Aus dem Urteil gehe hervor, dass auch bei vollständig eingeräumter organisatorischer Freiheit des Verletzten weit außerhalb des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und fernab jeglicher Aufsichtsmaßnahmen Unfallversicherungsschutz bestehen könne. Soweit das LSG bezweifele, ob das Tatbestandsmerkmal der "Aus- und Fortbildung" bei Forschungstätigkeiten Promovierender erfüllt sei, seien diese Zweifel unberechtigt, weil die Promotion Voraussetzung für eine Habilitation und damit Zugangsbedingung für den Beruf der Professorin sei. Unfallversicherungsschutz für Forschungsvorhaben könne die Klägerin als Promovendin aus dem Grundrecht auf Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit herleiten, wobei unerheblich sei, ob sie bei der Nutzung hochschuleigener Einrichtungen oder außerhalb der Hochschule bei selbst organisierten Exkursionen verunglücke. 5 Die Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom
Nr 11 und vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R -
Nr 8 mwN). Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 3 SGG) ist unbegründet, weil die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten in den Bescheiden vom 14.7.2015 und vom 17.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2016 (§ 95 SGG) rechtmäßig sind. Die Klägerin hat am 17.5.2015 keinen Arbeitsunfall erlitten. 8 Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben und sie deshalb Versicherte sind. Die Verrichtung zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) haben (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R - SozR 4 <vorgesehen> = juris RdNr 15, vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - BSGE und SozR 4 <jeweils vorgesehen> = juris RdNr 13, vom 28.6.2022 - B 2 U 20/20 R -
Nr 11 und vom 31.3.2022 - B 2 U 5/20 R -
Nr 13). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat ihren Unfall (1.) nicht "infolge" einer versicherten Tätigkeit als Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (2.) oder als Beschäftigte der Universität (3.) bzw als Wie-Beschäftigte (4.) erlitten. Schließlich scheidet auch eine Satzungsversicherung (§ 3 Abs 1 Nr 2 SGB VII) als Doktorandin sowohl nach § 34 Abs 1 Satz 1 Buchst e der Satzung der Beklagten in ihrer Ursprungsfassung vom 9.12.1997 (MBl LAS 1998, 365
Nr 20; P. Becker, BG 2011, 224, 228; Schlaeger, aaO, § 1 RdNr 1). Enthält der Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII somit keine Begrenzung auf ein ausbildungs- bzw berufsorientiertes Erst-, Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium mit vorgegebenen Inhalten, fortwährenden Leistungsnachweisen und -kontrollen sowie einem förmlichen Abschluss (zB Staatsexamen, Diplom, Bachelor/Master) und fehlen zugleich Missbrauchsrisiken sowie diesen entgegenwirkende Einschränkungen mit Blick auf Studiendauer und Lebensalter, so spricht dies für einen umfassenden Unfallversicherungsschutz, der immatrikulierte Langzeit- und Seniorenstudenten ebenso erfasst (dazu Schlaeger, aaO, § 6 RdNr 42, 77) wie eingeschriebene Promotionsstudierende, die nach Abschluss eines Hochschulstudiums ihre wissenschaftlichen Qualifikation mit der Promotion nachweisen und sich den Zugang zum Beruf des Hochschullehrers (vgl § 44 Nr 3 Hochschulrahmengesetz <HRG>) eröffnen möchten (Schlaeger, aaO, § 6 RdNr 42, 77). Den Tatbeständen des § 2 Abs 1 Nr 8 SGB VII ist gemeinsam, dass sie Personen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbeziehen, weil sie sich im Erziehungs- und Bildungsbereich in einer staatlich verantworteten und institutionalisierten Vorstufe zu einer späteren Berufstätigkeit befinden (dazu BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 2/17 R -
