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BSG B 8 SO 10/23 R

Obsah (6)§§ 3§ 1§ 13§ 4§ 9§ 164

KSRE161430108 ECLI:DE:BSG:2025:270225UB8SO1023R0 BSG 8. Senat 20250227 B 8 SO 10/23 R Urteil § 53 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 53 Abs 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 54 Abs 2 SGB 12 vom 27.12.2003, §

Bundessozialgericht <BSG> vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1, RdNr 11). Nachdem der Beklagte bereits alle Fahrten im streitigen Zeitraum an den Beigeladenen bezahlt hat, scheidet eine Leistungsklage aus. Der vom Senat geänderte Tenor macht diese prozessuale Situation deutlich. 14 Der Umstand, dass der Beklagte nach Erlass des Urteils des SG sämtliche Rechnungen des Beigeladenen für den streitigen Zeitraum beglichen hat, berührt die Zulässigkeit der Klage nicht. Nach dem Gesamtzusammenhang steht für den Senat fest, dass der Beklagte lediglich vorläufig (ohne Erlass eines Bescheides) an den Beigeladenen gezahlt hat. Die Zahlung der entstandenen Kosten durch den Beklagten unmittelbar an den Leistungserbringer lässt die Notwendigkeit des begehrten Verwaltungsaktes hier nicht entfallen; mit nur vorläufigen Regelungen treten bezogen auf den Streitgegenstand keine wesentlichen Änderungen ein. Gerade weil vorläufige Entscheidungen mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen verlieren (

BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12 mwN), bedarf es einer Verurteilung zum Erlass eines (endgültigen) Verwaltungsaktes mit Drittwirkung (Schuldbeitritt), der im Verhältnis aller an der Leistungsverschaffung Beteiligter einen (endgültigen) Rechtsgrund für die Zahlung schafft (

BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 20/14 R -, RdNr 12). Auch aus Sicht des Leistungserbringers steht erst nach einem endgültigen Schuldbeitritt fest, dass der Beklagte als weiterer Schuldner geleistet hat. Dies gilt auch, wenn - wie hier - eine Zahlung ohne Bewilligungsbescheid erfolgt und deshalb für die Zahlungen kein Rechtsgrund besteht, sodass eine Erstattung nach § 50 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) im Raum steht (

auch Bundesgerichtshof <BGH> vom 31.3.2016 - III ZR 267/15 - RdNr 25). 15 Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Zutreffend hat das LSG den Fahrdienst beigeladen (echte notwendige Beiladung, § 75 Abs 2 1. Alt SGG), weil sich die begehrte Übernahme der Fahrtkosten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer als Beitritt des Sozialhilfeträgers zu einer schuldrechtlichen Leistungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer darstellt, über die nur einheitlich entschieden werden kann (kumulativer Schuldbeitritt;

BSG vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1, RdNr 13 mwN). 16 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat in den Jahren 2018 und 2019 im Grundsatz einen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme für mehr als zwölf - hier auf Grundlage der Feststellungen des LSG bis zu vierundzwanzig - Besuchsfahrten zu den Eltern jährlich gehabt. Wie ausgeführt ist allerdings die Verpflichtung zum Schuldbeitritt für die Vergangenheit begrenzt auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Besuchsfahrten, weil darüber hinaus kein Bedarf für die Leistung der Eingliederungshilfe mehr besteht. 17 Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung gegen den (ausgehend vom gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Kreisgebiet des Beklagten vor Aufnahme in die Einrichtung) örtlich und sachlich zuständigen Beklagten als örtlichen Träger der Sozialhilfe (

§§ 3Abs 2 S 1, 97 Abs 1, Abs 4, 98 Abs 2 SGB XII i

Vm § 1 Abs 2 Satz 1, 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs <Nds AG SGB XII>) ist § 19 Abs 3 SGB XII iVm §§ 53, 54 Abs 2 SGB XII (jeweils in der bis 31.12.2019 unverändert gebliebenen Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 <BGBl I 2003, 3022>; im Folgenden alte Fassung <aF>). Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen danach zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist. 18 Der Kläger gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Nach § 53 Abs 1 SGB XII aF erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (<SGB IX> in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz - <BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen G, H, aG und RF schwer behindert und damit wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (

