Nr 15 ff; BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R -
Nr 15; zuletzt BSG vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 Nr 9, RdNr 13). Sollte die Klägerin - was wenig naheliegen mag - vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II nicht erfasst sein, richten sich denkbare Ansprüche (vorbehaltlich ihrer Erwerbsfähigkeit) in erster Linie nach dem SGB II. 14 Scheiden Leistungen nach dem SGB II schon wegen des Altersrentenbezugs aus und ist die Klägerin erwerbsfähig, bestimmt § 19 Abs 1 iVm § 27 Abs 1 SGB XII, dass Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Auf solche Leistungen haben im Grundsatz auch Ausländer Anspruch, die sich - wie die Klägerin - im Inland tatsächlich aufhalten (§ 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII). Die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Feststellungen, insbesondere zur Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit der Klägerin, hat das LSG nicht getroffen. 15 Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat aber auch nicht entscheiden, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum einem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII unterfällt, sei es - wovon der Beklagte zunächst ausgegangen ist -, weil sie kein Aufenthaltsrecht hat oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Alt 1 und 2 SGB XII) oder weil sie - wie das LSG meint - eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen (§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB XII und für die Zeit ab 1.1.2021 § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII; im Folgenden nur § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII). 16 Soweit das LSG meint, die Klägerin sei von einem Leistungsausschluss erfasst, weil sie eingereist sei, um Sozialhilfe zu erlangen, hat es zunächst zu Unrecht ungeprüft gelassen, ob die Klägerin - wie sie vorträgt - Arbeitnehmerin war. In diesem Fall ist sie wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts wegen ihres Aufenthaltsrechts aus § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU nicht nur nicht nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Auch der Leistungsausschluss der Nummer 3 ist in solchen Fällen auf Unionsbürger nicht anzuwenden. Für den Fall, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin war, hat das LSG die Maßstäbe für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands zwar zutreffend aufgezeigt. Seine bisherigen Feststellungen tragen jedoch den rechtlichen Schluss, die Klägerin sei eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen, nicht. Das Vorliegen eines Ausschlussgrunds nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII hat das LSG bislang nicht geprüft. War die Klägerin im Ergebnis dieser Prüfung, die das LSG noch nachzuholen hat, nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen, erhält sie - entgegen ihrer Ansicht - keine Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Ob sie einen Anspruch auf Überbrückungs- oder Härtefallleistungen nach § 23 Abs 3 Satz 3 bis 6 SGB XII hat und ob sie aufgrund eingetretener Aufenthaltsverfestigung nach fünf Jahren jedenfalls ab Oktober 2022 einen Anspruch auf Grundsicherung hat, ist im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht zu entscheiden. 17 Als Arbeitnehmer sind Unionsbürger auch dann nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn sie iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen (vgl Groth in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht,
Nr 19 ff mwN). Der Leistungsausschluss des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII ist - gestützt auf Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG - (nur) europarechtskonform, wenn beim Berechtigten keine Arbeitnehmereigenschaft (mehr) vorliegt (zu solchen Fällen EuGH vom 15.9.2015 - C-67/14, EU:C:2015:597 - Alimanovic und EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13, EU:C:2014:2358 - Dano; ebenso etwa BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R -
Nr 47; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 ff =
Nr 53; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R -
