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BSG B 8 SO 14/24 R

Obsah (4)§ 98§ 109§ 23§ 18

KSRE163230108 ECLI:DE:BSG:2025:301025UB8SO1424R0 BSG 8. Senat 20251030 B 8 SO 14/24 R Urteil vorgehend SG Stuttgart, 20. September 2021, Az: S 16 SO 3290/17, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-

§ 98Nr 4, Rd

Nr 12 f in Modifikation zu BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 =

§ 98Nr 1, Rd

Nr 15 mwN). Mit der Streichung der Bezugnahme auf die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel zum 1.1.2020 wird noch verdeutlicht (vgl § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz - vom 23.12.2016, BGBl I 2016, 3234), dass die Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (auch ohne eine ergänzende Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe) in einer ambulant betreuten Wohnform denkbar ist (vgl Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 98 RdNr 37). 19 Das ambulant-betreute-Wohnen ist nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, Leistungen ambulant-betreuten-Wohnens setzen deshalb keine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung voraus (BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 =

§ 98Nr 1, Rd

Nr 15 f; kritisch Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 RdNr 97d, Stand 5/2022). § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII erfasst gerade nicht eine durch allgemeine Gegebenheiten definierte "Wohnform". Ziel der Hilfe ist die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein ambulant-betreutes-Wohnen vorliegt, sind letztlich die aus der Bedarfslage (Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit und hieraus resultierende, durch geeignete Leistungen zu kompensierende Einschränkungen) folgenden Ziele und Zwecke der (erforderlichen) Leistungen (BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 =

§ 98Nr 1, Rd

Nr 15; BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 6/15 R - BSGE 121, 293 =

§ 98Nr 4, Rd

Nr 14). Ob jede demenzbedingte Einschränkung der Alltagskompetenz iS des § 45a Abs 1 Satz 2 Nr 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (<SGB XI> in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23.10.2012, BGBl I 2246) und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen ausreichend ist, um von einem ambulant-betreuten-Wohnen - sei es in eigener Häuslichkeit, sei es in einer Wohngruppe - ausgehen zu können, ist zweifelhaft (vgl zur Pflegestufe Null bereits BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 6/15 R - BSGE 121, 293 =

§ 98Nr 4, Rd

Nr 13). Es kann nicht jede Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes durch einen Leistungsempfänger zur Annahme des ambulant-betreuten- Wohnens führen (vgl auch Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 RdNr 97d, Stand 5/2022). Das entspräche dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht. 20 Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, in welchem Ausmaß der Rückgriff auf (kontinuierliche) pflegerische Betreuungsleistungen (vgl nunmehr § 64b Abs 2 SGB XII) als Leistungen mit der Zielrichtung der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im Einzelfall notwendig sein muss, um von einem ambulant-betreuten-Wohnen ausgehen zu können. Unterstellt, es lag ein ambulant-betreutes-Wohnen auch bei Pflegestufe Null vor, wofür angesichts der Ausführungen im Pflegegutachten, eine geordnete Haushaltsführung sei selbstständig nicht mehr möglich, mit denen das LSG seine Entscheidung begründet hat, einiges sprechen mag, richtet sich die örtliche Zuständigkeit zwar nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII. Zutreffend hat das LSG aber entschieden, dass (auch) in diesem Fall der Kläger als Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts am Tag vor Eintritt in die ambulante Wohnform örtlich zuständig geworden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, dass der Aufenthalt in der Wohnung der Tochter (und damit in seinem Zuständigkeitsbereich) nur vorübergehend für wenige Tage und im sicheren Wissen um die Aufnahme in die Wohngemeinschaft geplant war. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Senats zur Vorverlagerung des Schutzes der Einrichtungsorte nach § 98 Abs 2, § 109 SGB XII (BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 20/13 R -

§ 109Nr 1) ist im Geltungsbereich des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII nicht angezeigt.

