R 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (
Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (
6 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar behauptet die Klägerin, in Abweichung von der Rechtsprechung des BSG prüfe das LSG nicht, ob eine Kumulation von Risiken und Belastungen zu einer besonderen Härte der Vermögensberücksichtigung führe. Die Klägerin legt aber nicht dar, welche weiteren Risiken und Belastungen das LSG neben der Behinderung ihrer Kinder bei der Prüfung der besonderen Härte hätte einbeziehen müssen, sondern behauptet nur allgemein, sie habe im Verfahren eine Vielzahl von Gründen dargelegt, welche zumindest kumuliert zu einer besonderen Härte hätten führen müssen. Damit ist nicht ausreichend dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf einer Abweichung in dem Sinne beruht, sodass die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem abgewichen worden ist, anders hätte ausfallen müssen (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6, RdNr 18; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 15). Unabhängig hiervon hat das LSG tatsächlich neben der Behinderung der Kinder der Klägerin bei der Prüfung der besonderen Härte als weitere Umstände den bisherigen Erwerbsverlauf und das Lebensalter der Klägerin einbezogen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE163581506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.