.1.2008 durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2007, BGBl I 3254) und des § 27 Abs 3 Satz 2 SGB II (zum 1.8.2016 durch das Gesetz vom 26.7.2016), die demgegenüber beide an den individuellen Versagensgrund nach § 10 Abs 3 BAföG (Überschreiten der Altersgrenze) anknüpfen, gleichermaßen. Denn systematisch hat der Gesetzgeber die jeweiligen Tatbestände als Rückausnahme vom Leistungsausschluss (§ 7 Abs 6 Nr 3 SGB II) bzw als anspruchsbegründend nur für einen Härtefallzuschuss (§ 27 Abs 3 Satz 2 SGB II) konzipiert, also den grundsätzlichen Leistungsausschluss bei Überschreiten der Altersgrenze beibehalten. Die Prüfung der Förderungsfähigkeit richtet sich nach § 2 BAföG (BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R -

§ 7Nr 20 Rd

Nr 16; zuletzt BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 11/22 R - SozR 4- 4200 § 7 Nr 69 , RdNr 15). 28 Die Klägerin hat ab dem 1.4.2019 eine 36 Monate umfassende schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin an einer Berufsfachschule aufgenommen. Diese Ausbildung war dem Grunde nach gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG förderungsfähig. Danach wird Ausbildungsförderung geleistet ua für den Besuch von Berufsfachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Klägerin war allerdings nach § 7 Abs 3 BAföG (idF des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2014, BGBl I 2475) von Leistungen der Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der bestandskräftigen Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung ausgeschlossen. 29

  1. bb)Eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 6 SGB II (idF des Gesetzes vom 26.7.2016) liegt nicht vor. 30 Danach ist Absatz 5 Satz 1 nicht anzuwenden auf Auszubildende, die entweder (Nr 1) aufgrund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, deren Bedarf sich (Nr 2) nach den §§ 12, 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 oder nach § 13 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Nr 2 BAföG bemisst und die Leistungen
  2. a)nach dem BAföG erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
  3. b)beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung. § 7 Abs 6 Nr 3 SGB II erfasst Auszubildende, die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Abs 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. 31 Von diesen Rückausnahmen kommt allein § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II in Betracht (laufendes Antragsverfahren beim Amt für Ausbildungsförderung). Weder wohnte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum bei ihren Eltern, was der von § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II in Bezug genommene § 2 Abs 1a BAföG ua voraussetzt, noch erhielt sie während ihrer schulischen Ausbildung tatsächlich BAföG oder solches nur wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht (§ 7 Abs 6 Nr 2a SGB II), noch besuchte die Klägerin eine der von § 7 Abs 6 Nr 3 SGB II erfassten Schulen. 32 Im vorliegenden Streitzeitraum (ab 1.1.2020) war der Anwendungsbereich der Rückausnahme des § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II jedoch nicht mehr eröffnet. Die Klägerin absolvierte zwar als Schülerin einer Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, eine nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Doch erfasst die Regelung - bei offenem Wortlaut - unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte (dazu unter <1>) sowie systematischen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit den aufeinander bezogenen Tatbeständen des § 7 Abs 6 Nr 2a SGB II und des § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II nur die Zeit bis zur ersten Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung über den BAföG-Antrag (dazu unter <2>). Nur dieses Verständnis trägt auch Sinn und Zweck der Regelungen in § 7 Abs 5 und 6 SGB II iVm § 27 SGB II Rechnung (dazu unter <3>). 33

(1)Schon die Entstehungsgeschichte der Tatbestände zeigt, dass nur in eng begrenzten Fallkonstellationen der grundsätzliche Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II für Auszubildende entfallen sollte. Mit diesem Ausschluss bezweckt der Gesetzgeber in Fortführung sozialhilferechtlicher Regelungen des BSHG, eine (verdeckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene durch die Zahlung von Alg II zu verhindern. Der historische Gesetzgeber ging dabei von der Vorstellung aus, dass die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw dem SGB III den ausbildungsbedingten Bedarf vollständig decken (dazu grundlegend BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 =

