KSRE161650222 ECLI:DE:BSG:2022:081222UB2U1920R0 BSG 2. Senat 20221208 B 2 U 19/20 R Urteil Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 vorgehend SG Halle (Saale
§ 7Nr 55, Rd
Nr 27 ff und - B 12 R 8/20 R -
§ 7Nr 56 Rd
Nr 29 ff, vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 =
§ 7Nr 54, Rd
Nr 30 ff, vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 =
§ 7Nr 31, Rd
Nr 29 ff sowie vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 211 = SozR 3-2500 § 80 Nr 4 S 37). Neben diesen unverzichtbaren Merkmalen existieren weitere, im Einzelfall verzichtbare Merkmale, die für sich genommen nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien haben. In diesem Sinne spricht für das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit indiziell, wenn sie - jenseits pflichtiger Ehrenämter - freiwillig aufgenommen und im Rahmen einer gemeinwohlorientierten Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben erfüllt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder soziale Zwecke fördern (vgl dazu auch § 1 Abs 1 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24.5.2002, BGBl I 1783, idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854; s auch Molkentin, BG 2006, 17, 26). Maßgeblich ist das durch eine wertende Betrachtung gewonnene Gesamtbild (vgl BVerfG Beschlüsse vom 13.4.2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 RdNr 65 und <Kammer> vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11; BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 16, vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4 <vorgesehen> = juris RdNr 12, vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - BSGE 133, 49 =
§ 7Nr 62, Rd
Nr 12, vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
§ 7Nr 44 Rd
Nr 13 ff mwN und vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18 RdNr 29). 21 Der Typusbegriff der ehrenamtlichen Tätigkeit ist - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - weit zu verstehen, wie die Auslegung anhand der anerkannten Methoden der Gesetzesinterpretation nach dem Wortlaut der Norm (dazu insbesondere a), dem systematischen Zusammenhang (dazu insbesondere b), der Entstehungsgeschichte (dazu insbesondere
- c)sowie ihrem Sinn und Zweck (dazu insbesondere
- d)ergibt. Mit ihnen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers zu ermitteln, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (stRspr, BVerfG Urteile vom 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10 ua - BVerfGE 133, 168 RdNr 66 und vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 - BVerfGE 105, 135, 157 sowie Beschlüsse vom 26.8.2014 - 2 BvR 2400/13 - NJW 2014, 3505 RdNr 15 und vom 17.5.1960 - 2 BvL 11/59 ua - BVerfGE 11, 126, 130 f; BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - BSGE 128, 92 = SozR 4-2700 § 67 Nr 1, RdNr 11, vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R - SozR 4-2500 § 301 Nr 8 RdNr 14 und vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 7 RdNr 29). 22
- a)Die Bezeichnung "ehrenamtliche Tätigkeit" impliziert bereits, dass sie "der Ehre wegen" und damit ohne Gegenleistung verrichtet wird (Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 131; s auch BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 211 = SozR 3-2500 § 80 Nr 4 S 37). Sie ist daher zwingend unentgeltlich zu erbringen (BSG Urteile vom 7.9.2004 - B 2 U 45/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 2 RdNr 8, vom 10.10.2002 - B 2 U 14/02 R - juris RdNr 23, vom 27.6.1991 - 2 RU 26/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr 11 S 43, vom 27.4.1972 - 2 RU 14/69 - BSGE 34, 163, 165 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO und vom 19.8.1975 - 8 RU 234/74 - BSGE 40, 139, 141 = SozR 2200 § 539 Nr 10). Das folgt bereits aus § 2 Abs 1 Nr 9 und 12 SGB VII, wonach Personen kraft Gesetzes versichert sind, die "unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich … tätig sind". Unentgeltlich