Nr 11). Dass es dem Kläger um höhere Leistungen als vorläufig bewilligt geht, ergibt sich - nach den Feststellungen des LSG - aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, nach denen der Kläger zumindest von Juli bis Oktober 2019 aus seiner selbständigen Tätigkeit Gewinn nicht bzw nicht in der im Rahmen der vorläufigen Bewilligung berücksichtigten Höhe erzielte. Dem Vorbringen des Klägers ist weiter zu entnehmen, dass er Leistungen nach dem SGB II nur für Juli 2019 bis Oktober 2019 begehrt. Leistungen für November und Dezember 2019 begehrt er gerade nicht. Eine solche Beschränkung des prozessualen Antrags auf bestimmte Monate des Bewilligungszeitraums ist zulässig (vgl BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R -
Nr 14 mwN). 17
Nr 18). Diese Mitwirkungsobliegenheiten bestehen, um dem Jobcenter eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen (vgl BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 24/22 R - BSGE 137, 200 =
Nr 33). 22 Die Angaben für Juli bis Dezember 2019 sind erforderlich, damit der Beklagte prüfen kann, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig und damit leistungsberechtigt ist (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II). Bei der Berechnung des - vorliegend in Betracht kommenden - Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung in der hier anzuwendenden, vom 1.8.2016 bis 29.2.2020 geltenden Fassung für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (zur Vereinbarkeit der gleichmäßigen Einkommensaufteilung mit der Ermächtigung des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II und mit Verfassungsrecht BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
Nr 33 ff). Abweichend davon ist, wenn eine selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Bewilligungszeitraumes ausgeübt wird, das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen (§ 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung). In diesem Fall gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in § 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung genannten Zeitraum fallenden Monaten entspricht (§ 3 Abs 4 Satz 2 Alg II-Verordnung). § 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung und in der Folge § 3 Abs 4 Satz 2 Alg II-Verordnung sind hier indes nicht anwendbar, da der Kläger nach den Feststellungen des LSG während des gesamten Bewilligungszeitraumes seiner selbständigen Tätigkeit nachging. Darauf, ob auch in jedem Monat Einkommen aus dieser Tätigkeit erzielt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 23 Der Bewilligungszeitraum umfasste vorliegend die Monate Juli bis Dezember 2019. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 30.10.2019, in dem in Übereinstimmung mit § 41 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II ein Bewilligungszeitraum von sechs Monaten zugrunde gelegt wurde. 24 Da die Durchschnittsberechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit jedenfalls aufgrund § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung zu erfolgen hat, kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob (auch) § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II in der vom 1.8.2016 bis 31.3.2021 geltenden Fassung (aF), wonach bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist, Anwendung findet oder ob die Voraussetzungen des § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF für eine Ausnahme von der Bildung eines Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF vorliegen (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 41a RdNr 399 mwN, Stand Juli 2023). § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF setzt eine Berechnung des monatlichen Anspruchs nach den allgemeinen Regelungen voraus (vgl BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/21 R -
Nr 22 zu § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF). Die Ausnahmetatbestände des § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF beseitigen - schon nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung - lediglich die Rechtsfolge des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF, dispensieren aber nicht von der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Einkommensberücksichtigung. 25
Nr 19 - auch zum Folgenden). Diese Belehrungspflicht ersetzt als speziellere Regelung die allgemeine Anhörungspflicht nach § 24 Abs 1 SGB X. Die Belehrung muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. 26 Die dem Kläger mit Aufforderungsschreiben vom 12.10.2020 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügte diesen Anforderungen. Denn in ihr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand, wenn der Kläger seiner Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht. 27
Nr 25). Dieses Antragserfordernis ist verfahrensrechtlicher Ausdruck des dem SGB II zugrundeliegenden Prinzips der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten (vgl § 1 Abs 2 Satz 1, § 2 Abs 2 SGB II) und verfassungsrechtlich unbedenklich. Zugleich wirkt das Antragserfordernis der Gewährung aufgedrängter Leistungen entgegen (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R -
Nr 22; zum Sozialhilferecht BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 5 RdNr 15). Aufgrund dieser im Antragsprinzip zum Ausdruck kommenden Dispositionsfreiheit kann der Leistungsantrag auch grundsätzlich jederzeit zurückgenommen oder beschränkt werden (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R -
Nr 22). Als Actus contrarius ist die Rücknahme ebenso wie der Antrag selbst (dazu BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51/18 R -
Nr 16) formlos möglich. 30 Es kann hier dahinstehen, ob das Rücknahmerecht mit dem Wirksamwerden (§ 39 Abs 1 SGB X) des den Antrag bescheidenden Verwaltungsaktes (so die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 37, Rz 37.8, Stand 15.5.2023) oder dessen Unanfechtbarkeit (so etwa Silbermann in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 37 RdNr 25 mwN) entfällt. Denn die Rücknahme des Antrages bewirkt in materiell-rechtlicher Hinsicht allein, dass im Umfang der Antragsrückname bzw Antragsbeschränkung eine der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II entfällt (zur konstitutiven Wirkung eines Antrags für einen Anspruch auf Leistungen etwa BSG vom 30.7.2008 - B 14/7b AS 12/07 R - juris RdNr 20; BSG vom 11.7.2024 - B 4 AS 11/23 R - juris RdNr 12 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 28 Nr 4 vorgesehen). 31
Nr 21; vgl auch BSG vom 26.2.1986 - 9a RVs 4/83 - BSGE 60, 11 = SozR 3870 § 3 Nr 21, juris RdNr 15). Von der Antragstellung gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem potentiell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukommen (BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51/18 R -
Nr 26). So kann ein Antragsteller beispielsweise nicht durch die nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrages die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen innerhalb eines Antragsmonats zu seinen Gunsten verändern (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R -
Nr 23 zur "Umwandlung" von Einkommen in Vermögen). 33 Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass weder eine Beschränkung des Antrags noch ein Verzicht den für die Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung aF maßgeblichen Zeitraum verändert (vgl Silbermann in Luik/Harich, SGB II,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.