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BSG B 4 AS 28/24 R

KSRE162560108 ECLI:DE:BSG:2025:271125UB4AS2824R0 BSG 4. Senat 20251127 B 4 AS 28/24 R Urteil § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vorgehend SG Berlin, 13. Oktober 2020, Az: S 136 AS 13354/16, Gerichtsbescheidvorgehen

§ 22Nr 124 Rd

Nr 11). Darüber hinaus beschränkt ist er auf die dem Kläger vom LSG im Wege des Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl zu dessen Zulässigkeit auch im Streit über die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 =

§ 22Nr 101, Rd

Nr 11 f; BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R -

§ 22Nr 124 Rd

Nr 11) zugesprochenen höheren Leistungen für die Monate Juli, September, Oktober und Dezember 2015 sowie Januar bis Juni 2016, weil ausschließlich der Beklagte Revision eingelegt hat und daher die Zurückweisung der Berufung des Klägers durch das LSG im Übrigen rechtskräftig geworden ist. 11 B. Die Verurteilung des Beklagten zu höheren Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung hat im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung keinen Bestand. Die angefochtene Entscheidung beruht hinsichtlich der Schlüssigkeit des vom Beklagten der AV-Wohnen 2015 zugrunde gelegten Konzepts auf einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab. Ob dieses Konzept den Anforderungen an die Schlüssigkeit von Konzepten zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete genügt, kann der Senat auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. 12 1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft und für die Heizung hat grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 =

§ 22Nr 23, Rd

Nr 18; BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R -

§ 22Nr 124 Rd

Nr 16; BSG vom 28.11.2024 - B 4 AS 18/23 R - juris RdNr 22 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr; zB BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =

§ 22Nr 19, Rd

Nr 12; BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R -

§ 22Nr 124 Rd

Nr 16), gegen dessen Verwendung auch zur Sicherstellung des existenzsichernden Bedarfs für Unterkunft und Heizung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG <Kammer> vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua - juris RdNr 16 ff; BVerfG <Kammer> vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 - juris RdNr 15 ff). 13 Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat in mehreren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr; vgl etwa BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 =

§ 22Nr 101, Rd

Nr 19 mwN; BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R -

§ 22Nr 124 Rd

Nr 17). 14 Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen im ersten dieser beiden Schritte hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt:

(1)Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
(2)Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
(3)Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
(4)Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (stRspr; zusammenfassend BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 =

§ 22Nr 101, Rd

Nr 20 mwN; BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R -

§ 22Nr 124 Rd

Nr 17). Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (zuletzt BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R -

§ 22Nr 124 Rd

Nr 17). 15 Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =

§ 22Nr 30, Rd

Nr 18 f; zuletzt BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -

§ 22Nr 119 Rd

Nr 32; vgl zudem § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II). 16 Ob ein solches Konzept die genannten methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar. Das BSG hat aus § 22 Abs 1 SGB II lediglich verallgemeinerbare, dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige und entwicklungsoffene Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe abgeleitet, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen. Ob diese generellen Anforderungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 163 SGG; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 =

§ 22Nr 81, Rd

Nr 21, 30; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 =

§ 22Nr 110, Rd

Nr 20). Demgemäß ist eine solche Beweiswürdigung revisionsgerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt hat, indem es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 =

§ 22Nr 110, Rd

Nr 20; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -

§ 22Nr 119 Rd

Nr 33). 17 Eine weitere Einschränkung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des BSG zur Ausgestaltung der gerichtlichen Überprüfung von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 =

§ 22Nr 101, Rd

Nr 26 mwN; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -

§ 22Nr 119 Rd

Nr 34). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R -

§ 22Nr 109 Rd

Nr 22; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 =

§ 22Nr 111, Rd

Nr 30 mwN), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem kommunalen Träger vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 =

