im Unterschied dazu BSG SozR 3-4170 § 2 Nr 1 S 3 und Nr 2 S 9; SozR 4-4170 § 3 Nr 2 RdNr 11). Dem hat die Klägerin mit ihrem im Termin am 23.2.2011 gestellten Antrag Rechnung getragen. 14 2. Das LSG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG verneint, weil die erforderliche Identität des Arbeitgebers, der den Altersteilzeitarbeitnehmer beschäftigt, und des Arbeitgebers, der den Wiederbesetzer einstellt, fehlt. 15 a) Der Anspruch auf die einem Arbeitgeber nach § 4 AltTZG zu gewährenden Leistungen setzt ua gemäß § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG - hier anwendbar in der Fassung, die die Vorschrift durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) erhalten hat - voraus, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beschäftigt. Damit übernimmt das AltTZG die gesetzliche Grundkonzeption für die Gewährung staatlicher Förderung bei vorzeitigem Ausscheiden älterer Arbeitnehmer zugunsten bisher nicht fest in den Arbeitsmarkt integrierter jüngerer Arbeitnehmer, die bereits Grundlage des Vorruhestandsgesetzes vom 13.4.1984 (BGBl I 601) war: Der Arbeitgeber stockt das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit auf und entrichtet zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; die Mehraufwendungen erhält er bei Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes mit einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einem Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung erstattet. Hierdurch wird er vor einer doppelten Kostenlast bewahrt (
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 10/880, zu A S 13). Ein Anspruch auf die in § 4 AltTZG näher beschriebenen Leistungen besteht demnach erst dann, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in Altersteilzeit wiederbesetzt wird (
TZG; ferner BSG, Urteil vom 9.8.1990 - 7 RAr 62/89 - SozR 3-7825 § 2 Nr 1 S 4 f zu der sowohl im Vorruhestandsgesetz als auch im AltTZG vorausgesetzten Mittel-Zweck-Verknüpfung). An einer solchen Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes des A bei der Klägerin fehlt es. 16
BT-Drucks 14/1831 S 1 zu A; S 7 zu A 2). Hiernach waren die am Bündnis für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit Beteiligten überein gekommen, dass die Altersteilzeit mit dem Ziel weiterentwickelt werden sollte, mehr Arbeitnehmern und Arbeitgebern als bisher deren Nutzung zu ermöglichen. Bei den Arbeitgebern (mit mehr als 50 Arbeitnehmern) sollte künftig der Nachweis einer Umsetzungskette zwischen Altersteilzeiter und Wiederbesetzer nicht mehr zwingend erforderlich sein; statt dessen sollte eine funktionsbereichsbezogene Betrachtungsweise gelten. Der Gesetzentwurf diente der Umsetzung dieser Vereinbarung; die Einführung der funktionsbereichsbezogenen Betrachtungsweise bei der Wiederbesetzung erforderte keine Gesetzesänderung (
BT-Drucks 14/1831 S 7 linke Spalte; Durchführungsanweisungen der BA <AtG>, Stand 1.10.2005, § 3 Nr 3.1.7 Abs 4 ff). Trotz dieser Erleichterungen bei der Wiederbesetzung hat der Gesetzgeber jedoch daran festgehalten, dass es sich um eine Wiederbesetzung bei demselben Arbeitgeber handeln muss, was auch in der (nicht näher gesetzlich definierten) Formulierung "der Arbeitgeber" und in der Mittel-Zweck-Verknüpfung "aus Anlass" des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit (§ 3 Abs 1 Nr 2 AltTZG;
auch BSG Urteile vom 9.8.1990 - 7 RAr 62/89 - SozR 3-7825 § 2 Nr 1 und vom 29.5.1990 - 11 RAr 107/88 - BSGE 67, 63 = SozR 3-7825 § 2 Nr 2) zum Ausdruck kommt. 19 Über den Gesetzeswortlaut hinaus spricht für das Erfordernis der Identität des Arbeitgebers der - unter a) bereits erwähnte - Zweck des AltTZG, gerade dem Arbeitgeber nach Maßgabe des § 4 AltTZG Aufstockungsbeträge bzw Beiträge zu erstatten, der den Wiederbesetzer auch tatsächlich beschäftigt (
TZG; zur Vorgängerregelung nach dem Vorruhestandsgesetz BSG SozR 7825 § 2 Nr 2; Schlegel in Küttner, Personalbuch, 17. Aufl 2010, 11, RdNr 63). Grundsätzlich soll also nur der Arbeitgeber durch die Leistungen nach § 4 AltTZG entlastet werden, der Aufwendungen sowohl für den Altersteilzeitarbeitnehmer als auch für den neu eingestellten Arbeitnehmer zu erbringen hat. 20 Soweit in der Literatur (