arbeitet, wer keine Vergütung erhält (BSG Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 45/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 2 RdNr 8; zur Zulässigkeit von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz vgl BSG Urteile vom 18.12.1974 - 2/8 RU 34/73 - BSGE 39, 24, 29 = SozR 2200 § 539 Nr 4 S 8, vom 26.10.1983 - 9b RU 16/82 - SozR 2200 § 539 Nr 95 S 257 und vom 19.8.1975 - 8 RU 234/74 - BSGE 40, 139, 141 = SozR 2200 § 539 Nr 10 S 17 f). Daneben lässt sich dem Gesetzeswortlaut auch entnehmen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nur ein Sonderfall der unentgeltlichen ist, mithin nicht jede unentgeltliche Tätigkeit eine ehrenamtliche ist (BSG Urteile vom 27.6.1991 - 2 RU 26/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr 11 S 43 und vom 27.4.1972 - 2 RU 14/69 - BSGE 34, 163, 165 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO). Sie setzt daher - dem Ehrbegriff entsprechend - zusätzlich die (tendenziell selbstlos-altruistische) Förderung des gemeinen Wohls, immaterieller Werte oder die Verfolgung ideeller Ziele voraus (BSG Urteile vom 27.4.2021 - B 12 KR 25/19 R - BSGE 132, 97 =
§ 7Nr 55, Rd
Nr 27 ff und - B 12 R 8/20 R -
§ 7Nr 56 Rd
Nr 29 ff, vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 =
§ 7Nr 54, Rd
Nr 30 ff, vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 =
§ 7Nr 31, Rd
Nr 29 ff sowie vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 211 = SozR 3-2500 § 80 Nr 4 S 37), ohne dabei selbstbezogene oder eigennützige Motive auszuschließen. Im Gegensatz zum "Ehrenamt", das stärker formalisierte, in Regeln eingebundene und dauerhafte Formen des Engagements bezeichnet (dazu Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", BT-Drucks 14/8900 S 32), ist der Begriff der "ehrenamtlichen Tätigkeit" weiter gefasst, weil es genügt, sie gelegentlich, vorübergehend oder sogar nur einmal auszuüben (BSG Urteile vom 27.6.1991 - 2 RU 26/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr 11 S 43 und vom 26.10.1983 - 9b RU 16/82 - SozR 2200 § 539 Nr 95 = juris RdNr 13 ff). Dass sie auch aus persönlichen Motiven (Freude, Leidenschaft, Hobby, Gewinn von Erfahrungen, Entwicklung neuer Fähigkeiten, Darstellung des eigenen Engagements) wahrgenommen wird, ist Grundlage jeder ehrenamtlichen Tätigkeit und steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen (vgl auch Schlegel in Küttner, Personalbuch 2022, Arbeitnehmer <Begriff> RdNr 68). 23 Die Klägerin übte ihre Tätigkeit als Chorsängerin nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz freiwillig und unentgeltlich aus. Sie förderte mit ihrer Singstimme den Chorgesang, der seit 2014 im bundesweiten Verzeichnis "Immaterielles Kulturerbe" der Deutschen UNESCO Kommission eV (3. Aufl 2019, S 28, abrufbar unter https://www.unesco.de/publikationen?page=13#row-417) unter der Rubrik "Chormusik in Amateurchören" aufgeführt ist. Ihr Auftritt sollte dieses immaterielle Kulturerbe fördern und dem Gemeinwohl dienen. Dementsprechend hatte der Frauenchor als Vereinszweck die "Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges" in seine Satzung aufgenommen, wie dies die amtliche Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO für steuerbegünstigte Körperschaften empfiehlt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Diesem Zweck entsprach der geplante Auftritt bei der evangelischen Kirchengemeinde nach den Feststellungen des LSG, sodass die Klägerin als Mitwirkende objektiv dem Gemeinwohl dienen wollte. Ihre Tätigkeit war damit in den Frauenchor als einem Verein eingebunden, der nach den Feststellungen der Vorinstanz ohne Gewinnererzielungsabsicht Aufgaben ausführte, die gemeinnützig im Sinne der Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs 2 Satz 1 Nr 5 AO) waren. 