Nr 11 und vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 10, jeweils mwN). Denn mit dem Bescheid vom 23.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2017 hat die Beklagte zum einen festgestellt, dass mit den Bescheiden vom 20.9.1984 und 19.9.1985 zu Unrecht ein Arbeitsunfall sowie ein Rentenanspruch anerkannt worden ist und dass deshalb in Zukunft über den Betrag von 263,54 Euro hinausgehende Renten nicht zu zahlen sind (sog Einfrieren bzw Abschmelzung der Leistung; vgl hierzu auch BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 10/20 R - BSGE 133, 163 =
Nr 19 ff). Zum anderen hat es die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden abgelehnt, unter Abänderung des Bescheides vom 19.9.1985 wegen einer mit der Verschlimmerung der Unfallfolgen einhergehenden höheren MdE eine höhere Verletztenrente zu zahlen. 12 Dass die Klägerin vorinstanzlich nicht ausdrücklich die Verpflichtung der Beklagten zur Abänderung des eine Verletztenrente von lediglich 20 vH bewilligenden Bescheides vom 19.9.1985 beantragt hat, steht der Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht entgegen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was der Klägerin aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht. Die Auslegung ist unter Berücksichtigung aller Umstände auch vom Revisionsgericht vorzunehmen, ohne an die von den Tatsachengerichten vorgenommene Auslegung gebunden zu sein (vgl BSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 SB 2/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 4 RdNr 12 mwN). Hier ergibt die Auslegung, dass die Klägerin von Anfang an auch die Abänderung des Bescheides vom 19.9.1985 hinsichtlich der Höhe der Verletztenrente begehrt hat, um eine höhere Verletztenrente wegen einer Erhöhung der MdE zu erhalten. 13 2. Die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist begründet. Zu Recht hat das SG den angefochtenen Bescheid vom 23.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2017 aufgehoben, denn er ist rechtswidrig (dazu unter a). Zutreffend hat das SG auch entschieden, dass die Beklagte der Klägerin eine höhere Verletztenrente ab dem 1.12.2015 nach einer MdE von 30 vH zu zahlen hat; insoweit war der Bescheid vom 19.9.1985 abzuändern (dazu unter b). 14 a) Die Feststellungen der Beklagten, dass durch die Bescheide vom 20.9.1984 und 19.9.1985 zu Unrecht ein Arbeitsunfall anerkannt sowie eine Verletztenrente bewilligt worden ist und deshalb in Zukunft keine höheren Rentenleistungen zu zahlen sind, sind rechtswidrig. Die Voraussetzungen für diese Feststellungen gemäß § 48 Abs 3 iVm § 45 SGB X lagen nicht vor. 15 aa) Ein ursprünglich rechtwidriger, zugunsten des Versicherten ergangener Bescheid kann nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zum Nachteil des Betroffenen abgeändert werden. Der Bestandsschutz, den § 45 SGB X gewährt, besteht hinsichtlich einer zu Unrecht zu hoch, aber bestandskräftig festgestellten Leistung, wenn ein Versicherungsfall zu Unrecht anerkannt wurde, und hinsichtlich zu Unrecht anerkannter Folgen sowie dem Hinzutreten weiterer Gesundheitsschäden (vgl dazu ausführlich BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 10/20 R - BSGE 133, 163 =
Nr 22 mwN). Ist eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X insbesondere wegen Versäumung der dortigen Fristen nicht möglich, kann unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 3 SGB X eine sog Abschmelzung bzw ein Einfrieren der bewilligten Leistung erfolgen, wenn eine wesentliche Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten ist. Dann darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, der sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft der zu hoch festgestellten Leistung ergibt. Voraussetzung für eine solche Abschmelzung der rechtswidrig zu hoch festgestellten Leistung ist, dass durch die Verwaltung die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bewilligung der Leistung gegenüber dem Betroffenen festgestellt wird (vgl BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 10/20 R - BSGE 133, 163 =
Nr 21 f mwN). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des nicht mehr zurücknehmbaren Ausgangsverwaltungsaktes ist ein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt, der als eigenständige Regelung iS des § 31 SGB X zur frühzeitigen Klärung des Sozialrechtsverhältnisses selbstständig und zeitlich vor dem Ausspruch des sog Einfrierens bzw Abschmelzens getroffen werden kann (vgl BSG Urteil vom 7.5.2013 - B 1 KR 5/12 R - SozR 4-2500 § 55 Nr 2 RdNr 26 mwN). Eine solche Regelung hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zwar getroffen; hierfür lagen die Voraussetzungen jedoch nicht vor, denn die bestandskräftigen Bescheide vom 20.9.1984 und 19.9.1985 waren nicht rechtswidrig. 16 bb) Rechtswidrig ist ein Bescheid, wenn bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X). Dabei ist die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bescheid aus damaliger Sicht so nicht hätte ergehen dürfen (vgl BSG Urteil vom 20.3.2007 - B 2 U 27/06 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 5 RdNr 11). