Nr 10) verfolgte Anspruch auf Kostenerstattung für Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1.8.2016 bis 31.12.2019, den er vor dem SG zuletzt auf 148 719,97 Euro beziffert hat. 14 Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Es waren im Erstattungsstreit weder der Leistungsberechtigte noch die Leistungserbringer noch denkbare andere Rehabilitationsträger gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen (echte notwendige Beiladung; vgl BSG vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -
Nr 14 und BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 12, jeweils mwN). 15 Die Schiedssprüche und das anschließende Klageverfahren vor dem SG stehen der Zulässigkeit nicht entgegen. Die ergangenen Schiedssprüche umfassen nur Zeiträume vor dem 1.8.
Nr 17; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 =
Nr 17). Aus dem Gesetz selbst ergibt sich nicht, welche Fälle für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit unbeachtlich sein sollen. Nach Sinn und Zweck der Norm soll der vor dem Eintritt in die erste Einrichtung maßgeblich gewesene gewöhnliche Aufenthalt auch in der Folge maßgeblich bleiben, wenn die Absicht besteht, von einer Einrichtung in eine andere überzuwechseln (subjektives Element) und dieses Vorhaben ohne erhebliche zeitliche Unterbrechung verwirklicht wird (objektives Element). Regelmäßig liegt also selbst bei weiterhin bestehendem Bedarf dann kein Einrichtungswechsel iS des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII vor, wenn im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung nicht feststeht, wann oder wo die stationäre Leistung fortgesetzt werden soll (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 RdNr 63, Stand 12/2022; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl 2020, § 98 RdNr 90 ff; Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 98 RdNr 54, Stand 1.5.2024; vgl bereits Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 18.5.2000 - 5 C 27.99 - BVerwGE 111, 213, 216 = juris RdNr 15 f). 25 Damit liegt hier keine "Einrichtungskette" vor. Der Leistungsberechtigte ist auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zu seiner Tante in das Kreisgebiet des Beklagten gezogen, ohne dass überhaupt absehbar war, wann und wo Leistungen der stationären Eingliederungshilfe fortgesetzt werden können. Vorliegend bedarf es deshalb keiner Festlegung im Einzelnen, welche Dauer einer Unterbrechung noch hinnehmbar ist und ob die Zusage eines neuen Einrichtungsträgers (oder sogar erst der Vertragsschluss mit ihm) bereits bei Verlassen der letzten Einrichtung Voraussetzung dafür ist, dass die notwendige Zeit zur Überbrückung außerhalb einer Einrichtung für die Zuständigkeitsbestimmung unerheblich bleibt (vgl BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 20/13 R -
Nr 1, wonach das "sichere Wissen" aufgenommen zu werden für die Vorverlagerung des Schutzes nach § 109 SGB XII ausreichend ist). 26 Nicht ausreichend ist für die Anwendbarkeit des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII, dass die Aufnahme in eine nächste stationäre Einrichtung schon beim Verlassen der ersten Einrichtung erforderlich zur Deckung des Bedarfs war und der Leistungsberechtigte (wenn auch durch äußere Umstände gezwungenermaßen) die Aufnahme in eine neue Einrichtung schon zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt hat. Damit liegt (allein) das subjektive Element einer "Einrichtungskette" vor. Wie oben dargelegt schützen gerade in Fällen einer unfreiwilligen Unterbrechung bei unverändert gebliebenem Rehabilitationsbedarf die Zuständigkeitsregelungen nach § 14 Abs 1 SGB IX den Leistungsberechtigten ausreichend vor einem Wechsel der Zuständigkeit im Außenverhältnis. Ist der Leistungsberechtigte (mit Unterstützung des nach § 14 Abs 1 SGB IX zuständigen Trägers) aber gezwungen, eine neue Einrichtung überhaupt noch zu suchen, bedarf es typisierend keines Schutzes des bisherigen Einrichtungsorts mehr. Die besonderen Umstände des Einzelfalls, wonach beide Einrichtungen im selben Zuständigkeitsgebiet - nämlich dem Kreisgebiet des Klägers - liegen, der auch der Herkunftskreis des Leistungsberechtigten ist und der also ggf nach § 14 SGB IX zuständig bleibt, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. 27 Nach der Grundregel des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist damit der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Dies ist nach den bindenden Feststellungen des LSG, die der Beklagte nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen hat, der Wohnort der Tante im Kreisgebiet des Beklagten. 28 Nach § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 28 RdNr 20). Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person "bis auf weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Die Prognose (als solche) und die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte sind dem Revisionsgericht verschlossen. Es obliegt allein den Tatsachengerichten, die dafür notwendigen Ermittlungen durchzuführen und auf dieser Grundlage die Prognose zu stellen. Ohne begründete Verfahrensrügen hat das BSG in dieser Hinsicht lediglich zu prüfen, ob die Tatsachengerichte für ihre Prognose sachgerechte Kriterien gewählt und richtig angewendet haben (BSG vom 18.3.2021 - B 10 EG 6/19 R - SozR 4-7837 § 1 Nr 11 RdNr 38). Das Tatsachengericht entscheidet, wenn es eine Prognose trifft, nach freier Überzeugung. Die Prognose ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die der Prognose zugrunde zu legenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt hat bzw wenn die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 27 f mwN). 