Nr 13), zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG; vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R - BSGE 106, 264 =
Nr 10). 12 Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere wurde die Klage mit Einreichen der vollständigen und mit Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehenen Klageschrift am 5.8.2020 fristgerecht erhoben. Ob der Prozessbevollmächtigte der Leistungsberechtigten bereits mit Übermittlung des unvollständigen und nicht signierten Schriftsatzes am 3.7.2020 wirksam Klage erhoben hat, kann dahinstehen (vgl hierzu BSG vom 15.5.2024 - B 8 SO 3/22 R - vorgesehen für SozR 4-1500 § 65a Nr 11 RdNr 7 ff mwN; Bundesgerichtshof <BGH> vom 9.4.2025 - XII ZB 599/23 - juris RdNr 6 ff mwN; Müller in jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl 2022, SGG, § 65a RdNr 221). Jedenfalls war die Klageerhebung aufgrund unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung abweichend von § 87 Abs 1 Satz 1 SGG nach § 66 Abs 2 SGG innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Widerspruchsbescheids am 3.6.2020, also bis zum 4.6.2021 (Tag nach einem gesetzlichen Feiertag, § 64 Abs 1 Alt 1, Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG) zulässig. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids war unrichtig, weil sie unvollständig war. Es war über die mögliche elektronische Klageerhebung und die Notwendigkeit einer qualifiziert elektronischen Signatur (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGG) belehrt worden. Deshalb hätte zugleich über die alternative Möglichkeit einer einfachen Signatur bei sicherem Übermittlungsweg belehrt werden müssen (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGG; so auch Oberverwaltungsgericht <OVG> für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2020 - 11 A 1531/19 - juris RdNr 45 ff; Sächsisches OVG vom 13.11.2024 - 5 A 315/22 - juris RdNr 30 mwN). Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, müssen auch diese richtig, vollständig und unmissverständlich sein (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 16 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Angaben zumindest abstrakt Einfluss auf die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs haben können (sog "potentielle Ursächlichkeit"; vgl BSG vom 22.7.1982 - 7 RAr 115/81 - SozR 1500 § 93 Nr 1 = juris RdNr 27; BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2, RdNr 17; zuletzt BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 10/22 R - BSGE 137, 46 = SozR 4-1500 § 84 Nr 2, RdNr 14). Dies ist hier der Fall. Der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids der Beklagten enthaltene Hinweis ist irreführend. Er suggeriert, es bedürfe im Fall der elektronischen Klageerhebung zwingend einer qualifizierten elektronischen Signatur, obwohl gerade auch eine Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg mit (einfacher) Signatur zulässig ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist daher generell geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und die fristgemäße Klageerhebung dadurch nennenswert zu erschweren. 13 An der Zulässigkeit der bereits erhobenen Klage ändert nichts, dass nach dem Versterben der Leistungsberechtigten zunächst deren (unbekannte) Erben als Rechtsnachfolger Prozesspartei geworden sein könnten. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist im Hinblick auf die bestehende Prozessvollmacht des Rechtsanwaltes der Verstorbenen nicht eingetreten (§ 202 SGG iVm § 246 Abs 1 Zivilprozessordnung <ZPO>). Nachdem die Klägerin später erklärt hat, das Klageverfahren für die Leistungsberechtigte fortzuführen, ist zulässigerweise eine subjektive Klageänderung vorgenommen worden. Der als Klageänderung zu bewertende Klägerwechsel war unabhängig von seiner Sachdienlichkeit iS des § 99 Abs 1 SGG deshalb zulässig, weil die Beklagte und auch der Rechtsanwalt der verstorbenen Leistungsberechtigten in den Klägerwechsel eingewilligt haben (§ 99 SGG; vgl BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 =
