Nr 10 mwN) . 15 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Schiedsspruch vom 19.5.2022 betreffend den Zeitraum vom 1.8.2021 bis 31.7.2022, gegen den sich Kläger und Beklagter zutreffend jeweils mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) wenden (vgl nur BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 =
Nr 11) . Die vom LSG verbundenen Klagen, mit denen die Aufhebung des Schiedsspruchs und damit verfahrensrechtlich dasselbe Ziel verfolgt werden, sind innerhalb der Klagefrist erhoben (§ 87 Abs 1 SGG) . Entgegen der üblichen prozessualen Situation richten sich die Klagen in einem Verfahren sui generis gemäß § 77 Abs 2 Satz 4 SGB XII gegen den jeweils anderen Vertragspartner, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf (§ 77 Abs 2 Satz 3 SGB XII) . Dabei sind die Klagen auf die Gegenstände beschränkt, über die keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte (§ 77 Abs 2 Satz 2 SGB XII) , hier also der Schiedsspruch über gesondert berechnete Investitionskosten pro Tag und Platz. 16 Verfahrensfehler des LSG stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Einer (notwendigen) Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG) der Schiedsstelle bedurfte es nicht, weil ihr keine eigenen Rechte zustehen (vgl nur BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 =
Nr 13) . Das LSG hat bei seiner Entscheidung auch nicht gegen den Grundsatz der reformatio in peius verstoßen, wie der Kläger meint. Der Schiedsspruch ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben des Zehnten Kapitels des SGB XII (in der Fassung des BTHG) regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (stRspr; vgl nur BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 =
Nr 12 mwN) . Er ist indes nicht in einen zusprechenden und ablehnenden Teil auflösbar, wie dies bei bewilligenden Verwaltungsakten über Leistungen der Fall ist. Für die Anwendung des Grundsatzes der reformatio in peius ist in dieser Konstellation kein Raum, zumal hier beide Beteiligten den Schiedsspruch angegriffen haben und sich der Beklagte in der Revisionsinstanz (lediglich) nicht mehr gegen die Ausführungen des LSG wendet, für die Zeit vor dem 14.1.2022 habe die Schiedsstelle höhere als die vom Beklagten geltend gemachten Kosten von 29,78 Euro pro Platz und Tag nicht festsetzen dürfen. 17 Der Schiedsspruch ist formell rechtmäßig ergangen; die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts sind eingehalten. Der Kläger ist der nach § 75 Abs 1 Satz 1 SGB XII örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger und damit Verhandlungspartner des Beklagten nach § 77 Abs 2 Satz 4 SGB XII. § 75 Abs 1 Satz 1 SGB XII stellt bei der örtlichen Zuständigkeit für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen auf den für den Sitz der Einrichtung zuständigen Sozialhilfeträger ab (im Einzelnen BSG vom 7.10.2025 - B 8 SO 19/14 R -
Nr 13) , die nach den bindenden Feststellungen des LSG im Zuständigkeitsbereich des Klägers liegt. Dieser ist als örtlich zuständiger Träger auch sachlich zuständig für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen (§ 97 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AG-SGB XII>) . 18 Die mit dem BTHG von zuvor sechs Wochen auf drei Monate verlängerte Frist zwischen Aufforderung zu Verhandlungen und der Anrufung der Schiedsstelle ist eingehalten (§ 77 Abs 2 Satz 1 SGB XII) . Zwar hat der Beklagte die Schiedsstelle bereits mit Schreiben vom 27.5.2021 - in Schriftform am 1.6.2021 zugegangen (vgl § 8 Abs 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII <Schiedsstellenverordnung SGB XII Baden-Württemberg> idF vom 30.5.1994, GBl 1994, 297) - angerufen und damit vor Ablauf von drei Monaten nach der Aufforderung zur Verhandlung mit Schreiben vom 15.4.
