Nr 10 sowie grundlegend vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 11 ff mwN und B 2 U 17/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 28 RdNr 21 ff). 11 2. Der Bescheid vom 16.2.2012 enthält nicht begünstigende Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X). Begünstigend ist gemäß § 45 Abs 1 SGB X ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt. Im Umkehrschluss dazu ist ein Verwaltungsakt nicht begünstigend, wenn er weder ein Recht noch einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, dh entweder belastend oder neutral ist. Die behördliche (§ 1 Abs 2 SGB X) Entscheidung im Bescheid vom 16.2.2012, das LWS-Leiden des Klägers nicht als BK 2108 festzustellen, war eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete, einzelfallbezogene Regelung, die kein Recht und keinen rechtlich erheblichen Vorteil auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründete oder bestätigte. 12 3. Dieser belastende Verwaltungsakt über die Ablehnung der BK 2108 ist wirksam (dazu
Nr 13). Diese Kompetenzüberschreitung durch den Rentenausschuss führt indes nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (BSG aaO, RdNr 14 mwN). Deshalb kann offenbleiben, ob nichtige Verwaltungsakte überhaupt rücknehmbar sind (zweifelnd BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 =
Nr 13 f; dafür BSG Urteil vom 23.2.1989 - 11/7 RAr 103/87 - SozR 1500 § 55 Nr 35) oder das behördliche (§ 40 Abs 5 SGB X) bzw gerichtliche Nichtigkeitsfeststellungsverfahren (§ 55 Abs 1 Nr 4 SGG) vorrangig ist (dafür Schütze in ders, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 8). 16
Nr 17, vom 7.5.2019 - B 2 U 34/17 R - BSGE 128, 104 =
Nr 13, vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 16, vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R - SozR 4-2600 § 249b Nr 1 RdNr 18, vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 =
Nr 12, vom 23.5.2006 - B 13 RJ 14/04 R - SozR 4-2600 § 315a Nr 3 RdNr 14 und grundlegend vom 15.10.1987 - 1 RA 15/86 - SozSich 1988, 127 = juris RdNr 19). Die Rechtskraft dieser Urteile steht einer behördlichen oder erneuten gerichtlichen Entscheidung im Zugunstenverfahren nicht entgegen. Denn nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger im Zugunstenverfahren nur, soweit im Ausgangsverfahren über denselben Streitgegenstand entschieden worden ist. Derselbe Streitgegenstand liegt indes nur vor, wenn im Ausgangs- und Zugunstenverfahren über denselben Klageantrag aufgrund desselben Klagegrundes (Lebenssachverhalts) gestritten würde (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff - dazu BSG Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 =
Nr 10, vom 7.11.2017 - B 1 KR 2/17 R - SozR 4-1500 § 171 Nr 2 RdNr 13 und vom 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R - BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr 4, RdNr 32). Dies ist hier nicht der Fall: Während der Kläger im Ausgangsverfahren die gerichtliche Aufhebung der Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 16.2.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 mit dem Ziel beantragt hatte, die BK 2108 gerichtlich bzw behördlich festzustellen, begehrt er nunmehr im Zugunstenverfahren die gerichtliche Aufhebung der abgelehnten Rücknahme im negativen Zugunstenbescheid vom 27.8.2018 sowie des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2018 und die Verpflichtung der Beklagten, die Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 16.2.2012 zurückzunehmen und die BK 2108 behördlich festzustellen. Damit sind die Klageanträge und Inhalte der angefochtenen Bescheide im Ausgangs- und Zugunstenverfahren nicht deckungsgleich, sodass über einen anderen Streitgegenstand gestritten wird und der Einwand entgegenstehender Rechtskraft nicht erhoben werden kann (vgl BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 =
Nr 17). Dabei wäre auch unerheblich, wenn der Kläger sowohl im Ausgangs- als auch im Zugunstenverfahren die behördliche Feststellung seines LWS-Leidens als BK 2108 verlangt hätte und die Streitgegenstände jedenfalls insofern (teil-)identisch wären. Denn der Gesetzgeber hat die gegenläufigen Werte der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit abgewogen und mit § 44 SGB X der materiellen Gerechtigkeit den Vorzug eingeräumt (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 =
Nr 12). Damit ist sichergestellt, dass die sozialen Rechte im Sinne des Effektuierungsgrundsatzes in § 2 Abs 2 Halbsatz 2 SGB I und in Ausprägung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 Satz 1 GG) möglichst weitgehend verwirklicht werden (zum sozialrechtlichen effet utile s BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 =