Nr 13 mwN). Die prozessuale Erklärung des Rechtsanwaltes der Verstorbenen war aufgrund der fortgeltenden Vollmacht wirksam für ggf vorhandene unbekannte Erben der verstorbenen Hilfeempfängerin (§ 86 ZPO). 14 Richtiger Klagegegner ist die Beklagte, die für die Erbringung der Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG zum Landesrecht sachlich zuständig war (§ 97 Abs 1 und 2 Satz 1 SGB XIl iVm § 1 Abs 1 und § 2a AG-SGB XII NRW idF des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 21.7.2018, GV NRW 414 und für die Zeit ab 1.1.2020 idF des Gesetzes vom 21.7.2018, GV NRW 414 und des Gesetzes zur Änderung des Bergmannsversorgungsscheingesetzes und des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch <SGB XII> - Sozialhilfe für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.3.2019, GV NRW 197). Es kann offenbleiben, ob die Beklagte auch örtlich zuständig war. Denn die Aufhebung des Verwaltungsaktes könnte nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist (§ 42 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>). Es ist offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Für die gebundene Entscheidung hätte es keine Entscheidungsalternative gegeben (hierzu sogleich; vgl zu den Voraussetzungen des § 42 Satz 1 SGB X ua Leopold in jurisPK-SGB X,
Nr 11 mwN). 17 § 19 Abs 6 SGB XII findet zugunsten der Klägerin keine Anwendung. Der Senat hat entschieden, dass es sich jedenfalls in einem Fall, in dem zwar die Betreuungsleistungen nur erbracht werden, wenn ein Mietvertrag über den Wohnraum in der Wohngemeinschaft abgeschlossen worden ist, aber der Abschluss und der Bestand des Mietvertrags über den Wohnraum rechtlich von der Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen unabhängig ist, nicht um eine Einrichtung handelt, deren Träger als Sonderrechtsnachfolger die vor dem Tod noch nicht bindend zuerkannten Leistungen des Berechtigten geltend machen kann (BSG vom 30.10.2025 - B 8 SO 13/24 R - RdNr 14). Dies gilt auch, wenn wie hier sämtliche Verträge mit Gesellschaften abgeschlossen worden sind, die rechtlich miteinander verbunden sind und unter einer einheitlichen Leitung stehen. 18 Den Begriff der Einrichtung definiert § 13 Abs 2 SGB XII. Danach sind Einrichtungen (iS von § 13 Abs 1 SGB XII) alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dienen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei in § 13 Abs 1 Satz 1 SGB XII zwischen Leistungen, die "außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen)" erbracht werden und Leistungen "für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen)". Ambulante Pflegeleistungen, die durch Dienste erbracht werden, sind danach nicht den Einrichtungen zugeordnet, sondern werden "außerhalb" von Einrichtungen erbracht (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R - BSGE 106, 264 =
Nr 12). 19 Wegen der Auslegung des Merkmals "Einrichtung" im Sozialhilferecht knüpft das BSG an das Begriffsverständnis des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an. Danach handelt es sich bei einer Einrichtung um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (vgl BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149 = NVwZ 1995, 80 = juris RdNr 18; und im Anschluss etwa BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R - BSGE 106, 264 =
Nr 13; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 7/14 R -
Nr 18; BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 28) und (wie sich aus § 13 Abs 2 SGB XII ergibt) der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient. Ob und wie sich ein Leistungserbringer selbst bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen (vgl BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 7/14 R -
Nr 20). 20 Prägend für die (stationäre) Einrichtung ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt. Dazu gehört auch das Vorhalten etwaigen Wohnraums, weshalb das BVerwG und das BSG die räumliche Bindung (der Leistung) an ein Gebäude als wesentliches Merkmal zur Abgrenzung von Leistungen in Einrichtungen zu Leistungen von ambulanten Pflegediensten herangezogen haben (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R - BSGE 106, 264 =
Nr 13 mwN). Aus dieser Rechtsprechung ist allerdings nicht der Schluss zu ziehen, dass jede "räumliche Bindung" für die Annahme einer Leistung in einer Einrichtung genügt. Vielmehr muss der Träger bei stationären Einrichtungen die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Unterkunft übernehmen; es muss ihm insbesondere rechtlich möglich sein, die Unterkunft uneingeschränkt einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen (vgl hierzu auch BSG vom 30.10.2025 - B 8 SO 1/25 R - für SozR 4 vorgesehen; zur dezentralen Unterbringung bereits BSG vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -
Nr 19; zur Unterbringung in einer Pflegefamilie BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 28; zur Auslegung von § 98 SGB XII vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 =
Nr 16). 21 Der Einrichtungsbegriff in § 19 Abs 6 SGB XII ist nicht abweichend von dem zu § 13 Abs 2 SGB XII entwickelten Begriff "funktionsdifferent" dahingehend einschränkend auszulegen, dass im Anwendungsbereich dieser Norm auf die Vorhaltung des Wohnraums durch den Träger verzichtet werden kann und die Übernahme der Verantwortung für die tägliche Lebensführung des Bewohners bei Bindung an die Räumlichkeiten genügt. Ein sachlicher Grund, der eine funktionsdifferente Auslegung im Rahmen des § 19 Abs 6 SGB XII erfordern oder rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere weder aus der Normgeschichte von § 13 SGB XII einerseits und § 19 Abs 6 SGB XII andererseits noch aus der "Funktion" (dem Sinn und Zweck) von § 19 Abs 6 SGB XII. 22 Die Normgeschichte beider Normen streitet für ein einheitliches Begriffsverständnis. Während § 13 Abs 1 SGB XII an § 3a BSHG ("Vorrang der offenen Hilfe") anknüpft, fand sich eine Begriffsbestimmung der "Einrichtung" im Abschnitt 1 des BSHG ("Allgemeines") nicht. Eine Legaldefinition hat der Gesetzgeber (erst) mit § 13 Abs 2 SGB XII in die im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB XII geregelten "Grundsätze der Leistungen" eingefügt. Inhaltlich hat er die Definition der Zuständigkeitsnorm des § 97 Abs 4 BSHG entnommen (vgl dazu BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 19); es sollten mit der Normierung im Zweiten Kapitel des SGB XII die bisher auf verschiedene Stellen im BSHG verteilten Regelungen zum Verhältnis der ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen für alle Sozialhilfeleistungen zusammengefasst werden (vgl BT-Drucks 15/1514 S 56 f). Zwar ist die frühere Unterscheidung in Anstalten, Heime und "gleichartige" Einrichtungen aufgegeben worden, um der Entwicklung verschiedener Angebote Rechnung zu tragen (vgl Groth in BeckOK SozR,
Nr 12 f mwN). Die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Leistung als ein unverzichtbares Merkmal einer "Leistung für Einrichtungen" entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Die Entscheidung des Gesetzgebers, ausschließlich Einrichtungen zu privilegieren, in deren Leistungen die Vorhaltung der Unterkunft inkludiert ist, ist eindeutig (vgl Filges in jurisPK-SGB XII,
Nr 16 f). Zwar sind neben Einrichtungen mit § 19 Abs 6 SGB XII auch Pflegepersonen privilegiert, die kaum ein wirtschaftliches Risiko tragen, sondern dem Pflegebedürftigen regelmäßig emotional verbunden waren und deshalb die Solidargemeinschaft entlastet haben (zu diesem Aspekt Filges in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 19 RdNr 93 Stand 1.4.2024). Der Kostengesichtspunkt ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Entscheidung aber kein sachgerechter Anknüpfungspunkt für eine abweichende Auslegung nach Sinn und Zweck. Zudem führt der Abschluss des Mietvertrags mit einer anderen juristischen Person zu einer erheblichen Entlastung der Klägerin von einem Kostenrisiko. Die Erbringung der Unterkunftsleistungen außerhalb einer Einrichtung ist Teil der Existenzsicherung, nicht der Hilfe zur Pflege. 25 Um eine Einrichtung handelt es sich bei der Klägerin auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG damit nicht. Die Wohngemeinschaft ist zwar von ihrer Konzeption her einerseits auf einen wechselnden Bewohnerkreis ausgelegt, andererseits werden die Leistungen der Hilfe zur Pflege rund um die Uhr faktisch aus einer Hand erbracht. Die Klägerin ist für die intensivpflegebedürftigen Bewohner vollumfänglich verantwortlich für die Gestaltung des Tagesablaufs. Sie übernimmt aber nicht die (rechtliche) Verantwortung für die Unterkunft, noch ist es ihr rechtlich möglich, die Unterkunft auf Grundlage ihrer Entscheidung uneingeschränkt einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat sich ausschließlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen und Pflegeleistungen verpflichtet und hat nur für diese Leistungen die Verantwortung getragen. Vertragspartner des Mietvertrags war eine andere juristische Person, ohne dass sich aus der