§ 7Nr Rd

Nr 17 ff; BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R -

§ 7Nr 8 Rd

Nr 25) und deshalb im Grundsatz nachrangige Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung (vgl § 2 SGB II) nicht zu leisten sind. Werden Leistungen der Ausbildungsförderung aus individuellen Gründen nicht gewährt oder decken sie den ausbildungsbezogenen Bedarf nicht vollständig, wurde dieses Risiko in der ursprünglichen gesetzgeberischen Konzeption des in § 7 Abs 5 SGB II geregelten Leistungsausschlusses im Grundsatz als alleinige Folge der Ausgestaltung der Ausbildungsförderungssysteme und nicht des nachrangigen Existenzsicherungssystems nach dem SGB II angesehen (so zuletzt zu § 7 Abs 5 SGB II in der bis 31.3.2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.12.2007 BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 2/15 R -

§ 22Nr 89 Rd

Nr 23 mwN). Bereits § 7 Abs 6 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sah jedoch eng begrenzte Rückausnahmen vor für Auszubildende, die wegen der Regelung des § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatten oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG bzw § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemaß. Ebenfalls existierte eine Härteregelung (§ 7 Abs 5 Satz 2 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003), wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet werden konnten. 34 Diese Härteregelung wurde mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zum 1.4.2011 in § 27 Abs 4 SGB II überführt. Zugleich wurden in § 27 SGB II systematisch die Leistungen für vom Alg II ausgeschlossene Auszubildende in einer Norm zusammengefasst. Mit dieser Gesetzesänderung sollte einerseits - weiterhin - sichergestellt werden, dass keine verdeckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene erfolgt. Zugleich erkannte der Gesetzgeber jedoch an, dass in bestimmten Ausbildungssituationen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildung ergänzende Leistungen nach dem SGB II erforderlich sein können (BT-Drucks 17/3404 S 103). Er normierte in Umsetzung von Rechtsprechung des BSG (BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 =

§ 7Nr 6 Rd

Nr 23) Ansprüche auf nicht ausbildungsbedingte Mehrbedarfe (§ 27 Abs 2 SGB II) und erweiterte den Personenkreis derer, die einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen können (§ 27 Abs 3 SGB II). Erstmals nahm der Gesetzgeber zudem auch die Schnittstelle am Übergang vom SGB II-Leistungsbezug zur Aufnahme einer Ausbildung in den Blick. Er fügte in § 27 Abs 4 Satz 2 SGB II aF (dem § 27 Abs 3 Satz 3 SGB II in der aktuellen Fassung entspricht) eine Darlehensregelung für den ersten Monat der Ausbildung ein. Diese solle eine Zahlungslücke vermeiden, die dem "unbelasteten Beginn der Ausbildung entgegen stehen" könne (BT-Drucks 17/3404 S 103). Denn Auszubildende erhalten in der Regel die Ausbildungsvergütung erst am Monatsende, Alg II wird hingegen monatlich im Voraus erbracht. 35

