m Nachweis der Bevollmächtigung im Original - Verfahrensermessen der Behörde
rückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht
erstatten. 1 Streitig ist die Erforderlichkeit der Vorlage einer Originalvollmacht im Vorverfahren. 2 Der Kläger wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum
sammen mit seiner Lebensgefährtin. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Auf dem Konto der Lebensgefährtin wurden sodann im November und Dezember 2018 jeweils 50 Euro gutgeschrieben. Der Beklagte hob nach Anhörung des Klägers die Bewilligung für diese beiden Monate jeweils teilweise auf, forderte entsprechende Erstattung und erklärte die Aufrechnung gegen die laufenden Ansprüche des Klägers ab Juni 2019, weil die Zahlungen hälftig als Einkommen bei ihm anzurechnen seien (Bescheid vom 15.4.2019). 3 Hiergegen erhob der Kläger durch die ihn auch im gerichtlichen Verfahren vertretende Rechtsanwaltsgesellschaft Widerspruch (Telefax vom 16.5.2019). Die beigefügte Vollmacht
r Vertretung "in sämtlichen Widerspruchsverfahren" trug das Datum "11.01.2019" und schloss mit einer Unterschrift. Der Beklagte forderte die Bevollmächtigte unter Fristsetzung bis
m 5.6.2019 auf, eine Originalvollmacht vorzulegen, und kündigte an, bei Nichtvorlage nach "Aktenlage"
entscheiden (Schreiben vom 16.5.2019). Nach Fristablauf verwarf er den Widerspruch mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 21.6.2019). 4 Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.7.2023). Die von ihm
gelassene Berufung des Klägers hat das LSG
rückgewiesen, weil der Beklagte den Widerspruch
Recht mangels schriftlichen Nachweises der Vollmacht als unzulässig verworfen habe (Urteil vom 28.2.2024). Im Einzelfall könne die Behörde die Vorlage des Originals der Vollmacht fordern, um
prüfen, ob die Unterschrift tatsächlich vom Vollmachtgeber stamme, was bei der Übermittlung durch Telefax nicht
erkennen sei. Zweifel an der Bevollmächtigung hätten sich ergeben, weil die Vollmacht das Datum "11.01.2019" trage, jedoch in mehreren im Februar 2019 beschiedenen Vorverfahren trotz Verlangens des Beklagten nicht vorgelegt worden sei. 5 Mit seiner vom LSG
gelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 13 Abs 1 Satz 1 SGB X. Der Beklagte dürfe grundsätzlich keine Vollmacht im Original anfordern. Wie im gerichtlichen Verfahren sei nur bei begründeten Zweifeln oder auf Rüge eines Beteiligten die Vollmacht
überprüfen. Beides habe nicht vorgelegen. 6 Der Kläger beantragt,die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom
rückzuweisen. 8 Er verteidigt das angegriffene Urteil. 9 Die
lässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Beklagte hat den Widerspruch
Recht wegen nicht schriftlich nachgewiesener Vollmacht als unzulässig verworfen. 10 Der Beklagte war vorliegend berechtigt, den Nachweis der Vollmacht durch Vorlage des Originals
verlangen. Rechtsgrundlage für ein solches Verlangen ist § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X (in der bisher unveränderten Fassung des Gesetzes vom 18.8.1980), wonach der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat. Diese Regelung gilt gemäß § 62 Halbsatz 2 SGB X auch für das Vorverfahren, da das SGG insofern keine Regelung trifft. § 73 SGG betrifft schon dem Wortlaut nach nur das gerichtliche Verfahren (LSG Baden-Württemberg vom 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris RdNr 23; Bayerisches LSG vom 10.9.2024 - L 8 SO 226/22 - juris RdNr 25; vgl auch BSG vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22 - juris RdNr 20). 11 Ein solcher schriftlicher Nachweis war vorliegend nicht bereits durch die mit dem Widerspruch per Telefax übermittelten Vollmacht erbracht (hierzu 1.). Das Verlangen des Beklagten war nicht ausgeschlossen, weil eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Bevollmächtigte auftrat (hierzu 2.). Die Grenzen des dem Beklagten