Voelzke in Gussone/Voelzke, Altersteilzeitrecht, Frankfurt aM 2000, RdNr 6 zu § 4 AltTZG) eine abweichende Meinung unter Hinweis darauf vertreten wird, das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung des Identitätserfordernisses, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Vielmehr folgt aus dem Gesetzeswortlaut, aus dem beschäftigungspolitischen Ansatz und den Zielsetzungen des AltTZG, dass der in §§ 3, 4 AltTZG verwendete Begriff des Arbeitgebers dessen Identität voraussetzt. Diese Gesetzesauslegung vermeidet auch weitere Schwierigkeiten einer Zuteilung bzw Aufteilung der Förderungsleistungen. 21 bb) Die "Wiederbesetzung" des durch den Eintritt in die Ruhephase ausscheidenden A erfolgte nicht bei dessen Arbeitgeberin, der Klägerin; vielmehr wurde S bei der neu gegründeten h. GmbH, einer anderen juristischen Person (Arbeitgeberin), eingestellt. Nach den Feststellungen des LSG ist der Betrieb (oder Betriebsteil) des Hallenfreizeitbads Aqu., bei dem der A beschäftigt war, von der Klägerin auf die h. GmbH übergegangen. Ein solcher Betriebsübergang stellt einen Realakt dar (
Edenfeld in Erman, BGB, Bd 1, 12. Aufl 2008, § 613a RdNr 7), an den die rechtlichen Folgen des § 613a BGB anknüpfen. (Neuer) Betriebsinhaber ist die - auch juristische - Person, in deren Namen der Betrieb geführt wird, die nach außen als Partner der Rechtsgeschäfte - und damit auch als Arbeitgeber - auftritt, die für den Betrieb geschlossen werden (
Raab in Soergel, BGB, 12. Aufl 1997, Schuldrecht Bd III/1, § 613a RdNr 49). 22 Die tatsächlichen Feststellungen des LSG zum Betriebsübergang binden den Senat; zulässige und begründete Revisionsgründe in Bezug auf diese Feststellungen hat die Klägerin nicht vorgebracht (§ 163 SGG). Im Gegenteil ergibt sich aus ihrem Vortrag und dem im Berufungsverfahren vorgelegten Hinweisschreiben an A, in dem dieser über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs 6 BGB informiert worden ist, dass auch sie von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB ausgeht. 23 Gemäß § 613a Abs 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung hierüber widersprechen. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat A dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die h. GmbH widersprochen mit der Folge, dass er trotz des Übergangs des Bereichs Bäderbetriebe auf die h. GmbH weiterhin bei der Klägerin beschäftigt war. 24 Auch wenn A seine tatsächliche Arbeitsleistung bei der h. GmbH offenbar im Rahmen eines "Betriebsführungsvertrages" (
die vom LSG in Bezug genommene Homepage der h. GmbH, www.h .
bei Arbeitnehmerüberlassung zum Rechtsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer: Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl 2011, 140 AÜG, Einl RdNr 23 ff). 25 Unerheblich für die Auslegung des § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG ist, dass die Klägerin dem A anlässlich des Betriebsübergangs auf die h. GmbH nicht kündigen konnte (§ 613a Abs 4 Satz 1 BGB;
im Einzelnen Schaub in Münchener Komm zum BGB, Bd 4,
Preis, aaO, RdNr 184; ferner BSGE 92, 129 = SozR 4-4170 § 3 Nr 1 - zur Fallgestaltung einer klagenden Stadt). Von entscheidender Bedeutung für den Arbeitnehmerbegriff ist die Direktionsbefugnis, weil das Arbeitsverhältnis "vom Arbeitnehmer aus gedacht" wird (BAGE 90, 353 = AP Nr 9 zu § 1 KSchG 1969 Konzern; Juris RdNr 43). Arbeitgeberin des A war hiernach - und blieb es, weil A dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Klägerin auf die h. GmbH gemäß § 613a Abs 2 BGB widersprochen hatte - die Klägerin. Der Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei (Teil-)Betriebsübergang stellt - wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 104, 57 = SozR 4-4300 § 144 Nr 20) - kein Lösen des Beschäftigungsverhältnisses dar, sodass das Arbeitsverhältnis in der bisherigen Form - zum bisherigen Arbeitgeber - bestehen blieb. Nach Abschluss ihrer Ausbildung schloss S hingegen einen Arbeitsvertrag mit der h. GmbH; aus ihrer maßgeblichen Sicht war direktionsbefugt und damit Arbeitgeberin allein die GmbH. Die Klägerin konnte und kann von S weder die Erbringung einer Arbeitsleistung kraft Arbeitsvertrags verlangen noch war oder ist sie Schuldnerin eines Vergütungsanspruchs für ihre Arbeit; umgekehrt hatte weder A mit der h. GmbH arbeitsvertragliche Beziehungen noch schuldete ihm die GmbH Arbeitsentgelt. Insoweit ist unerheblich, dass nach den Feststellungen des LSG die Klägerin wirtschaftlich dergestalt mit der h. GmbH verknüpft ist, dass sie deren "alleinige Anteilseignerin" (gemeint wohl: Alleingesellschafterin) ist. Denn die GmbH ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. 