Nr 35). Inwieweit diese Konstellation bei Ablehnung einer Leistungspflicht durch die Behörde regelmäßig mit einer Klage auf Erlass eines Grundlagenbescheids abgebildet werden kann (vgl dazu BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 =
Nr 15 f), braucht nicht abschließend entschieden zu werden, weil vorliegend (ausnahmsweise) der Erlass eines weiteren Bewilligungsbescheids nicht in Streit steht. 18 In einem solchen Fall, in dem über Inhalt und Ausmaß gesetzlich normierter Verpflichtungen bzw über die Reichweite von Leistungsansprüchen und die Leistungspflicht dem Grunde nach gestritten wird, ist eine Feststellungsklage zulässig (vgl BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 20 RdNr 13; vgl bereits BSG vom 27.1.1977 - 12/8 REh 1/75 - BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr 3 S 3 f, juris RdNr 13). Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen bzw vom beklagten Träger bestritten werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zumindest seit 2017 und absehbar auch weiterhin einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung. Dabei macht er vorliegend geltend, es bestehe aus diesem Rechtsverhältnis eine einzelne Verpflichtung des Beklagten, die dieser bestreitet. 19 Das für eine Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse für das Rechtsschutzziel des Klägers, vorab Klarheit darüber zu erhalten, ob sein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII auch die begehrten Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung umfasst, ist zu bejahen. Der Kläger kann hier insbesondere nicht darauf verwiesen werden, diese Leistungen zunächst in Anspruch zu nehmen und sodann erst eine Klärung ggf im Wege der Kostenerstattung zu erlangen. Sollte die Beigeladene nur bereit sein, solche Leistungen nach Abschluss eines ergänzenden Vertrags zu erbringen, kann dem Kläger schon nicht angesonnen werden, einen solchen Vertrag abzuschließen, aus dem vertragliche Verpflichtungen erwachsen, die er wegen seiner Bedürftigkeit aber nicht erfüllen kann (vgl BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 20, RdNr 13; BSG vom 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R - SozR 4-3300 § 40 Nr 2 RdNr 12). Aber auch sofern - wovon das LSG wohl ausgeht - eine Vertragsanpassung nicht notwendig wäre, stünde das der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen; denn der Beklagte bestreitet auch für eine solche Konstellation seine Leistungspflicht, weil er den Vereinbarungen nach dem SGB XI nicht beigetreten ist. Von einem Kostenrisiko ist der Kläger im Verhältnis zur Beigeladenen nur befreit, wenn er - wie dies vorliegend geschehen ist - Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Schließlich ist mit der Entscheidung über die Feststellungsklage die abschließende Klärung der zwischen den Hauptbeteiligten streitigen Berechtigung zu erwarten. 20 Richtiger Beklagter für dieses Begehren ist der Landrat des Kreises Steinburg. Der Kreis ist Träger der Sozialhilfe und der Landrat ist für die Leistungen nach dem SGB XII sachlich zuständig, die der Kreis als Selbstverwaltungsaufgabe durchführt (§ 97 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1 Satz 1 und 2, § 2 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AG-SGB XII SH> idF vom 5.7.2022 mit Wirkung vom <mWv> 22.7.2022, GVOBl 702). Der für den Kläger zuständige Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein hat durch § 62 Landesjustizgesetz (<LJG>; vom 17.4.2018, GVOBl 231) eine anderweitige Regelung iS des § 70 Nr 3 SGG getroffen, weshalb der Landrat zuständiges Organ des Kreises (§ 7 Kreisordnung <KrO> vom 28.2.2003, GVOBl 94) ist, ohne dass es auf (weitere) Einzelheiten der Behördenbezeichnung ankommt. Er ist für die Erbringung von stationärer Hilfe zur Pflege auch örtlich zuständig (vgl § 98 Abs 2 SGB XII). 21 Weitere von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse bestehen nicht. 