24 Soweit der zusammengesetzte Begriff der ehren-"amtlichen" Tätigkeit die Ausübung eines konkret-funktionalen "Amtes" im Sinne der Übertragung eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Pflichtenkreises an einen "Amtswalter" nahelegt (so früher BSG Urteile vom 18.12.1974 - 2/8 RU 34/73 - BSGE 39, 24, 27 f = SozR 2200 § 539 Nr 4 und vom 27.4.1972 - 2 RU 14/69 - BSGE 34, 163 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO), sind die Anforderungen an den aufgabenmäßig-organisatorischen Rahmen und an den Status als "Ehrenamtsträger" zumindest seit dem Inkrafttreten des UVSchVerbG vom 9.12.2004 (BGBl I 3299) zum 1.1.2005 stark reduziert (vgl auch Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 134). Denn im Rahmen gemeinnütziger, privatrechtlicher Organisationen räumt § 6 Abs 1 Nr 3 SGB VII idF des UVSchVerbG gewählten Ehrenamtsträgern, "die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen" (BT-Drucks 15/3439, 6), seit dem 1.1.2005 die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ein. Damit ist zugleich klargestellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mit der Bekleidung von "Ämtern" im herkömmlichen Sinne einhergehen muss, die in privatrechtlichen Organisationen - abgesehen von den Organen (Vorstand, Geschäftsführung usw) - ohnehin nicht zu vergeben sind. Hinreichend ist vielmehr das Besorgen eines Kreises von Geschäften, das arbeitsteilige Mitwirken in einer gemeinwohlorientierten Einrichtung, die Betreuung eines klar beschränkten, vorher festgelegten Aufgabenbereichs oder die Übernahme bestimmter Pflichten, die der ehrenamtlich Tätige verantwortlich wahrzunehmen hat (BSG Urteile vom 18.12.1974 - 2/8 RU 34/73 - BSGE 39, 24 = SozR 2200 § 539 Nr 4 und vom 27.4.1972 - 2 RU 14/69 - BSGE 34, 163 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO, vom 19.8.1975 - 8 RU 234/74 - BSGE 40, 139 = SozR 2200 § 539 Nr 10). Insofern genügte es, dass sich die Klägerin mitgliedschaftlich verpflichtet hatte, an den Veranstaltungen, Auftritten und Darbietungen des Amateurchores in der Stimmgruppe mitzuwirken, die ihr die Chorleiterin jeweils zugewiesen hatte und am Unfalltag zugleich die Aufgabe übernommen hatte, mit ihrem Pkw zwei weitere Chormitglieder zum Adventskonzert zu befördern. Da sie insofern Verantwortung und Pflichten übernommen und sich mit ihrer Vereinsmitgliedschaft formell an den Chor gebunden hatte, liegt kein informelles, selbstbestimmtes und bindungsloses Handeln aus freien Stücken für ein bestimmtes Thema oder Anliegen vor, das nicht mehr als ehren-"amtliche" Tätigkeit bezeichnet werden könnte, sondern als bloßes "freiwilliges Engagement" oder reine "Freiwilligenarbeit" unversichert wäre. Deshalb trifft der Einwand nicht zu, bei weiter Auslegung sei praktisch jedes fremdnützige, unentgeltliche Engagement in gesellschaftlich relevanten Bereichen als ehrenamtliche Tätigkeit unfallversichert. 25
- b)Auch bei systematisch-typologischer Betrachtung ist der geplante Auftritt der Klägerin als Chorsängerin im Rahmen des Adventskonzerts nach seinem Gesamtbild der ehrenamtlichen Tätigkeit zuzuordnen. Die Typusmerkmale der alternativ in Betracht zu ziehenden Beschäftigung (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VI iVm § 1 Abs 1 Satz 1, § 7 SGB IV), Wie-Beschäftigung (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII), eines Freiwilligendienstes (§ 2 Abs 1a, Abs 3 Satz 1 Nr 2 Buchst b und c SGB VII) oder des bürgerschaftlichen Engagements (§ 3 Abs 1 Nr 4 SGB VII) liegen nicht vor, wie das LSG zu Recht angenommen hat. Denn ehrenamtliche Tätigkeiten werden - anders als Beschäftigungen und Wie-Beschäftigungen - typischerweise in Zusammenhängen verrichtet, die dem allgemeinen Erwerbsleben nicht zur Verfügung stehen. So liegt der Fall hier. Denn das Singen als Sängerin in einem gemeinnützigen Amateurchor ist dem allgemeinen Arbeits- bzw Erwerbsleben von vornherein nicht zugänglich. Darüber hinaus existiert kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin im Rahmen eines Freiwilligendienstes, zB im Bereich "Kultur und Bildung", für eine dafür anerkannte Einsatz- bzw Dienststelle