Nr 16 mwN) . Eine Darlegung des konkreten Rechenweges, mit dem die Schiedsstelle im Einzelnen aufzeigt, in welcher Weise sie die möglichen Auswirkungen der Verflechtung zwischen Erbbaugeberin und Erbbaunehmer bei der Bemessung des Investitionskostensatzes berücksichtigt hat, ist vorliegend nicht erforderlich (ähnlich bereits BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 21/17 R - SozR 4-2500 § 130b Nr 2 RdNr 44) . Ein zur Aufhebung führender Formfehler liegt im Übrigen nicht schon dann vor, wenn die Begründung der Schiedsstelle einer materiellen Überprüfung nicht standhält. 20 Nach § 76a Abs 3 SGB XII (in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 18.4.2019, BGBl I 473) ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem SGB XI nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde (im Fall der teilweisen öffentlichen Förderung der Einrichtung) ihre Zustimmung nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI erteilt hat oder der Träger der Sozialhilfe in den Fällen, in denen - wie hier - dem Pflegebedürftigen bei fehlender Förderung ohne Zustimmung der nach dem SGB XI zuständigen Landesbehörde die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Abs 4 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt werden, mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel getroffen hat. Kommen solche Vereinbarungen - wie hier - nicht zustande und haben die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit für die Festsetzung einer entsprechenden Vergütung durch die Schiedsstelle im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern. Dabei ist die Schiedsstelle an die Vorgaben der mit dem BTHG eingefügten § 75 Abs 2 Sätze 10 bis 12 SGB XII gebunden, welche nunmehr explizit die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung aufgreifen (BT-Drucks 18/9522 S 339; im Einzelnen später). 21 Der Schiedsspruch hält in der Sache einer Überprüfung nach diesen Vorgaben nicht in allen Punkten stand. Die Schiedsstelle hat die tatsächlichen Kosten der Einrichtung zum Teil zu Unrecht als plausibel gemacht angesehen ( im Einzelnen RdNr 22 ff) . Sie hat aber auch bei Durchführung des Vergleichs ihren Entscheidungsfreiraum schon bei Bestimmung des Vergleichsraums überschritten (im Einzelnen RdNr 27 ff) . Schließlich ist sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Rahmen des externen Vergleichs ausschließlich Einrichtungen miteinander verglichen werden können, die im Erbbaurechtsmodell betrieben werden, und hat sich deshalb auf eine "interne" Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Investitionskosten beschränkt (im Einzelnen RdNr 31 ff) . Erst wenn ein externer Vergleich ergibt, dass die plausibel gemachten Investitionskosten oberhalb des unteren Drittels der Vergleichsgruppe liegen, findet eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit dieser Kosten im Einzelfall statt (im Einzelnen RdNr 35 ff) . 22 Voraussetzung für den durchzuführenden Vergleich ist die Prüfung der Plausibilität der geltend gemachten Investitionskosten. Bei dieser Plausibilitätsprüfung steht der Schiedsstelle kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu; denn Ausgangspunkt des (externen) Vergleichs müssen die tatsächlichen Kosten der Einrichtung sein. Mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt der Schiedsstelle wegen der tatsächlichen Kosten (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (stRspr; vgl nur BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 =
Nr 18) . Unzulässig wäre demgegenüber, den Vergleich lediglich anhand fiktiver Kosten vorzunehmen (vgl BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 =