Nr 26) und die Allgemeinheit mittelbar Nutzen aus der Bildung der nachkommenden Generation zieht (Karmanski, SozSich 2020, 351, 352). Dies schließt die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ein, ohne deren Forschungstätigkeiten durch die enge Formulierung der "Aus- und Fortbildung an Hochschulen" auszuschließen. Forschende Doktoranden sind folglich auch dann Studierende iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, wenn die Promotion erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums erfolgt. 13 Das Anfrageverfahren gemäß § 41 Abs 3 SGG wegen Divergenz war nicht einzuleiten, weil der erkennende Senat von der Entscheidung des 12. Senats (BSG Urteil vom 7.6.2018 - B 12 KR 15/16 R - BSGE 126, 52 = SozR 4-2500 § 5 Nr 28, RdNr 11
Nr 13, vom 31.3.2022 - B 2 U 5/20 R -
Nr 17, vom 4.7.2013 - B 2 U 5/12 R - SozR 4-2200 § 1150 Nr 2 RdNr 18, vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R -
Nr 5, vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R -
Nr 5, vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - juris RdNr 14 und vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 15). Der Unfallversicherungsschutz Studierender ist seit seiner Einführung (zum 1.4.1971 durch das Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971, BGBl I 237) auf bildungs- bzw studienbezogene Tätigkeiten im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule begrenzt (BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -
Nr 14, vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R -
Nr 12 und grundlegend vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36). Entstehungsgeschichtlich liegt das daran, dass dieser Personenkreis den Lernenden (jetzt: § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII) während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebs- und Lehrwerkstätten, (Berufs-)Fachschulen und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Studierenden an Fachhochschulen, gleichgestellt werden sollte (vgl BT-Drucks VI/1333 S 3 f), bei denen diese Grundsätze schon immer galten (Karmanski, SozSich 2020, 351, 354). Der erforderliche Bildungs- bzw Studienbezug liegt auch bei Forschungstätigkeiten vor, mit denen neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden (sollen), sodass der Unfallversicherungsschutz von Studierenden und Promovenden nicht auf die bloße Rezeption vorhandenen Wissens im Sinne eines engen Aus- und Fortbildungsbegriffs beschränkt ist. Andernfalls bestünden beträchtliche Schutzlücken und wegen der Unanwendbarkeit des § 106 Abs 1 SGB VII erhebliche Haftungsrisiken zwischen Hochschulangehörigen, obwohl sie anerkanntermaßen eine haftungsprivilegierte Gefahrengemeinschaft bilden (vgl dazu Karmanski in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl 2023, Bd 3, § 106 SGB VII RdNr 1; s auch Leube, NZS 2007, 468, 470). Es wäre sonst in jedem Einzelfall zu prüfen und abzugrenzen, ob sich der Verletzte bei Bildungs- oder Forschungstätigkeiten verletzt hat, obwohl die Rechtssprache die Wendung "Forschung und Lehre" (vgl zB Art 5 Abs 3 GG, § 5 HRG) als ganzheitliches, komplementäres Begriffspaar entsprechend dem Verständnis deutscher Hochschultradition verwendet, das auf dem Prinzip der Einheit von Forschung und Lehre basiert, nach dem die wissenschaftlichen Hochschulen in Deutschland grundsätzlich organisiert sind (zum Ganzen vgl Schulz-Prießnitz, Einheit von Forschung und Lehre, 1981, S 20 ff). Dementsprechend können auch Forschungstätigkeiten unfallversichert sein, sofern sie dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzuordnen sind. 15 Ist somit für alle Studierenden einerseits ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Hochschule erforderlich, kommt es andererseits - ähnlich der objektivierten Handlungstendenz in der Beschäftigtenversicherung (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) - zusätzlich auf den objektiven Aus- und Fortbildungsbezug der unfallbringenden Verrichtung im weiteren Sinne sowie darauf an, dass die eigene Tätigkeit subjektiv unmittelbare oder mittelbare Vorteile für das eigene (Promotions-)Studium bringen soll (BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -
Nr 16). Dieser Bildungs-, Studien-, Forschungs- bzw Promotionsbezug lag bei der Erkundung des Alt-Bergwerks nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sowohl objektiv als auch subjektiv nach den Vorstellungen der Klägerin vor. 16 Gleichwohl war die Befahrung des Bergwerks nicht versichert. Denn sie erfolgte außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule. Dieser Verantwortungsbereich erfordert im Regelfall einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Verrichtung zur Hochschule oder ihren Einrichtungen; er wird grundsätzlich verlassen, sobald Einwirkungen auf die jeweilige Verrichtung durch (Unfallverhütungs-)Maßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -
Nr 21, vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R -
Nr 23 und vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 214). Ist der räumlich-zeitliche Zusammenhang (wie zB bei Exkursionen) weitgehend gelockert (s dazu bereits BT-Drucks VI/1333 S 4 zu Buchst a) oder sind die Möglichkeiten zum Eingreifen und zur Durchsetzung wirksamer Unfallpräventionsmaßnahmen faktisch begrenzt, besteht gleichwohl Versicherungsschutz für Verrichtungen im sachlichen Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, solange die jeweiligen Tätigkeiten dem Organisationsbereich der Hochschule zuzurechnen sind (vgl zuletzt zur Schülerunfallversicherung BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 20/20 R -
Nr 17, vom 31.3.2022 - B 2 U 5/20 R -
Nr 15 und vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 =
Nr 14 mwN; zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO: BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R -
Nr 20 mwN). Das ist stets, aber nur dann der Fall, wenn die Hochschule eine inhaltlich-organisatorische Mitverantwortung trägt. Diese besteht typischerweise aus verschiedenen Elementen, die im Rahmen einer Gesamtwertung unter Einbeziehung der zeitlich-räumlichen Zusammenhänge, der Organisation, der Leitung, des Teilnehmerkreises, der Ankündigung und der Kostentragung zu würdigen sind (Schlaeger, aaO, § 6 RdNr 50). Die Hochschule muss Gelegenheit haben, auf die zeitliche und/oder örtliche Durchführung bzw inhaltliche Ausgestaltung Einfluss zu nehmen, zB durch inhaltliche Vorgaben oder durch die Begleitung der Studierenden während einer Exkursion (Schlaeger, aaO). Entscheidend ist daher, wer die betreffende Veranstaltung plant, ankündigt und verantwortlich durchführt (vgl dazu BSG Urteile vom 4.12.1991 - 2 RU 79/90 - NJW 1992, 1525 = juris RdNr 18 und vom 24.1.1990 - 2 RU 22/89 - HV-INFO 1990, 767 = juris RdNr 16), sie also objektiv (mit-)gestaltet (Schlaeger, aaO). Der organisatorische Verantwortungsbereich ist auch dann noch gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungshandlung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -
Nr 21, vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R -
Nr 23 und - B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 =
Nr 26 sowie vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 7 f = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 92 f). Es bedarf folglich stets einer organisatorischen Mitverantwortung der Hochschule für die konkrete Maßnahme, die mehr verlangt, als einen äußeren Rahmen oder Anlass zu setzen (Schlaeger, aaO). Diese kann Einflussmöglichkeiten auf Zeit, Ort, Art oder Dauer der Tätigkeit umfassen. Dahinter steht die Überlegung, dass einer Hochschule keine unfallversicherungsrechtliche Verantwortung übertragen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht, eventuell drohenden Gefahren vorbeugend zu begegnen (BT-Drucks 19/3665 S 2). 17 In Anwendung dieses allgemeinen Maßstabs hat die Hochschule vorliegend nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für die Erkundung des Bergwerks keine organisatorische Mitverantwortung übernommen. Danach hat die Klägerin die Exkursion selbstständig und auf eigene Rechnung organisiert. Weder Vertretern der Hochschule noch Fakultätsangehörigen waren Zeit, Ort und Dauer der Expedition bekannt. In der von der Klägerin zusammengestellten Gruppe war sie die einzige Universitätsangehörige. Folglich waren der Hochschule von vornherein keine Einflussmöglichkeiten eröffnet. Nach den tatrichterlichen Feststellungen wäre die Fakultät auch außerstande gewesen, die Erforschung der Grube zu organisieren oder ein Höhlentauchen zu beaufsichtigen. In der Gesamtbewertung kann eine inhaltlich-organisatorische Mitwirkung der Hochschule daher nicht angenommen werden. 18 Soweit sich die Klägerin auf das Senatsurteil vom 23.1.2018 (B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 =