stehenden Verfahrensermessens sind gewahrt (hierzu 3.). Auch im Übrigen ist das Nachweisverlangen nicht
beanstanden (hierzu 4.). Der unterbliebene Nachweis ist
dem bis
letzt nicht nachgeholt worden und auch nicht wegen nachträglicher Genehmigung des Widerspruchs unbeachtlich (hierzu 5.). 12 1. Die Bevollmächtigung war nicht bereits durch die mit dem Widerspruch per Telefax übermittelte Vollmacht schriftlich nachgewiesen, denn hierdurch erhielt der Beklagte nur eine Kopie. Zwar steht es der Behörde frei, auch eine per Telefax übersandte Vollmacht
akzeptieren, das Schriftformerfordernis iS des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X wird hierdurch jedoch nicht erfüllt (Vopel, NZS 2014, 253, 256; aA LSG Schleswig-Holstein vom 12.6.2014 - L 6 AS 522/13 B PKH - juris RdNr 7; Bühs, NZS 2017, 169, 171; Pitz in jurisPK-SGB X,
B BGH vom 23.6.1994 - I ZR 106/92 - BGHZ 126, 266 - juris RdNr 9 f; BGH vom 27.3.2002 - III ZB 43/00 - juris RdNr 8; BVerwG vom 3.6.2011 - 6 PB 1/11 - juris RdNr 5; stRspr
B BFH vom 28.11.1995 - VII R 63/95 - BFHE 179, 5 - juris RdNr 6 f; BFH vom 5.6.2003 - III R 38/01 - juris RdNr 13; BFH vom 12.4.2012 - X B 190-196/11 - juris;
GO BVerwG vom 24.1.2019 - 4 B 21/18 - juris RdNr 7;
Nr 104a, Stand November 2012; Straßfeld in BeckOGK SGG, § 73 RdNr 129, Stand 1.8.2025; die Vollmacht selbst kann jedoch per Telefax erteilt werden, vgl BGH vom 7.3.2002 - VII ZR 193/01 - juris RdNr 10 f). 14 Soweit in der Revisionsbegründung auf Rechtsprechung
Abs 4 SGG in der bis
m 30.6.2008 geltenden Fassung verwiesen wird (LSG Baden-Württemberg vom 9.11.2006 - L 6 SB 1439/06 - juris RdNr 17 ff mwN) und in Teilen der Literatur unter Hinweis auf die damalige Rechtslage auch für die Zeit nach der Neufassung beider Normen
m 1.7.2008 eine von § 80 ZPO abweichende, weniger formstrenge Auslegung des § 73 Abs 6 Satz 1 SGG befürwortet wird (Littmann in Berchtold, SGG,
r Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (vom 12.12.2007, BGBl I 2007, 2840) gerade dazu, in allen zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen eine übereinstimmende Vorschrift
m Nachweis der Bevollmächtigung
schaffen, die auch
gunsten der Rechtsanwender eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten sollte. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen § 80 Abs 1 ZPO sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein (BT-Drucks 16/3655, S 90
Nr 4 <Änderung von § 80>;
SGG siehe ebenda, S 96
Absatz 6). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Ansatzpunkte für einen sozialgerichtlichen Sonderweg. 15 Einer Auslegung des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X, wonach der Vollmachtsnachweis im Original vorzulegen ist, steht auch die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 Satz 1 SGB X) nicht entgegen. Diese gilt nur soweit, wie keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen, was vorliegend mit dem Schriftlichkeitserfordernis der Fall ist. 16 2. Ein Verlangen nach Vorlage des schriftlichen Nachweises der Vollmacht war nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59l Abs 1 Satz 2 BRAO) als Bevollmächtigte auftrat. 17 Eine Differenzierung danach, ob als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder eine andere Person auftritt, wie sie § 73 Abs 6 Satz 5 SGG enthält, sieht § 13 Abs 1 SGB X nicht vor (Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, § 13 RdNr 57, Stand März 2023; vgl
Nr 9). Bereits der Wortlaut enthält keine Anhaltspunkte hierfür (vgl LSG Baden-Württemberg vom 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris RdNr 26). Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Hinweis, dass die Möglichkeit des Verlangens bei Rechtsanwälten nur eingeschränkt von der Behörde genutzt werden sollte. Vielmehr wurde nur eine Vermutung der Bevollmächtigung
gunsten von Ehegatten und Verwandten in gerader Linie erwogen (vgl BT-Drucks 8/2034 S 31 <
>), auch diese aber nicht realisiert.