aktiv geworden sein könnte, zumal Freiwillige nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG vom 28.4.2011, BGBl I 687) und dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG vom 16.5.2008, BGBl I 842) dem Typus der Beschäftigung zuzuordnen sind (vgl BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 13/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 76 RdNr 11 ff). Für die Annahme eines bürgerschaftlichen Engagements fehlt bereits jeder politisch-partizipative Bezug zur Regelung von Angelegenheiten des Gemeinwesens. Denn bürgerschaftlich Engagierte wirken im Gegensatz zu ehrenamtlich Tätigen typischerweise nicht im Rahmen fester Strukturen (Vereinen, Institutionen oder sonstigen Organisationen) uneigennützig mit, sondern werden eher ungebunden, informell, spontan, in zeitlich begrenzten Projekten, Netzwerken oder Initiativen mit dem Ziel politischer Teilhabe und im Regelfall aus selbstbezogenen bzw eigennützigen Motiven aktiv (vgl dazu Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", BT-Drucks 14/8900, S 32 ff, 38; Angermaier in juris-PK SGB VII, 3. Aufl 2022, § 3 RdNr 83, Stand 15.1.2022; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 2 Anm 10 b; Igl, SGb 2002, 705, 706). 26
- c)Die Entstehungsgeschichte der Norm stützt die extensive Auslegung des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit, ohne einer "uferlosen Ausdehnung des Versicherungsschutzes" Vorschub zu leisten. Denn § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII erfordert zusätzlich ein Tätigwerden "für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften". Damit ist der Versicherungsschutz ehrenamtlich Engagierter von vornherein auf die Unternehmen bestimmter Organisationen und auf bestimme Aufgabenfelder bestimmter Unternehmerinnen (öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften) begrenzt. 27 Der Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger geht auf das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) vom 30.4.1963 (BGBl I 241) zurück, das mit § 538 Abs 1 Nr 13 RVO den Unfallversicherungsschutz von Personen erweiterte, die sich im Interesse der Allgemeinheit ehrenamtlich engagierten (BT-Drucks IV/120, S 52). Die Gerechtigkeit verlange - so die Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks IV/120, S 49 f und S 52) -, dass dieser Personenkreis in den Genuss des Versicherungsschutzes gelange und die Allgemeinheit hierfür eintrete. Diese Pflichtversicherung erstreckte das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG vom 7.8.1996, BGBl I 1254) auf ehrenamtliche Tätigkeiten für privatrechtliche Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Einrichtungen und ehrenamtliche Tätigkeiten zugunsten öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften (vgl BT-Drucks 13/2204, S 75). Um das im Rahmen öffentlicher Aufgaben zunehmend an Bedeutung gewinnende ehrenamtliche Engagement zu honorieren und die damit verbundenen Gefährdungsrisiken auszugleichen (vgl BT-Drucks 15/3439, S 1), weitete das UVSchVerbG vom 9.12.2004 (BGBl I 3299) den Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Bereich aus. Die Neufassung des § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII trug dabei insbesondere der Entwicklung Rechnung, dass auch im kirchlichen Bereich religionsgemeinschaftliche Aufgaben verstärkt durch Ehrenamtliche oder privatrechtliche Organisationen unentgeltlich erfüllt werden, die unmittelbar im Auftrag oder mit Zustimmung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig werden (BT-Drucks 15/3439, S 5). Dabei sollten die vielfältigen und sehr unterschiedlich ausgestalteten Formen ehrenamtlichen Engagements breit erfasst (BT-Drucks 15/4051, S 12 und 15/3439, S 5; vgl auch Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", BT-Drucks 14/8900, S 69) und sogar eine nachträgliche Zustimmung der Gebietskörperschaft bzw Religionsgemeinschaft ermöglicht werden (vgl BT-Drucks 15/4051, S 12). 28