Nr 34 und vom 31.5.1988 - 2/9b RU 8/87 - BSGE 63, 214, 218 = SozR 1300 § 44 Nr 34). 20 Für gerichtliche Feststellungen im Rahmen rechtskräftiger Feststellungsurteile gilt nichts anderes. Auch hier geht § 44 SGB X der allgemeinen Regelung über die Rechtskraft nach § 141 SGG vor. Dagegen spricht nicht, dass gerichtliche Feststellungen zum (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses in rechtskräftigen Feststellungsurteilen - anders als bloße Inzidentfeststellungen in Leistungs- oder Gestaltungsurteilen - das materielle Recht unmittelbar konkretisieren und deshalb verfahrensübergreifende Verbindlichkeit für nachfolgende Zugunstenverfahren haben können. Denn diese verfahrensübergreifende Wirkung kommt der Abweisung einer positiven Feststellungsklage im Streit über die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs 1 SGB VII) nicht zu. Hat ein Berechtigter iS des § 44 SGB X im Ausgangsverfahren die gerichtliche Feststellung eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder BK) beantragt und ist seine positive Feststellungsklage abgewiesen worden, so steht das Gegenteil der begehrten Feststellung im Zugunstenverfahren nicht zu seinen Lasten rechtskräftig fest. 21 Dies folgt aus der prinzipiellen Korrekturanfälligkeit auch solcher Verwaltungsakte, die bereits durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden sind (dazu
Nr 12). Verwaltungsakte, die Gerichtsentscheidungen zugrunde liegen, sind somit genauso korrekturanfällig und -bedürftig wie andere Verwaltungsentscheidungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art 3 Abs 1 GG) ist daher kein Sachgrund ersichtlich, die Rechtskraft von negativen Feststellungsurteilen aufgrund abgewiesener, positiver Feststellungsklagen im Anwendungsbereich des § 44 SGB X anders zu behandeln als die Rechtskraft anderer Urteilsarten. Verpflichtungs- und Feststellungsklage sind "gleich rechtschutzintensiv" (BSG Urteile vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 13 und B 2 U 31/11 R - juris RdNr 17). Dementsprechend räumt der Senat den Versicherten mittlerweile ein Wahlrecht zwischen beiden Klagearten ein (zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2022 - B 2 U 13/20 R - BSGE 134, 109 =
Nr 11 und grundlegend Urteile vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R -
Nr 9, vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 =
Nr 12 mwN sowie vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - juris RdNr 9), nachdem er die Verpflichtungsklage ursprünglich für unzulässig und die Feststellungsklage - trotz ihrer Subsidiarität (vgl BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R -
Nr 21) - für geboten gehalten hatte (BSG Urteile vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R -
Nr 8, vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R -
Nr 10, vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R -
Nr 13 und vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R -
Nr 11). 23 Diese gleichwertige Rechtsschutzintensität erfordert es mit Blick auf nachfolgende Überprüfungsverfahren, die Durchbrechung der Rechtskraft bei beiden Urteilsarten in gleicher Weise zu ermöglichen. Dafür spricht vor allem, dass § 44 SGB X dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 Satz 1 GG) und auf das Gebot der Sozialrechtsoptimierung (§ 2 Abs 1 Halbsatz 2 SGB I; BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 19, vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 =
Nr 34 und vom 31.5.1988 - 2/9b RU 8/87 - BSGE 63, 214, 218 = SozR 1300 § 44 Nr 34) den Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit einräumt (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 =
Nr 12). Dies ist bereits im Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X angelegt: Danach "ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, … zurückzunehmen". Hieraus folgt zugleich, dass Betroffene (Versicherte, deren <Sonder-> Rechtsnachfolger oder Hinterbliebene), die im Ausgangsverfahren die gerichtliche Feststellung eines Versicherungsfalls zu ihren Gunsten begehren, für den Fall des Unterliegens weder die rechtskräftige Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils zu ihren Lasten in Kauf nehmen noch die Möglichkeit aufs Spiel setzen, die Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 44 SGB X erfolgreich zu beantragen. Jedenfalls im Streit über die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht davon auszugehen, dass Versicherte im Sozialgerichtsprozess einen ergebnisoffenen Antrag auf Feststellung der Rechtslage stellen und damit den Komplettverlust der Korrekturmöglichkeiten nach § 44 SGB X riskieren (möchten). 24
Nr 11 und vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R -
Nr 8 mwN) von der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage auf die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage überging. 26 b) Die tatrichterlichen Feststellungen genügen nicht, um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts über die Ablehnung der BK 2108 abschließend beurteilen zu können. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Behörde das im Erlasszeitpunkt geltende Recht - aus heutiger Sicht ("geläuterte Rechtsauffassung", BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 =
Nr 16, vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 17, vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr 18, RdNr 14 und grundlegend vom 26.1.1988 - 2 RU 5/87 - BSGE 63, 18, 23 = SozR 1300 § 44 Nr 31 S 84) - unrichtig angewandt hat oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist (so die Formulierung in § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X; vgl grundlegend BVerwG Urteil vom 30.1.1969 - III C 153.67 - BVerwGE 31, 222 = juris RdNr 14). 27 Rechtsgrundlage für die Anerkennung der streitigen BK ist § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm Nr 2108 der Anl 1 zur BKV. Zum Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Verwaltungsakts am 16.2.2012 hatte die BK 2108 noch folgenden Wortlaut: "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020 (