dem gilt das Rechtsanwaltsprivileg nach § 73 Abs 6 Satz 5 SGG erst seit 1.7.2008 (hierauf hinweisend LSG Schleswig-Holstein vom 4.11.2008 - L 4 KA 3/07 - juris RdNr 23).
vor - bei Einführung des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X - waren im Gerichtsverfahren auch Rechtsanwälte uneingeschränkt verpflichtet, eine schriftlich erteilte Vollmacht bis
r Verkündung der Entscheidung
den Akten einzureichen (vgl BSG vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22 - juris RdNr 20; BSG vom 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R - SozR 3-1500 § 73 Nr 9 - juris RdNr 25 f). Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 73 Abs 6 Satz 5 SGG
m 1.7.2008 die Regelung des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X aber unverändert gelassen. 18 Im Kontext des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X scheidet eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs 6 Satz 5 SGG aber vor allem deshalb aus, weil dessen Konzeption auf ein dreiseitiges Prozessverhältnis (sog kontradiktorisches Verfahren)
geschnitten ist. Das Vorverfahren kennt als Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens jedoch keine "Gegenseite", die das Fehlen der Vollmacht rügen könnte (Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, § 13 RdNr 57, März 2023; Pitz in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 13 RdNr 9; vgl auch LSG Rheinland-Pfalz vom 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris RdNr 18;
VfG eine Übertragung des § 67 Abs 6 Satz 4 VwGO ablehnend BVerwG vom 18.7.2022 - 3 B 37/21 - juris RdNr 52). 19 3. Das Verlangen des Beklagten nach Vorlage eines Vollmachtsnachweises im Original hat die Grenzen des ihm
stehenden Verfahrensermessens gewahrt. 20 Bei dem Nachweisverlangen handelt es sich um eine Verfahrenshandlung, die nach § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X dem Verfahrensermessen der Behörde unterliegt, ohne dass § 13 SGB X hierfür weitere Voraussetzungen nennt (vgl BSG vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22 - juris RdNr 21; LSG Baden-Württemberg vom 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris RdNr 26; vgl
VfG BVerwG vom 18.7.2022 - 3 B 37/21 - RdNr 52). In Bezug auf das Nachweisverlangen ist dieses Verfahrensermessen schon deshalb nicht durch die
Nr 11; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 76/21 B - juris RdNr 5 f; BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 225/21 B - juris RdNr 8;
Nr 11;
Nr 15 mwN;
GO BVerwG vom 15.8.2019 - 1 A 2/19 - juris RdNr 16 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> vom 18.2.2022 - 1 BvR 305/21 - juris RdNr 16), weil § 13 SGB X - wie bereits oben dargelegt - kein dem § 73 Abs 6 Satz 5 SGG vergleichbares Rechtsanwaltsprivileg enthält. 21 Da besondere Vorschriften mit Bezug auf das Nachweisverlangen nach § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X nicht bestehen und die Regelung eine Einschränkung der Befugnis auf bestimmte Situationen nicht vorsieht (so
m wortgleichen § 14 Abs 1 Satz 3 VwVfG bereits BVerwG vom 18.7.2022 - 3 B 37/21 - juris RdNr 52) ist das der Verwaltung für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens insoweit eingeräumte Ermessen nur an den allgemeinen Vorgaben des § 9 Satz 2 SGB X (einfache, zweckmäßige und zügige Verfahrensdurchführung) und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten (vgl Rixen/Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, § 10 RdNr 5c und 16b f, Stand November 2023).
