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BSG B 11 AL 24/10 R

KSRE162671505 ECLI:DE:BSG:2011:120511UB11AL2410R0 BSG 11. Senat 20110512 B 11 AL 24/10 R Urteil § 102 SGB 10, §§ 102ff SGB 10, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 107 Abs 1 S 1 SGB 10, § 183 Abs 1 S 1 SGB 3, §

§ 104Nr 3 S 6).

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  1. c)Das von der Beklagten zu leistende Insg ist nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB III zu berücksichtigendes Einkommen. Danach sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme bestimmter, hier nicht einschlägiger Sonderleistungen. Gemäß § 11 Satz 1 SGB I sind Gegenstand der sozialen Rechte die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Zu den Sozialleistungen, die nach dem Recht der Arbeitsförderung in Anspruch genommen werden können, gehört nach § 19 Abs 1 Nr 6 SGB I (mit Wirkung ab 1.1.2010: § 19 Abs 1 Nr 5 SGB I) ua das Insg. Damit ist - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - das Insg vom SGB I eindeutig als Sozialleistung definiert. Hiervon ist auch der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 13.5.2009 ausgegangen (B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 12). Diese Entscheidung stellt zugleich klar, dass der Charakter des Insg als Sozialleistung keine Ausnahme vom Einkommensbegriff iS des § 11 SGB II rechtfertigt und insbesondere die verspätete Zahlung einer Sozialleistung nicht dazu führen kann, eine Ausnahme vom Zuflussprinzip anzunehmen. Auch wenn diese Rechtsprechung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, eine andere Fallgestaltung zum Gegenstand hatte, nämlich den nachträglichen Zufluss von Insg, das bereits für einen Zeitraum vor dem Alg II-Bezug fällig war und hätte erfüllt werden müssen, sind die dortigen Aussagen auch auf die vorliegende Fallgestaltung des zeitgleich zustehenden Alg II und Insg zu übertragen. Denn die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs 1 SGB X dient dem Zweck, Doppelleistungen an den Leistungsberechtigten auszuschließen und zugleich das Verhältnis zwischen Sozialleistungsanspruch des Berechtigten und Erstattungsanspruch klarzustellen (vgl ua Kater in Kasseler Komm, § 107 RdNr 2, Stand Einzelkommentierung Dezember 2007; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 107 RdNr 1). Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es sich bei dem Insg - bezogen auf den Zeitraum des Alg II-Bezugs - nicht um "bereite Mittel" gehandelt hat. Denn die Erfüllungsfiktion ändert nichts daran, dass der Beigeladene als nachrangig verpflichteter Leistungsträger die zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit bestimmten SGB II-Leistungen an den Kläger und dessen Ehefrau tatsächlich in vollem Umfang erbracht hat, wenn auch mit Wirkung für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger. 16 Rechnerisch nicht zu beanstanden ist auch die von dem Beigeladenen vorgenommene Anrechnung des (bereinigten) Insg für den Monat Mai 2005 in Höhe von 426,97 Euro und für den Monat Juni 2005 in Höhe von 171,39 Euro (vgl dazu im Einzelnen die Erläuterung im Schriftsatz vom 5.8.2008). Als Abzugsposten sind dabei zutreffend die Werbungskostenpauschale, der Pauschbetrag und der Freibetrag berücksichtigt worden (vgl dazu im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 19). 17
  2. d)Die für den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X erforderliche zeitliche Kongruenz der Leistungen liegt vor. Denn wäre es zu einer unmittelbaren Auszahlung des Insg im Bewilligungszeitraum 25.5. bis 3.6.2005 gekommen, hätte wegen dessen Berücksichtigung als Einkommen eine Verpflichtung des Beigeladenen zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger in der gewährten Höhe nicht bestanden; allenfalls wäre ein überschießender Anspruch auf Alg II zu befriedigen gewesen. Damit liegt hinsichtlich des durch Insg abgedeckten Bedarfs des Klägers Nachrangigkeit iS des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X vor. Denn § 104 SGB X bezweckt gerade den nachrangig Verpflichteten, hier den Beigeladenen, möglichst so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der vorrangig Verpflichtete, hier die Beklagte, rechtzeitig von Anfang an geleistet hätte (vgl Senatsurteil vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/

§ 104Nr 3 S 6).

18 e) Neben der zeitlichen Kongruenz der betreffenden Leistungen setzt der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X aber auch eine Personenidentität des Leistungsberechtigten der nachrangigen mit der vorrangigen Sozialleistung voraus. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8.8.1990 zu § 104 Abs 1 SGB X iVm § 140 Bundessozialhilfegesetz ausgeführt (11 RAr 79/

