Nr 82 vorgesehen; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R - zur Veröffentlichung in
Nr 58 vorgesehen; BSG Urteil vom 31.3.2022 - B 2 U 13/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE 134, 109 und
Nr 3 vorgesehen; BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R - BSGE 133, 180 =
Nr 12; BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 =
Nr 20; jeweils mwN). 11 Diese Voraussetzungen sind auf Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG erfüllt. Der Kläger ist infolge einer nach § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII versicherten Tätigkeit verunglückt, weil er sich im Zeitpunkt des Unfalls auf einem Betriebsweg (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII) befand, den er mit der objektivierten Handlungstendenz zurücklegte, für ein Hilfeleistungsunternehmen tätig zu werden. Durch den Unfall hat der Kläger einen Gesundheitsschaden in Form eines Hochrasanztraumas mit Schädelprellung und Schulterprellung links erlitten. 12 Nach § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII (in der rückwirkend mWv 1.1.1997 geltenden Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze <
Nr 19; BSG Urteil vom 25.1.1973 - 2 RU 55/71 - BSGE 35, 140, 141 = SozR Nr 39 zu § 539 RVO S Aa 61 = juris RdNr 17; BSG Urteil vom 20.5.1976 - 8 RU 134/75 - SozR 2200 § 539 Nr 21 S 52 = juris RdNr 15). 16 Auf der Grundlage dieser Grundsätze sind das DRK (Bundesverband) sowie die in ihm organisierten Landes-, Kreis- und Ortsvereine seit jeher in ihrem Kernbereich typische Hilfeleistungsunternehmen (vgl BSG Urteil vom 11.2.1981 - 2 RU 35/78 - BSGE 51, 176, 177 = SozR 2200 § 653 Nr 5 S 14 = juris RdNr 19; BSG Urteil vom 18.12.1979 - 2 RU 67/77 - BSGE 49, 222, 225 = SozR 2200 § 653 Nr 3 S 7 f = juris RdNr 22; s auch BSG Urteil vom 18.12.1980 - 8a RU 92/79 - SozR 2200 § 539 Nr 75 S 208 f = juris RdNr 16). 17 2. Der Kläger war als Vorsitzender seines Ortsvereins für den DRK unentgeltlich tätig. § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII schützt umfassend die unentgeltliche Tätigkeit in einem Hilfeleistungsunternehmen, die dem öffentlichen Interesse und Wohl dient. 18 Unentgeltlich ist eine Leistung, der keine echte Gegenleistung gegenübersteht (vgl BSG Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 45/03 R -
Nr 16) und die "vergütungsfrei" oder "zum Nulltarif", "für Gotteslohn" (Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl 2014) erbracht wird, ohne dass Aufwandsentschädigungen und ein Auslagenersatz dadurch ausgeschlossen würden. Denn letztere stellen keine echte Vergütung dar, sondern führen zu einer im Ergebnis aufkommensneutralen Leistung. So gelten auch steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Pauschalen (vgl § 3 Nr 12, 26, 26a EStG) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs 1 Satz 1, § 17 Abs 1 SGB IV iVm § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 16 SvEV; zur Zulässigkeit von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz vgl BSG Urteil vom 18.12.1974 - 2/8 RU 34/73 - BSGE 39, 24, 29 = SozR 2200 § 539 Nr 4 S 8 = juris RdNr 29; BSG Urteil vom 26.10.1983 - 9b RU 16/82 - SozR 2200 § 539 Nr 95 S 257 = juris RdNr 12). Bei unentgeltlichen Tätigkeiten steht eine Erwerbsabsicht nicht im Vordergrund (BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 KR 25/19 R - BSGE 132, 97 = SozR 4-2400 § 7 Nr 55, RdNr 28). 19 Seinem Sinn und Zweck nach führt der Begriff der Unentgeltlichkeit zu dem gewollten weiten Anwendungsbereich der Vorschrift. Im Vordergrund des § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII steht der Schutz von Personen, die nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes tätig werden, sondern sich im Interesse der Allgemeinheit aus ideellen Gründen heraus zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit einsetzen, ohne eine Gegenleistung dafür zu bekommen. Sie erbringen ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, sondern freiwillig und gemeinwohlorientiert und verrichten eine gesellschaftlich nützliche und wichtige Arbeit. Die aufopferungsgleiche Tätigkeit, die ansonsten von staatlichen Organen erfüllt werden müsste, ist mehr als nur fremdnützige Freizeitaktivität und Erfüllung von - gesetzlich nicht versicherten - rein mitgliedschaftlichen Pflichten in einem privaten Verein, selbst wenn sich die Art der Tätigkeit nach außen hin nicht oder kaum unterscheidet (zB BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R -