Nr 12, vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 9, vom 23.4.2015 - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 10, - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 225 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 11 sowie - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8 RdNr 10). 29 Den Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass der Kläger ab 1973 als Mitarbeiter eines Kfz-Herstellers Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII war und deshalb zum Kreis der versicherten Personen zählte. Ob er auch die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllte, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren festzustellen haben. 30 Im Rahmen der sog arbeitstechnischen Voraussetzungen wird zunächst zu ermitteln sein, ob der Kläger während seines Berufslebens langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen hat oder langjährig Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verrichten musste. Hierfür wird das LSG auf das sog Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) zurückgreifen müssen, das der Senat auf der Grundlage der "Deutschen Wirbelsäulenstudie" (https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/ergonomie/deutsche-wirbelsaeulenstudien/index.jsp) weiterentwickelt und in mehreren Punkten modifiziert hat. Danach ist der im MDD vorgeschlagene Orientierungswert für die Gesamtbelastungsdosis bei Männern von 25 MNh auf 12,5 MNh zu halbieren (grundlegend BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - BSGE 99, 162 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 5, RdNr 25; s zur Handhabung der hälftigen Orientierungswerte als Mindestbelastungswerte BSG Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 26, dort zugleich zur Feststellung von Einwirkungen in Form von Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, sowie - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 und vom 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R - UV-Recht Aktuell 2009, 295). Ferner ist zu klären, ob die Einwirkungen langjährig erfolgt sind, wobei zehn Berufsjahre als im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit gefordert werden (so wörtlich das aktuelle Merkblatt 2108, BArbBl 2006, Heft 10, S 30, Abschnitt IV; BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 16, vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 14; vgl zum Merkmal "langjährig" bei der BK 2109 BSG Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 11/12 R - BSGE 114, 90 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2109 Nr 1, RdNr 15). 31 Im Rahmen der medizinischen Voraussetzungen wird zunächst zu prüfen sein, ob der Kläger an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS leidet. Darunter sind insbesondere zu verstehen (vgl BR-Drucks 773/92, S 8): Bandscheibendegeneration (Diskose), Instabilität im Bewegungssegment, Bandscheibenvorfall (Prolaps), degenerative Veränderungen der Wirbelkörperabschlussplatten (Osteochondrose), knöcherne Ausziehungen an den vorderen und seitlichen Randleisten der Wirbelkörper (Spondylose), degenerative Veränderungen der Wirbelgelenke (Spondylarthrose) mit den durch derartige Befunde bedingten Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule. Nach den sog Konsensempfehlungen (U. Bolm-Audorff et al, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit 2005, 211, 215 f) sind eine Höhenminderung der Bandscheibe oder ein Bandscheibenvorfall notwendige, aber nicht hinreichende Bedingungen für eine bandscheibenbedingte Erkrankung. Hinzukommen muss eine korrelierende klinische Symptomatik, die sich in entsprechenden chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule manifestiert. Schließlich wird das LSG auch für die Klärung der haftungsbegründenden Kausalität die Konsensempfehlungen heranziehen müssen. Denn diese sind nach wie vor eine geeignete Orientierungshilfe bei der Beurteilung, ob Bandscheibenschäden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand durch berufliche Einwirkungen verursacht worden sind (BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 25 sowie vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 22, - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 und - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8). 