(2)Eine systematische Neuordnung der maßgeblichen Regelungen und Erweiterungen der Ausnahmetatbestände erfolgte mit dem Gesetz vom 26.7.
  1. Damit hat der Gesetzgeber zum 1.8.2016 die Regelungen in § 7 Abs 5 und Abs 6 SGB II umgestaltet, den Kreis der darlehensweise zu erbringenden Härtefallmehrbedarfe in § 27 Abs 3 SGB II um einen Verweis auf § 21 Abs 7 SGB II und § 28 SGB II erweitert sowie den Härtefallzuschuss für ältere Auszubildende in § 27 Abs 3 Satz 2 SGB II eingeführt. Ziel der gesamten Rechtsänderungen war eine (weitere) Entschärfung der Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drucks 18/8041 S 24, 30), um die Aufnahme und das Absolvieren einer Ausbildung zu erleichtern. Den Leistungsausschluss als solchen hat der Gesetzgeber allerdings nicht aufgegeben. Umgesetzt wurde dieses Ziel dadurch, dass einerseits in § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II der Kreis der vom Leistungsausschluss ausgenommenen Auszubildenden durch die Streichung der Wörter "oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III" erweitert wurde. In der Folge können seitdem insbesondere diejenigen, die eine duale Berufsausbildung absolvieren (vgl § 57 SGB III), wegen einer zu geringen Ausbildungsvergütung (und ggf mit ergänzender Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff SGB III) ihren Lebensunterhalt aber nicht vollständig decken können, ergänzend Leistungen nach dem SGB II erhalten. 36 Zugleich ist die bedarfsbezogene Rückausnahme vom Leistungsausschluss in § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II um schulische Ausbildungen nach § 12 Abs 1 Nr 2 BAföG und Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Nr 2 BAföG bemisst, erweitert worden. Seitdem können ua alle Auszubildenden in schulischen Ausbildungen im Grundsatz aufstockend Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Dem Gedanken folgend, wie bei Auszubildenden in betrieblicher Ausbildung einen die Ausbildungsförderung nur ergänzenden Leistungsanspruch begründen zu wollen, müssen bei schulischen Ausbildungen Leistungen nach dem BAföG daher entweder tatsächlich bezogen oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht bezogen werden (§ 7 Abs 6 Nr 2a SGB II; vgl zu diesem Verständnis auch BT-Drucks 18/8041 S 31). 37 Unter Berücksichtigung der systematisch aufeinander bezogenen Tatbestände in § 7 Abs 6 Nr 2a und 2b SGB II ist deshalb ein Verständnis des § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II geboten, das eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss nur für den Beginn der Ausbildung erlaubt, zeitlich begrenzt bis zur ersten Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung (Ausgangsentscheidung) über einen BAföG-Antrag (für ein Abstellen auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens sprechen sich aus Leopold in jurisPK SGB II,
  2. Aufl 2020, Stand 19.3.2024, § 7 RdNr 377 und Geiger in Münder/Geiger/Lenze SGB II,
  3. Aufl 2023, § 7 RdNr 197, beide unter Verweis auf SG Stade vom 28.3.2019 - S 39 AS 67/18). Nur vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Entwurfsbegründung zu § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II zu verstehen, wonach die Jobcenter nicht vorab entscheiden könnten, "ob ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, der erst zu einer ergänzenden Zahlung von Arbeitslosengeld II führen würde, wahrscheinlich bestehen wird" (BT-Drucks 18/8041 S 31). Ziel der Regelung in § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II ist es also im Ergebnis (nur), wie für Auszubildende im dualen System der betrieblichen Ausbildung, aufstockende SGB II-Leistungen ua auch für Auszubildende in schulischen Ausbildungen zu ermöglichen. Da Auszubildende in schulischer Ausbildung allerdings ihren Lebensunterhalt regelhaft nicht durch eine Ausbildungsvergütung decken können, setzt das Entstehen einer Schnittstelle zwischen Ausbildungsförderung und Existenzsicherung die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung voraus. Zu überbrücken ist damit die Zeit bis zur Entscheidung über den BAföG-Antrag. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der ihm obliegenden Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, die Unsicherheit über die Finanzierung des Lebensunterhalts bei schulischer Ausbildung bis zur Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung durch zuschussweise Leistungen nach dem SGB II aufzufangen und den an sich bestehenden Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II (wegen der Absolvierung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung) insoweit zu beschränken. 38 Wird über den BAföG-Antrag durch das Amt für Ausbildungsförderung positiv entschieden, ist der Weg zur Rückausnahme nach § 7 Abs 6 Nr 2a Alt 1 SGB II und einer aufstockenden SGB II-Leistungserbringung eröffnet. Für den Fall der Ablehnung greift systematisch - rückwirkend - ab Beginn der Ausbildung zwar der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Ohne dass sich die Gesetzesbegründung ausdrücklich zu den Motiven verhält, hat sich der Gesetzgeber aber dafür entschieden, das Ende der Rückausnahme und damit den Beginn des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 2 SGB II auf den Beginn des auf die Ablehnung folgenden Monats festzulegen. Damit wird das Wiedereingreifen des Leistungsausschlusses zeitlich abgefedert und zugleich unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung vermieden, dass eine bereits erfolgte Bewilligung von Alg II zurückgenommen und die Leistung zurückgezahlt werden muss. Härten im Einzelfall kann über darlehensweise Leistungen nach § 27 Abs 3 Satz 1 SGB II Rechnung getragen werden. 39 Soweit die Klägerin einen Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine ablehnende BAföG-Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 80 VwGO behauptet, weil das materielle Recht der Ausbildungsförderung an die Ablehnung weitergehende Wirkungen (gemeint: Entfallen der Rückausnahme vom Leistungsausschluss) knüpfe und daraus schließt, dem müsse durch die zuschussweise Gewährung von Alg II Rechnung getragen werden, überzeugt dies nicht. Schon eine im Sinne des Revisionsvorbringens "anerkannte Rechtsstellung", die infolge der ablehnenden BAföG-Entscheidung verloren ginge (zum im Grundsatz fehlenden Suspensiveffekt eines Widerspruchs gegen einen eine Begünstigung ablehnenden Bescheid vgl nur Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  4. Aufl 2021, § 80 RdNr 2), liegt nicht vor. Die Systematik des § 7 Abs 5 Satz 1 iVm § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II geht, wie ausgeführt, von einem Leistungsausschluss aus, wird eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolviert. 40 Anders als dies die Beteiligten sehen, ist auch der Umstand, dass im Verhältnis zu Leistungen anderer Träger in § 5 Abs 3 Satz 3 SGB II auf eine bestandskräftige Entziehung oder Versagung abgestellt wird, für die Auslegung des § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II schon wegen des abweichenden Regelungskontextes nicht von Bedeutung. § 5 Abs 3 SGB II zielt darauf ab, dass Leistungsberechtigte vorrangige Leistungen anderer Träger realisieren und damit den Nachrang von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sicherstellen (BT-Drucks 15/1516 S 51 f). Die Zielerreichung sichert § 5 Abs 3 Satz 3 SGB II verfahrensrechtlich dadurch ab (S. Knickrehm in Luik/Harich SGB II,
