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BSG B 7 AS 1/24 R

KSRE161490227 ECLI:DE:BSG:2025:120325UB7AS124R0 BSG 7. Senat 20250312 B 7 AS 1/24 R Urteil § 6b Abs 2 S 1 SGB 2, § 6b Abs 5 S 1 SGB 2, § 6b Abs 5 S 2 SGB 2, § 6b Abs 5 S 3 SGB 2, § 187 Abs 1 BGB, § 29

§ 6bNr 1, Rd

Nr 26) und nicht ergangen ist. Zu Recht hat das LSG als erstinstanzlich angerufenes Gericht entschieden (§ 29 Abs 2 Nr 3 SGG idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011, BGBl I 453). 14 3. Die Klage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Prozesszinsen begründet. Ein Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB besteht nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, wie er in § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II ausdrücklich normiert ist (dazu a). Der Anspruch ist der Höhe nach nicht auf die Höhe des Verzugszinssatzes aus § 6b Abs 5 Satz 3 BGB beschränkt (dazu b). Wird er neben dem Anspruch auf Verzugszinsen geltend gemacht, kann die Klägerin als Gläubigerin nicht zugleich Verzugs- und Prozesszinsen erhalten (dazu c). 15

  1. a)Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich für die nach § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II zu erstattenden Leistungen aus der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. 16 Gemäß § 6b Abs 5 SGB II (idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von dem zkT die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zulasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 17
  2. aa)§ 6b Abs 5 Satz 1 SGB II normiert einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch (Luik in BeckOGK SGB II, § 6b RdNr 41 ff, Stand 1.12.2021; vgl BSG vom 25.4.2023 - B 7/14 AS 69/21 R - BSGE 136, 64 =

§ 6bNr 5, Rd

Nr 26 f, zweifelnd Luthe in Hauck/Noftz, § 6b RdNr 13, Stand Mai 2021). Durch die Vorschrift wurde ab dem 1.1.2011 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 30.8.2010, BGBl I 1112) der allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (dazu BSG vom 12.7.2012 - B 3 KR 18/11 R - BSGE 111, 200 = SozR 4-5562 § 8 Nr 4, RdNr 15 mwN) in der nach § 6b Abs 2 SGB II bestehenden Finanzbeziehung zwischen dem Bund und dem zugelassenen kommunalen Träger gesetzlich klarstellend verankert (vgl Gesetzentwurf der BReg, BR-Drucks 226/10, S 29). Dieser allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist entsprechend seiner Anlehnung an den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB grundsätzlich unabhängig von einem etwaigen Verschulden (vgl BVerwG vom 30.11.1995 - 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56, juris RdNr 17; zu Einschränkungen wegen der erstattungs- und haftungsrechtlichen Gleichstellung nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage BSG vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 =

§ 6bNr 1, Rd

Nr 49). 18 bb) Der Anspruch auf die Hauptforderung aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II wird ergänzt durch einen verschuldensabhängigen Verzugszinsanspruch und einen verschuldensunabhängigen Prozesszinsanspruch. 19 Gemäß § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II ist der (nach Satz 1 der Vorschrift) zu erstattende Betrag während des Verzugs zu verzinsen. Der Anspruch auf Prozesszinsen ist demgegenüber in § 6b Abs 5 SGB II nicht ausdrücklich geregelt. Aus diesem Umstand kann nicht abgeleitet werden, entgegen allgemeiner Grundsätze sei der Anspruch auf Prozesszinsen ausgeschlossen. 20