32 Die Frage, ob der Kläger die arbeitstechnischen und -medizinischen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Verwaltungsakts vom 16.2.2012 erfüllt hat, wird das LSG mit sachkundiger Hilfe beantworten müssen. Es wird dabei berücksichtigen müssen, dass das Überprüfungsverfahren das abgeschlossene Ausgangsverfahren nicht fortführt, sondern beide Verfahren unterschiedlich und deshalb nicht identisch sind. Ob das LSG der Verwertung eines verfahrensfremden Gerichtsgutachtens aus dem Ausgangsverfahren als vollwertigen Sachverständigenbeweis oder aber der Einholung eines neuen Gutachtens im Zugunstenverfahren den Vorzug geben wird, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (BT-Drucks 15/1508, S 20, s dort auch zur Darlegung der ermessenleitenden Umstände im Urteil). Sollte es die im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnten medizinischen Sachverständigengutachten des Orthopäden C vom 13.1.2014 und des Chirurgen S vom 16.9.2017 aus dem Ausgangsverfahren ersatzweise heranziehen und nunmehr im gerichtlichen Zugunstenverfahren - ggf unter Verzicht auf eine Begutachtung nach § 106 SGG - verwerten wollen, wird es diese Gerichtsgutachten entweder im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 416 ZPO) oder als Sachverständigengutachten (§ 118 Abs 1 Satz 1 iVm § 411a ZPO) einführen müssen (zum Ganzen: BVerwG Beschluss vom 15.6.2020 - 2 B 30/19 - juris RdNr 21 ff). Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Beweiswert von Gerichtsgutachten, die lediglich als (Privat-)Urkunden (s dazu BVerwG Beschluss vom 15.6.2020 - 2 B 30/19 - juris RdNr 27) verwertet werden, gegenüber Sachverständigengutachten gemindert sein kann. Denn bei einem Vorgehen nach § 106 Abs 3 Nr 5 SGG oder ersatzweise nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411a ZPO ist der jeweilige Sachverständige dem Gericht voll verantwortlich (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 404a, 407 ZPO), unterliegt der Strafandrohung der §§ 153 ff StGB, kann beeidigt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 410 ZPO), abgelehnt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 406 ZPO) und insbesondere von den Beteiligten befragt werden (§§ 116 Satz 2, 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO; vgl dazu BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 =
Nr 14 und - B 2 U 26/17 R - juris RdNr 14 sowie Beschlüsse vom 6.10.2020 - B 2 U 94/20 B - juris RdNr 10 und vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - juris RdNr 9). Außerdem wird das LSG zu prüfen haben, ob den Sachverständigen mit Blick auf die angeblich fehlende zeitliche Korrelation zwischen dem Ende der relevanten Einwirkungen 1987 und der erstmaligen LWS-bedingten Arbeitsunfähigkeit 1994 - im Lichte der im Überprüfungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (Befundberichtsanforderung der A BKK vom 22.9.1992, Bericht des niedergelassenen praktischen Arztes J aus September 1992 für den vertrauensärztlichen Dienst, sozialmedizinisches Gutachten des MDK Baden-Württemberg vom 10.11.1992) - neue Anknüpfungstatsachen vorzugeben sind. 33 Sollten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs 2 SGB X erfüllt sein, wird das LSG die Ablehnung der BK 2108 im Ausgangsbescheid vom 16.2.2012 mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen müssen (Satz 1). Dagegen stellt § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit in das Ermessen der Behörde, weil grundsätzlich anzunehmen ist, dass dabei das Prinzip der Rechtssicherheit und der Grundsatz materieller Gerechtigkeit gleichrangig nebeneinander stehen (BSG Urteil vom 24.2.1987 - 11b RAr 60/86 - SozR 1300 § 44 Nr 28 = juris RdNr 23). Gleichwohl kommt ausnahmsweise auch eine Ermessensreduktion auf null in Betracht (BSG Urteil vom 27.5.2014 - B 8 SO 1/13 R - BSGE 116, 80 = SozR 4-5910 § 89 Nr 1, RdNr 14), wenn an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts weder öffentliche noch private Interessen des Verletzten oder haftungsprivilegierter Personen bestehen (vgl zB BSG Urteil vom 17.7.1990 - 12 RK 10/89 - SozR 3-1200 § 16 Nr 2 S 8). 34 Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, dass die Ablehnung der BK 2108 im Ausgangsbescheid vom 16.2.2012 materiell rechtmäßig war, wird es die Beklagte nicht allein deshalb zur Rücknahme verpflichten können, weil der Rentenausschuss bei seiner Beschlussfassung außerhalb seines Kompetenzrahmens gehandelt hat und der Verwaltungsakt deshalb formell rechtswidrig ist (s dazu bereits oben 3 a bb). Denn § 44 SGB X soll materiell-rechtliche Fehler beheben. Ist in der Sache richtig entschieden worden, hat sich die formelle Rechtswidrigkeit materiell-rechtlich nicht nachteilig ausgewirkt, sodass in diesem Fall das Interesse am Fortbestand des Verwaltungsakts und damit das Prinzip der Rechtssicherheit überwiegt. In dieser Situation kann der Betroffene nicht verlangen, dass die Behörde verpflichtet wird, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, den sie sogleich wieder erneut erlassen müsste (vgl dazu BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 43/05 R - BSGE 97, 94 = SozR 4-2600 § 118 Nr 4, RdNr 66 ff). Ob Ähnliches im Ausgangsverfahren gilt, lässt der Senat offen. 35 Schließlich kann auch dahinstehen, ob die vom Kläger im Revisionsverfahren erhobene Verfahrensrüge zulässig und begründet ist. Sie ist nicht mehr entscheidungserheblich, weil das Urteil des Berufungsgerichts schon aus anderen Gründen aufzuheben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen war. 36 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Karl Karmanski zugleich für den wegen ander Unterschrift gehindertenRichter Dr. Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE162730122&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.