Abs 3 ZPO, § 103 SGG) noch die ausdrücklich gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Gestalt des Fragerechts (§ 116 Satz 2, §
, 402 und 411 Abs 4 ZPO) sowie der Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens hinreichend bezeichnet. 6
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat. Das Fragerecht soll dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Es ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und besteht unabhängig von dem - zuvor dargestellten - pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens oder eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung anzuordnen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 25.6.2021 - B 13 R 289/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, jeweils mwN; bzgl § 109 SGG anders und isoliert für Zusatz- und ergänzende Fragen, die in untrennbarem Zusammenhang zur Beweiserhebung nach § 109 SGG selbst stehen: vgl BSG Beschluss vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 14). Insofern steht beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG ein anderes Ziel im Vordergrund als bei der Rückfrage an den Sachverständigen nach §
Abs 3 ZPO, die in erster Linie der Sachaufklärung (§ 103 SGG) dient (BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11 mwN). Um die Verletzung des Fragerechts ordnungsgemäß zu rügen, muss ein Beteiligter darlegen, dass er die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig (§ 411 Abs 4 ZPO) schriftlich mitgeteilt hat, dass die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und dass er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat. Die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, müssen hinreichend konkret bezeichnet werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, jeweils mwN). 11 Die Beschwerdebegründung zeigt hier keine objektive Sachdienlichkeit auf. Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. Das Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG bzw § 411 Abs 4 ZPO erfordert zwar nicht die Formulierung von Fragen. Die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, müssen aber hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 10 mwN). Soweit die Klägerin ihre Rüge darauf stützt, dem Sachverständigen F habe Gelegenheit gegeben werden müssen, sich gegen Anwürfe der ärztlichen Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten zu verteidigen, zeigt sie keine objektive Sachdienlichkeit auf. Eine Befragung von Sachverständigen, die bezweckt, dessen Kompetenz zu erkunden bzw nachzuweisen, zielt auf die Beeinflussung der Beweiswürdigung durch das LSG ab, nicht jedoch auf die vom Fragerecht erfasste Klärung des geltend gemachten Anspruchs (zB BSG Beschluss vom 18.11.2008 - B 2 U 75/07 B - juris RdNr 13). Soweit die Beschwerdebegründung meint, die erläuterungsbedürftigen Punkte aus der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme von F ergäben sich bereits aus dem Inhalt der nachfolgenden beratungsärztlichen Stellungnahme, hätte sie jedenfalls aufzeigen müssen, welchen zusätzlichen Erkenntniswert eine weitere Anhörung/Befragung des Sachverständigen hätte bringen können. Konkret erläuterungsbedürftige Lücken oder Widersprüche in den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen zeigt sie auf Grundlage der bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG nicht auf. 12 c) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe ihre bis zuletzt wiederholten Hinweise auf aktenkundige Gutachten, in denen ein psychiatrischer Erstschaden dokumentiert sei und sich damit schlüssige Hinweise auf eine unfallbedingte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ergäben, nicht berücksichtigt und das Vorliegen einer PTBS mit diesem Argument abgelehnt, zeigt sie auch damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) auf. 13 Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN; BSG Beschluss vom 21.4.2022 - B 5 R 306/21 B - juris RdNr 20 mwN). 14 Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Die Beschwerdebegründung zeigt hierzu selbst auf, dass das LSG in seinem Urteil auf das Vorliegen eines psychischen Erstschadens eingegangen ist. Dass das Gericht der Beurteilung der Klägerin in diesem Punkt nicht gefolgt ist und im Weiteren das Vorliegen eine PTBS als Unfallfolge verneint hat, betrifft dagegen nicht das rechtliche Gehör, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.2.2022 - 2 BvR 613/21 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 13, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung legt im Übrigen nicht dar, dass das Urteil des LSG auf einem Übergehen ihrer Hinweise beruhen könnte. Die Klägerin hätte hierfür vortragen müssen, dass in ihrer Person neben dem geltend gemachten Erstschaden die weiteren Voraussetzungen erfüllt gewesen sind, um eine PTBS als Unfallfolge feststellen zu können. Die Diagnose einer PTBS erfordert nach den geltenden Diagnosesystemen (ICD-10, DSM-V) neben einem geeigneten Traumakriterium zwingend das Vorliegen mehrerer Symptomkriterien (vgl zB BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 30 f). Dass diese Voraussetzungen für die Diagnose einer PTBS in der Person der Klägerin vollständig erfüllt gewesen sein könnten, zeigt die Beschwerdebegründung ebenso wenig auf wie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der gegenständlichen Verletztenrente (§ 56 SGB VII). 15 Letztlich wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), weil es ihrer Auffassung über das Bestehen einer PTBS nicht gefolgt ist. Hierauf kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 167/21 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12 mwN). Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 23.3.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6). 16 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 17 3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). 18 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Roos Hüttmann-Stoll Karmanski http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE161571222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.