29 Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des LSG der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Wohnung seiner Tante revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts verkannt noch enthält die angefochtene Entscheidung einen anderen Rechtsfehler. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass der vom LSG festgestellte und seinem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nur den Schluss zulasse, dass der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht dort begründet, sondern seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet des Klägers beibehalten habe, greift er lediglich die Beweiswürdigung des LSG an. Gründe, weshalb der begründete gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise wegen des Rechtsgedankens des § 109 SGB XII außer Acht bleiben muss, sind nicht ersichtlich. Der Aufenthalt bei seiner Tante erfolgte nicht mit der Absicht, dort in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden. 30 Dagegen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob mit dem Wechsel der Unterbringung ab dem 16.2.2018 im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit maßgebliche Änderungen eingetreten sind. Mit den Feststellungen des LSG lässt sich nicht beurteilen, ob es sich bei der Leistung "Betreutes Wohnen in Familien" nunmehr um eine ambulante Leistung oder (weiterhin) um eine stationäre Leistung (mit Unterbringung in einer Außenwohngruppe) handelt (dazu BSG vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -
Nr 19 ff). Soweit es sich - was naheliegen mag - um eine ambulante Leistung handelt, bleibt die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nur dann unberührt, wenn - wovon das LSG ohne weitere Prüfung ausgeht - ein Fall einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit iS des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII vorliegt. Diese Prüfung wird es nachzuholen haben. Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein ambulant betreutes Wohnen vorliegt, sind letztlich die aus der Bedarfslage (Art und Schwere der Behinderung und hieraus resultierende, durch geeignete Leistungen zu kompensierende Einschränkungen) folgenden Ziele und Zwecke der (erforderlichen) Leistungen. Eine nur gelegentliche, punktuelle Betreuung reicht dabei nicht aus (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 =
Nr 15); denn es soll erkennbar nicht jede ambulante Betreuung im eigenen Wohnumfeld uneingeschränkt nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII privilegiert sein. Unklar geblieben ist schließlich auch, ob es sich um Hilfe in einer Pflegefamilie für erwachsene Leistungsberechtigte handeln könnte, die mit einem ambulant betreuten Wohnen nicht zwingend gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 9/20 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 31 RdNr 21). 31 Die Zuständigkeit des Beklagten für die Leistung der Betreuung im Arbeitsbereich der WfbM, einer teilstationären Einrichtung (vgl § 136 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 29.12.2008, BGBl I 2959 bzw ab 1.1.2018 § 219 SGB IX idF des BTHG), die das LSG im Einzelnen nicht geprüft hat, folgt während einer stationären Leistung dem Grundsatz der Leistungen aus einer Hand mit der Folge der Anwendbarkeit des § 98 Abs 2 SGB XII (vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - BSGE 127, 92 =
Nr 26). Im Fall eines nahtlos anschließenden "Betreuten Wohnens" ab dem 16.2.2018 erfasst § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII auch die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII, die nicht das betreute Wohnen als solches ermöglichen (BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 =
Nr 13); andernfalls bestimmt sich die Zuständigkeit für teilstationäre Leistungen nach § 98 Abs 1 SGB XII (BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 7/14 R -
Nr 15 ff). 32 Jedenfalls kann der Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen, ob der Erstattungsanspruch, den der Kläger rechtzeitig geltend gemacht hat (§ 111 SGB X), der Höhe nach zutreffend beziffert ist und die Leistungen nach Art und Umfang (durchgehend) rechtmäßig erbracht worden sind. Insoweit hat das LSG nur ausgeführt, dass das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen und die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung vom Beklagten im Berufungsverfahren zuletzt nicht in Abrede gestellt worden seien und auch sonst nicht in Zweifel stünden, was entsprechende Feststellungen nicht ersetzt. Das LSG hat weder festgestellt, in welcher Höhe die Leistungen jeweils monatlich erbracht wurden, noch in welcher Höhe ggf Einkommen jeweils monatsweise zu berücksichtigen war. Bezüglich des Zeitraums ab dem 16.2.2018 fehlen auch Feststellungen dazu, ob eine ggf ambulante Betreuung von hierfür zugelassenen Leistungserbringern erbracht worden ist. Schließlich lässt das Urteil des LSG keine Feststellungen dazu erkennen, ob für den Fall einer ambulanten Betreuung sich die geltend gemachten Kosten auf solche der Eingliederungshilfe (in Abgrenzung zu den zugleich bewilligten Grundsicherungsleistungen) beschränken. 33 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. 34 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE162470108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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