Nr 19) . 23 Umlagefähig gegenüber den Pflegebedürftigen sind nach § 82 Abs 4 SGB XI die betriebsnotwendigen Investitionskosten, die im Grundsatz in § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI beschrieben sind. Die hier streitigen Kosten für notwendige Gebäude sowie abschreibungsfähige Anlagegüter sind in § 82 Abs 2 Nr 1 SGB XI ausdrücklich aufgeführt, ebenso als grundstücksbezogene Aufwendungen die Erbbauzinsen nach § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XI. Diese Kosten hat der Gesetzgeber in § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI (anders als die Kosten für den unmittelbaren Erwerb eines Grundstücks nach § 82 Abs 2 Nr 2 SGB XI) mit dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (vom 20.12.2012, BGBl I 2789) explizit als umlagefähig mitaufgeführt (vgl zuvor BSG vom 8.9.2011 - B 3 P 6/10 R - BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr 6, RdNr 19 ff) . 24 Bei den auf die Pflegeeinrichtung entfallenden Anteilen der Baukosten des Seniorenzentrums hat die Schiedsstelle den in Baden-Württemberg ermittelten "Kostenrichtwert Mai 2020" für vollstationäre Pflegeplätze zugrunde gelegt, obwohl der Beklagte zuletzt einen unter diesem Wert liegenden Betrag beziffert hatte. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass die Schiedsstelle aber die tatsächlichen Kosten einer Plausibilitätsprüfung hätte unterziehen müssen und sich nicht auf die Heranziehung eines Kostenrichtwerts als fiktivem Wert hätte beschränken dürfen (vgl BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 =
Nr 18 f). Sollten in der Aufstellung der Baukosten offenkundig fehlerhaft Positionen zu Lasten des Klägers enthalten sein (was die Schiedsstelle ausgehend von ihrer Auffassung bislang nicht überprüft hat), wären sie in Abzug zu bringen, obwohl die geltend gemachten Kosten unterhalb des Kostenrichtwerts liegen. Allerdings beschränkt sich die Überprüfung - wie ausgeführt - auf eine Schlüssigkeit der Baukosten; eine Überprüfung der von einem Generalunternehmer durchgeführten Arbeiten in allen Einzelheiten würde die Kapazitäten einer Schiedsstelle übersteigen. Vor allem weitgehende Ermittlungserfordernisse der Schiedsstelle im Hinblick auf die Flächenaufteilung der Baukosten zwischen stationären Pflegeplätzen, Tagespflege und Seniorenwohnungen sind nicht erkennbar. Ausreichend wird für eine Schiedsstelle im Grundsatz sein, die vom Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn abgerechneten Kosten mit den Bauplänen abzugleichen; die entsprechenden Unterlagen hat der Beklagte vorgelegt. 25 Gleiches gilt für die Aufwendungen für Inventar und dabei insbesondere für den angeschafften Kleinbus. Wie das LSG zutreffend ausführt, fallen diese Kosten unter die Inventarkosten im Sinne des § 82 Abs 4 iVm Abs 3 Satz 1 und Abs 2 Nr 1 SGB XI. Die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeugs für Bewohnerfahrten gehört regelmäßig zu den Investitionen in die Pflegeinfrastruktur, die für die Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung als sachlich erforderlich anzusehen sind (vgl auch BSG vom 8.9.2011 - B 3 P 2/11 R - BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr 7, RdNr 42 zu einem zweiten Fahrzeug) . Dies wird auch vom Kläger anerkannt. Entgegen der Auffassung der Schiedsstelle scheidet aber auch für Inventarkosten die Berücksichtigung (nur) eines Kostenrichtwerts aus. Stellen sich auch die übrigen geltend gemachten Inventarkosten als plausibel dar, sind die gesamten tatsächlichen Kosten oberhalb solcher Richtwerte zugrunde zu legen. 26 Die Schiedsstelle hat dagegen die Erbbauzinsen zutreffend in vollem Umfang für plausibel gehalten. Die tatsächliche Höhe der Erbbauzinsen ergibt sich aus dem vorgelegten Vertrag und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Schiedsstelle ist dabei auch nicht von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, weil den Beklagten neben der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Erbbauzinses die Lasten aus dem Belegungsrecht treffen. Bei der Kalkulation der Kosten spielt das der Gemeinde eingeräumte Belegungsrecht keine Rolle. Ob die Erbbauzinsen als Teil der Investitionskosten angesichts des Belegungsrechts noch als wirtschaftlich angesehen werden können, ist keine Frage ihrer Plausibilität, sondern im abschließenden Vergleich zu bestimmen. Dies gilt auch für die möglichen Auswirkungen der Verflechtungen zwischen Erbbaugeberin und Erbbauberechtigtem. Auch die sonstigen Kosten - vor allem die Kreditkosten - sind plausibel. Die Schiedsstelle musste auf die Einwände des Klägers hin keine weiteren Ermittlungen durchführen. Der Kläger verkennt, dass die Prüfung durch die Schiedsstelle zwar dem kapazitätsbedingt begrenzten und durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten beschränkten Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X) unterliegt, das Ergebnis der Prüfung aber gleichwohl auf die Schlüssigkeit der Kosten beschränkt ist (zum Umfang der Amtsermittlung der Schiedsstelle grundlegend BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 =