22 Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 19 Abs 3 SGB XII (idF des BTHG) iVm § 61 Satz 1, § 65 Satz 2 und § 64b Abs 2 SGB XII (jeweils idF des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drittes Pflegestärkungsgesetz <PSG III> vom 23.12.2016, BGBl I 3191). Danach haben Personen, die pflegebedürftig iS des § 61a SGB XII sind, Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Hiervon ist ua auch stationäre Pflege umfasst (§ 63 Abs 1 Satz 1 Nr 5, § 65 SGB XII). Der alleinstehende Kläger ist auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG leistungsberechtigt dem Grunde nach. Er ist pflegebedürftig nach Pflegegrad 3 (§ 15 Abs 3 Satz 4 Nr 3 SGB XI) und bedarf deshalb dauerhaft der Hilfe zur stationären Pflege, die in einer nach dem SGB XI zugelassenen Einrichtung der Beigeladenen erbracht wird. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ergibt sich zudem, dass er nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen für seine Pflege aufkommen kann. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte als sachlich und örtlich zuständiger Träger im Jahr 2011 Hilfe zur stationären Pflege (unbefristet) bewilligt. 23 Zutreffend ist das LSG in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass von dem Anspruch des Leistungsberechtigten dem Grunde nach auch zusätzliche pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Betreuung und Aktivierung iS des § 43b SGB XI idF des PSG II (vom 21.12.2015 - BGBl I 2424) umfasst sind (offengelassen bei BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 17/20 R -
Nr 18). Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist lediglich, dass die Pflegeeinrichtung entsprechende Leistungen anbietet und der Leistungsberechtigte insoweit vertraglich zur Tragung der Kosten aus dem Heimvertrag verpflichtet ist. Die Vergütungsregelungen nach dem SGB XI sichern dabei ausreichend ab, dass Mehrkosten nur entstehen, wenn der Leistungsberechtigte die zusätzlichen Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Der Beklagte kann vorliegend dem nicht pflegeversicherten Kläger nicht entgegenhalten, dass er der Vergütungsvereinbarung zwischen der Einrichtung und den Pflegekassen nicht beigetreten ist (dazu später). 24 Welche Leistungen inhaltlich als Leistungen der Hilfe zur stationärer Pflege in Betracht kommen, definiert § 65 SGB XII selbst nicht; sie richten sich vielmehr nach § 43 Abs 1 SGB XI, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Mit der Umgestaltung des Siebten Kapitels des SGB XII mit dem PSG III sind die Fortentwicklungen im Leistungsrecht des SGB XI auch für das SGB XII im Grundsatz nachvollzogen worden. Sowohl rechtssystematisch als auch im Sinne der Pflegebedürftigen erschien dem Gesetzgeber eine (weitgehende) Identität der Pflegebedürftigkeitsbegriffe unabdingbar (vgl BT-Drucks 18/9518 S 43; vgl Meßling/Weiß in jurisPK-SGB XI,
Nr 24; Meßling in jurisPK-SGB XII,
Nr 17). Das sozialhilferechtliche Wunsch- und Wahlrecht einer leistungsberechtigten Person ist vor allem nicht durch den sogenannten Mehrkostenvorbehalt (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII) beschränkt, wenn sie eine Einrichtung wählt, mit der Pflegesatz- bzw Vergütungsvereinbarungen bestehen (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 =
Nr 20; im Einzelnen später). Die Vergütungsregelungen sichern dabei ausreichend ab, dass Mehrkosten dadurch nur entstehen, wenn der Leistungsberechtigte die zusätzlichen Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen kann. 32 Dem Kläger steht es damit im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts frei, die von der Beigeladenen angebotenen zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen sind dem Grunde nach von seinem Anspruch auf Hilfe zur stationären Pflege erfasst. Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung sind - anders als es das LSG meint - nicht infolge des geänderten Pflegebedürftigkeitsbegriffs ohne ausdrückliche Vertragsanpassung Vertragsinhalt geworden. Auch zu Lasten des Beklagten kann der Kläger die Leistungen - wie oben dargestellt - damit erst nach einer Erweiterung des Vertrags um diese Inhalte in Anspruch nehmen. 33 Der vorgelegte Pflege- und Betreuungsvertrag aus dem Jahr 2011, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt ist (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -
