KSRE162791705 ECLI:DE:BSG:2010:230810BB11AL210BH0 BSG 11. Senat 20100823 B 11 AL 2/10 BH Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 119 Abs 2 SGB 3 vom 16.12.1997, § 125 Abs 1 S 1 SGB 3, § 125 Abs 1 S 2 SGB 3
§ 105aNr 7, S 33; BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 30/06 R, Soz
R 4-4300 § 125 Nr 2) hat sich das Berufungsgericht auch orientiert. 7
- b)Der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) greift ebenfalls nicht ein, sodass auch eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg hat. 8 Soweit sich der Kläger in seinem Schreiben vom 11.1.2010 auf die Entscheidung des BSG vom 9.9.1999 (aaO S 34
- f)bezieht und meint, das LSG weiche von dieser Entscheidung ab, hat er dieses Urteil offensichtlich missverstanden. Denn dort ist zwar ausgeführt, dass der Arbeitslose nur zur Aufnahme von zumutbaren Beschäftigungen bereit sein muss und ein fiktives Leistungsvermögen kein geeigneter Beurteilungsmaßstab sein kann. Damit ist aber - wie auch die zeitlich spätere Entscheidung des BSG vom 10.5.2007 (aaO S 8) deutlich macht - nur gemeint, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Alg zunächst geklärt werden muss, ob der Arbeitslose zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes fähig war. Ist dies der Fall, ist weiter zu klären, ob auch Arbeitsbereitschaft entsprechend dem tatsächlichen Leistungsvermögen bestanden hat. Von diesen Prüfungskriterien ausgehend fehlte es bei dem Kläger nach den Feststellungen des LSG an der Arbeitsbereitschaft. Daran vermag - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - die (spätere) Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nichts zu ändern. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist die Beklagte selbst bei Bejahung der Teil- oder Voll-Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger nicht gehindert, abweichend von den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zu entscheiden, dass Erwerbsminderung nicht vorliegt und objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen gegeben ist (vgl BSGE 71, 12 =
§ 105a
Nr 4 und BSGE 84, 262 =
§ 105aNr 7).
9 c) Anhaltspunkte für Verfahrensfehler, auf denen das Urteil der Vorinstanz beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind nicht vorhanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 11.1.2010. 10 Sofern sein Vorbringen, das LSG habe zu Unrecht die Vorschrift des § 121 Abs 3 Satz 3 SGB III nicht berücksichtigt und sei von einer zumutbaren Beschäftigung ausgegangen, sinngemäß als eine Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung zu verstehen sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Soweit der Kläger ferner die Richtigkeit der Entscheidung des LSG in Zweifel zieht, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Denn bei einem Verfahrensmangel geht es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Im Übrigen ist in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht über die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz zu befinden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr). 11 Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb abzulehnen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE162791705&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public