Der (unionsrechtliche) Arbeitnehmerstatus wird indes - was offensichtlich ist - durch den Bezug einer geringen Altersrente nicht ausgeschlossen (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.6.2017 - L 8 SO 375/16 B ER - RdNr 21 unter Hinweis auf EuGH vom 12.20.2010 - C-499/08, EU:C:2010:600 -). Das Alter allein wie auch das Erreichen einer inländischen Altersgrenze (hier des § 41 Abs 2 SGB XII) stehen der Eigenschaft als Arbeitnehmer ebenso wenig entgegen (Oberverwaltungsgericht <OVG> Hamburg vom 5.1.2012 - 3 Bs 179/11 - RdNr 12 zu einem 81jährigen Arbeitnehmer; LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.6.2017 - L 8 SO 375/16 B ER - RdNr 28 ff). 20 Das Berufen auf einen erlangten Arbeitnehmerstatus und ein (ua) darauf beruhendes Recht nach Art 7 VO (EU) Nr 492/2011 kann schließlich missbräuchlich sein, wenn Unionsbürger eine Beschäftigung in einem anderen Staat aufnehmen, um dort Sozialleistungen zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt (vgl EuGH vom 22.12.2010 - C-303/08 - Bozkurt, EU:C:2010:800, RdNr 47; EuGH vom 13.3.2014 - C-155/13 - Sices ua, EU:C:2014:145 RdNr 29 ff; EuGH vom 17.7.2014 - C-58/13 und C-59/13 - Torresi, EU:C:2014:2088 RdNr 42, 46; EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - Jobcenter Krefeld, EU:C:2020:794 RdNr 76, vgl zu Artikel 35 RL 2004/38/EG (Betrug und Rechtsmissbrauch) auch Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, C/2023/1392, ABl EU DE Reihe C vom 22.12.2023, S 70 ff unter 16). Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Im Hinblick auf das objektive Element muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen erforderlich ist ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich bzw willkürlich geschaffen werden (zu den Voraussetzungen für einen Missbrauch bei Arbeitnehmern zuletzt EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - Jobcenter Krefeld, EU:C:2020:794 RdNr 76; vgl hierzu auch BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R -
Nr 27 ff mwN). 21 Der zum europäischen Sekundärrecht gehörenden Richtlinie 2004/38/EG sowie der Verordnung 492/2011/EU kommt gegenüber nationalem Recht Anwendungsvorrang zu (vgl zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts EuGH vom 15.7.1964 - 6/64, EU:1964:66 - Costa; EuGH vom 9.3.1978 - C-106/77, EU.C.1978:49 - Simmenthal; EuGH vom 7.8.2018 - C-122/17, EU:C:2018:631 - Smith) mit der Folge, dass dagegen verstoßendes nationales Recht nicht anzuwenden ist. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn auch Arbeitnehmer, die sich nicht missbräuchlich auf ihren Arbeitnehmerstatus berufen, vom Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestands erfasst wären und damit keine Leistungen nach § 23 Abs 1 Satz 1 und nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhielten. Einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen europarechtlichen Maßstäbe sind - wie dargelegt - durch den EuGH bereits geklärt. 22 Für den Fall, dass die Klägerin im Ergebnis dieser Prüfung keine Arbeitnehmerin war, reichen die bisherigen Feststellungen des LSG gleichwohl nicht für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII aus. Zwar hat das LSG die Maßstäbe für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands zutreffend aufgezeigt. Voraussetzung für eine Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen iS des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII ist ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss des Ausländers und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Dieser erforderliche Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung ist. Hingegen genüge es nicht, dass der Sozialhilfebezug beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 267 f = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 25; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 =
Nr 45; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 =
Nr 42; BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R -, juris RdNr 31; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 4.6.1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212, 214). 23 Die bislang getroffenen Feststellungen tragen den rechtlichen Schluss, die Klägerin sei eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen, jedoch nicht. Von dem Wissen, nach Einreise auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, kann mit den vom LSG selbst aufgezeigten Maßstäben nicht ohne Weiteres auf eine Einreise zum Sozialhilfebezug geschlossen werden. Der erforderliche finale Zusammenhang zwischen Einreise und Leistungsantrag kann, muss aber nicht schon dann bestehen, wenn bereits bei Einreise geplant ist, den Lebensunterhalt zu wesentlichen Teilen mit Sozialhilfe zu bestreiten. Vielmehr können auch andere Motive den Einreiseentschluss prägen. Nach ihrem Vortrag ist die Klägerin jedenfalls auch eingereist, um im Alter in der Nähe der einzigen Verwandten zu leben und von Tochter und Enkel besser unterstützt werden zu können. Zudem trägt sie vor, die Aufnahme einer Tätigkeit als Haushaltshilfe bereits bei Einreise beabsichtigt zu haben. Vorliegend hat das LSG diese Einreisemotive ungeprüft gelassen. Bestätigt sich der vorgetragene Sachverhalt, liegt es wenig nahe, den möglichen Sozialhilfebezug als prägend für den Einreiseentschluss anzusehen. 