Nr 17 mwN), enthält keine Vereinbarung über Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung. Der Vertrag enthält zwar eine Regelung, in der darauf verwiesen wird, dass sich der Vertragsinhalt ua aufgrund der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern kann und in diesen Fällen beide Vertragspartner berechtigt sind, eine Anpassung des Vertrags zu verlangen. Allerdings sind bei Vertragsschluss "zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit Demenz, geistiger Behinderung oder einer psychischen Erkrankung" nicht vereinbart worden. In der Anlage 9, auf die der Vertrag insoweit verweist, werden solche Leistungen (die sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Planung befanden) unter Bezugnahme auf § 87b SGB XI aF beschrieben; es wird aber zugleich ausgeführt, dass nur pflegeversicherte Klienten einen Leistungsanspruch haben können. Entsprechend ist in § 3 ("Entgelte") des Pflege- und Betreuungsvertrags der Verweis auf die bezeichnete Anlage 9 in Ziff 15 nicht angekreuzt. Da die Leistungen der zusätzlichen Betreuung nicht vereinbart waren, unterliegt der Vertrag insoweit keiner Änderung der "gesetzlichen Rahmenbedingungen" durch Wegfall des § 87b SGB XI aF und Inkrafttreten des § 43b SGB XI mit dem PSG II. 34 Eine Anpassung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Begriff der stationären Pflegebedürftigkeit nunmehr Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung erfasst. Zwar ist die vollstationäre Pflege Vertragsgegenstand und in § 1 Nr 4 des Vertrags wird ausgeführt, dass Änderungen der zugrunde liegenden Bestimmungen (ua) das SGB XI und des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (<WBVG>, vom 29.7.2009, BGBl I 2319) sich unmittelbar auf den Inhalt des Vertrags auswirken, soweit keine zusätzlichen Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Insoweit bestimmte § 92f Abs 3 Satz 1 SGB XI idF des PSG II in Abweichung von § 9 Abs 2 WBVG als Übergangsvorschrift (lediglich), dass die Heimbewohner vom Pflegeheim spätestens bis zum 30.11.2016 über die übergangsweise geltenden, pauschal umgewerteten Pflegesätze nach § 92e SGB XI (und den von ihnen zu tragenden Eigenanteil) schriftlich zu informieren waren. Die Änderungen in Bezug auf § 43b SGB XI sind hiervon nicht erfasst, schon weil nach § 84 Abs 8 Satz 4 SGB XI pflegeversicherte Pflegebedürftige mit den von den Pflegekassen zu tragenden Vergütungszuschlägen für die zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 84 Abs 8 Satz 2 und 3 SGB XI) weder ganz noch teilweise belastet werden dürfen. 35 Dies gilt indes für nicht pflegeversicherte Heimbewohner, die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII erhalten, nicht in gleicher Weise. Auf sie findet das SGB XI von vornherein keine Anwendung, auch wenn die Vereinbarungen zwischen dem Leistungsempfänger und der Einrichtung den aufgrund des Zehnten Kapitels des SGB XII und damit mittelbar (über § 76a Abs 1 Nr 3 SGB XII) auch den nach dem SGB XI getroffenen Regelungen entsprechen müssen (§ 15 Abs 2 WBVG und dazu BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - BSGE 127, 92 =
Nr 40). Für Leistungsberechtigte nach dem Siebten Kapitel des SGB XII, die nicht pflegeversichert sind, trägt der Sozialhilfeträger zwar die vertraglich vereinbarten Kosten (in Abhängigkeit von der Bedürftigkeit) insgesamt (vgl bereits Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 61 RdNr 96, 152, Stand 11.9.2017). Erhalten nicht pflegeversicherte Heimbewohner seit dem 1.1.2017 Leistungen nach § 43b SGB XI, müssen die Verträge aber angepasst werden, weil die Leistungsberechtigten auch in diesem Fall privatvertraglich zunächst mit den vereinbarten Vergütungszuschlägen belastet werden. Dabei muss der Heimvertrag die neu zu erbringenden Leistungen und ihre gesonderte Vergütung nach § 84 Abs 8 SGB XI ausweisen; dies folgt aus § 6 Abs 3 WBVG. Eine Bezugnahme im Heimvertrag auf die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach § 43 SGB XI (wie sie der vorliegende Vertrag enthält) genügt nicht, weil - wie dargestellt - die Leistungen nach § 43b SGB XI und vor allem ihre Vergütung nach der Systematik des SGB XI unabhängig von dieser Versorgung erfolgen. 