Wohnsituation eine Bindung an die Leistung der Hilfe zur Pflege ergab. Die Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten konnte die Leistungsberechtigte nur gegenüber der Vermieterin und nicht gegenüber der Klägerin verlangen; mit dem Abschluss des Mietvertrags war andererseits die Betreuung durch die Klägerin nicht verbunden. Die Vergabe der Unterkunft an andere Personen hing zudem vom Einverständnis der Vermieterin ab. Aus dem Umstand, dass der Mietvertrag mit einer juristischen Person geschlossen worden ist, die zum damaligen Zeitpunkt sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin hielt, ergeben sich keine abweichenden Gesichtspunkte. Denn der Mietvertrag schloss ausdrücklich eine Verpflichtung der Leistungsberechtigten aus, Pflegeleistungen Dritter - auch solcher Personen und Unternehmen, mit denen der Vermieter rechtlich oder tatsächlich verbunden war - in Anspruch zu nehmen. Er sah zudem vor, dass soweit der Untermieter entsprechende Vertragsverhältnisse mit Dritten begründe, diese rechtlich unabhängig vom Mietvertrag seien. Der Vermieter schuldete insbesondere keine Leistungen der Verpflegung und Betreuung. 26 § 19 Abs 6 SGB XII findet auch keine analoge Anwendung bei einer Betreuung rund um die Uhr durch einen ambulanten Pflegedienst. Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der betreffenden Vorschrift nicht umfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt, an der es im Anwendungsbereich des § 19 Abs 6 SGB XII aber fehlt (vgl zur Normkonzeption bereits BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R - BSGE 106, 264 =
Nr 12 ff mwN). Die Vorgängernorm des § 28 Abs 2 BSHG wurde - wie oben dargestellt - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerwG zur grundsätzlichen Nichtvererblichkeit von (höchstpersönlichen) Sozialhilfeansprüchen als Ausnahmeregelung eingeführt. Es liegt keine planwidrige Regelungslücke, sondern eine eindeutige und bewusste Entscheidung des Gesetzgebers vor. Die Gleichstellung ambulanter Dienste mit Einrichtungen hinsichtlich der Sonderrechtsnachfolge in § 19 Abs 6 SGB XII wurde (auch) politisch wiederholt diskutiert und vom Gesetzgeber bewusst nicht umgesetzt (vgl BT-Drucks 17/6954 S 83; BT-Drucks 17/7546 S 27). Eine Änderung des § 19 Abs 6 SGB XII mit dem Ziel, die Sonderrechtsnachfolge auch auf Leistungen für ambulante Pflegedienste zu erstrecken, war im Rahmen von Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz -PSG III) mehrfach gefordert bzw vorgeschlagen worden (vgl die Stellungnahmen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV, Ausschussdrucks 18
Nr 14 ff). Es obliegt grundsätzlich dem Gesetzgeber, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er somit im Rechtssinne als gleich ansehen will (vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BVerfG vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 318 = DVBl 2001, 1204 mwN), soweit die Auswahl sachgerecht ist (BVerfG vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76 ua - BVerfGE 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr 12), was anhand der Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts zu beurteilen ist (BVerfG vom 8.10.1963 - 2 BvR 108/62 - BVerfGE 17, 122, 130; BVerfG vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BVerfG vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 318 = DVBl 2001, 1204). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Situation ambulanter Leistungserbringer und die der Erbringer stationärer Leistungen nicht vergleichbar, sodass deren unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf den Anspruchsübergang nach § 19 Abs 6 SGB XII keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R - BSGE 106, 264 =
Nr 14 ff). Hieran hält der Senat auch vor dem Hintergrund der zunehmenden "Ambulantisierung" von Pflegeleistungen fest. Bei der Regelung von Massenerscheinungen kann der Gesetzgeber typisierende und generalisierende Regelungen treffen; die dabei entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden. Es ist nicht erkennbar, dass die vom Gesetzgeber vor wenigen Jahren bestätigten Typisierungen die derzeitigen Sachverhalte in der Pflege nicht mehr sachgerecht abbilden. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE162370108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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