KSRE163790108 ECLI:DE:BSG:2026:120326UB8SO824R0 BSG 8. Senat 20260312 B 8 SO 8/24 R Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrh
§ 74Nr 5 Rd
Nr 13). Sie ist auch sachlich zuständig (§ 97 Abs 1, § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2a Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe- für das Land Nordrhein-Westfalen <AG-SGB XII NRW> idF vom 16.12.2004) . 14 Die Klägerin ist Verpflichtete iS des § 74 SGB XII. Verpflichteter ist, wer der mit der Bestattung verbundenen Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (stRSpr; zu § 15 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> bereits Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 30.5.2002 - 5 C 14.01 - BVerwGE 116, 287 = NJW 2003, 78; zusammenfassend zuletzt BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/
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Nr 16 mwN). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG ) ist die Klägerin als Ehefrau des verstorbenen Ehemanns bestattungspflichtig (§ 8 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Bestattungsgesetz - <BestG NRW> idF vom 1.10.2014, GV NRW S 405) und wegen der noch im Streit stehenden Kosten der Bestattung einer Forderung ausgesetzt (vgl zu diesem Erfordernis BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R - SozR 4-3500 § 74 Nr 4 RdNr 15 mwN). 15 Die Eigenschaft der Klägerin als Verpflichtete iS von § 74 SGB XII wird nicht durch die Kostentragungspflicht des Erben ausgeschlossen (BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/
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Nr 17 mwN) . Allerdings sind Feststellungen insbesondere zu (Mit-)Erben nicht entbehrlich, um wegen der Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Kostentragung prüfen zu können, ob ohne Weiteres realisierbare (vorrangige) Ansprüche gegen Dritte bestehen (dazu später). 16 Die Kosten der Bestattung auf dem besonderen Teil des jüdischen Friedhofs sind auch der Höhe nach erforderliche Bestattungskosten iS des § 74 SGB XII. Der Wunsch der Eheleute, nebeneinander bestattet zu werden, führt zwar zu höheren Kosten für die Grabstätte des Ehemannes. Der Wunsch ist aber angemessen und verursacht vorliegend keine unverhältnismäßigen Mehrkosten. Dem Wunsch ist damit - wie das LSG im Ergebnis zutreffend, wenn auch mit teilweise abweichender Begründung entschieden hat - zu entsprechen. 17 Zu übernehmen sind nach der Rechtsprechung im Ausgangspunkt regelmäßig die Kosten für eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form (zu diesem Maßstab zuletzt BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/
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Nr 21) . Dazu zählen (nur) die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, mithin in erster Linie die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung in "würdiger Form" überhaupt durchgeführt werden kann oder darf. Die "Erforderlichkeit" solcher Kosten ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei ist den angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) Rechnung zu tragen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII) . 18 Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Kostenpositionen (Grabbereitung, Friedhofsgärtner, Friedhofshallenbenutzung, Chewra Kadischa, Holzschild, bei Bedarf Talles) unmittelbar der Bestattung dienen bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden und angemessen sind. Die Kosten für die Grabstätte und die Beerdigungskostenpauschale sind Mindestkostenpositionen einer ortsüblichen Bestattung (vgl nur Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 RdNr 17, Stand 3/2025 mwN) . Nicht untrennbar mit der Bestattung verbunden sind hingegen die Kosten der Reservierung der Nachbargrabstätte, weil diese nicht final auf die Bestattung des Ehemanns ausgerichtet sind. Es handelt sich dabei um Bestattungsvorsorgekosten der Klägerin. Solche Kosten macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren aber zu Recht nicht geltend. 