(1)Der Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 BGB hat neben einem Verzugszinsanspruch eigenständige Bedeutung. Das gilt vor allem, wenn der Schuldner trotz Klageerhebung nicht in Verzug gekommen ist (vgl § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB; BSG vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2, juris RdNr 39; Luik in Hennig, SGG, § 94 RdNr 89, Stand 1.3.2019). Insoweit steht der Mahnung zwar die Erhebung der Klage auf die Leistung gleich (§ 286 Abs 1 Satz 2 BGB). Die Klageerhebung ersetzt aber weder das Erfordernis der Fälligkeit der Leistung vor Mahnung (§ 286 Abs 1 Satz 1 BGB; zur Verbindung von Fälligstellung und Mahnung BGH vom 13.7.2010 - XI ZR 27/10 - NJW 2010, 2940, juris RdNr 14 mwN) noch nimmt sie dem Schuldner das Recht, sich auf fehlendes Vertretenmüssen zu berufen (§ 286 Abs 4 BGB; zur angemessenen Frist zur Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen von geltend gemachten Ansprüchen in diesem Rahmen BGH vom 12.7.2006 - X ZR 157/05 - juris RdNr 11; Feldmann in Staudinger, § 286 BGB RdNr 168, Neubearbeitung 2019). Daher kann vom Eintritt der Rechtshängigkeit an ein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 BGB vorliegen, während derjenige auf Verzugszinsen während des Prozesses zu verneinen ist. 21
(2)Für den Anspruch auf Prozesszinsen gilt nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Geldschulden entsprechend § 291 BGB zu verzinsen sind, falls nicht etwas Abweichendes gesetzlich geregelt ist oder Besonderheiten eines Sachgebietes einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen (vgl BSG vom 14.12.1988 - 9/4b RV 39/87 - BSGE 64, 225 = SozR 7610 § 291 Nr 2, juris RdNr 25 mwN zur älteren Rspr des BGH und des BVerwG; enger noch BSG vom 25.6.1986 - 9a RVs 22/84 - SozR 1300 § 63 Nr 9, juris RdNr 9; BVerwG vom 26.7.2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381, juris RdNr 47). Die Formulierung, § 291 BGB sei "entsprechend" anzuwenden, bezieht sich auf die Geltung der Vorschrift nur für zivilrechtliche Geldschulden (BSG vom 23.3.2006 - B 3 KR 6/05 R - BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr 3, juris RdNr 12), nicht auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Die generelle Verpflichtung eines Schuldners zur Zahlung von Zinsen vom Beginn eines Prozesses an hat das BVerwG aus einer schon vor dem Inkrafttreten des BGB in Deutschland fast allgemein zur Anerkennung gelangten, im Verkehrsleben herrschenden Auffassung abgeleitet (so BVerwG vom 7.6.1958 - V C 272.57 - BVerwGE 7, 95, juris RdNr 23). Wenn auch im Sozialrecht der Frage, ob Besonderheiten des Sachgebiets einer Verzinsung von Ansprüchen entgegenstehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (vgl BSG vom 23.7.1992 - 7 RAr 98/90 - BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1, juris RdNr 33 ff), bleibt für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Verzinsung entsprechend § 291 BGB der Grundfall. 22 Besonderheiten der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II zu einer Ausnahme von diesem Grundfall führen müssten, liegen nicht vor. 23 Aus den Materialien zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende lässt sich eine Beschränkung des Zinsanspruchs bei Erstattungsansprüchen nach § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II auf Verzugszinsen nicht entnehmen. Vielmehr sollte mit der Zinsregelung in Satz 2 sichergestellt werden, dass Verzugszinsen überhaupt verlangt werden können (vgl BR-Drucks 226/10, S 29). Hierzu gab es Anlass, weil für Ansprüche auf Zinsen vor Rechtshängigkeit einer Klage auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefordert (vgl BVerwG vom 7.2.1985 - 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48, juris RdNr 31; BVerwG vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238, juris RdNr 26; vgl Gurlit in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl 2022, § 35 RdNr 38; BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 50/14 R -

§ 6bNr 4 Rd

Nr 30) oder positive Kenntnis vom Mangel bzw Wegfall des Rechtsgrunds vorausgesetzt wird (BVerwG vom 7.2.1985 - 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48, juris RdNr 37; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,

