KSRE163581008 ECLI:DE:BSG:2026:180626BB4AS1026B0 BSG 4. Senat 20260618 B 4 AS 10/26 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. 1 I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über den Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 16.2.2021 bis zum 31.8.2021. 2 Der Kläger bezog bis zum 15.2.2021 Arbeitslosengeld II iHv zuletzt 19,42 Euro monatlich (Bescheid vom 29.10.2020 in der Fassung des Bescheids vom 21.11.2020) . Er war seinerzeit ein bei seinen Eltern wohnender Student und erhielt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Beklagte hob die bestandskräftigen Bewilligungsentscheidungen ab dem 16.2.2021 vollständig auf, nachdem der Kläger eine eigene Wohnung angemietet hatte (Bescheid vom 19.1.2021; Widerspruchsbescheid vom 2.2.2021) . Das SG hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 24.5.2023) . Die Berufung des Klägers hat das LSG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht überschreite und die demnach zulassungsbedürftige Berufung vom SG nicht zugelassen worden sei; Nichtzulassungsbeschwerde habe der Kläger nicht erhoben. Bei Beseitigung des angegriffenen Aufhebungsbescheids würden die ursprünglichen Bewilligungsbescheide wieder aufleben, woraus sich für den streitbefangenen Zeitraum insgesamt ein Leistungsanspruch iHv 145,65 Euro ergebe. Nicht streitgegenständlich sei das "denkbare Begehren" des Klägers, höhere Leistungen zu erhalten, denn hierüber habe der Beklagte im angegriffenen Aufhebungsbescheid nicht entschieden (Beschluss vom 10.12.2024) . 3 Der Senat hat dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG bewilligt und den Prozessbevollmächtigten beigeordnet (Beschluss vom 16.12.2025, dem Kläger zugestellt am 9.1.2026) . Am 21.1.2026 hat der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zugleich hat er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 15.3.2026 begründet hat. Der Kläger rügt, das LSG habe zu Unrecht eine Prozessentscheidung anstelle einer Sachentscheidung getroffen. Zudem macht er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. 4 II. 1. Dem Kläger wird gemäß § 67 Abs 1 SGG Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG gewährt. Er hat innerhalb dieser Frist den PKH-Antrag gestellt und die vorgeschriebene Erklärung vorgelegt und sodann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des PKH-Beschlusses die Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht eingelegt (vgl zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittel<begründungs>frist nach PKH-Entscheidung zB BSG Beschluss vom 19.12.2024 - B 1 KR 86/23 B - juris RdNr 6) . Ihm wird zudem gemäß § 67 Abs 2 Satz 4 SGG von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG gewährt. 5 2. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie genügt hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) "Prozessurteil statt Sachurteil" den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abgeleiteten Darlegungserfordernissen. Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Ob der Kläger daneben den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt hat (hierzu etwa BSG vom 10.3.2026 - B 4 AS 78/25 B - juris RdNr 2) und die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage zur Auslegung des § 7 Abs 5 SGB II einer revisionsrechtlichen Klärung bedürftig und fähig ist, bedarf keiner Entscheidung. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.