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BSG B 14 AS 53/10 R

KSRE162941505 ECLI:DE:BSG:2011:130411UB14AS5310R0 BSG 14. Senat 20110413 B 14 AS 53/10 R Urteil § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 23 Abs 3 S 5 SGB 2

§ 23Nr 2, Rd

Nr 12; zuletzt Urteile des Senats vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R - und - B 14 AS 36/09 R - sowie Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R -). 17 Der Kläger verfolgt sein Begehren auf höhere als die bereits gewährten Leistungen für die Erstausstattungen zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG), da es vorliegend nicht um den Rechtsanspruch auf die Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB II geht und der Beklagte zudem sein Auswahlermessen in Bezug auf die Form der Leistungsgewährung (Sach- oder Geldleistung) bereits ausgeübt hat, ohne dass dies vom Kläger angegriffen wird. Der Kläger wendet sich allein gegen die Höhe der vom Beklagten festgesetzten pauschalen Leistungen, die der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R -

§ 23Nr 5 Rd

Nr 10 und 19). 18 3. Die Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist nach den Feststellungen des LSG erfüllt, denn nach seiner Inhaftierung von 1985 bis zum 23.1.2007 verfügte der Kläger nicht über eine Wohnung und Haushaltsgegenstände. Insofern entspricht er auch dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Personenkreis (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60 zu Art 1 § 32 zum gleichlautenden § 31 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch <SGB XII> mit den Beispielen Wohnungsbrand und Haftentlassung). Dem gewährten Betrag in Höhe von 730 Euro für die Wohnungserstausstattung liegt auch ein ausreichender Ausstattungsumfang zugrunde (dazu unter a), ebenso ist die Ermittlung der gewährten Pauschale nicht zu beanstanden (dazu unter b). 19 a) Für die Höhe des Anspruchs auf Wohnungserstausstattung ist zunächst der Leistungsumfang maßgeblich. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind - wie die zuständigen Senate des BSG übereinstimmend mehrfach entschieden haben - für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 =

§ 23Nr 2, Rd

Nr 19; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =

§ 22Nr 16, Rd

Nr 23 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R -). Der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung ist wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen (BSG, aaO). Die Wohnung soll nicht nur die Bedürfnisse nach Schutz vor Witterung und einer Gelegenheit zum Schlafen befriedigen, sondern auch die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R -

§ 22Nr 14 Rd

Nr 16) sowie die Führung eines Haushalts ermöglichen. Dabei wird aber - in Anlehnung an die Vorschrift des § 22 SGB II zur Unterkunft - nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigt, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl BSG Urteile vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R - RdNr 21 und - B 14 AS 36/09 R - RdNr 20). 20 Unter Anwendung der genannten Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend entschieden, dass die von dem Beklagten vorgelegte Liste hinsichtlich der zu gewährenden Erstausstattung der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen (Essen, Schlafen, Aufenthalt, vgl Urteil des Senats vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R -) genügt. Zu Recht haben SG und LSG ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine bestmögliche Versorgung hat und es daher grundsätzlich unerheblich ist, dass er mit den bewilligten Beträgen nicht alle seiner Ansicht nach erforderlichen Gegenstände erwerben kann. Soweit der Senat in der Vergangenheit in Einzelfällen über einen Anspruch auf bestimmte Gegenstände entschieden hat, so zB auf eine neue Matratze (vgl BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R -

§ 23Nr 5 Rd

Nr 16), so ist dem vom Beklagten Rechnung getragen worden. Die Einrichtungsliste weist die Position "Einzelbett, komplett" auf, aus dem Vergleich des dafür angesetzten Betrags mit den Preisen der Bezugsquellen ergibt sich, dass Spielraum für den Kauf einer neuen, einfachen Matratze besteht. 21 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Ausstattungsumfang berücksichtigt wurde, dass laut Mietvertrag bereits eine Küchenausstattung in Form von Küchenschränken, Herd, Kühlschrank und Spüle vorhanden ist und diese Positionen somit nicht mehr gesondert angesetzt wurden. 22 b) Die für die Erstausstattung der Wohnung gewährte Geldleistung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 23 Wird - wie hier - zur Erfüllung des Erstausstattungsanspruchs vom Grundsicherungsträger die Leistungsart "Geldleistung" gewählt, so kann er diese auch in Form von Pauschalbeträgen erbringen (§ 23 Abs 3 Satz 5 SGB II). Die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle (vgl bereits BSG