gleich ist bei der Ausübung des Verfahrensermessens der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X)
beachten, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände
berücksichtigen hat. Danach müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens für die Verwaltungsentscheidung wesentlich im Sinne von entscheidungserheblich sind (BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 18; vgl allgemein BSG Großer Senat vom 11.12.1969 - GS 2/68 - BSGE 30, 192 = SozR Nr 20
Nr 73). 22 Nach diesen Maßstäben ist das Nachweisverlangen des Beklagten schon deshalb nicht
beanstanden, weil berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung für das konkrete Verfahren bestanden. Die Bevollmächtigte hatte in der Vergangenheit verschiedene, teilweise nicht unterzeichnete Vollmachten vorgelegt.
gleich hatte sie in vier Vorverfahren, die
m Ausstellungszeitpunkt der Vollmacht vom "11.01.2019" noch nicht abgeschlossen waren, diese Vollmacht nicht vorgelegt, obwohl jeweils die Verwerfung des Widerspruchs mangels nachgewiesener Vollmacht drohte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, seine Entscheidung auf einer groben Fehleinschätzung beruht oder er die rechtlichen Grenzen des ihm
stehenden Verfahrensermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. 23 Ob ein Verlangen dann, wenn die Behörde bei gleicher Sachlage von anderen Rechtsanwälten keinen Nachweis verlangt, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verstößt, kann dahinstehen, da hierfür im vorliegenden Fall nach den Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) nichts ersichtlich ist. 24 4. Auch im Übrigen ist das Nachweisverlangen nicht
beanstanden. 25
treffend hat der Beklagte sein Nachweisverlangen an die Bevollmächtigte des Klägers gerichtet. Er hatte sich - anders als mit der Revision gefordert - nicht an den Kläger
wenden. Dies ergibt sich schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X (vgl Bühs NZS 2017, 169; Mutschler in BeckOGK <Kasseler Kommentar>, § 13 SGB X RdNr 18, Stand 15.2.2025; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 13 RdNr 6a; ebenso
R 3-1500 § 73 Nr 9 RdNr 24). 26 Das Schreiben des Beklagten vom 16.5.2019 enthielt eine klare Handlungsaufforderung an die Bevollmächtigte und wies noch ausreichend auf die Folgen einer Nichtvorlage des Vollmachtsnachweises im Original hin. Die Notwendigkeit eines solchen Hinweises ergibt sich aus dem Grundsatz eines transparenten und fairen Verwaltungsverfahrens (LSG Rheinland-Pfalz vom 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris RdNr 19; LSG Bayern vom 3.6.2016 - L 7 AS 233/16 B ER - juris RdNr 30; vgl
R 3-1500 § 73 Nr 9 - juris RdNr 22 mwN). Der Hinweis hat Anhörungs- und Warnfunktion (LSG Schleswig Holstein vom 4.11.2008 - L 4 KA 3/07 - juris RdNr 27; vgl
R 3-1500 § 73 Nr 9 - juris RdNr 16). Der Bevollmächtigte soll erkennen, womit
rechnen ist, falls dem Nachweisverlangen nicht entsprochen wird. Nach den Umständen des Einzelfalls genügte vorliegend der Hinweis, nach Aktenlage entscheiden
