Nr 30 mwN). Allerdings sind die Aufwendungen der in § 184 Abs 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen - hier also des Beklagten - nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 SGG). 10 Vor diesem Hintergrund war auszusprechen, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten haben. Der Beklagte hat keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, da sein - jedenfalls im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständlicher - Aufrechnungsbescheid von Anfang an rechtmäßig war (dazu sogleich). Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 11 2. Der Aufrechnungsverwaltungsakt in dem Bescheid vom 13.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2020 war von Anfang an rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in § 43 SGB II (in der seit dem 1.8.2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.7.2016, BGBl I 1824) iVm §§ 387 ff BGB. 12 Maßgebend für die Beurteilung der Begründetheit einer isolierten Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt, wie er bei einer Aufrechnung nach § 43 SGB II vorliegt (BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 42), ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 19/15 R - SozR 4-2700 § 131 Nr 2 RdNr 18 mwN; Söhngen in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 54 RdNr 49), soweit sich nicht - wie hier (dazu unter b) ee)) - aus dem materiellen Recht etwas anderes ergibt (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 4/15 R -
Nr 11 f mwN). 13 a) Nach § 43 Abs 1 SGB II können die Jobcenter gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X (Nr 1), Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a SGB II (Nr 2), Erstattungsansprüchen nach § 34b SGB II (Nr 3) und Erstattungsansprüchen nach § 41a Abs 6 Satz 3 SGB II (Nr 4). Nach § 43 Abs 2 SGB II beträgt die Höhe der Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a SGB II oder auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 iVm § 50 SGB X beruhen, zehn Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen dreißig Prozent (Satz 1). Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt dreißig Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt (Satz 2). Gemäß § 43 Abs 4 SGB II ist die Aufrechnung gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (Satz 1). Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in § 43 Abs 1 SGB II genannten Entscheidungen folgt (Satz 2). Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend (Satz 3). 14 Die Aufrechnungserklärung hat dabei den Charakter eines Grundlagenverwaltungsakts (BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 11; zu § 42a Abs 2 SGB II BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - BSGE 127, 63 =
Nr 35). 15 Durch § 43 SGB II wird den Leistungsträgern nach dem SGB II die erleichterte Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen ermöglicht (zur Verfassungsmäßigkeit BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 38 ff; vgl auch BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 =
Nr 160; zur Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - BSGE 127, 63 =
Nr 36 ff). Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind hierdurch vor der Durchsetzung dieser Ansprüche weniger geschützt als dies nach §§ 51 und 54 SGB I sonst im Sozialrecht und nach § 394 BGB iVm §§ 850 ff ZPO im Zivilrecht der Fall ist (BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 16). 16 Neben § 43 SGB II sind die Regelungen der §§ 387 ff BGB anwendbar, da § 43 SGB II mit dem Begriff der Aufrechnung einen spezifischen Begriff des bürgerlichen Rechts verwendet (in diesem Sinne bereits zu § 51 SGB I BSG vom 12.11.1980 - 1 RA 105/79 - SozR 1200 § 51 Nr 8 - juris RdNr 46). Entsprechend ist das BSG davon ausgegangen, dass die §§ 387 ff BGB auf andere Fälle der Aufrechnung im Sozialrecht anzuwenden sind (zu § 51 SGB I etwa BSG vom 12.11.1980 - 1 RA 105/79 - SozR 1200 § 51 Nr 8 - juris RdNr 46; BSG vom 16.12.2009 - B 7 AL 43/07 R - juris RdNr 17; allgemein BVerwG vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 [220 f] - juris RdNr 19, 21). Dabei sind die Regelungen der §§ 387 ff BGB anwendbar, soweit sie nicht durch speziellere Regelungen, im vorliegenden Verfahren namentlich § 43 SGB II, modifiziert werden (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 1 RdNr 17; BSG vom 16.12.2009 - B 7 AL 43/07 R - juris RdNr 17; O. Loose in Hohm, SGB II, § 43 RdNr 7, Stand Dezember 2019). 17