Nr 20) . Das bedeutet - wie oben bereits ausgeführt - dass die Kostenpositionen auch auf Einwände der gegnerischen Vertragspartei hin im Einzelnen nicht bis hin zu einem Nachweis überprüft werden müssen. Dies gilt hier umso mehr, als die Einwände des Klägers gegen die Höhe der Fremdkapitalzinsen pauschal gehalten sind. Die Schiedsstelle durfte vor diesem Hintergrund die Darlegungen des Beklagten zu diesen Kosten als plausibel ansehen, wonach wegen eines Teils der Kosten eine Nachfinanzierung habe vorgenommen werden müssen, die zu höheren Zinssätzen geführt habe. 27 Sind die Kosten plausibel, muss die Schiedsstelle sodann nach den im Gesetz nunmehr vorgegebenen Kriterien prüfen, ob diese Kosten im Vergleich zu anderen Einrichtungen, die vergleichbar sind, wirtschaftlich sind. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (§ 75 Abs 2 Satz 10 SGB XII) . Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (§ 75 Abs 2 Satz 11 SGB XII) . In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen (§ 75 Abs 2 Satz 12 SGB XII) . Im Rahmen dieses externen Vergleichs sind die gesamten Investitionskosten der maßgeblichen Einrichtung mit denen anderer vergleichbarer Einrichtungen zu vergleichen, nicht einzelne Kostenpositionen (vgl BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 =
Nr 20) . 28 Für den externen Vergleich ist zunächst als Vergleichsraum der Einzugsbereich zu bestimmen. Die in diesem Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer sind in den externen Vergleich einzubeziehen (vgl § 75 Abs 2 Satz 12 SGB XII) . Die Schiedsstelle hat vorliegend schon nicht ausreichend begründet, weshalb sie ihre Prüfung auf Einrichtungen im klagenden Landkreis beschränkt sieht, obwohl hinsichtlich Einrichtungen, die auf Grundlage eines Erbbaurechts betrieben werden, keine ausreichende Datengrundlage vorlag. 29 Eine Beschränkung (oder Ausweitung) auf das Zuständigkeitsgebiet des Trägers der Sozialhilfe, der die Verhandlungen führt, gibt das Gesetz ausdrücklich nicht vor (vgl bereits BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 26/16 R -
Nr 21 f) . Ziel des externen Vergleichs ist es vielmehr, die Besonderheiten des Marktsegments abzubilden, auf das Leistungsberechtigte im Grundsatz zugreifen werden; diese Vorgabe leitet auch die Bestimmung des Vergleichsraums . Zwar ist - insoweit abweichend von ambulanten Angeboten (vgl zum Einzugsbereich bei ambulanter pflegerischer Versorgung auch § 72 Abs 3 Satz 3 SGB XI) - die Wohnortnähe der Leistungsberechtigten für die Bestimmung des räumlichen Einzugsbereichs einer Einrichtung nicht allein entscheidend, weil die Aufgabe des bisherigen Wohnumfelds dem Übertritt in eine Einrichtung immanent ist. Eine Bindung an das bisherige Umfeld (vor allem die Nähe zum Familien- und Freundeskreis) wird gleichwohl bei der Auswahlentscheidung des Leistungsberechtigten regelmäßig eine Rolle spielen. Es kommt deshalb auch bei der Bestimmung des Einzugsgebiets von stationären Einrichtungen darauf an, welche Leistungsangebote aus Sicht eines Leistungsberechtigten, der im Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in eine Einrichtung im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Trägers lebt, regelmäßig eine erreichbare und gemessen am Versorgungsangebot zumutbare Alternative darstellen (ähnlich von Boetticher in LPK-SGB XII, 13. Aufl 2024, § 75 RdNr 26; Stölting in Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 RdNr 73) . 