  5. Aufl 2024, § 5 RdNr 27), dass die bestandskräftige Versagung/Entziehung der vorrangigen Leistung wegen mangelnder Mitwirkung auch die Versagung/Entziehung von Leistungen nach dem SGB II nach sich zieht. Damit ist die Situation des § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II nicht zu vergleichen und daher für die Frage, ob aus der dort normierten Bestandskraft Ableitungen zu § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II möglich sind, unergiebig. § 7 Abs 6 Nr 2b SGB II setzt gerade einen beim Amt für Ausbildungsförderung als dem vorrangigen Träger gestellten Antrag voraus. 41
(3)Das zu § 7 Abs 6 Nr 2b Halbsatz 1 SGB II gefundene Verständnis entspricht schließlich auch Sinn und Zweck des § 7 Abs 5 Satz 1 iVm § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II. Der Leistungsausschluss und das damit angestrebte Ziel der Vermeidung einer verdeckten Ausbildungsfinanzierung durch Alg II liefe vielfach leer, würde auf den Abschluss des Widerspruchs- bzw eines sich anschließenden Klageverfahrens gegen die Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung abgestellt. Die Auszubildenden wären dann häufig in ihrer Ausbildung weit fortgeschritten und hätten - trotz ihres grundsätzlichen Ausschlusses von Alg II nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II - in dieser Zeit im Ergebnis zu Unrecht zuschussweise Leistungen erhalten. Selbst wenn dieser Grundsatz durch die Rechtsänderungen seit Inkrafttreten des § 7 Abs 5 SGB II zum 1.1.2005, insbesondere durch die Erweiterung der Möglichkeiten, aufstockend SGB II-Leistungen zusätzlich zur Ausbildungsvergütung bzw Ausbildungsförderung zu erhalten, nicht mehr in der ursprünglichen Klarheit seinen gesetzlichen Niederschlag findet, hat ihn der Gesetzgeber doch aufrechterhalten. Weder hat er vom Leistungsausschluss gänzlich abgesehen, noch die Rückausnahmetatbestände auf jede denkbare Ausbildungs- bzw Lebenssituation erweitert. Gleiches gilt für die Tatbestände, an die die Rückausnahmen in Nr 2 geknüpft werden. Ziel ist, Auszubildenden aufstockend SGB II-Leistungen als Zuschuss bewilligen zu können und nur für die absehbar vorübergehende Dauer der Antragsbearbeitung durch das Amt für Ausbildungsförderung den Leistungsausschluss zurücktreten zu lassen. Rechtsschutz gegen eine ablehnende BAföG-Entscheidung ist im vorgelagerten Leistungssystem und damit in der Anfechtung des ablehnenden BAföG-Bescheids bzw dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten zu suchen. Eine andere Sichtweise widerspräche letztlich auch dem mit den Gesetzesänderungen verbundenen Gedanken der Abfederung von Notlagen im Schnittstellenbereich. 42 c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss in der seit 1.8.2016 bestehenden Fassung bestehen nicht. Der Senat sieht daher keine Veranlassung für eine Vorlage an das BVerfG zur konkreten Normenkontrolle nach Art 100 GG. 43 Das BVerfG hat die Regelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.3.2011 maßgeblichen Fassung des 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2007 (BGBl I 3254) auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BVerfG vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 22). Es hat betont, dass § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II aF den Nachrang existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II gegenüber vorrangigen besonderen Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie dem BAföG konkretisiere. Der Gesetzgeber dürfe im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass das menschenwürdige Existenzminimum, soweit eine durch die Ausbildung bedingte Bedarfslage entstanden sei, vorrangig durch Leistungen nach dem BAföG beziehungsweise dem SGB III zu decken sei. Einzubeziehen in die verfassungsrechtliche Würdigung sei zudem ua die Möglichkeit der Darlehensgewährung in Härtefällen (dazu BVerfG vom 17.12.2019 - 1 BvL 6/16 - juris RdNr 20 ff). 44 Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums mit den hier maßgeblichen, zum 1.8.2016 in Kraft getretenen Änderungen in § 7 Abs 5 und 6 SGB II sowie Folgeänderungen in § 27 SGB II überschritten hat. Im Gegenteil: Er hat - unter Beibehaltung des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II - die Möglichkeiten eines aufstockenden zuschussweisen Bezugs von Alg II neben Leistungen der Ausbildungsförderung erweitert und zugleich den vom Leistungsausschluss erfassten Kreis der Auszubildenden an der Schnittstelle zwischen Ausbildungsbeginn und der Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung vorübergehend davon ausgenommen. Mit dem Ziel, die Ausbildungsbereitschaft der Betroffenen zu erhalten bzw zu stärken, hat er damit bestimmte Lücken im Recht der Ausbildungsförderung ausgeglichen, die er nach der Rechtsprechung des BVerfG im Rahmen seines Gestaltungsspielraums als nicht dem System des BAföG zugehörig ansehen durfte (dazu zuletzt BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9/21 - NZS 2025, 21 RdNr 43 mwN). Zugleich liegt kein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG vor, wenn Bedürftigkeit beispielsweise durch die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit beendet oder vermieden werden kann (vgl dazu auch BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 RdNr 126), selbst wenn infolge dessen eine grundrechtlich durch Art 12 Abs 1 GG geschützte schulische Ausbildung ggf nicht mehr möglich ist (zuletzt BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9/21 - NZS 2025, 21 RdNr 37 ff). 45 Anders als dies die Klägerin sieht, liegt insbesondere in der unterschiedlichen Behandlung Auszubildender in betrieblicher Ausbildung (vom Leistungsausschluss ausgenommen) und schulischer Ausbildung (Leistungsausschluss besteht, im Wege der Rückausnahme aufstockende Leistungen zur Ausbildungsförderung möglich) kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. 46 Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr; BVerfG vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 - BVerfGE 104, 126 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5, juris RdNr 56). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl BVerfG vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 =

