R 3-1500 § 160a Nr 16 stRspr; BVerfG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Es muss deshalb dargestellt werden, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und der Schritt angegeben werden, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (
7 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar lässt sich dem Vorbringen der Klägerin als klärungsbedürftig die Rechtsfrage entnehmen, ob der Ausschluss des Ermessens auch bei Fehlern des SGB II-Trägers und verzögerter Reaktion auf ordnungsgemäße Mitteilungen durch Leistungsberechtigte, also in sog atypischen Fällen, angemessen ist. Die Klägerin hat jedoch nicht ausreichend dargetan, warum diese Frage trotz ständiger Rechtsprechung des BSG zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Mitverschuldens eines Leistungsträgers (BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 7; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 30/07 R; BSG Beschluss vom 19.8.2009 - B 11 AL 116/09 B) weiter klärungsbedürftig geblieben ist. Eine Rechtsfrage ist in aller Regel nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich bereits beantwortet ist (
R 1500 § 160a Nr 13, 65; SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Eine erneute Klärungsbedürftigkeit kann eintreten, wenn der Rechtsauffassung des BSG in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (
R 3-4100 § 111 Nr 1). Insofern reicht es nicht aus, lediglich weitere sozialgerichtliche Urteile mit Entscheidungsdatum zu benennen, ohne deren Inhalt und insbesondere deren Argumente konkret darzulegen. 8 Mit dem weiteren Inhalt ihrer Beschwerdebegründung (kein Korrektiv bei untätigem Leistungsträger, Bedeutung interner Dienstanweisungen, Ungleichbehandlung von pflichtgemäß und pflichtwidrig handelnden Leistungsberechtigten) setzt sich die Klägerin mit dem Urteil vorwiegend in der Art einer Berufungsbegründung auseinander. Hiermit wendet sie sich im Ergebnis gegen die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall; diese Prüfung ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (
S des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht bezeichnet. 9 Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE163571506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.