21 § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII legt fest, dass die örtliche Zuständigkeit an die bestehende Zuständigkeit vor dem Eintritt in die ambulant betreute Wohnform oder an die hypothetische Zuständigkeit für solche Leistungen anknüpft. Bei der ersten Inanspruchnahme einer Leistung des ambulant-betreuten-Wohnens in der eigenen Wohnung oder auch - wie hier - in einer anderen ambulanten Wohnmöglichkeit, führt dies regelmäßig zu einer Perpetuierung der Zuständigkeit anknüpfend an den tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten (vgl § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII) am Tag vor Beginn der Leistung. Da es sich bei Leistungen des ambulant-betreuten-Wohnens wegen der besonderen Zielsetzung der Leistung, die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich zu fördern, im Grundsatz um sog aufsuchende Angebote der Betreuung im häuslichen Umfeld handelt, bleibt damit regelmäßig der Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte bereits aufgehalten hat. Der Anknüpfung an § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII in diesen Fällen liegt der Gedanke zugrunde, dass vor allem der ortsnahe Träger eine effektive und schnelle Beseitigung der gegenwärtigen Notlage ermöglichen kann (vgl bereits BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 =

§ 98Nr 5, Rd

Nr 21 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152 = juris RdNr 11 und BVerwG vom 17.11.1994 - 5 C 13/92 - BVerwGE 97, 103 = juris RdNr 10); die Regelung bezweckt insoweit zumindest auch eine Bündelung der Zuständigkeiten (weitergehend Zitzen, ZFSH/SGB 2021, 541, 543, der dies als einzigen Zweck der Regelung ansieht). Diese Zuständigkeit setzt sich bei ununterbrochenem Wechsel von einer (ambulant) betreuten Wohnmöglichkeit in die nächste fort (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 =

§ 98Nr 1, Rd

Nr 17). 22 Lediglich wenn der Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in die Wohnform des ambulant-betreuten-Wohnens überwechselt, wird schon nach dem Wortlaut des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII örtlich zuständig der Träger, der für die Leistung in der stationären Einrichtung zuständig war. Indem die Regelung auch insoweit die Zuständigkeit perpetuiert, die hier aber an den gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die Einrichtung anknüpft (vgl § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII), führt sie in gewissem Umfang zu einem Schutz der Leistungsorte, in denen die Strukturen der ambulanten Betreuung - vor allem eine Betreuung, die typischerweise im Anschluss an eine stationäre Betreuung stattfindet - ausgebaut sind. 23 Eine vollständige Gleichstellung mit den Regelungen, wie sie für Einrichtungsorte gelten, hat der Gesetzgeber jedoch nicht geschaffen. Unabhängig davon, ob ein entsprechend weitgehender Schutz im Hinblick auf den fortschreitenden Ausbau der ambulanten Strukturen seit 2005 vor allem im Bereich der Pflege überhaupt (noch) notwendig wäre (kritisch zum Konzept des § 98 Abs 5 SGB XII deshalb Zitzen, ZFSH/SGB 2021, 541, 543; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 RdNr 94a, Stand 5/2022), fehlt es jedenfalls an der für eine analoge Anwendung der Regelungen in § 98 Abs 2 SGB XII erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl bereits BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 =

§ 98Nr 5, Rd

Nr 23 ff; anders Oberverwaltungsgericht <OVG> Nordrhein-Westfalen vom 8.5.2018 - 12 A 2870/15 - juris RdNr 35 ff). Daran hält der Senat fest. 24 Insbesondere kommt im Anwendungsbereich des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII für das ambulant-betreute-Wohnen die Regelung des § 109 SGB XII nicht (analog) zum Tragen (so auch Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 109 RdNr 2). § 109 SGB XII verstärkt den Schutz der Einrichtungsorte, weil der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Zuständigkeitsregelungen und Kostenerstattungsregelungen behandelt wird. Diese Fiktion wird nach der Rechtsprechung noch vorverlagert auf einen kurzfristig begründeten gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Einrichtung, wenn die spätere Aufnahme dort schon gewiss ist (dazu BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 20/13 R -

§ 109Nr 1).