§ 1Nr 1 Eingliederungshilfe-VO id

F von Art 13 Nr 2 des Gesetzes vom 27.12.2003). Er ist iS des § 54 Abs 2 SGB XII aF in einer stationären Einrichtung (

§ 13Abs 2, Abs 1 Satz 1 SGB XII id

F des Gesetzes vom 23.12.2003) untergebracht und erhält vom Beklagten dort Leistungen der Eingliederungshilfe. 19 Die Beihilfen für die im streitbefangenen Zeitraum durchgeführten Besuche sind als Leistung der Teilhabe auf Grundlage der nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen Feststellungen des LSG ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen im vorliegenden Einzelfall auch erforderlich. Zutreffend hat das LSG die Notwendigkeit der Leistungen (

§ 4Abs 1 SGB IX id

F des BTHG) an dem mit ihr verfolgten, eigenständigen Ziel beurteilt, die Verbindung zu den Angehörigen aufrechtzuerhalten. Die Entscheidung über die Bewilligung der Besuchsbeihilfe ist auf Grundlage seiner Feststellungen auf eine (gebundene) Entscheidung reduziert. 20 Bei der Besuchsbeihilfe, die in § 54 Abs 2 SGB XII aF geregelt war, handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - um eine eigenständige Leistung der Eingliederungshilfe. Gegen eine Leistung, die nur als Annex zu der stationären Leistung der Eingliederungshilfe zu zahlen ist, ohne dass mit ihr eigenständige Teilhabeziele verbunden wären, spricht zunächst die systematische Stellung der Norm. Bedarfe für den Lebensunterhalt - vor allem der Bedarf für Mobilität, aber auch Übernachtungskosten als Bedarfe für Beherbergungsdienstleistungen -, die außerhalb des institutionellen Angebots einer Einrichtung liegen, sind im Grundsatz unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts Bestandteil des in einer Einrichtung zu gewährenden weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 27b Abs 1 Satz 2 iVm Abs 2 SGB XII (hier in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; dazu zuletzt BSG vom 23.2.2023 - B 8 SO 2/22 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 7 RdNr 18 ff). Schon durch die Stellung der Besuchsbeihilfen im Sechsten Kapitel stellt der Gesetzgeber demgegenüber klar, dass mit dieser Leistung über die Bedarfe des Lebensunterhalts hinaus ein spezifischer eingliederungshilferechtlicher Zweck verfolgt wird, ohne dass es vorliegend auf eine abschließende Abgrenzung ankommt (

bereits BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 21). Der Gesetzgeber hat dies mit der Aufzählung in § 113 Abs 2 Nr 9 SGB IX idF des BTHG verdeutlicht und hat die Regelung - abgesehen von der der notwendig gewordenen Anbindung an die Betreuung über Tag und Nacht durch Anbieter der Eingliederungshilfe - im Übrigen inhaltlich unverändert als § 115 SGB IX ins neue Recht übernommen (

BT-Drucks 18/9522, S 285 f). 21 Die Besuchsbeihilfe nach § 54 Abs 2 SGB XII aF ist zwar an das Leben des behinderten Menschen in einer stationären Einrichtung geknüpft und die Leistung stellt sich insoweit als unselbständig dar. Die Besuchsbeihilfe verfolgt aber als eigenständiges Teilhabeziel iS des § 53 Abs 3 SGB XII aF die Aufrechterhaltung der Bindungen zu engen Bezugspersonen; ihr liegt das Bedürfnis nach der Pflege naher (in erster Linie verwandtschaftlicher) Beziehungen zugrunde. (Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 54 RdNr 68; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 54 RdNr 57, Stand 6/2016). Die Besuchsbeihilfe soll die sozialen Auswirkungen der Behinderung, die bei stationärer Unterbringung durch den Verlust des bisherigen Umfelds entstehen, abmildern bzw überwinden. Das Ziel der Besuchsbeihilfe besteht damit unabhängig von dem mit der stationären Unterbringung verfolgten Ziel, auch wenn sie mit der stationären Leistung in Wechselwirkung steht. 22 Auch mit der Besuchsbeihilfe als Leistung zur Stärkung des familiären Zusammenhalts, die nicht auf die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben gerichtet ist, wird die Möglichkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eröffnet (anders LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.5.2015 - L 9 SO 303/13 - RdNr 42). Die Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, durch den die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere gekennzeichnet wird (