19 Für die einzelnen, dem Grunde nach untrennbar mit der Bestattung verbundenen Kostenpositionen ist unter Beachtung religiöser Bekenntnisse (Art 4 Abs 1 und 2 GG) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2, RdNr 18 ff mwN) . Bei dieser Entscheidung sind die Wünsche des Verstorbenen einzubeziehen, weil die Verfügungen, die ein Mensch für den Umgang mit seinem Körper und die Umstände seiner Bestattung zu Lebzeiten trifft, in den Schutzbereich des Art 1 Abs 1 GG fallen (vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 24.2.1971 - 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173 = NJW 1971, 1645; BVerfG vom 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 - NVwZ 2008, 549) . Die Wünsche der Leistungsberechtigten sind relevant, weil die Wahrnehmung der Totenfürsorge für einen nächsten Angehörigen einen engen Bezug zur freien Entfaltung der Persönlichkeit hat und in Art 2 Abs 1 GG eine verfassungsrechtliche Stütze findet (vgl BVerfG vom 25.12.2016 - 1 BvR 1380/11 - NJW 2017, 947) . 20 Das Wunschrecht des Leistungsberechtigten (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB XII) wie auch des Verstorbenen hat damit unmittelbaren Einfluss auf die "Erforderlichkeit" der Kosten . Das Wunschrecht wird indes durch die Anforderung der "Angemessenheit" des Wunsches begrenzt. Das gilt - insoweit abweichend von der Auffassung des LSG - auch, soweit der Wunsch für sich genommen unter den Schutz des Grundgesetzes fällt. Aus dem sog Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII ergibt sich, dass die jeweils entstehenden Kosten ein Gesichtspunkt sind, der die Angemessenheit mit ausfüllt (vgl von Koppenfels-Spies in BeckOGK, SGB XII, 1.12.2025, § 9 RdNr 53; Grube/Wahrendorf/Flint/Deckers, SGB XII,
- Aufl 2024, § 9 RdNr 38; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, § 9 RdNr 51, Stand 3/2026). Zweck des Mehrkostenvorbehalts ist es, die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu fördern, indem kostenaufwendige Maßnahmen abgewehrt werden, die lediglich wünschenswert wären (vgl Dauber in Mergler/Zink, BSHG,
- Aufl, § 3 RdNr 40.2, Stand 3/2004) , aber bezogen auf das Ziel der Leistung nicht in hinreichendem Maße anerkennens- und schützenwert sind. 21 Der Wunsch des Ehemanns nach einer Bestattung auf einem jüdischen Friedhof nach jüdischem Ritus ist berücksichtigungsfähig, weil er den verfassungsrechtlichen Schutz durch Art 4 GG genießt, der in seinen Absätzen 1 und 2 ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht enthält (vgl BVerfG vom 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 ua - BVerfGE 125, 39, 79 = KirchE 54, 402) , das nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern ebenso die Freiheit kultischen Handelns und der Darstellung des Glaubens nach außen umfasst (vgl BVerfG vom 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 = NJW 1969, 31) . Der Wunsch des Verstorbenen ist eine Form der Darstellung des Glaubens nach außen und vor dem Hintergrund der Gewährleistungsdimension des Grundrechts dem Grunde nach berücksichtigungsfähig (vgl Sächsisches LSG vom 30.11.2022 - L 8 SO 107/19 - ZFSH/SGB 2023, 288 = juris RdNr 32; Verwaltungsgericht <VG> Hannover vom 23.4.2004 - 7 A 4014/03 - KirchE 45, 219 = juris RdNr 29 mwN) . 22 Auch der Wunsch von Ehegatten, nebeneinander bestattet zu werden, ist berücksichtigungsfähig. Er ist nicht lediglich eine unbeachtliche "subjektiv wahrgenommene emotionale Motivation" (so aber SG Duisburg vom 27.3.2014 - S 52 SO 64/13 - RdNr 21; vgl auch Gotzen, Handbuch Sozialbestattung,