Einen so weitgehenden Schutz, den der Kläger hier mit seiner Revision geltend macht, sieht der Gesetzgeber für Orte, an denen Leistungen des ambulant-betreuten-Wohnens in Anspruch genommen werden, aber gerade nicht vor, was das Fehlen einer § 109 SGB XII entsprechenden Regelung zeigt. Eine planwidrige Regelungslücke kann deshalb auch für solche Fälle nicht erkannt werden, in denen kurz vor Aufnahme in das betreute Wohnen im Wissen um die bevorstehende Inanspruchnahme der Leistung der Aufenthalt am Leistungsort genommen worden ist. 25 Damit ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt iS des § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII am Tag vor Eintritt in die Wohnform maßgeblich. Der Begriff des "tatsächlichen Aufenthalts" ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit zu verstehen (vgl nur BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 20/16 R - BSGE 125, 293 =

§ 23Nr 4, Rd

Nr 17 mwN). Dies ist nach den bindenden Feststellungen des LSG der Wohnort der Tochter im klagenden Landkreis. Dagegen ist für die örtliche Zuständigkeit nicht entscheidend, dass die Leistungsberechtigte bereits einige Wochen vor dem Beginn des ambulant-betreuten-Wohnens den künftig entstehenden Bedarf am früheren Wohnort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten angezeigt hat. Der am früheren Wohnort gestellte Antrag vermittelt zwar beim mit dem Wegzug zuständig werdenden Träger die Kenntnis über den zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar gewesenen Bedarf ab dem 1.10.2014; die nach § 18 SGB XII für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis gilt für den zuständigen Sozialhilfeträger als gegeben (vgl bereits BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R -

§ 18Nr 1 Rd

Nr 23). Die Antragstellung führt aber nicht zur örtlichen Zuständigkeit des angegangenen Trägers für einen künftigen Bedarf (vgl nur Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 98 RdNr 12). 26 Als Ausnahme zu diesem Grundsatz hat das BVerwG einen kurzfristig vor dem Eintritt des Bedarfs stattgehabten Ortswechsel bei Anwendung des inhaltlich § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII entsprechenden § 97 Abs 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dann für unerheblich gehalten, wenn die Bedarfslage im ursprünglichen Zuständigkeitsbereich bereits entstanden und zur Kenntnis gebracht war und Ansprüche auch weiter zu decken sind (BVerwG vom 22.12.1998 - 5 C 21/97 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr 10 bei längeren Auslandsurlaubsreisen; BVerwG vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152, 154 f zur Zuständigkeit bei einem Internatsaufenthalt). Ob der Senat in allen Punkten an dieser Rechtsprechung festhält, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (zu Auslandsaufenthalten mittlerweile BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 20/16 R - BSGE 125, 293 =

§ 23Nr 4, Rd

Nr 17 f). Bei einer Fortdauer der Leistung des ambulant-betreuten-Wohnens nach einem Umzug und einer damit andauernden Bedarfslage im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG führt nach Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen - wie oben ausgeführt - schon § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII dazu, dass die zunächst eingetretene örtliche Zuständigkeit maßgeblich bleibt (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 =

§ 98Nr 1).

Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, für die Leistung des ambulant-betreuten-Wohnens weitere Ausnahmen von der Anwendbarkeit des § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII bei einem (kurzfristigen) Ortswechsel anzuerkennen. 27 Wären in der Wohngemeinschaft lediglich Pflegeleistungen ambulant erbracht worden, ohne dass zugleich ein ambulant-betreutes-Wohnen vorlag, wäre § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII unmittelbar einschlägig und der Kläger wäre als örtlicher Träger am Leistungsort zuständig. Unerheblich ist bei alledem, ob die Leistungsberechtigte - wie vom LSG bindend festgestellt - zuletzt Leistungen des Dritten Kapitels oder - wie der Kläger im Revisionsverfahren vorträgt, ohne aber die Feststellungen des LSG mit durchgreifenden Rügen anzugreifen - Leistungen des Vierten Kapitels bezogen hat. Die Normen des Vierten Kapitels über die (örtliche) Zuständigkeit (vgl § 46b Abs 3 SGB XII) berühren die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Siebten Kapitel nicht. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 29 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat seiner Berechnung die mit der Leistungsklage bei Revisionseinlegung nach Angabe des Klägers in der Sache verfolgte Erstattungssumme von 195 271 Euro zugrunde gelegt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE163230108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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