Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb lässt der Senat offen, ob die Rechtsverfolgung des Klägers mutwillig ist. 8 Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter des Klägers in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. 9 Es ist - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4.5.2022 - nicht ersichtlich, dass die Rechtssache klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen und deshalb grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG haben könnte. Der Umgang mit Wiedereinsetzungsanträgen (§ 67 SGG; vgl dazu nur die Nachweise bei Jung in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, BeckOGK, Stand 1.8.2022, § 67 RdNr 1 ff; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 1 ff sowie allgemein Kummer, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2003) und die Voraussetzungen der Wiederaufnahmeklage (§ 179 Abs 1 SGG iVm §§ 578 ff ZPO) sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl zB BSG Beschlüsse vom 5.6.2014 - B 5 R 11/14 BH - BeckRS 2014, 70564 RdNr 9, vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 8 ff und vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 RdNr 10 sowie grundlegend Urteil vom 10.9.1997 - 9 RV 2/96 - BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1 S 2 ff). 10 Dass das LSG in Abweichung von den bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtssätzen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG seiner Entscheidung einen divergierenden abstrakten Rechtssatz tragend zugrunde gelegt haben könnte, ist nicht ersichtlich, so dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. 11 Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwaltes dieser das Vorliegen eines zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG mit Erfolg aufzeigen und ein solcher zur Zulassung der Revision führender Mangel vorliegen könnte. Aus der Gerichtsakte geht hervor, dass das LSG den Kläger unter dem 4.3.2022 zum beabsichtigten Vorgehen im vereinfachten Beschlussverfahren gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG angehört hat. Mit Blick auf die Stellungnahme des Klägers vom 21.3.2022 war keine erneute Anhörung erforderlich, weil sich dadurch die Prozesssituation nicht entscheidungserheblich geändert hatte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung im Beschlusswege ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Deshalb besteht auch keine Aussicht auf Erfolg, dass der Senat den angefochtenen Beschluss des LSG im Beschwerdeverfahren gemäß § 160a Abs 5 SGG aufheben und die Sache "zur Nachholung der mündlichen Verhandlung" an das LSG oder SG zurückverweisen könnte. Es ist auch nicht anzunehmen, dass das SG den Streitgegenstand verkannt und § 123 SGG verletzt haben könnte, als es den Wiedereinsetzungsantrag "sinngemäß" als Wiederaufnahmeklage auffasste. Mit der Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
12 2. Der Senat ist von vornherein nicht befugt, dem Kläger für das Verfahren der Urteilsergänzung (§ 140 SGG) vor dem SG oder LSG PKH zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Nach §
Abs 1 Satz 1 ZPO erfolgt die PKH-Bewilligung durch das in der Hauptsache angerufene Gericht (§
Daraus folgt, dass es eine Entscheidung über die Bewilligung von PKH nur für den zu ihm selbst eröffneten Rechtszug treffen kann, nicht aber für den vorinstanzlichen Rechtszug (BVerwG Beschlüsse vom 27.7.2012 - 2 AV 5/12 - juris RdNr 8 und vom 1.7.1991 - 5 B 26/91 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 23). Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 SGG ist indes noch Teil des Berufungsverfahrens, das dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelagert ist. Zudem scheidet eine Bewilligung von PKH nur für das Urteilsergänzungsverfahren aus (BVerwG Beschluss vom 27.7.2012 - 2 AV 5/12 - juris RdNr 8; Brandt in Gosch, AO/FGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.