Nr 15; BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - BSGE 127, 63 =
Nr 14). Spätere Entwicklungen, etwa die Veränderung des Erstattungsanspruchs durch dessen Herabsetzung oder anderweitige Tilgung, berühren die Rechtmäßigkeit der Aufrechnungserklärung nicht. Solche Umstände sind im Rahmen der Pflicht des aufrechnenden Leistungsträgers, die laufende Aufrechnung "unter Kontrolle zu halten" (BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 14 zu § 42a Abs 2 SGB II). Es handelt sich auch jeweils um gleichartige Leistungen, da die Grundsicherung für Arbeitsuchende insofern durch Geldleistungen (vgl § 11 Satz 1 SGB I, § 4 Abs 1 Nr 2 SGB II) erbracht wird und die Erstattung in Geld zu erfolgen hat (§ 50 Abs 1 SGB X). 25
Nr 24; zu §§ 51 f SGB I BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 1 RdNr 24; BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 6 RdNr 23 mwN), wird im Anwendungsbereich des § 43 SGB II durch eben diese Norm modifiziert. § 43 SGB II setzt voraus, dass eine Aufrechnungserklärung auch gegenüber erst in der Zukunft entstehenden Forderungen möglich ist. Aus § 43 Abs 4 Sätze 2 und 3 SGB II, wonach die Aufrechnung spätestens drei Jahre nach dem Monat endet, der auf die Bestandskraft des Erstattungs- oder Ersatzanspruches folgt (vgl auch BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 31), ergibt sich, dass eine Aufrechnung auch über mehrere Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs 3 SGB II) hinaus möglich ist (so zur Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II bereits BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - BSGE 127, 63 =
Nr 34, 52 f). Es ist daher unschädlich, dass der Anspruch des Leistungsberechtigten für künftige Monate noch nicht fällig (BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 24) und sogar noch nicht entstanden ist (in diesem Sinne zur Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II bereits BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - BSGE 127, 63 =
Nr 52 f). Ausreichend ist jedenfalls, dass der Aufrechnungsgegner zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung Leistungen nach dem SGB II bezieht und dass die tatsächliche Aufrechnung - die Umsetzung des Grundlagenverwaltungsakts - jeweils zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Hauptforderung erfüllbar ist (hiervon geht ohne Problematisierung auch BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 - BSGE 121, 55 =
Nr 24, 31 aus; zu § 42a Abs 2 SGB II BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - BSGE 127, 63 =
Nr 53). Soweit während des durch § 43 Abs 4 Sätze 2 und 3 SGB II begrenzten Zeitraums keine Leistungsansprüche der leistungsberechtigten Person entstehen, ist die Aufrechnung nicht rechtswidrig, geht aber ins Leere (vgl R. Klein in jurisPK-SGB I, 4. Aufl 2024, § 51 RdNr 49). 26 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Klägerin bei Bekanntgabe des Aufrechnungsbescheides im Leistungsbezug des Beklagten stand. 27
Nr 24; zur Verrechnung BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R - juris RdNr 22; BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 6 RdNr 23), betraf dies Fälle, in denen der Erstattungsbescheid bestandskräftig war, sodass diese Frage nicht relevant war und daher nicht näher erörtert werden musste. 32 Dies steht auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 24.7.2003 (B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 1, RdNr 27). Die dortigen, die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen zur Notwendigkeit der Bestandskraft der Gegenforderung betrafen eine Verrechnung nach § 52 SGB I und beruhten auf der dabei bestehenden spezifischen Dreieckssituation. Der Senat sah in der Notwendigkeit der Bestandskraft eine Kompensation des Verzichts auf die Voraussetzung der Gegenseitigkeit. 33 Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 43 SGB II davon ausgegangen wird, dass eine Aufrechnungslage erst bei Bestandskraft des Erstattungs- oder Ersatzanspruchs besteht (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 26.10.2010, BT-Drucks 17/3404, S 117), liegt darin kein Indiz für die Auslegung des § 43 SGB II (zur Indizwirkung der Materialien etwa BVerfG vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 - BVerfGE 149, 126 [154 f, RdNr 74] mwN), sondern lediglich eine deskriptive Darstellung mit Blick auf die tatsächliche Durchführung der Aufrechnung. 34 (