§ 22Nr 111, Rd

Nr 30; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -

§ 22Nr 119 Rd

Nr 34). 18 2. Ob das vom Beklagten den AV-Wohnen 2015 zugrunde gelegte Konzept diesen Anforderungen genügt, kann der Senat auf Grundlage des angegriffenen Urteils nicht abschließend beurteilen. Dieses beruht auf der Anwendung eines unzutreffenden Prüfungsmaßstabs, soweit das LSG aus der "neueren" Rechtsprechung des BSG irrtümlich die rechtssatzgleiche Vorgabe ableitet, das Gericht müsse sich stets in einem weiteren Prüfungsschritt davon überzeugen, dass angemessener Wohnraum tatsächlich zur Verfügung stand und in hinreichender Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wurde. 19 Bei Ermittlung der angemessenen Miethöhe in einem methodisch abgesicherten Verfahren kann im Sinne einer Tatsachenvermutung davon ausgegangen werden, dass es in einem ausreichenden Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (stRspr; zB BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -

§ 22Nr 46 Rd

Nr 30, 32; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R - juris RdNr 29; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -

§ 22Nr 64 Rd

Nr 29; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R -

§ 22Nr 70 Rd

Nr 38; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 =

§ 22Nr 110, Rd

Nr 27). Die Erstellung eines behördlichen Konzepts auf Grundlage eines methodisch abgesicherten Verfahrens, welches im Sinne des unter 1. genannten Maßstabs sicherstellt, dass dem Angemessenheitswert die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird, begründet dessen Aussagekraft im Hinblick auf die (abstrakte) Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums. Sie bewirkt zugleich, dass die Leistungsberechtigten im weiteren Verfahren nicht einwenden können, ihnen sei es nicht möglich, ihre Unterkunftsaufwendungen zu senken (vgl § 22 Abs 1 Satz 7 SGB II), weil zu den als angemessen ermittelten Werten generell keine Wohnungen angemietet werden könnten. 20 Wie im Rahmen der Erstellung behördlicher Konzepte die (abstrakte) Verfügbarkeit sichergestellt wird, ist eine Frage des methodischen Vorgehens im Einzelfall, das in die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltung fällt und auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen kann (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 =

§ 22Nr 110, Rd

Nr 27). Gegenstand der Rechtsprechung des BSG waren insoweit zB Konzepte zur Ermittlung der Referenzmiete auf der Basis der Daten eines qualifizierten Mietspiegels sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen - Angebotsseite - und versorgungsbedürftiger Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften nach dem SGB II und dem SGB XII - Nachfrageseite (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 =

§ 22Nr 81, Rd

Nr 22). Soweit in der Vergangenheit kein Mangel an ausreichendem Wohnraum bestand, wurde die Zugrundelegung eines qualifizierten Mietspiegels ohne weitere Ermittlung der Nachfrageseite nicht beanstandet, wenn entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wurde oder ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden konnten (BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -

§ 22Nr 46 Rd

Nr 30). Andere Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung, in der sich die in vielen Kommunen veränderte Situation auf den Mietwohnungsmärkten widerspiegelt, sind die Überprüfung einer auf der Basis von Bestandsmieten vorläufig definierten Angemessenheit durch die Berücksichtigung von Angebotsmieten im Rahmen eines sog iterativen (Annäherungs-)Verfahrens (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - aaO; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -

§ 22Nr 119 Rd

Nr 37) oder bei der Zugrundelegung eines Angebotsmietenkonzepts der Nachweis einer im Vergleich zur Wohnungsnachfrage im Vergleichsraum ausreichenden Anzahl an Wohnungen, die zum als angemessen ermittelten Betrag tatsächlich angeboten werden (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 =