- d)Dieses weite Verständnis des Ehrenamtsbegriffs entspricht Sinn und Zweck des § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII in seiner hier einschlägigen Variante. Danach sollen auch solche Personen kraft Gesetzes unfallversichert sein, die nicht unmittelbar - sondern über eine privatrechtliche Organisation - indirekt - mittelbar für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften tätig werden. Eine individuelle, personenbezogene Zuordnung der Aufgabe an eine (versicherte) Einzelperson ist damit entbehrlich; stattdessen genügt es für den Versicherungsschutz des Einzelnen, dass die Aufgabe einer privatrechtlichen Organisation zugewiesen ist, ohne dass die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft Einfluss darauf nimmt, wer die Gemeinschaftsaufgabe letztlich erfüllt. Es reicht somit aus, dass die privatrechtliche Organisation quasi "vermittelnd" zwischen die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft und den ehrenamtlich Tätigten tritt (Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 130). Die Vorschrift schließt damit eine Versicherungslücke, die die Rechtsprechung des BSG aufgezeigt hatte: Während der früher auch für die gesetzliche Unfallversicherung zuständige 8. Senat des BSG (Urteil vom 19.8.1975 - 8 RU 234/74 - BSGE 40, 139 = SozR 2200 § 539 Nr 10; vgl auch BSG Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 15/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 31) für Kirchenchormitglieder Versicherungsschutz nach dem früheren § 539 Abs 1 Nr 13 RVO bejahte, verneinte ihn der erkennende 2. Senat des BSG (Urteil vom 27.4.1972 - 2 RU 14/69 - BSGE 34, 163 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO) in einem nahezu identischen Fall. Beide Chorsänger waren unentgeltlich im Interesse öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften tätig, ihnen war der Chorgesang aber nicht individuell, sondern dem Chor als solchem zugewiesen, der die Aufgabe - ungeachtet seines ggf auch wechselnden Mitgliederbestands - wahrnahm. Das einzelne Chormitglied nahm an dieser Aufgabenerfüllung nur mittelbar teil, sodass sein Beitrag nach der Senatsrechtsprechung nur als unversicherte Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten anzusehen war (vgl auch BSG Urteil vom 7.12.1976 - 8 RU 18/76 - SozR 2200 § 539 Nr 29; näher Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 17 RdNr 115). Die Schließung dieser Versicherungslücke erfolgte, weil die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ihre Aufgaben und Angebote aufgrund des Rückgangs ihres weltlichen und insbesondere geistlichen Personals (Theologen, Ordensleute, Diakonissen) spätestens seit der Jahrtausendwende ohne freiwillig Engagierte nicht mehr aufrechterhalten konnten. Die damit verbundenen Gefährdungsrisiken ehrenamtlich Tätiger erforderten nach Ansicht des Gesetzentwurfs "solidarischen Schutz, … indem der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne einer übergeordneten Kollektivverantwortung auf weitere Personengruppen ausgedehnt" werde, zu denen bürgerschaftlich Engagierte zählten, "die in privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung von öffentlich-rechtlichen Institutionen tätig werden" (BT-Drucks 15/3439, S 1). Demgemäß sollte die Neufassung des § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII dem Umstand Rechnung tragen, "dass auch im kirchlichen Bereich vielfach eine Ausweitung religionsgemeinschaftlicher Aufgaben stattfindet, bei der eine privatrechtliche Organisation unmittelbar im Auftrag oder mit Zustimmung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig wird" (BT-Drucks 15/3439, S 5). Auch dies rechtfertigt die weite Auslegung des Ehrenamtsbegriffs im dargestellten Sinne. 