Nr 25 - auch zum Folgenden). § 43 Abs 1 SGB II bringt mit der Formulierung "können […] aufrechnen" nicht nur ein rechtliches Dürfen zum Ausdruck (sog Kompetenz-Kann), sondern stellt das Ob einer Aufrechnung in das Ermessen der Behörde (sog Ermessens-Kann). Deren Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 Abs 1 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG), ob sie ihr Ermessen überhaupt ausgeübt, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Es erfolgt also zwar eine Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle. 36 Dass der Beklagte sein Ermessen erkannt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der Beklagte führt dort ausdrücklich aus, dass er Ermessen ausgeübt habe. Es seien weder im Leistungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen worden noch ergäben sich nach Aktenlage Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechnung sprechen würden. Der Beklagte verweist darauf, dass er verpflichtet sei, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehöre, bestehende Forderungen geltend zu machen und Möglichkeiten zu ihrer Einziehung auch zu nutzen. Nach Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck zur Ausübung des Ermessens sowie dem öffentlichen Interesse sei die Entscheidung somit in dieser Form zu treffen. Es sei nicht gerechtfertigt, von der Aufrechnung abzusehen. Dies lässt Ermessensfehler nicht erkennen. 37 gg) Ein Ermessen hinsichtlich der Höhe bestand nicht (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 27). Die Aufrechnungshöhe ergibt sich aus § 43 Abs 2 SGB II und beträgt nach dessen Maßgaben entweder zehn Prozent oder dreißig Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs. Liegen dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 43 SGB II vor und verfügt das Jobcenter eine Aufrechnung iHv zehn Prozent, kann dahinstehen, ob auch eine Aufrechnung iHv dreißig Prozent rechtmäßig wäre. Es fehlt dann an der Beschwer des Bescheidadressaten (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 29). 38 Jedenfalls die Aufrechnung iHv zehn Prozent wegen eines Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs 1 SGB X aufgrund einer Aufhebung nach § 40 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgeblich ist insofern die inzwischen bestandskräftige Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 13.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2020, die gegenüber den Beteiligten gemäß § 77 SGG bindend ist (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 24). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beklagte iHv dreißig Prozent hätte aufrechnen dürfen, weil der Erstattungsanspruch auf einer Aufhebung beruht, die wegen pflichtwidrig nicht mitgeteilten Einkommens auch auf § 40 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X hätte gestützt werden können. 39 Der Betrag von 43,20 Euro entspricht der Höhe von zehn Prozent des Regelbedarfs, der im Jahr 2020 für Alleinerziehende 432 Euro betrug (§ 20 Abs 1a SGB II iVm der Anlage zu § 28 SGB XII idF des § 2 der Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2020 - RBSFV 2020 vom 15.10.2019, BGBl I 1452). Dass Umstände vorliegen, die die Rechtsfolge des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB II herbeiführen, ist weder vom LSG festgestellt noch von der Klägerin geltend gemacht. 40 hh) Dass die Aufrechnungsentscheidung des Beklagten keinen Endzeitpunkt der erklärten Aufrechnung bestimmt, wahrt die Vorgaben des § 43 SGB II (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 31 - auch zum Folgenden). Nach § 43 Abs 4 Satz 2 SGB II endet die Aufrechnung spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Abs 1 genannten Entscheidungen folgt; Bezug genommen ist damit auf Entscheidungen der Leistungsträger über ihre Ersatz- und Erstattungsansprüche iS des § 43 Abs 1 SGB II. Dieser Vorgabe ist nicht zu entnehmen, dass das Ende der Aufrechnung im Verwaltungsakt iS des § 43 Abs 4 Satz 1 SGB II zu regeln ist. Dagegen spricht vielmehr, dass nach § 43 Abs 4 Satz 3 SGB II Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, den Aufrechnungszeitraum entsprechend verlängern. Das Eintreten solcher Zeiten, etwa aufgrund von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufrechnung, lässt sich indes im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung nicht bereits absehen. Der Endzeitpunkt ergibt sich damit aus dem Gesetz. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE162760408&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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