auch § 58 Abs 1 Nr 1 SGB IX aF), beschränkt sich zwar nicht auf die Familie und die Nachbarschaft; dieser Kernbereich der zwischenmenschlichen Beziehungen ist aber vom Leben in der Gemeinschaft nicht ausgeklammert, wie der Beklagte meint (

nur BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5, RdNr 17; LSG Berlin-Brandenburg vom 4.6.2019 - L 9 KR 363/17 - RdNr 67; Schmeller in Mergler/Zink, SGB XII, § 53 SGB XII RdNr 38, Stand

  1. Lieferung; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
  2. Aufl 2018, § 54 RdNr 24). Die Kontaktpflege zur Aufrechterhaltung der familiären Bindungen und zur Vermeidung von Isolation und Vereinsamung ist ein zentrales Anliegen des Eingliederungshilferechts, insbesondere im Bereich der Teilhabe (Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, § 115 RdNr 1, Stand 10/2024). Grundsätzlich ist gerade das Aufrechterhalten dieses Kontakts für die Persönlichkeitsentwicklung des Menschen mit Behinderung notwendig (

bereits BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 21). 23 Wie bei jeder Eingliederungsmaßnahme ist auch bei der Besuchsbeihilfe das Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB IX) zu prüfen (

BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - RdNr 15). Die Leistungen richten sich dabei nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen sowie den eigenen Kräften und Mitteln unter Würdigung der Wohnform (

§ 9Abs 1 SGB XII).

In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB XII). Es ist nicht nur eine Grundversorgung sicherzustellen, sondern eine der Situation nichtbehinderter Menschen vergleichbare angemessene Lebensführung (BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - SozR 4-5910 § 39 Nr 1). Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - SozR 4-5910 § 39 Nr 1, RdNr 26). Es gilt ein individueller, personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - RdNr 15). 24 Die Erforderlichkeit der Besuchsbeihilfen und deren Häufigkeit bestimmt sich demnach anhand des konkreten eingliederungshilferechtlichen Bedarfs, also auch den medizinischen und pädagogischen Umständen (

Kaiser in BeckOK SozR, § 54 SGB XII RdNr 17, Stand 1.12.2019). Bei seiner Entscheidung hat der Träger insbesondere die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des behinderten Menschen und seiner Angehörigen zu berücksichtigen (Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 54 RdNr 80). Zu den Angehörigen gehören jedenfalls die Eltern des Klägers. Welche weiteren engen Bezugspersonen das Gesetz in Bezug nimmt, kann hier offenbleiben (

zur denkbaren Einbeziehung von Pflegeeltern, Mitgliedern einer Wahlfamilie oder engen Bezugspersonen Kaiser in BeckOK SozR, § 54 SGB XII RdNr 17, Stand 1.12.2019; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII,