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Erlasses (BSG Urteil vom 2.11.1999 - B 2 U 47/98 R - SozR 3-1300 § 48 Nr 67 S 154 = juris RdNr 15). Danach waren die bestandskräftigen Bescheide vom 20.9.1984 und 19.9.1985 nicht rechtswidrig. 17 Die Feststellung des Ereignisses vom 23.12.1983 als Arbeitsunfall war rechtmäßig. Ob ein Arbeitsunfall festzustellen war, richtete sich hier nach den Vorschriften der RVO, denn diese sind erst später durch die Regelungen des SGB VII aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz <UVEG> vom 7.8.1996, BGBl I 1254) abgelöst worden. Hier war das als Arbeitsunfall in Betracht kommende Ereignis am 23.12.1983 vor der Verabschiedung dieses Gesetzes eingetreten. Im Übrigen ist auch nach § 212 SGB VII das SGB VII grundsätzlich erst anwendbar auf Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten des SGB VII, dh nach dem 1.1.1997, eingetreten sind. Der Ausnahmefall gemäß § 214 Abs 3 SGB VII, wonach die Vorschriften des SGB VII über Renten auch für Versicherungsfälle vor dem 1.1.1997 gelten, wenn die Rentenleistungen nach dem 1.1.1997 erstmals festzusetzen sind, liegt hier nicht vor. 18 Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO (idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung - Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz <UVNG> vom 30.4.1963, BGBl I 241) ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs 1 RVO (idF des 17. Rentenanpassungsgesetzes <17. RAG> vom 1.4.1974, BGBl I 821) auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. 19 Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R -
Nr 16 mwN). Danach erlitt die Klägerin am 23.12.1983 einen Arbeitsunfall. 20 Als Versicherungstatbestand kommt hier allein § 539 Abs 1 Nr 1 RVO iVm § 550 Abs 1 RVO in Betracht. Den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Voraussetzungen eines anderen Versicherungstatbestandes, ggf nach § 539 Abs 1 Nr 13 Alt 2 RVO oder § 555 Abs 1 Abs 1 Alt 2 RVO, erfüllt gewesen sein könnten. Die Klägerin war in ihrer Tätigkeit in einem Krankenhaus als Beschäftigte nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO idF des UVNG versichert. Sie legte am 23.12.1983 auch einen unter Versicherungsschutz stehenden Weg iS des § 550 Abs 1 RVO zurück. Auf dieser Wegstrecke erlitt sie am 23.12.1983 einen Unfall. Unfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein von außen einwirkendes körperlich schädigendes und zeitlich begrenztes Ereignis (vgl BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R -
Nr 16 mwN; nunmehr § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Dieses erlitt die Klägerin, als sie nach dem ersten Auffahren eines PKWs während des Wartens hinter ihrem Fahrzeug durch den zweiten Auffahrunfall zwischen zwei Fahrzeugen eingeklemmt wurde; hierdurch zog sie sich eine Sprunggelenksverletzung und damit einen Gesundheitsschaden zu. 21 Der Unfall der Klägerin wurde durch eine versicherte Verrichtung verursacht. Die Klägerin hatte einen versicherten Weg iS des § 550 Abs 1 RVO angetreten, als sie von ihrer Arbeitsstätte nach Hause fuhr. Ihr Warten nach dem ersten Auffahrunfall hinter ihrem Fahrzeug stand in einem sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen dieses Weges vom Ort ihrer versicherten Tätigkeit im Krankenhaus. 22 Die in § 550 Abs 1 RVO gebrauchte Formulierung "auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung Versicherungsschutz "auf einem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" in § 550 Abs 1 RVO getroffen hat, ist von der Rechtsprechung nur zu klären, ob der Versicherte, als er verunglückte, einen solchen versicherten Weg zurückgelegt und infolgedessen einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Maßgebendes Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, die Haupttätigkeit aufzunehmen oder nach deren Beendigung in seinen Privatbereich zurückzukehren; denn nur dann hängt sein Handeln mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit zusammen. Fehlt es an diesem Zusammenhang, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (vgl BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 =
Nr 22 mwN). 23 Danach stand die Klägerin unter Versicherungsschutz, solange sie sich am Unfalltag mit ihrem Fahrzeug von ihrer Arbeitsstätte aus auf ihre Wohnung zubewegte. Dieser Versicherungsschutz bestand auch nach dem Aussteigen aufgrund des ersten Auffahrunfalls während des Wartens hinter ihrem PKW fort. Der Unfallversicherungsschutz der Wegeunfallversicherung der RVO beruht auf § 550 Abs 1 RVO, dessen Wortlaut ebenso wie der der Vorgängervorschrift des § 543 RVO weit gefasst ist. Danach sind "Wege" nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert. Der enger formulierte, nun seit dem 1.1.1997 geltende § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII schützt hingegen das Zurücklegen des "unmittelbaren Weges" nach und von dem Ort der Tätigkeit (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 9/18 R - BSGE 130, 17 =