24 Scheidet ein Ausschlusstatbestand nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII aus, war die Klägerin aber nicht als Arbeitnehmerin anzusehen, wird das LSG zu überprüfen haben, ob - wie der Beklagte meint - sie deshalb vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist, weil überhaupt kein Aufenthaltsrecht besteht bzw sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ergibt (Fall des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII). Bislang sind keinerlei Feststellungen getroffen, die die Prüfung dieses Tatbestands unter Einbeziehung aller denkbaren Aufenthaltsrechte erlauben. 25 Allerdings hat die Klägerin - entgegen ihrer Ansicht - in keinem Fall, auch nicht bei Vorliegen des Ausschlusstatbestands nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII, Anspruch auf Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Der Wortlaut von § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII ("erhalten keine Leistungen nach Absatz 1") erfasst alle in § 23 Abs 1 SGB XII genannten Leistungen (vgl Groth in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht,
Nr 51 f; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 =
Nr 44 ff; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R -
Nr 36 ff). 27 Seit Änderung des § 23 Abs 3 SGB XII zum 29.12.2016 mit dem Gesetz vom 22.12.2016 schließt die Norm indes Ermessensleistungen im Grundsatz aus. Der Gesetzgeber hat die Leistungsausschlüsse in § 23 Abs 3 SGB XII vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG an die Leistungsausschlüsse in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II angepasst. Mit der nun gewählten Formulierung ("erhalten keine Leistungen") sollte klargestellt werden, dass dem ausgeschlossenen Personenkreis weder ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs 1 SGB XII zusteht, noch ihm Leistungen im Ermessenswege gewährt werden können (BR-Drucks 587/16 S 1,10 f; BT-Drucks 18/10211 S 16). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für den Tatbestand des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII eine abweichende Rechtsfolge gelten sollte. 28 Ob die Klägerin bei Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII in entsprechender Anwendung des § 23 Abs 3 Satz 7 SGB XII (vgl dazu BT-Drucks 18/10211 S 2, 16) aufgrund einer Verfestigung ihres Aufenthalts ab Oktober 2022 Sozialhilfe erhalten kann, weil sie sich dann seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten hat, braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht entschieden zu werden (zum Streitstand Groth in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 77. Edition, Stand 1.6.2025, § 23 SGB XII RdNr 18c;Treichel in Knickrehm/Deinert, beck-online.Grosskommentar, Stand 1.9.2024, § 23 SGB XII RdNr 152). Liegt lediglich ein Ausschlusstatbestand nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII vor, entfallen dessen Wirkungen nach fünf Jahren des Aufenthalts ohne wesentliche Unterbrechungen und es besteht - vorbehaltlich der abschließenden Bedürftigkeitsprüfung - von diesem Zeitpunkt an ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. 29 Bevor nicht feststeht, dass und ggf von welchem Leistungsausschluss die Klägerin erfasst wird, ist nicht zu entscheiden, ob ggf ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs 3 Satz 3 bis 6 SGB XII bestand und insbesondere Leistungen aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte (ggf über einen Zeitraum von einem Monat hinaus) zu erbringen waren (vgl § 23 Abs 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII). Solche Ansprüche scheiden entgegen der Ansicht des LSG jedenfalls nicht schon deshalb aus, weil weder ein Ausreisewille noch eine Ausreisebereitschaft der Klägerin bestand (vgl BSG vom 13.7.2023 - B 8 SO 11/22 R - BSGE 136, 199 = SozR 4-3500 § 23 Nr 7, RdNr 27 f). 30 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE162770108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.