Nr 17 mwN). Der umfassende Schutz führt insoweit nicht zu einer zweckwidrigen Versicherung kraft Gesetzes. 20 Ausgehend von diesem weiten Anwendungsbereich ist der Kläger als Vorsitzender des Ortsvereins T hier unentgeltlich tätig gewesen. Das LSG hat zwar zu der Unentgeltlichkeit keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Es hat aber festgestellt, dass der Kläger ehrenamtlicher Vorsitzender war. Dem Ehrenamt ist die Unentgeltlichkeit immanent (s dazu 3.). Durch die entsprechende Feststellung der ehrenamtlichen Tätigkeit steht daher zugleich die für § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII maßgebliche Unentgeltlichkeit fest. Die unentgeltliche Tätigkeit des Klägers folgt hier ferner der Regelung des § 27 Abs 3 Satz 2 BGB (idF des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts - Ehrenamtsstärkungsgesetz - vom 21.3.2013 mWv 1.1.2015, BGBl I 556). Danach sind die Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig (zur klarstellenden Funktion der Einfügung von § 27 Abs 3 Satz 2 BGB vgl BT-Drucks 17/11316 S 16; s auch Westermann in Ermann, BGB,
Nr 16; BSG Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 14/02 R - juris RdNr 23; s auch BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 KR 25/19 R - BSGE 132, 97 = SozR 4-2400 § 7 Nr 55, RdNr 27 ff; Butzer in Göcken/Remmers/Vorwerk/Wolf, Festschrift für Ulrich Scharf zum 70. Geburtstag, 2008, 119, 131 f). 24
Nr 18). § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII schützt auf diese Weise umfassend unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeiten, die dem öffentlichen Interesse sowie Wohl und damit dem Interesse der Allgemeinheit dienen (s dazu auch Ricke in BeckOGK, SGB VII, Stand 1.12.2017, Vorbemerkungen zum SGB VII RdNr 3b). 31 Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger als ehrenamtlicher Vorsitzender des Ortsvereins T unentgeltlich tätig. Dass die Stellung als Vorsitzender zugleich ein Ehrenamt beinhaltet, ist für die Einordnung nicht relevant (vgl zum Begriff des Ehrenamts BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 32 4. Zwischen dieser Tätigkeit und der Fahrt des Klägers zu der Generalversammlung des Ortsvereins B bestand ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R - zur Veröffentlichung in
Nr 13 mwN). Maßgebende Zurechnungsgesichtspunkte sind die objektivierte Handlungstendenz (BSG Urteil vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R -
Nr 21; BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 -
Nr 29), der Schutzzweck der Norm (BSG Urteil vom 31.3.2022 - B 2 U 5/20 R -
Nr 18; BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 =
Nr 10 und 22 f), deren Einbettung in die Gesamtrechtsordnung (BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 =
Nr 20) sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung (dazu BSG Urteil vom 31.3.2022 - B 2 U 5/20 R -
Nr 18), insbesondere die Regelungen über die Haftungsbeschränkung für Unternehmer, Unternehmensangehörige und andere Personen (§§ 104 ff SGB VII). Darüber hinaus können in die Wertung auch kausale Kriterien (BT-Drucks 13/2204 S 77: "ursächlicher innerer Zusammenhang"; BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 13/19 R -
Nr 19; Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, 461, 468) sowie gesellschaftliche (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8 RdNr 3 Stand Februar 2022: "gesellschaftlich akzeptierte sozialpolitische Leitlinien") und gesellschaftspolitische Aspekte einfließen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, GUV, § 8 SGB VII Anm 6, Stand Januar 2022; Wagner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 8 RdNr 30, Stand 15.1.2022). 33 Zwar verunglückte der Kläger nicht bei einer dem Kernbereich des Ortsvereins T als Hilfeleistungsunternehmen zugehörigen Tätigkeit (zB BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -
Nr 10). Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII ist hierauf aber nicht begrenzt. Erfasst sind darüber hinaus sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen oder dessen Angelegenheiten wesentlich fördern (vgl noch zur RVO BSG Urteil vom 4.8.1992 - 2 RU 39/91 - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 29.11.1990 - 2 RU 27/90 - juris RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 27.2.1985 - 2 RU 10/84 - juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 15.6.1983 - 9b/8 RU 36/81 - SozR 2200 § 539 Nr 92 S 249 f = juris RdNr 10). 