Nr 15). Nach § 550 Abs 1 RVO war der Versicherte auf dem Weg vom oder zum Ort der Tätigkeit in einem größeren Umfang geschützt. Diesen weitgehenden Versicherungsschutz im Rahmen der Wegeunfallversicherung nach § 550 Abs 1 RVO berücksichtigte auch die Rechtsprechung des BSG zur Unterbrechung des versicherten Weges. Danach begann die Unterbrechung des versicherungsrechtlich geschützten Weges erst dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hatte. Erst wenn der innere oder sachliche Zusammenhang des begonnenen und nach § 550 Abs 1 RVO geschützten Weges völlig aufgehoben und durch eine andere Handlungstendenz des Versicherten ersetzt wurde, entfiel der Versicherungsschutz. Wenn jedoch der bisher zurückgelegte Weg als Annäherung an das Ziel im Ergebnis erhalten geblieben war, wurde der innere Zusammenhang und das Fortbestehen des Versicherungsschutzes bejaht (vgl dazu BSG Urteil vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 S 52 = juris RdNr 20 mwN; vgl auch BSG Urteile vom 27.3.1990 - 2 RU 36/89 - SozR 3-2200 § 550 Nr 1, vom 19.10.1982 - 2 RU 24/81 - SozR 2200 § 550 Nr 53, vom 23.3.1972 - 2 RU 46/70 - SozR Nr 16 zu § 550 RVO und vom 28.2.1962 - 2 RU 178/60 - BSGE 16, 245 = SozR Nr 36 zu § 543 RVO). Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte zu Recht von einem sachlichen Zusammenhang des Aufenthalts der Klägerin hinter ihrem Fahrzeug zum Zeitpunkt des zweiten Auffahrunfalls mit dem gemäß § 550 Abs 1 RVO versichertem Zurücklegen des Heimweges ausgegangen. Die Klägerin war durch die Auffahrunfälle zwar gehindert, sich weiter in Richtung auf ihr Zuhause fortzubewegen, hatte jedoch die zurückzulegende Wegstrecke nicht verlassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich nunmehr ihre Handlungstendenz geändert und nicht mehr auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet war, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 20.9.1984 und 19.9.1985 geltenden Recht damit zutreffend einen versicherten Wegeunfall der Klägerin anerkannt. 24 Dem steht das Senatsurteil vom 17.2.2009 (B 2 U 26/07 R -
Zwar hat der Senat hierin ausgeführt, Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall stünden nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit. Diese Entscheidung erging jedoch zu dem nach seinem Wortlaut enger gefassten § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Darüber hinaus steht der Übertragung der neueren Rechtsprechung auf Altfälle wie dem vorliegenden Versicherungsfall bei der Anwendung des § 48 Abs 3 SGB X der Rechtsgedanke des § 48 Abs 2 SGB X entgegen. Die Rücknahme- und Aufhebungstatbestände der §§ 45 und 48 SGB X sehen eine Berücksichtigung späterer und für den Betroffenen nachteiliger Rechtsprechung nicht vor. So soll mit § 48 Abs 2 SGB X lediglich die Korrektur einer Entscheidung für die Zukunft ermöglicht werden, sofern die höchstrichterliche Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt. Aus den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass nachteilige Auswirkungen auf den Begünstigten durch eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung gerade vermieden werden sollen (vgl BT-Drucks 8/4022 S 30 und S 83 zu § 46 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 1a des Entwurfs zum SGB X; vgl auch BT-Drucks 8/2034 S 15, 35, 50, 62 zu § 46 Abs 1 Satz 2 des Entwurfs). Dem widerspräche jedoch die der Klägerin nachteilige Übertragung der späteren Rechtsprechung des Senats auf den im Jahr 1984 als Arbeitsunfall anerkannten Versicherungsfall aus dem Jahr 1983. 25
Nr 15 ff). Hier war eine rechtlich wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. 28 Seit Erlass des Bescheides der Beklagten vom 19.9.1985 hatten sich die anerkannten Gesundheitsschäden verschlimmert und jedenfalls seit November 2015 eine MdE von nunmehr 30 vH bedingt. Mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen hat das LSG für den Senat gemäß § 163 SGG bindend festgestellt, dass in den durch den Arbeitsunfall bedingten Gesundheitsschäden, die zum Zeitpunkt des Erlasses des hier maßgebenden Bescheides vom 19.9.1985 bestanden, verglichen mit denjenigen, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen hatten, eine tatsächliche Änderung eingetreten ist. Es hat festgestellt, dass sich die Funktionseinschränkungen des oberen Sprunggelenkes durch die zusätzliche Einsteifung des unteren Sprunggelenkes verstärkt hatten. Diese Funktionseinschränkungen bedingten eine um 10 vH höhere MdE von nunmehr 30 vH seit November 2015, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ergibt. An diese Bemessung der MdE ist der Senat gebunden, denn die Bemessung des Grades der MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (vgl hierzu BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 10/20 R - BSGE 133, 163 =
Nr 16 mwN). Diese Änderung war auch rechtlich wesentlich, weil sie einen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente begründete. Aufgrund der Verschlimmerung der Funktionseinbußen der als Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsschäden bestand nunmehr eine MdE von 30 vH und damit gemäß § 581 Abs 1 Nr 2 RVO idF des UVNG ein Anspruch der Klägerin auf eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH spätestens seit dem 1.12.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.