  1. Aufl 2013,
  2. Teil, S 548; vgl § 819 BGB). Der Erstattungsanspruch aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II wäre ohne die Sonderregelung in § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II vor Rechtshängigkeit nur in Ausnahmefällen zu verzinsen gewesen. 24 Im Vergleich zur sog verschärften Verschuldenshaftung ua bei positiver Kenntnis vom Mangel bzw Wegfall des Rechtsgrunds hat sich der Gesetzgeber mit § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II für einen erleichterten Zugang des Gläubigers zu einem Zinsanspruch vor Prozessbeginn entschieden. Er hat keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu getroffen, wann Verzug iS des § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II vorliegt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs richtet sich der Eintritt des Verzugs nach den allgemeinen Vorschriften (vgl BR-Drucks 226/10, S 29). Insoweit stellt § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II eine Rechtsgrundverweisung auf den den Schuldnerverzug regelnden § 286 BGB dar. Gemäß § 286 Abs 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Er haftet daher verschuldensabhängig und auch bei Fahrlässigkeit (vgl § 276 Abs 1 Satz 1 BGB). 25 Hingegen gab es keinen vergleichbaren Grund für die ausdrückliche Regelung eines Prozesszinsanspruchs. Für den Haftungsanspruch nach Art 104a Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG hatte das BSG, der stRspr des BVerwG folgend, einen Zinsanspruch in entsprechender Anwendung des § 291 BGB vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits anerkannt. Die Haftung greife innerhalb des Systems der finanzverfassungsrechtlichen Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern und stehe außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche (BSG vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 58 mit Nachweisen zur Rspr des BVerwG). Beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zwischen Bund und zkT aufgrund von § 6b SGB II gilt vergleichbar, dass dieser nicht das Sozialleistungsverhältnis, sondern die (Re-)Finanzierung der Leistungen im Innenverhältnis betrifft. Daher ist das BSG schon vor der Verschriftlichung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II von einem Anspruch auf Prozesszinsen auch im Streit zwischen Bund und zkT ausgegangen (zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Verhältnis von Bund zu zkT BSG vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 =

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Nr 52; zur Situation im Erstattungsverhältnis zwischen zkT und Bund mit allgemeinerer Begründung BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 50/14 R -

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Nr 5; Kellner, NZS 2024, 880). Insoweit handelt es sich nicht um "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers, das gegen Prozesszinsen sprechen könnte (dazu BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 39/06 R - BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr 4, RdNr 28), sondern um eine vom Gesetzgeber offenbar für nicht erforderlich gehaltene (erneute) Regelung eines bereits anerkannten Prozesszinsanspruchs. 26 Aus systematischer Sicht ist § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II nach der weiteren Konzeption der auf § 6b SGB II beruhenden Erstattungsansprüche im geschriebenen Recht nicht abschließend. Der Senat lässt die Befugnis des Bundes zur Schaffung materiell-rechtlicher Ansprüche allein aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs 3 SGB II dahingestellt (zur Bindungswirkung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes <Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift - KoA-VV> im Verhältnis zu § 6b Abs 2 SGB II BSG vom 25.4.2023 - B 7/14 AS 69/21 R - BSGE 136, 64 =

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Nr 21; Harich in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 48 SGB II RdNr 5; vgl auch BSG vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 =