§ 22Nr 111, Rd

Nr 38). 21 An die Vielzahl unterschiedlicher und stetig weiterentwickelter methodischer Ansätze zur Abbildung eines aktuellen Vermietungsgeschehens, die der vorschnellen Annahme eines "Erkenntnisausfalls" mit dem Rückgriff auf Wohngeldwerte entgegenstehen, knüpft nicht zuletzt die im vorliegenden Verfahren vom Beklagten herangezogene und seinerzeit vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebene "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen" (Stand 2013) an, die Hinweise zur empirischen Ermittlung der (abstrakten) Verfügbarkeit enthält. Dass - wie das LSG meint - die gerade von den jeweiligen Wohnungsmärkten unabhängigen und entwicklungsoffenen Vorgaben des BSG insoweit "schlechterdings nicht umsetzbar" seien, bestätigt sich vor dem Hintergrund der bundesweiten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nicht. Soweit das LSG speziell beklagt, es fehle trotz aller Bemühungen an statistischen Erkenntnissen über die Anzahl der "konkurrierenden Wohnungssuchenden", die im Streitzeitraum der - nach Ansicht des LSG - schlüssig und nachvollziehbar ermittelten Anzahl der verfügbaren Wohnungen im jeweiligen Preissegment gegenüber gestanden habe, zeigt dies keinen Bedarf auf, den bundesrechtlichen Maßstab weiterzuentwickeln. Vielmehr zeigt dies allenfalls die tatsächliche Schwierigkeit, in einer (mittlerweile) stark durch Zuzug geprägten Stadt einen für Bestands- und Neuvertragsmieten einheitlichen Angemessenheitswert zu ermitteln, zu dem in ausreichender Zahl Wohnungen tatsächlich angeboten werden. Im Übrigen geht jedenfalls die genannte "Arbeitshilfe" davon aus, dass über die Größenordnung der Gruppe der Bedarfsgemeinschaften, die auf dem Mietwohnungsmarkt neu versorgt werden müssen, in der Regel lokale Daten vorliegen (aaO, S 24). 22 Keine solche Tatsachenvermutung (siehe oben) besteht nach der Rechtsprechung des BSG in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass ein Gericht selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft bestimmt. Dann muss es sich davon überzeugen (§ 128 Abs 1 SGG), dass Wohnraum zu dem von ihm bestimmten Betrag in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R -

§ 22Nr 112 Rd

Nr 27). Grundlage der richterlichen Betragsbestimmung kann die Orientierung an konkreten Erkenntnisquellen sein, die im Grundsatz geeignet sind, die maßgeblichen Gegebenheiten im örtlichen Vergleichsraum abzubilden. Sie erfolgt nicht notwendig in einem methodisch abgesicherten Verfahren. Dadurch trägt sie, anders als die Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte durch ein behördliches Konzept, das die Anforderungen der Schlüssigkeit erfüllt, die Gewähr der Richtigkeit nicht in sich (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R -

§ 22Nr 112 Rd

Nr 28). 23 Darüber hinaus gehende Anforderungen an die Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte durch ein behördliches Konzept werden - entgegen der Ansicht des LSG - auch in der weiteren jüngeren Rechtsprechung des BSG nicht aufgestellt. Soweit es die Feststellung eines LSG, es fehle an einer hinreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum, nicht beanstandet hat, betraf dies gerade den Fall, dass die Tatsachenvermutung eines behördlichen Konzepts im Rahmen einer "nachvollziehenden Kontrolle" erschüttert war (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 =

§ 22Nr 110, Rd

Nr 37). Hiervon ist - wie dargelegt - der Fall zu unterscheiden, dass ein Gericht selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft bestimmt (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R -

§ 22Nr 112 Rd

Nr 28). In beiden Fällen wird der Grundsatz nicht infrage gestellt, wonach es einer ins Einzelne gehenden gerichtlichen Überprüfung bestimmter Detailfragen erst dann bedarf, wenn fundierte Einwände erhoben werden oder sich konkrete Zweifel aufdrängen, die auf eine Verletzung der in §§ 22a ff SGB II für Satzungsregelungen enthaltenen Vorgaben hindeuten (vgl BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 =

§ 22Nr 111, Rd

Nr 30; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -

§ 22Nr 119 Rd

Nr 34). 24

  1. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG im Rahmen der bundesrechtlich gebotenen nachvollziehenden Kontrolle zu prüfen haben, ob das methodische Vorgehen des Beklagten innerhalb seines Konzepts die Frage ausreichender tatsächlicher Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums berücksichtigt und ob die gewählte Methode hinreichend geeignet ist, die Tatsachenvermutung ausreichender Verfügbarkeit zu begründen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das LSG dem Beklagten erneut Gelegenheit zur Nachbesserung seines Konzepts geben müssen. Sofern es darauf noch ankommen sollte, liegt es nahe, dass die Zahl nachfragender Haushalte - anders als vom LSG angenommen - zumindest näherungsweise bestimmt werden kann. Jedenfalls ist auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des LSG nicht ersichtlich, dass bereits jetzt ein Erkenntnisausfall vorliegt, der den Rückgriff auf die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags rechtfertigt. 25
  2. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE162560108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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