Nr 38) beruft, das zur Schülerunfallversicherung ergangen ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Sachverhalt, der dem herangezogenen Urteil zugrunde lag, ist dadurch gekennzeichnet, dass die dortige Lehrperson aus pädagogischen Gründen eine Gruppe minderjähriger Schüler für ein gemeinsames Tun ("Videodreh" außerhalb des Schulgeländes) zusammenstellte, und der Schulträger bereits durch die Gruppenbildung Mitverantwortung für die spätere Projektarbeit übernahm. Denn es gehörte zu dem besonderen pädagogischen Konzept der Schule, "die Schüler sich selbst organisieren zu lassen", … "was umgekehrt impliziert, dass die Schule alle Projektarbeiten verantwortlich mitträgt, die sie selbst durch eine Lehrkraft initiiert und deren Rahmen sie vorgibt" (aaO, RdNr 18). Dagegen hatte die Fakultät im Fall der Klägerin keine Gruppe von Hochschulangehörigen zur Befahrung des Alt-Bergwerks zusammengestellt, sodass bereits die Grundbedingungen fehlen, um Rechtssätze aus der herangezogenen Entscheidung, die im Kern die Abgrenzung zwischen elterlichem und schulischem Verantwortungsbereich für minderjährige Schüler klärt, auf die vorliegende Fallkonstellation erwachsener Promovenden zu übertragen. Soweit die Klägerin bei der Exkursion befugtermaßen Markierstoffe und Probenbehälter der Hochschule benutzte, handelte es sich dabei um bloße Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die den sachlichen Zusammenhang allein nicht herstellen können. Dass Wissenschaft und Forschung nach Art 5 Abs 3 Satz 1 GG frei sind, gewährleistet die Wahrheitssuche ohne staatliche Einflussnahme (BVerfG Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 ua - BVerfGE 35, 79, 112 f), vermittelt aber keinen Anspruch auf die Schaffung und Bereitstellung von Unfallversicherungsschutz für Forschungsvorhaben jeder Art. Wegen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ergeben sich aus Art 5 Abs 3 Satz 1 GG keine konkreten Förderungspflichten (BVerfG Beschlüsse vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 ua - BVerfGE 81, 108, 115 ff und vom 30.1.1986 - 1 BvR 1352/85 - NJW 1986, 1243). Das Erfordernis der organisatorischen Mitverantwortung der Hochschule verhindert Abgrenzungsschwierigkeiten und einen unbegrenzten Versicherungsschutz für alles, was seine Grundlage im weitesten Sinne in der Hochschule findet, der Forschung förderlich sein kann oder der Aus- und Fortbildung Studierender im weitesten Sinne dient. Promovierende sind immer nur im Rahmen der Studierendenversicherung geschützt, die aufgrund ihres Zuschnitts und ihrer Begrenzung auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule nicht alle Unfallrisiken von Promovenden erfasst, sondern außerhalb dieses Schutzbereichs ggf eine private Absicherung erfordern. Denn der gesetzliche Unfallversicherungsschutz von Promotionsstudenten knüpft allein am Studierendenstatus und nicht am Doktorandenstatus an. Damit korrespondierend sind auch Lernende (§ 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII) bei eigeninitiativ organisierten Bildungs- oder Forschungsvorhaben ebenfalls nicht versichert. 19 3. Die Verrichtung der Klägerin vor dem Unfall kann auch ihrer versicherten Tätigkeit als beschäftigte Hochschulmitarbeiterin nicht zugerechnet werden. Für den Beschäftigtenbegriff iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gilt über § 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV die Legaldefinition der Beschäftigung nach § 7 Abs 1 SGB IV(BSG Urteile vom 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R - BSGE 131, 144 =
Nr 10 und vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R -