34 Den Zwecken des Unternehmens wesentlich dienen kann auch die Pflege und Stärkung bestehender oder der Aufbau neuer Beziehungen einzelner Untergliederungen des Hilfeleistungsunternehmens untereinander, unabhängig davon, ob sie unmittelbar organisatorisch miteinander verbunden sind. Die Pflege der Beziehungen kann auch in der reinen Teilnahme an einer Veranstaltung liegen, ohne dabei in einer bestimmten Funktion aufzutreten bzw eine mit einem Amt verbundene Repräsentationsfunktion wahrzunehmen. Dies folgt aus dem weiten Versicherungsschutz, den § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII gewährt. Die letzte normative Erweiterung durch das 5. SGB IV-ÄndG mit Rückwirkung zum 1.1.1997 bestätigte klarstellend, dass sich der Versicherungsschutz auf Aktivitäten zur Pflege des Gemeinschaftslebens sowie andere offizielle Veranstaltungen der Hilfeleistungsorganisationen erstreckt, die die Identifikation mit den Hilfeleistungsunternehmen stärken (BT-Drucks 18/3699 S 40 f). Der Schutz identitätsstärkender Veranstaltungen ist nach dem Sinn und Zweck von § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII nicht auf Veranstaltungen der Nachwuchsförderung begrenzt. Erfasst ist der gesamte Aufgabenbereich des jeweiligen Unternehmens einschließlich der organisatorischen, administrativen und sozialen bzw vereinsrechtlichen Belange sowie die Jugendarbeit (vgl BSG Urteil vom 27.2.1985 - 2 RU 10/84 - juris RdNr 15; Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 17 RdNr 36; Vollmar, ZfS 1978, 156). Dies steht im Einklang mit dem weiteren Zweck des Gesetzes, den im Rahmen eines Hilfeleistungsunternehmens unentgeltlich und in dessen Sinne Tätigen als Ausgleich für ihren Einsatz zum Wohl der Allgemeinheit als Anerkennung zumindest gesetzlichen Versicherungsschutz zu gewähren. 35 Nicht erforderlich ist, dass die Beziehungen von Hilfeleistungsunternehmen oder ihrer Untergliederungen in eine Zusammenarbeit münden. Ausreichend kann bereits der gegenseitige Austausch sein, denn das Interesse daran liegt in der Natur der Sache eines Hilfeleistungsunternehmens und dient damit zugleich wesentlich dem Interesse der Allgemeinheit. Der gegenseitige Austausch kann eine mögliche Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen oder weiteren Untergliederungen des eigenen Hilfeleistungsunternehmens im Ernstfall vorbereiten, ua fachliche und verwaltungsorganisatorische Vorteile bringen und eine kritische Sicht auf eigene Abläufe ermöglichen. Er bietet zudem die Möglichkeit, dabei die Identifikation mit dem eigenen Hilfeleistungsunternehmen, sei es die konkrete organisatorische Einheit (hier Ortsverband) oder das Unternehmen als Ganzes (hier DRK im Sinne des Bundesverbands), und den Zusammenhalt in dem Unternehmen sowie die Einsatzbereitschaft für dessen Ziele zu stärken. Dieser Zweck kann unabhängig von der räumlichen Entfernung der den Austausch vornehmenden Unternehmen oder Unternehmensteile und auch unabhängig von der organisatorischen Stellung (zB Orts-, Kreis- oder Landesverband, zB verschiedenen Landesverbänden zugehörige Orts- oder Kreisverbände) innerhalb eines gemeinsamen Bundesverbands erreicht werden, dessen Ziele sich die weiteren Verbände gemeinsam verschrieben haben. Zur Begründung des inneren Zusammenhangs kommt es deshalb nicht darauf an, dass der DRK als Bundesverband in seiner Satzung die Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände als Aufgabe zur Erreichung seines Satzungszweckes auch noch ausdrücklich aufgenommen hat (§ 2 Abs 2 der Bundessatzung, aaO) oder eine entsprechende Satzungsbestimmung auf Ortsebene die dem Unternehmen dienliche Zielrichtung eines gegenseitigen Austausches unterstreicht (s § 11 Abs 1 der Satzung des Ortsvereins T). Erst recht ohne Belang ist es, ob die Ortsvereine T und B eine nach den Satzungsbestimmungen dem Genehmigungsvorbehalt unterstehende Partnerschaft führen (s § 12 Abs 3 der Satzung des Ortsvereins T). Die Verfahrensrügen der Beklagten sind insoweit gegenstandslos. 36 Ausgehend von diesen Grundsätzen und den nicht durchgreifend angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen Besuche gerade auch zu Generalversammlungen ist dessen Würdigung nicht zu beanstanden, dass die Fahrt des Klägers zu der Generalversammlung des Ortsvereins B eine versicherte Tätigkeit war. Der Ortsverein T und der Ortsverein B pflegen eine mehr als 25-jährige Freundschaft. Es entspricht der gängigen Übung, dass sich ihre Mitglieder über die Arbeit des DRK austauschen und sich circa drei- bis viermal im Jahr treffen, in der Regel zu gemeinsamen Übungen oder Fortbildungen. Sie nehmen auch gegenseitig an ihren Generalversammlungen teil, wobei der Kläger als Vorsitzender diese Versammlung stets besucht. Einer ausdrücklichen Einladung bedurfte es dafür nicht. Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass - wie von der Beklagten angeführt - die Fahrt zu der Generalversammlung nur für gesellige Zwecke stattgefunden haben könnte. 37 Die hier gegenständliche Generalversammlung diente ihrem Inhalt nach nicht allein einem gesellschaftlichen Anlass oder der Pflege rein freundschaftlicher Beziehungen. Die Tagesordnung enthielt unternehmens- und vereinsbezogene Berichte, Wünsche und Anträge sowie Grußworte der Gäste. Ein allein oder wesentlich geselliger Veranstaltungscharakter bzw ein sonst privatwirtschaftlicher Charakter stand nicht im Vordergrund (vgl zB BSG Urteil vom 4.8.1992 - 2 RU 39/91 - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 27.2.1985 - 2 RU 10/84 - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.10.1966 - 2 RU 92/63 - juris RdNr 18 f), auch wenn die Generalversammlung mit einem "gemütlichen Beisammensein" ausklingen sollte. Im Gegenteil wollte sich der Kläger im Anschluss an die Versammlung nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) mit den Verantwortlichen des Ortsvereins B ggf sogar zur Terminabklärung zusammensetzen. Die verbleibende Tatsache, dass der Kläger freiwillig an der Generalversammlung teilnehmen wollte, ist der nach § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII versicherten Tätigkeit immanent. Dass ehrenamtliche Tätigkeit überdies auch aus persönlichen Motiven (Freude, Leidenschaft, Hobby, Gewinn von Erfahrungen, Entwicklung neuer Fähigkeiten, Darstellung des eigenen Engagements) wahrgenommen wird, ist Grundlage jeder ehrenamtlichen Tätigkeit und steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen (vgl BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 38 Der Kläger hat die Fahrt in der objektivierten Handlungstendenz vorgenommen, am offiziellen Teil der Generalversammlung teilzunehmen und in seiner Funktion als Vorsitzender seines Ortsvereins dort entsprechend jahrelanger Übung ein Grußwort zu halten. Unerheblich für den Versicherungsschutz ist deshalb, ob (nur) er von seinem Standpunkt aus der Auffassung war, mit der Teilnahme an der Generalversammlung und dem Grußwort eine den Interessen seines DRK-Ortsvereins dienende Tätigkeit vorzunehmen (vgl hierzu BSG Urteil vom 4.8.1992 - 2 RU 39/91 - juris RdNr 24; BSG Urteil vom 29.11.1990 - 2 RU 16/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr 5 S 16 = juris RdNr 18). Keiner Entscheidung bedurfte es ferner, ob die Grundsätze der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nach heutigem Verständnis auch im Bereich ehrenamtlicher Tätigkeiten Anwendung finden können (offengelassen in BSG Urteil vom 8.12.1998 - B 2 U 37/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 45 S 188 = juris RdNr 23; BSG Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 15/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 31 S 114 = juris RdNr 30). 39 Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg zurückgelegt (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII). Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, die Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse wahrgenommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R - BSGE 133, 180 =
Nr 17 mwN). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R -
Nr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R -
Nr 13; BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R -
Nr 20; zum betrieblich organisierten Transport vgl BSG Urteil vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 13; s auch BSG Urteil vom 28.10.1966 - 2 RU 92/63 - juris RdNr 20). 40 Hiervon ausgehend hat das LSG noch ausreichend festgestellt (§ 163 SGG), dass der Kläger zusammen mit anderen Vereinsmitgliedern im DRK-Mannschaftsbus zu der Generalversammlung des einladenden Ortsvereins gefahren ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Fahrt mit privatwirtschaftlicher Handlungstendenz erfolgte. 41 5. Dass der Kläger auch im Interesse des Ortsvereins B als weiteres Hilfeleistungsunternehmen tätig geworden ist, bleibt für den Versicherungsschutz ohne eigenständige Relevanz. Die mit der Abhaltung eines Grußwortes verbundene Förderung der Identifikation mit den Mitgliedern des einladenden Ortsvereins tritt im Verhältnis zur Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Ortsvereins T zurück. 42 C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Roos Karmanski Karl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE161680122&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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