§ 9Nr 15 Rd

Nr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Dabei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr; vgl BVerfG vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 122 mwN). Weitergehende Einschränkungen können sich auch aus anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl BVerfG vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7, juris RdNr 56). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (zuletzt BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9/21 - NZS 2025, 21 RdNr 43 ff). Rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung kann dabei insbesondere der Nachrang von Sozialleistungen sein, zu dem auch der Einsatz anderweitigen Einkommens gehört. 47 Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab begegnet die Ausgestaltung des § 7 Abs 5 und Abs 6 SGB II keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gruppen der Auszubildenden in betrieblicher und schulischer Ausbildung sind nur insoweit vergleichbar, als sie sich in Ausbildung befinden. Die Auszubildenden in betrieblicher Ausbildung erhalten aber infolge des Durchlaufens dieser Ausbildung eine Ausbildungsvergütung, die typisierend den Lebensunterhalt deckt oder ggf durch Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe, der Höhe nach auf Leistungen nach dem BAföG begrenzt, ergänzt wird. In Fällen, in denen das Existenzminimum trotzdem nicht gesichert ist, sind aufstockende SGB II-Leistungen möglich. Auszubildende in schulischer Ausbildung hingegen decken ihren Lebensunterhalt regelhaft nicht durch eine Ausbildungsvergütung, sondern durch Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG/SGB III). Ist dies der Fall, ermöglicht auch § 7 Abs 6 Nr 2a SGB II aufstockenden SGB II-Leistungsbezug. Keine Kompensation durch zuschussweises Alg II sieht das SGB II also auf der ersten Ebene der Lebensunterhaltssicherung beim Durchlaufen einer Ausbildung vor. Dieser Bedarf kann nicht bei beruflicher Ausbildung, sondern nur im Bereich der schulischen Ausbildung anfallen. An diesen Unterschied durfte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des gewollten Ausschlusses der Ausbildungsförderung durch Leistungen der Existenzsicherung mithin ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht im Rahmen des § 7 Abs 5 und 6 SGB II unterschiedliche Rechtsfolgenkonzepte anknüpfen. 48 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE161420108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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