29 4. Das Adventskonzert des Frauenchores fand nach den bindenden Feststellungen des LSG "anlässlich einer kirchlichen Veranstaltung" im Einvernehmen mit dem Gemeindepfarrer als Vertreter der evangelischen Kirchengemeinde statt, die unzweifelhaft Teil einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft war. Bei Erteilung des Einvernehmens handelte der Gemeindepfarrer zumindest aufgrund einer Anscheinsvollmacht (vgl dazu OLG Hamm Urteil vom 7.10.1993 - 2 U 82/93 - juris), wenn ihm die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde nicht ohnehin übertragen war (Art 23 Abs 2 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5.7.2008, ABl S 183). Berücksichtigt man, dass Adventskonzerte in der Weihnachtszeit einen klaren christlich-religiösen Bezug haben, der Pfarrer sein Einvernehmen erteilt hatte, der Auftritt langjähriger Übung entsprach, die Kirchengemeinde die Veranstaltung im "E" unter der Rubrik "Kirchliche Nachrichten" ankündigte und ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, so liegt die nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII erforderliche ausdrückliche Einwilligung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft vor. Insbesondere bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die evangelische Kirchengemeinde das Angebot des Chores, ein Adventssingen ehrenamtlich darzubieten, als aufgedrängte Bereicherung verstanden und sich deshalb von der Veranstaltung distanziert haben könnte. 30 Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII ist nicht auf Tätigkeiten im Kernbereich der Religionsausübung (Liturgie, Diakonie, Verkündigung, Gemeinschaft durch Teilhabe) begrenzt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 2 Anm 21.15; Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 133; Freudenberg, B+P 2010, 628, 631 f; Leube, ZFSH/SGB 2006, 579; Molkentin, BG 2006, 17, 25; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 3. EL 2021, K § 2 RdNr 145a; Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, § 2 RdNr 368, Stand Oktober 2016), wie dies die Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 Nr 13 RVO noch gefordert hatte (vgl dazu BSG Urteile vom 8.12.1998 - B 2 U 37/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 45 und vom 18.12.1974 - 2/8 RU 34/73 - BSGE 39, 24 = SozR 2200 § 539 Nr 4). Stattdessen bestimmt jede Religionsgemeinschaft selbst, wie weit ihr Aufgabenbereich reicht, welche Angebote sie annimmt und welche Tätigkeiten sie sich zu eigen macht (vgl zum religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht nur Art 140 GG iVm Art 137 Abs 3 WRV). Ein solcher "Annahmeakt" als Zuordnungsgrund lag hier in der Erteilung des Einvernehmens durch den Gemeindepfarrer. Dagegen hätte die bloße Überlassung von Räumlichkeiten oder anderer sächlicher Mittel allein nicht ausgereicht, um den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB VII zu begründen. 31 Für den Versicherungsschutz jeder einzelnen Chorsängerin genügte es, dass der Chor als privatrechtliche Organisation mit der Darbietung betraut worden ist, die Kirchengemeinde sich das Adventskonzert - durch Ankündigung im "E" unter der Rubrik "Kirchliche Nachrichten" - zu eigen gemacht und einvernehmlich in ihren Aufgabenbereich einbezogen hat. Ob die Klägerin diese Tatumstände kannte, ist unerheblich. Vielmehr reicht es für den individuellen Versicherungsschutz aus, dass die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ihre Einwilligung gegenüber der privatrechtlichen Organisation erteilt hatte (vgl BT-Drucks 15/3439 S 5; Butzer in Festschrift für Scharf, 2008, 119, 144 f; Lilienfeld in BeckOGK, SGB VII, Stand 1.7.2017, § 2 RdNr 47 f). 32 Da das Adventssingen des privatrechtlich organisierten Frauenchores freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung realisiert werden sollte, stand der Weg dorthin im inneren Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte. Denn Freude gehört zum Wesen des Ehrenamtes. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Roos Hüttmann-Stoll Karmanski http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE161650222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public