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BSG B 8 SO 24/25 BH

KSRE162911208 ECLI:DE:BSG:2025:150825BB8SO2425BH0 BSG 8. Senat 20250815 B 8 SO 24/25 BH Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 27 SGB 12, §§ 27ff SGB 12, § 21 S 1 SGB 12, § 21 S 2 SGB

§ 21

Satz 1 SGB XII); der Anspruch auf Übernahme von Schulden zur Sicherung einer Unterkunft (

§ 36

SGB XII), den § 21 Satz 2 SGB XII ausnimmt, kommt als Anspruchslage von vornherein nicht in Betracht. Auch zum Anwendungsbereich des § 73 SGB XII, der als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII auch für Leistungsempfänger nach dem SGB II in Betracht kommt, liegt gefestigte Rechtsprechung des BSG vor. Er ist nicht eröffnet, soweit eine Bedarfslage, die vom Regelbedarf erfasst ist, beim Leistungsempfänger lediglich in atypischem Umfang besteht (

nur BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 31 Nr 3, RdNr 24; BSG 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 8 RdNr 14). Die Entscheidung des LSG, auf Grundlage dieser Rechtsprechung bestehe vorliegend keine atypische Bedarfslage, lässt keine weiteren Rechtsfragen erkennbar werden. Damit wird auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. 6 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) gerügt werden könnte. Das LSG durfte in Abwesenheit der Klägerin am 27.2.2025 eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann durch Urteil entscheiden, ohne ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (

Art 103Abs 1 Grundgesetz <GG>; § 62 SGG) zu verletzen.

Die Klägerin war zu diesem Termin ordnungsgemäß durch Zustellung der Terminsmitteilung (am 10.12.2024) geladen worden. In ihrem Antrag auf Aufhebung des Termins vom 12.2.2025 hat die Klägerin mit dem Hinweis auf "Staatsterror mit bestehender Lebensgefahr" für sich und ihre Familie keine iS von § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO erheblichen Gründe geltend gemacht, die eine Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung begründet hätten. In ihrer Entscheidung über diesen Antrag (vom 12.2.2025; der Klägerin zugestellt am 13.2.2025) hat die Vorsitzende zudem rechtzeitig darauf hingewiesen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit am 27.2.2025 ärztlich bescheinigt werden müsste. 7 Auch auf eine fehlerhafte Behandlung des sodann von der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin angebrachten Ablehnungsgesuchs (vom 24.2.2025) könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Beschwerde nicht mit Erfolg stützen. Über dieses Ablehnungsgesuch ist noch vor dem Termin (ohne Beteiligung der abgelehnten Richterin) am 26.2.2025 entschieden worden. Um in solchen Fällen mit Erfolg geltend zu machen, dass durch die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt worden ist, muss ein zugelassener Prozessbevollmächtigter wegen § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO geltend machen können, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (

nur BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere die im Beschluss dargelegte Auffassung, das Gesuch, das die Klägerin mit der Ablehnung der Terminsverlegung durch die Vorsitzende begründet hat, sei als unzulässig anzusehen, weil keinerlei Gründe dargetan seien, die auf eine unsachliche Einstellung der Vorsitzenden schließen ließen, lässt keine Willkür erkennbar werden. Die Klägerin durfte ohnehin nicht davon ausgehen, dass ihr kurz vor dem Termin gestelltes, im Wesentlichen auf die bereits vorgebrachten Gründe für eine Terminsaufhebung gestütztes Ablehnungsgesuch zu einer Terminsverlegung oder -aufhebung führen würde. 8 Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE162911208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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