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Nr 49). Ohne dass es hierauf im konkreten Fall ankäme, sieht § 31 KoA-VV im Rahmen des HKR-Verfahrens - die Teilnahme vorausgesetzt - einen weitergehenden Zinsanspruch wegen des nicht bedarfsgerechten Abrufs von Bundesmitteln vor. Der Anspruch ist § 50 Abs 2a Satz 3 SGB X nachgeahmt und setzt einen (schuldhaften) Verzug des zkT nicht zwingend voraus. Mit dem sog Verzögerungszinsanspruch soll verhindert werden, dass der Berechtigte aus der zögerlichen Verwendung der Leistung wirtschaftliche Vorteile zieht (vgl die auf § 50 Abs 2a Satz 3 SGB X bezugnehmende Begründung der BReg zur KoA-VV, BR-Drucks 180/08, S 115; Merten in Hauck/Noftz SGB X, § 50 RdNr 87, Stand Juli 2021; zur Einfügung von § 50 Abs 2a SGB X Gesetzentwurf der BReg zum Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften zum Gesetz vom 2.5.1996, BT-Drucks 13/1534, S 9). Die Erhebung von Zinsen steht beim Verzögerungszinsanspruch von vornherein im Ermessen der Behörde (vgl BVerwG vom 26.6.2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332, juris RdNr 35). 27 Auch weitere systematische Erwägungen stützen einen Prozesszinsanspruch. Das BSG ist für Zinsansprüche bei Sozial(versicherungs-)leistungen davon ausgegangen, die engen Beziehungen zwischen dem auf einem Verzug des Schuldners beruhenden Verzinsungsanspruch und dem durch die Rechtshängigkeit der Forderung begründeten Anspruch auf Prozesszinsen schlössen es aus, ohne eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage einen durch Rechtshängigkeit begründeten Zinsanspruch anzuerkennen (BSG vom 25.11.1977 - 2 RU 127/75 - juris RdNr 20; BSG vom 18.12.1979 - 2 RU 3/79 - BSGE 49, 227 = SozR 1200 § 44 Nr 2, juris RdNr 16; vgl demgegenüber zur Abgrenzung der Verzinsungspflicht wegen Verzugs von derjenigen wegen Rechtshängigkeit BSG vom 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 8 RdNr 23). Diese Argumentation bezieht sich auf die Ableitung eines (fehlenden) Prozesszinsanspruchs aus einem (fehlenden) Verzugszinsanspruch und nicht umgekehrt auf den Fall vorhandener Vorschriften über Ansprüche auf Verzugszinsen. Hat der Gesetzgeber indes einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen geregelt, hat er bereits eine positive Entscheidung für eine den Gläubiger begünstigende Verzinsungspflicht getroffen. Sind im Einzelnen die Voraussetzungen des Verzugs nicht erfüllt, spricht in Fällen des § 6b SGB II nichts dafür, vom Grundsatz der Verzinsung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ab Rechtshängigkeit einer hierauf bezogenen Klage abzuweichen. 28 Wegen der auf den Erstattungsanspruch aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II bezogenen Verzinsungspflicht während des Prozesses in entsprechender Anwendung des § 291 BGB liegt keine Regelungslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung des § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II zu schließen wäre (anders König, NZS 2022, 927, 930). 29