27 d) Hieran ändert auch eine konzernbezogene Betrachtungsweise nichts. Das Arbeitsrecht kennt keinen selbstständigen Konzernbegriff, sondern übernimmt den in § 18 Aktiengesetz (AktG) definierten gesellschaftsrechtlichen Begriff des Konzerns (
Röller in Küttner, Personalbuch, 17. Aufl 2010, 247, RdNr 2). Nach Abs 1 Satz 1 Halbs 1 dieser Vorschrift liegt ein (Unterordnungs-)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen vorliegen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Nach § 18 Abs 2 Halbs 1 AktG können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen "Gleichordnungskonzern" bilden (
Bayer in Münchener Komm zum AktG, 2. Aufl, § 18 RdNr 49 ff); auch in einem solchen Fall sind die einzelnen Unternehmen Konzernunternehmen. 28 Es liegt nahe, von diesem Konzernbegriff auch im Sozialrecht auszugehen, zumal das SGB III bei der Regelung von Erstattungspflichten des Arbeitgebers (
S des § 18 AktG" anführt. Als Konzernunternehmen sind danach unabhängig von der Rechtsform alle Unternehmen anzusehen, die nach näherer Maßgabe des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind (
Senatsurteil vom 7.10.2009 - B 11 AL 34/08 R - SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21). Dass auch dem AltTZG der Konzernbegriff nicht grundsätzlich fremd ist, belegt § 8a Abs 1 Satz 2 AltTZG, der "zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten" nicht als geeignete Mittel der Insolvenzsicherung ansieht. Hätte der Arbeitgeberbegriff in § 3 AltTZG auf den Konzern erweitert werden sollen, wäre daher zu erwarten gewesen, dass dies ausdrücklich Eingang in den Wortlaut der Vorschrift gefunden hätte. 29 Hinzu kommt, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gemäß § 613 Satz 2 BGB regelmäßig auch nicht auf ein anderes Konzernunternehmen übertragbar ist, sodass Gläubiger des Anspruchs grundsätzlich nur das Unternehmen ist, mit dem der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Die Konzernobergesellschaft hat aufgrund ihrer Konzernleitungsmacht kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern konzernabhängiger Unternehmen (
Röller in Küttner, Personalbuch, 17. Aufl 2010, 247, RdNr 1 und 3 mwN). Auch der Kündigungsschutz ist grundsätzlich nicht konzernbezogen (
BAG AP Nr 177 zu KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung; Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl 2011, 430, KSchG § 1 RdNr 286 mwN). 30 e) Ob der Arbeitgeberbegriff in § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG in den Fällen erweiternd auszulegen ist, in denen ein Arbeitnehmer dem Betriebsübergang nach § 613a BGB widerspricht, nachdem bereits eine Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen worden war, hat das LSG zu Recht dahinstehen lassen. Denn vorliegend hat die Klägerin erst nach dem Widerspruch des A gegen den Betriebsübergang mit diesem die Vereinbarung über Altersteilzeit - auf der Grundlage des AltTZG und tariflicher Regelungen (
den in Bezug genommenen Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit <TV ATZ> vom 5.5.1998; veröffentlicht in Leisbrock, Altersteilzeitarbeit, 2001, 383
WG) entsprechen. Allein die Erhaltung des konkreten Arbeitsplatzes im Konzern kann deshalb den Zuschussanspruch nach dem AltTZG nicht auslösen. 32 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Da Leistungen nach § 4 AltTZG Sozialleistungen iS des § 19b Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sind, ist die Klägerin Leistungsempfängerin iS des § 183 SGG (
BSG SozR 4-4170 § 2 Nr 1; SozR 4-1500 § 183 Nr 2 und 3) und damit von der Tragung von Gerichtskosten befreit. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE161701505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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