Rspr, zB BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - juris RdNr 8; BSG vom 12.9.2019 - B 9 V 53/18 B - juris RdNr 14; BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 107/22 B - juris). 7 Von der Frage, ob dem Antrag stattgegeben werden muss, ist zu unterscheiden die Verpflichtung des Vorsitzenden (§
Abs 4 Satz 1 ZPO) , einen Antrag auf Terminaufhebung bzw -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (vgl BSG vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - juris RdNr 7; BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - juris RdNr 8; zum fairen Verfahren BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - juris RdNr 7; BSG vom 15.10.2021 - B 5 R 152/21 B - juris RdNr 11; zuletzt BSG vom 1.10.2025 - B 7 AS 20/25 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 1.10.2025 - B 7 AS 86/24 B - juris RdNr 7 mwN) . Der Schwerpunkt liegt insoweit auf dem Recht des Beteiligten auf Information über das Schicksal des Verlegungsantrags (zum Recht auf Information als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerfG vom 8.6.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28, 35 = SozR 3-1500 § 60 Nr 2 S 7, juris RdNr 26; vgl BSG vom 25.11.2008 - B 5 R 308/08 B - juris RdNr 8) . Infolge dieser Information kann sich der Beteiligte darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Die - kurz begründete - Entscheidung über den Verlegungsantrag kann formlos mitgeteilt werden (§
Nr 6 mwN) . 8 Daran fehlt es hier. Der bereits am 5.5.2026 beim LSG eingegangene Antrag, den die Vorsitzende noch am selben Tag zu den Akten verfügt hat, hätte noch rechtzeitig vor dem Termin verbeschieden werden können. Ob das LSG dem Terminverlegungsantrag hätte stattgeben müssen, weil erhebliche Gründe für eine Verlegung geltend gemacht worden sind, kann daher dahingestellt bleiben. 9 Obwohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl §
ZPO) , ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an deren Teilnahme gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; vgl etwa BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7; BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 72/19 B - juris RdNr 7 mwN; vgl aber zu den Begründungsanforderungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde BVerfG vom 10.6.2021 - 1 BvR 1997/18 - juris RdNr 20) . Einer Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, bedarf es deshalb grundsätzlich nicht. Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die ein Beruhen-Können des Verfahrensergebnisses auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung als schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl dazu nur BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R - juris RdNr 16; vgl auch BSG vom 8.12.2022 - B 7 AS 121/22 B - juris RdNr 8; BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 110/22 B - juris RdNr 6) , bestehen nicht. 10 Nach § 160a Abs 5 SGG kann das Revisionsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. 11 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE163171027&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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