(3)Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen besteht dem Grunde nach in entsprechender Anwendung von § 187 Abs 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG) folgenden Tag (vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 5/19 R - BSGE 128, 65 = SozR 4-2500 § 129a Nr 2, juris RdNr 39 mwN; BSG vom 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 8 RdNr 22; aA Luik in Hennig, SGG, § 94 RdNr 90, Stand 1.3.2019; BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - SozR 4-2500 § 275 Nr 16 RdNr 27). Ausgehend von der Erhebung der Klage am 16.12.2019 hat das LSG den möglichen Beginn einer Verzinsung mit dem 17.12.2019 bestimmt. 30
  1. b)Der Anspruch auf Prozesszinsen ist der Höhe nach nicht auf die Höhe des Verzugszinssatzes nach § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II beschränkt. 31 Wegen des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Prozesszinsanspruch für den Erstattungsanspruch aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II und den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch richtet sich die Höhe des Prozesszinsanspruchs nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des BGB über Verzugszinsen (§ 291 Satz 1 iVm § 288 Abs 1 Satz 2 BGB; vgl BVerwG vom 18.3.2004 - 3 C 24.03 - BVerwGE 120, 227, 239). Danach beträgt die Höhe der Prozesszinsen grundsätzlich für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Von diesem Grundsatz ist keine Ausnahme zu machen, weil für Verzugszinsen in § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II eine abweichende Zinshöhe gesetzlich vorgeschrieben ist. 32 Gemäß § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Vorschrift bezieht sich dem Wortlaut nach ausdrücklich auf Verzugszinsen. Sie steht in engem Zusammenhang mit § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II, der Rechtsgrundlage für einen - anderenfalls nicht in Betracht kommenden - Anspruch auf Verzugszinsen ist. Eine vergleichbare Ausgangslage besteht für den Prozesszinsanspruch nicht. 33 Es besteht auch nach dem Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen kein Anlass, die Bestimmung der Zinshöhe abweichend von § 291 Satz 2 iVm § 288 Abs 1 Satz 2 BGB vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat sich in § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II entschieden, den Verzugszinssatz mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr festzulegen. Gründe, die Höhe des Verzugszinssatzes abweichend von § 288 Abs 1 Satz 2 BGB zu regeln, sind in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II nicht dargestellt. Die Zinshöhe entspräche einer nach § 31 KoA-VV vorzunehmenden Verzinsung. Zu deren Höhe ist ausgeführt, der vergleichsweise niedrige Zinssatz trage dem Umstand Rechnung, dass die zkT als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften im Rahmen der Finanzbeziehung mit dem Bund an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an haushaltsrechtliche Grundlagen gebunden und demnach gehalten seien, die Ordnung der Haushalte zu wahren (Ausführungen der BReg zur KoA-VV, BR-Drucks 180/08, S 116). Ein abweichender Ansatz ist für den Anspruch aus § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II nicht erkennbar (vgl Luik in BeckOGK-SGB II, § 6b RdNr 46, Stand 1.12.2021). 34 Demgegenüber entfällt mit dem gerichtlich ausgetragenen Streit über Erstattungsforderungen aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II unabhängig von einem Verzug die Grundlage für die Annahme, wegen (beiderseitiger) Rechtstreue sei eine Begünstigung des unterlegenen Beteiligten weiterhin mit einem im Vergleich zu § 288 Abs 1 Satz 2 BGB niedrigeren Zinssatz zu honorieren. Letztlich verbirgt sich hinter § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II - und damit auch Satz 3 - keine den zkT begünstigende Regelung. Denn mit Ausnahme der Fälle verschärfter Haftung nach § 819 Abs 1 oder § 820 BGB wären ohne § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II Zinsen vor Klageerhebung nicht zu zahlen. Daher liegt, verglichen mit anderen Schuldnern eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs innerhalb (zur Haftungssymmetrie Kellner, NZS 2024, 880) und außerhalb des SGB II, kein Grund dafür vor, aus § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II eine "Privilegierung" des zkT im Hinblick auf die Höhe von Prozesszinsen abzuleiten. 35
  2. c)Wird der Anspruch auf Prozesszinsen neben dem Anspruch auf Verzugszinsen geltend gemacht, kann der Gläubiger nicht zugleich Verzugs- und Prozesszinsen erhalten. 36 Dass Zinsansprüche über § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs 1 Satz 2 BGB auf der einen Seite und § 6b Abs 5 Satz 2 (iVm § 286 Abs 1 BGB) und Satz 3 SGB II auf der anderen Seite abgeleitet werden können, besagt nicht, dass sie auch berechtigt nebeneinander geltend gemacht zu machen sind. Bei zeitlicher Überschneidung der Anspruchszeiträume kann der Gläubiger nur Verzugszinsen oder Prozesszinsen erhalten (RG vom 4.3.1918 - VI 76/16 - RGZ 92, 283, 285; BSG vom 27.6.2017 - B 2 U 13/15 R - BSGE 123, 238 = SozR 4-7610 § 677 Nr 1, RdNr 23; Stadler in Jauernig, BGB, 19. Aufl 2023, § 291 RdNr 6). Macht er dennoch beide Ansprüche geltend, kommt der für ihn günstigere Anspruch zum Tragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erstattungsforderungen von Bundesmitteln iHv insgesamt 1 595 301,15 Euro vor Ende Dezember 2018 fällig waren. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestehen keine Zweifel an der Fälligkeit der mit Schreiben vom 27.11.2018 angemahnten Forderungen und am Verzug des Beklagten. Der Anspruch auf Prozesszinsen ist höher als derjenige auf Verzugszinsen ab dem 17.12.2019 und infolgedessen günstiger. Raum für einen Verzugszinsanspruch bleibt damit nicht. Das Urteil des LSG ist insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen. 37 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1, § 155 Abs 1 Satz 1, § 162 Abs 1 Alt 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil die Klägerin (§ 2 Abs 1 Satz 1 GKG) und der Beklagte (§ 2 Abs 3 Satz 1 GKG iVm § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X; vgl BSG vom 29.11.2023 - B 5 SF 9/22 S - SozR 4-1500 § 197a Nr 15 juris RdNr 6) von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sind. Im Klageverfahren allein maßgeblich war das Unterliegen des Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung (BVerwG vom 11.6.2024 - 9 C 5.23 - juris RdNr 23). Demgegenüber war das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Revisionsverfahren anhand der noch streitgegenständlichen Nebenforderungen zu bestimmen. 38 5. Die Entscheidung über den Streitwert für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1, § 43 Abs 2 und § 40 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE161490227&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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