Nr 11 ). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt nach ständiger Senatsrechtsprechung vor, wenn Verletzte zur Erfüllung eines von ihnen begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichten, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung dem Unternehmer und nicht ihnen selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf abzielende Willensrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine versicherte Tätigkeit im Rahmen der Beschäftigtenversicherung wird daher ausgeübt, wenn erstens die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder zweitens Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehmen, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durften, es treffe sie eine solche Pflicht, oder drittens Verletzte unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausüben (zB BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R - SozR 4 <vorgesehen> = juris RdNr 21, vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R -
Nr 14, vom 6.10.2020 - B 2 U 13/19 R -
Nr 16, vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 =
Nr 12, vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R -
Nr 23 und grundlegend vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 27 ff). 20 Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Klägerin das Alt-Bergwerk nicht zu dem Zweck erkundet, dass die Ergebnisse dieses Forschungsunternehmens der Hochschule (als Unternehmerin) unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen. Vielmehr diente die Erforschung der Grube ihrem eigenen Unternehmen "Dissertation" (§ 121 Abs 1 SGB VII). Die Befahrung des Bergwerks gehörte nach den Feststellungen des LSG nicht zu ihren Aufgaben aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis mit der Hochschule, und es existierten auf Grundlage dieser Feststellungen auch keine besonderen Umstände, die sie veranlasst haben könnten anzunehmen, sie sei arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, die Schwerspatgrube mit einer von ihr zusammengestellten Gruppe zu erkunden. Schließlich fehlen auf Grundlage der Feststellungen des LSG Anhaltspunkte dafür, dass ein direktionsbefugter Mitarbeiter der Hochschule ihr die Weisung (§ 315 BGB; § 106 Gewerbeordnung) erteilt haben könnte, am Sonntag, den 17.5.2015 Wasserproben in dem Alt-Bergwerk zu entnehmen. 21 4. Die Klägerin war auch nicht als Wie-Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII versichert, als sie die Schwerspatgrube zur Wasserprobenentnahme befuhr. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Verrichtung von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (zuletzt BSG Urteile vom 31.3.2022 - B 2 U 13/20 R - BSGE 134, 109 =
Nr 26, vom 16.3.2021 - B 2 U 3/19 R - juris RdNr 17, vom 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R - BSGE 131, 144 =
Nr 22, vom 26.11.2019 - B 2 U 24/17 R -
Nr 22, vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - BSGE 129, 44 =
Nr 16, vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr 6 RdNr 20 und vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - juris RdNr 25). Diese Voraussetzungen erfüllte die Verrichtung der Klägerin nicht. Denn diese diente nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) allein dem eigenen Unternehmen "Dissertation" und keinem fremden Unternehmen, etwa den Forschungsvorhaben der Doktorväter und -mütter der Klägerin, der Drittmittelakquise der geowissenschaftlichen Fakultät, den Spenderinteressen ihres Stipendiengebers oder der Unterhaltung des stillgelegten Alt-Bergwerks. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Wasserprobenentnahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der besagten Personen oder Einrichtungen entsprochen haben könnte, sind auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht vorhanden. 22 5. Schließlich scheidet auch eine Aufenthaltsversicherung gemäß § 3 Abs 1 Nr 2 SGB VII für Doktoranden aus, und zwar sowohl nach § 34 Abs 1 Satz 1 Buchst e der Satzung der Beklagten (dazu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.