30 Auch die Bestimmung des Vergleichsraums unter Berücksichtigung dieser Kriterien unterfällt dem Entscheidungsfreiraum der Schiedsstelle. Vorliegend ist die Entscheidung, dass zum Einzugsbereich (ausschließlich) der gesamte Landkreis gehört, aber schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil innerhalb des Landkreises der Stadtkreis F liegt, dessen Einrichtungsstrukturen von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt worden sind. Da keine vom umgebenden Landkreis abweichende Erreichbarkeit von Einrichtungen für Leistungsberechtigte erkennbar ist und naheliegt, dass es in F ebenfalls eine erhebliche Anzahl von Pflegeeinrichtungen gibt, fehlt es an einer nachvollziehbaren Bestimmung des Vergleichsraums durch die Schiedsstelle. 31 § 75 Abs 2 Satz 10 SGB XII sieht im nächsten Schritt einen externen Vergleich mit vergleichbaren Leistungserbringern des Einzugsgebiets vor: Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist danach wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt. Auch bei der Bestimmung der Vergleichsgruppe verbleibt der Schiedsstelle ein Entscheidungsfreiraum, solange die Auswahl der Vergleichsgruppe nicht willkürlich erscheint (vgl schon BVerwG vom 19.12.2007 - 5 B 110/06 - RdNr 12) . Der Vergleich kann aber nur zwischen "gleichartigen" Leistungserbringern durchgeführt werden. Für die Vergleichbarkeit maßgeblich sind vor allem Art und Größe sowie das Leistungsangebot der Einrichtungen für die betreffende Zielgruppe (vgl BSG vom 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -
Nr 25; Wahrendorf, KrV 2016, 221, 226). 32 Die Entscheidung der Schiedsstelle, einen externen Vergleich nach diesen Kriterien wegen fehlender geeigneter Datengrundlage nicht durchzuführen, überschreitet aber ihren Entscheidungsfreiraum. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass Ausgangspunkt des Vergleichs die Kosten von auf gleicher wirtschaftlicher Basis tätigen Einrichtungen sein müssen (vgl etwa BSG vom 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -
Entsprechend hat der Senat (zu einem Schiedsspruch, der sich auf eine Prüfung anhand eines mit fiktiven Größen arbeitenden Berechnungsmodells beschränkt hatte) entschieden, dass bei einem Vergleich nur nicht geförderte Vergleichseinrichtungen zu vergleichen sind, und zwar wegen der zwischen Miet- und Eigentümermodell bestehenden erheblichen Unterschiede im Regelfall Einrichtungen mit Mietkosten mit solchen ebenfalls mit Mietkosten und Einrichtungen im Eigentum mit solchen, die im Eigentum stehen (BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 =
Nr 20 mwN) . 33 Diese Aussage des Senats lässt sich nach Inkrafttreten der neuen gesetzgeberischen Vorgaben nicht in der von der Schiedsstelle verstandenen Weise auf den Vergleich nach § 75 Abs 2 Satz 10 SGB XII übertragen. Für den Vergleich nach § 75 Abs 2 Satz 10 SGB XII ist die Bildung einer möglichst großen Vergleichsgruppe von Einrichtungen mit einem gleichartigen Leistungsangebot angezeigt. Dies dient in erster Linie der Entlastung der beteiligten Vertragspartner und ggf der Schiedsstelle, weil eine weitergehende Überprüfung der Wirtschaftlichkeit eines Leistungsangebots, das das untere Drittel nicht überschreitet, ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Eine zu kleine Vergleichsgruppe hätte zudem keine nennenswerte kostendämpfende Wirkung mehr. 34 Auf dieser Prüfungsebene ist die Schiedsstelle deshalb entgegen ihrer Ansicht nicht auf den Vergleich bestimmter Grundstücksmodelle (Miete, Eigentum, Erbbaurecht) beschränkt. Soweit etwa der Vergleich nur mit Einrichtungen im Erbbaurechtsmodell (auch bei einem ggf erweiterten Vergleichsraum) aus ihrer Sicht keine sinnvolle Entscheidungsgrundlage ergibt, ist die Vergleichsgruppe um andere Grundstücksmodelle entsprechend zu vergrößern. Ohne dass es im derzeitigen Stand des Verfahrens einer abschließenden Entscheidung bedarf, wird allerdings bei Bestimmung der Investitionskosten die Einbeziehung objektbezogen geförderter Einrichtungen in den Vergleich auch unter Geltung des § 75 Abs 2 Satz 10 SGB XII regelmäßig ausscheiden (anders Lange in jurisPK-SGB XII,
Nr 20; ähnlich bereits BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R -
Nr 22 ff; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.