wollen, falls das Original der Vollmacht nicht vorgelegt werde. Zwar kann eine Entscheidung nach Aktenlage statt einer Verwerfung auch eine Sachentscheidung sein (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2013 - L 2 AS 1342/13 B - juris RdNr 13 f). Aufgrund der unmittelbar vorangegangenen Verwerfungen mehrerer Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheide vom 25.2.2019 konnte die Bevollmächtigte jedoch keinen Zweifel haben, dass der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.4.2019 bei Nichtvorlage der geforderten Originalvollmacht als unzulässig verwerfen werde (ebenso bei vergleichbarem Sachverhalt LSG Rheinland-Pfalz vom 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris RdNr 20). 27 Ob eine Fristsetzung stets erforderlich ist (bejahend LSG Schleswig Holstein vom 4.11.2008 - L 4 KA 3/07 - juris RdNr 27; LSG Rheinland-Pfalz vom 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris RdNr 19; LSG Bayern vom 3.6.2016 - L 7 AS 233/16 B ER - juris RdNr 30; ablehnend LSG Baden-Württemberg vom 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris RdNr 29 f;
F bejahend BSG vom 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R - SozR 3-1500 § 73 Nr 9 - juris RdNr 16; vgl auch BVerfG <Kammer> vom 18.2.2022 - 1 BvR 305/21 - juris RdNr 16), kann dahinstehen, da der Beklagte der Bevollmächtigten vorliegend eine Frist von etwas über zwei Wochen gesetzt hat. Diese Frist war ausreichend bemessen, um das Original der bereits per Telefax an den Beklagten übermittelten Vollmachtsurkunde vorzulegen. 28 Nicht erforderlich war die Mitteilung der Gründe, weshalb das Original der Vollmacht angefordert wurde. Anders als die Ausübung materiellen Ermessens bedarf die Ausübung des Verfahrensermessens grundsätzlich keiner Begründung durch die Behörde (vgl LSG Baden-Württemberg vom 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris RdNr 26; LSG Bayern vom 10.9.2024 - L 8 SO 226/22 - juris RdNr 25; Mutschler in BeckOGK SGB <Kasseler Kommentar>, § 13 SGB X RdNr 19, Stand 15.2.2025; Roller in Schütze, SGB X,
m Abschluss des Vorverfahrens nicht nachgeholt worden und auch nicht wegen nachträglicher Genehmigung des Widerspruchs unbeachtlich. 30 Eine nachträgliche Genehmigung des Widerspruchs durch den Kläger (vgl zB LSG Rheinland-Pfalz vom 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris RdNr 22; Bayerisches LSG vom 10.9.2024 - L 8 SO 226/22 - juris RdNr 30; Pitz in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 13 RdNr 8; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 13 RdNr 12; vgl
Rechtsmitteln BSG vom 21.6.2001 - B 13 RJ 5/01 R - juris RdNr 21 ff; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 29) ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht mehr möglich. Das mit § 13 Abs 1 Satz 3 SGB X angestrebte Ziel, eine durch den fehlenden Nachweis der Vollmacht und das Fehlen der Genehmigung des Vertretenen eingetretene Unklarheit
einem bestimmten Zeitpunkt enden
lassen (vgl
VfG BVerwG vom 18.7.2022 - 3 B 37/21 - juris RdNr 50) und bereits vor Eintritt in eine ggf aufwändige Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts Rechtssicherheit bezogen auf das Vorliegen einer Vollmacht herbeizuführen, kann nicht mehr erreicht werden, wenn die
lässigkeit des Widerspruchs erst im anschließenden Gerichtsverfahren hergestellt oder sicher feststellbar wird (im Ergebnis wie hier zB Hessisches LSG vom 28.2.2024 - L 6 AS 8/24 - juris RdNr 42 mwN; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 13 RdNr 12; vgl
VfG BVerwG vom 18.7.2022 - 3 B 37/21 - juris RdNr 50; vgl
m gerichtlichen Verfahren GmS-OGB vom 17.4.1984 - GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 = BGHZ 91, 111 = SozR 1500 § 73 Nr 4 - juris RdNr 15; aA Fichte in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar
m Sozialrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.