  1. Aufl 2015, § 54 RdNr 79; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
  2. Aufl 2018, § 54 RdNr 74; Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, § 115 RdNr 10, Stand 10/2024; Zinsmeister in LPK-SGB IX,
  3. Aufl 2022, § 115 SGB IX; enger die Gesetzesbegründung zum BTHG BT-Drucks 18/9522 S 286 - "Herkunftsfamilie") 25 Die begehrte Kostenübernahme für mehr als die bereits bestandskräftig bewilligten zwölf Besuche des Klägers pro Jahr im elterlichen Haushalt ist entgegen der Ansicht des Beklagten auf der Grundlage der nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen Feststellungen des LSG erforderlich, also geeignet und notwendig gewesen, um die Teilhabeziele zu erreichen. Sie stellen keinen unangemessenen Wunsch des Klägers im Vergleich zu einem nichtbehinderten, gleichaltrigen Menschen dar, der außerhalb seiner Herkunftsfamilie lebt. Das LSG hat auf Grundlage des im Laufe des Verfahrens eingeholten Gutachtens und der Entwicklungsberichte im Einzelnen ausgeführt, es bestehe beim Kläger ein besonders ausgeprägtes und als solches zu respektierendes Kontaktbedürfnis zu seiner Familie und seinem Heimatort, dem nur durch die Übernahme der Kosten für die weiteren Besuchsfahrten hinreichend Rechnung getragen werden könne. Soweit der Beklagte bemängelt, der Sachverständige habe die Betreuungssituation in der Einrichtung am Wochenende fehlerhaft beschrieben, stellt er zugleich dar, dass das LSG dies berücksichtigt und folglich bei seiner Würdigung auf die Betreuungssituation am Wochenende nicht entscheidungserheblich abgestellt hat. Die Annahme, dieser Mangel führe zwingend zur Unverwertbarkeit des Gutachtens insgesamt, hat der Beklagte nicht weiter belegt. Mit seinem weiteren Vortrag, das vom LSG angenommene besondere Ruhebedürfnis des Klägers und die individuelle Zuwendung durch die Eltern, die der Sachverständige und die Entwicklungsberichte darstellen, seien nicht "wesentlicher Anknüpfungspunkt" für die Feststellung der Erforderlichkeit der Leistung, anhand der vorliegenden Unterlagen sei eine Intensivierung der Kontakte vielmehr nicht erforderlich, hat der Beklagte aber nur seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle des LSG gestellt. Dies genügt für die schlüssige Darlegung (

§ 164

Abs 2 Satz 3 SGG) einer revisionsrechtlich relevanten Überschreitung der gesetzlichen Grenzen der freien Beweiswürdigung durch das LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht (

nur BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 16; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 11/21 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 21 RdNr 12, jeweils mwN). Im Übrigen entspricht das Ergebnis auch der Empfehlung des Sozialdienstes des Beklagten. 26 Soweit Besuchsbeihilfen in einer bestimmten Anzahl und/oder Art und Weise zur Erreichung des Teilhabeziels erforderlich sind, wird die Entscheidung über die Bewilligung der Besuchsbeihilfe zu einer gebundenen Entscheidung reduziert (Luthe in jurisPK-SGB IX,

  1. Aufl 2023, § 115 RdNr 7; Oppermann in Hauck/Noftz § 115 RdNr 13, Stand 10/2024; Eicher, jurisPR-SozR 18/2022 Anm 5; aA Wehrhahn in jurisPK-SGB XII,
  2. Aufl 2014, § 54 RdNr 68; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII,
  3. Aufl 2018, § 54 RdNr 58; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
  4. Aufl 2018, § 54 RdNr 74; unklar Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 54 RdNr 57, Stand 6/2015). Auf das Rundschreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben aus 1999, das Besuchsbeihilfen für behinderte Menschen über 21 Jahren ohnehin nicht regelt, und die vom Beklagten geltend gemachte Selbstbindung der Verwaltung kommt es insoweit nicht an. 27 Im Übrigen steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers (§ 17 Abs 2 SGB XII). Welche Ermessensreste bei der Leistungserbringung noch denkbar sind (

Luthe in jurisPK-SGB IX, 4. Aufl 2023, § 115 RdNr 7), kann vorliegend offenbleiben, weil solche Aspekte - wie etwa die Auswahl des Fahrdienstes oder die Einkommens- oder Vermögenssituation des Leistungsberechtigten und der Angehörigen - hier nicht streitig sind. Es kann damit auch dahinstehen, ob bei individuell notwendigen Eingliederungshilfemaßnahmen diesbezüglich eine Selbstbindung orientiert an Rundschreiben denkbar ist. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE161430108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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