36 Sofern die Vertragsinhalte eines abzuschließenden Vertrags zwischen dem Kläger und der Beigeladenen über Leistungen nach § 43b SGB XI den Regelungen des Achten Kapitels des SGB XI entsprechen (vgl zu dieser Vorgabe erneut § 15 WBVG), kann der Beklagte seiner Leistungspflicht vorliegend nicht entgegenhalten, dass er der Vergütungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und den Pflegekassen über den Vergütungszuschlag nach § 84 Abs 8 SGB XI nicht beigetreten ist. Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen iS des § 72 SGB XI richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der vom Sozialhilfeträger zu erbringenden Leistungen ua der vollstationären Pflegeleistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XI, soweit diese Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel des SGB XII weitergehende Leistungen zu erbringen sind (vgl § 76a Abs 1 Nr 3 SGB XII idF des BTHG). Es besteht also grundsätzlich eine Bindung an die nach den Vorgaben der §§ 85 ff SGB XI geschlossene Pflegesatzvereinbarung. Es soll durch die Einheitlichkeit der Vergütung im Pflegesektor gerade in dem typischen "Überschneidungsbereich" zwischen den nach dem SGB XI betragsmäßig begrenzten Pflegeleistungen und den Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII eine einheitliche Vergütung in beiden Systemen sichergestellt werden (vgl zu § 75 Abs 5 Satz 1 SGB XII aF nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 =
Nr 18; BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 1/11 R -
Nr 17, jeweils mwN). 37 Der Beklagte ist zwar der Vereinbarung nicht beigetreten. Sein Einvernehmen wird aber im Verhältnis zum Leistungsberechtigten fingiert. Wie der Senat zu § 75 Abs 5 Satz 1 SGB XII aF bereits entschieden hat, kommt die Rückausnahme nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zur Anwendung, wenn der Sozialhilfeträger tatsächlich an den Verhandlungen beteiligt war und nur sein Einvernehmen zu der getroffenen Vereinbarung nicht erteilt hat (vgl nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 =
Nr 19 mwN). 38 In welchem Umfang der Beklagte hier an den Verhandlungen um die Folgevereinbarung(en) ab dem 1.4.2020 zwischen den Pflegekassen und der Beigeladenen einbezogen war, steht zwar nicht fest. Das LSG hat festgestellt, dass er der Vereinbarung über einen Vergütungszuschlag zur Pflegevergütung für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI vom 5.2.2019 nicht beigetreten ist. Es hat aber Bezug genommen auf Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Schleswig-Holstein zur Umsetzung der Pflegestärkungsgesetze, das bereits 2017 (und in einem weiteren Rundschreiben 2019) gegenüber den Sozialhilfeträgern im Land Schleswig-Holstein angeregt hat, sich an solchen Verhandlungen zu beteiligen (vgl auch Konferenz der Obersten Landessozialbehörden <KOLS>, KOLS-Handlungsempfehlungen - Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs/ des PSG II und PSG III auf die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, vom 21./22.9.2017, Anlage 1). Macht der Sozialhilfeträger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, muss er die ohne sein Einvernehmen zustande gekommene Vereinbarung im Grundsatz gegen sich gelten lassen (sogenanntes fingiertes Einvernehmen, vgl nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 =
Nr 19 mwN; O'Sullivan in jurisPK-SGB XI, 4. Aufl 2024, § 85 RdNr 50, Stand 1.9.2024). Ist der Sozialhilfeträger - wie hier - der Auffassung, Leistungen nach § 43b SGB XI von vornherein nicht erbringen zu müssen, braucht deshalb nicht entschieden zu werden, wie sich seine Beteiligungsrechte bei der Vereinbarung über den Vergütungszuschlag nach § 84 Abs 8 SGB XI im Einzelnen darstellen (vgl dazu Schubert/Schaumberg, SGb 2024, 632). 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE162230208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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