§ 104Nr 3 S 8 ff; zustimmend ua Kater in Kasseler

Komm, SGB X, § 104 RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 104 RdNr 19 mwN; aA Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 104 RdNr 13 mwN). An dieser Rechtsprechung, der sich der 7. Senat des BSG angeschlossen hat (Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36 = SozR 3-1300 § 104 Nr 8 S 18 - zu den einzelnen Prüfungsschritten), ist auch hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs des Leistungsträgers der Grundsicherung für Arbeitsuchende festzuhalten (vgl auch Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 34a RdNr 10; Grote-Seifert in juris PraxisKomm, SGB II, 2. Aufl 2007, § 34a RdNr 4). Ein Erstattungsanspruch besteht somit nur insoweit, als es sich bei dem Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem Leistungsberechtigten der anderen Leistung - hier Insg - um dieselbe Person handelt. Demgemäß umfasst der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X im hier streitigen Zeitraum nicht die an Angehörige der Bedarfsgemeinschaft eines Berechtigten erbrachten Leistungen nach dem SGB II. 19 Dies wird durch die erst danach in Kraft getretene Vorschrift des § 34a SGB II mit ihren Gesetzesmaterialien bestätigt (BT-Drucks 16/1410 S 27 zu Nr 30 <§ 34a>). Dort wird klargestellt, dass von dem Grundsatz der Personenidentität nur im Rahmen gesetzlicher Regelungen abgewichen werden kann. Deshalb hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG) vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) mit Wirkung vom 1.8.2006 (Art 16 Abs 1 ArbGrdFortG) die Vorschriften des § 34a in das SGB II eingefügt. 20

  1. f)Vorliegend ist die erforderliche personelle Kongruenz nur teilweise gegeben. Denn ausweislich der Verwaltungsakten, auf die das angefochtene Urteil des LSG ergänzend Bezug genommen hat, hatte der Beigeladene mit Bescheid vom 24.3.2005 und Änderungsbescheid vom 3.11.2005 - jeweils mit den entsprechenden Berechnungsbögen in der Anlage - nicht dem Kläger (allein), sondern ihm und seiner Ehefrau H. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ua für die Monate Mai und Juni 2005 bewilligt. Da aber Anspruchsinhaber nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern jeweils die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (vgl ua BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 12 mit zahlreichen Nachweisen; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 29), kann sich der Erstattungsanspruch des Beigeladenen auch nur auf den Einzelanspruch des Klägers bzw auf die an ihn erbrachten Leistungen nach dem SGB II erstrecken. Aus der Vertretungsvermutung in § 38 SGB II, die erklärt, weshalb die Bewilligungsbescheide des Beigeladenen nur an den Kläger gerichtet waren, folgt nichts anderes (vgl BSGE aaO; Udsching/Link, SGb 2007, 513, 515, 517, 519; Spellbrink NZS 2007, 121, 124). 21
  2. g)Am Erfordernis der personellen Kongruenz vermag im vorliegenden Fall auch die ab 1.8.2006 in Kraft getretene Regelung des § 34a SGB II nichts zu ändern. Nach dieser Regelung erstreckt sich der Aufwendungsersatzanspruch der Leistungsträger gegenüber einem dem Hilfebedürftigen vorrangig verpflichteten Leistungsträger ausdrücklich ua auch auf solche Aufwendungen, die an dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten erbracht worden sind (vgl hierzu näher Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 34a RdNr 8 ff; Grote-Seifert, juris PraxisKomm SGB II, 2. Aufl 2007, § 34a RdNr 4, 15; Hölzer in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 2, Stand Einzelkommentierung Mai 2009). 22 Mangels einer Übergangsregelung gilt die Neuregelung nach Maßgabe des Geltungszeitraumprinzips (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 335 Nr 1, RdNr 13; SozR 4-4300 § 144 Nr 19, RdNr 19). Danach erfasst neues Recht immer schon dann den Sachverhalt, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen. § 34a SGB II ist also auch auf solche Leistungen anwendbar, die bereits vor dem 1.8.2006 erbracht worden sind, vorausgesetzt, die Rechtsfolgen treten erst nach der Änderung des § 34a SGB II ein (vgl Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 34a RdNr 27 und Gerlach, ZfF 2006, 241, 251; aA offenbar Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 34a RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Mai 2009). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs 1 SGB X tritt kraft Gesetzes ein, wenn und soweit durch die Leistung des vorleistenden Trägers (Erstattungsberechtigten) die Verpflichtung des "an sich" leistungspflichtigen Trägers (Erstattungspflichtigen) erfüllt wird. Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten den vom Beigeladenen mit Schreiben vom 23.5.2005 angemeldeten Erstattungsanspruch bereits am 24.1.2006 beglichen. Das Erstattungsverfahren als solches war somit ebenfalls bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen (vgl insoweit Hölzer in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Mai 2009 - der auf die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs abstellt). 23 3. Der Senat vermag indes nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob und ggf in welcher Höhe hiernach der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Insg durch Leistungen des Beigeladenen erfüllt ist. Denn es lässt sich nicht sicher beurteilen, in welcher Höhe durch die Leistung des Beigeladenen die Erfüllungswirkung eingetreten ist. Ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungs- und Gerichtsakten hat der Beigeladene mit Schreiben vom 19.1.2006 den Erstattungsbetrag in Höhe von 598,35 Euro beziffert, ohne hinsichtlich der Aufwendungen an den Kläger und seine Ehefrau zu differenzieren. Die Beklagte hat diesen Betrag ihrer Zahlung an den Beigeladenen ohne weitere Angaben zugrunde gelegt (Abrechnung vom 24.1.2006). Den Berechnungsbögen als Anlagen zu den Bescheiden des Beigeladenen vom 24.3. und 3.11.2005 lässt sich jedoch entnehmen, dass in die Berechnung Alg II-Leistungen für die Ehefrau des Klägers mit eingeflossen sind (siehe hierzu ergänzend Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2011). Eine genaue Berechnung nur der dem Kläger zugeflossenen Leistungen - unter Einbeziehung der ihm gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung - wird das LSG nachzuholen haben. 24 4. Das LSG wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE162671505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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