§ 23Nr 5 Rd

Nr 20 f). Die Pauschale muss so bemessen sein, dass der Hilfebedürftige mit dem gewährten Betrag seinen Bedarf auf Erstausstattung (ausgehend von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen) in vollem Umfang befriedigen kann, denn die Gewährung von Pauschalbeträgen führt nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Gewährung durch Sachleistung oder der individuell bestimmten Geldleistung (vgl Urteil des Senats vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R - RdNr 21); insoweit ist zu prüfen, ob die Pauschalen auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen. 24 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend dadurch erfüllt, dass der Beklagte für alle von ihm bewilligten Einrichtungs- bzw Haushaltsgegenstände eine Bezugsquelle angibt und jeweils den tatsächlichen Preis für einen Neuerwerb bei verschiedenen Versandhäusern aufführt. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf § 23 Abs 3 Satz 5 iVm Satz 6 SGB II nicht zu beanstanden, da insoweit nachvollziehbar ersichtlich ist, dass die für eine Einzelperson zugrunde gelegten Ausstattungsgegenstände auch tatsächlich zu den angegebenen Preisen erhältlich sind. Der Beklagte hat sodann die Versandhauspreise zum Teil erheblich aufgerundet, sodass sich in der Tat die vom LSG im Einzelnen aufgeführten Einsparpotenziale ergeben, die für den Erwerb anderer, nicht auf der Liste befindlichen Einrichtungsgegenstände benutzt werden können. Im Übrigen hat der Beklagte noch für den individuellen Bedarf einen weiteren Pauschalbetrag in Höhe von 50 Euro hinzugefügt, sodass genügend Spielraum besteht, alle notwendigen Gegenstände einer einfachen Grundausstattung zu erwerben. 25 Zu Recht hat das LSG auch entschieden, dass der Einwand des Klägers nicht durchgreift, er könne wegen der anfallenden Lieferkosten nicht auf den Kauf von Einrichtungsgegenständen bei Versandhäusern zurückgreifen. Zweck der Beihilfe für die Erstausstattung ist es nicht, jedwede Kosten, die normalerweise aus dem Regelsatz zu finanzieren wären, von einem Hilfebedürftigen fernzuhalten. Vielmehr dient der nur bei Vorliegen besonderer Umstände bestehende Erstausstattungsanspruch dazu, den Hilfebedürftigen davor zu bewahren, gleich zu Beginn einer (Neu-)Existenz einen Schuldenberg anzuhäufen. 26 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Erstausstattung für Bekleidung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II. Die Grundvoraussetzungen für den Leistungsanspruch liegen nach den Feststellungen des LSG auch hier vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung und ggf erhebliche Gewichtsschwankungen auch insoweit einen besonderen Bedarf begründen, weil so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60 zu Art 1 § 32; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2007, § 23 RdNr 364). Für die Höhe der Leistungen ist hier ebenfalls einerseits der Umfang der Erstausstattung maßgeblich (dazu unter

  1. a)und andererseits - bei Geldleistungen in Form von Pauschalen - die Nachvollziehbarkeit der zugrunde gelegten Beträge (dazu unter b). 27
  2. a)Hinsichtlich des Leistungsumfangs hat das LSG unter Berufung auf die Entscheidungsgründe im Urteil des SG zutreffend festgestellt, dass die vom Beklagten aufgestellte Liste "Grundausstattung Bekleidung" nicht zu beanstanden ist. Richtigerweise war davon auszugehen, dass nur die wirklich notwendigen Bekleidungsstücke von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II erfasst werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist aufgrund des Umfangs der in der Liste zugrunde gelegten Kleidungsstücke gewährleistet, dass sich der Kläger in menschenwürdiger Weise kleiden kann. Insbesondere sind auch Bedarfe für verschiedene Jahreszeiten berücksichtigt worden sowie sogar die Möglichkeit, in geeigneter Kleidung Sport zu betreiben (Sportanzug, Sportschuhe, Badehose). Auch ist grundlegenden Hygienebedürfnissen Rechnung getragen worden; so ist durch die Anzahl der jeweils gewährten Kleidungsstücke die Notwendigkeit berücksichtigt, diese zu waschen und zu trocknen. Die Liste genügt einfachen und grundlegenden Bedürfnissen und ist insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175
  3. ff)nicht evident unzureichend. 28
  4. b)Der zur Beschaffung einer Erstausstattung mit Bekleidung zur Verfügung gestellte pauschale Geldbetrag erfüllt auch die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit iS von § 23 Abs 3 Satz 6 SGB II. Auch hier hat der Beklagte anhand der vorgelegten Preislisten verifiziert, dass alle benötigten Kleidungsstücke auch tatsächlich zu bestimmten Preisen erworben werden können und hat diese ermittelten Preise sozusagen als "Gegenprobe" der Preisliste des DRK gegenübergestellt. Dadurch wird deutlich, dass sich für bestimmte Einzelposten wiederum erhebliche Einsparpotenziale ergeben. Dabei sind die Preise so kalkuliert worden, dass neben dem Kauf von gebrauchten Waren auch der Kauf von Neuwaren möglich ist. Für Leibwäsche und Strümpfe sind ohnehin von vornherein Neupreise angesetzt worden, bei dem Kauf der übrigen Artikel hängt es letztlich von der Entscheidung des Klägers ab, ob dieser zB einzelne sehr günstige Angebote von Discountern in Anspruch nimmt und auf diese Weise auch neue Kleidungsstücke erwirbt. Zu Recht haben die Vorinstanzen aber dargelegt, dass ein Leistungsempfänger grundsätzlich auch auf den Kauf von gebrauchten Artikeln verwiesen werden kann und dass dies nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Zutreffend ist insoweit darauf hingewiesen worden, dass der Kauf in so genannten "Secondhand-Läden" in weiten Bevölkerungskreisen allgemein üblich ist. Schließlich hat der Beklagte den von ihm ermittelten Gesamtbetrag in Höhe von 205 Euro auch noch auf pauschal 230 Euro aufgerundet, sodass auch hier noch Reserven für eine individuelle Ausgestaltung der Anschaffungsliste bleiben. 29 Eine Erhöhung der Pauschale unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger zur Beschaffung der Kleidung entweder ein Versandhaus in Anspruch nehmen oder sich in die nächste Stadt begeben müsste, um die Angebote von Discountern oder dem DRK wahrzunehmen, ergibt sich hier ebenso wenig wie bei der Wohnungserstausstattung. Insbesondere die Fahrtkosten kann der Kläger ohne Weiteres aus dem im Regelsatz vorgesehenen Satz für Mobilitätskosten bestreiten. 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE162941505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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