- Aufl 2024, 131) , sondern genießt den Schutz des Art 6 Abs 1 GG, der die spezifische Privatsphäre von Ehe und Familie schützt und einen staatlichen Förderauftrag enthält (stRSpr seit BVerfG vom 17.1.1957 - 1 BvL 4/54 - BVerfGE 6, 55 = NJW 1957, 417) . Im Einzelnen ist Ausfluss der Institutsgarantie der Ehe, dass die staatliche Rechtsordnung der auf Dauer abzielenden Anlage der Ehe Rechnung trägt, indem sie die Rechtswirkungen der Ehe über den Tod des Ehegatten hinausreichen lässt (Uhle in BeckOK GG,
- Ed 1.3.2026, Art 6 RdNr 38) . Deshalb kann Art 6 Abs 1 GG auch in Fällen als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, die den Schutz von Ehegatten zum Gegenstand haben, deren Ehe durch den Tod des Partners beendet worden ist (vgl BVerfG vom 6.6.1978 - 1 BvR 102/76 - BVerfGE 48, 346 = SozR 2200 § 1268 Nr 11). Der Wunsch von Ehegatten nebeneinander bestattet zu sein, weist dabei unmittelbaren Bezug zu dem Wesen der Ehe als intensiver, auf Dauer angelegter Verbindung zweier Menschen auf, denn er stellt sich als Fortführung dieser Verbindung über den Tod hinaus dar und ist deshalb auch im Rahmen des § 74 SGB XII schützenswert (vgl zu Familiengrabstätten Bayerisches LSG vom 25.10.2018 - L 8 SO 294/16 - RdNr 43 aE - ZFSH/SGB 2019, 142; SG Karlsruhe vom 29.3.2022 - S 2 SO 2888/20 - ZFSH/SGB 2022, 414; zum Wahlgrab bei Ehegatten Schmitt/Spranger, Sozialbestattung in der Praxis 2014, 95; vgl auch Siefert in jurisPK-SGB XII,
- Aufl 2024, § 74 RdNr 75 Stand 27.5.2025; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 RdNr 20, Stand 3/2025; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, § 9 RdNr 36, 131, Stand 3/2026; zweifelnd Oberverwaltungsgericht <OVG> Nordrhein-Westfalen vom 20.8.1980 - 2 A 2248/77 - KirchE 18, 230 = juris RdNr 19 ff; aA wohl LSG Baden-Württemberg vom 13.4.2022 - L 2 SO 2937/20 - RdNr 48 - FamRZ 2022, 1889). 23 Anders als es die Beklagte meint, ist nicht erforderlich, dass weitere "besondere" Gründe im Einzelfall diesen Wunsch rechtfertigen. Insbesondere ist für die Berücksichtigungsfähigkeit des Wunsches der Eheleute unschädlich, dass im Zeitpunkt der Bestattung des Ehemannes der Zeitpunkt der Bestattung der Klägerin noch nicht absehbar ist. Der Schutzbereich des Art 6 GG ist in jedem Fall bereits mit der Bestattung des Ehemanns eröffnet, denn die Möglichkeit der Klägerin, neben ihm bestattet zu werden, hängt von der Wahl seiner Grabstätte ab. 24 Damit ist indes noch nicht entschieden, dass der Wunsch von Eheleuten nach einer "Wahlgrabstätte" (zumeist auf einem öffentlichen Friedhof) in allen Fällen auch angemessen ist, wie das LSG es wohl meint. In einem nächsten Schritt ist die Angemessenheit der Mehrkosten, die in diesem Fall entstehen, zu überprüfen. Neben den Mehrkosten im Einzelfall ist hier vor allem die prognostisch zu beurteilende Realisierbarkeit des Wunsches in die Beurteilung einzustellen. Unwägbarkeiten im Einzelfall, etwa dass der überlebende Ehepartner in der Folge die Bestattung an einem anderen Ort wählt, kann im Rahmen dieser Prüfung begegnet werden. 25 Der Wunsch der Eheleute bzw der Klägerin ist vorliegend angemessen und im Ergebnis zu berücksichtigen, weil die Mehrkosten, die unter Berücksichtigung der Wünsche der Klägerin und des verstorbenen Ehemanns kumulativ anfallen und die im Grundsatz von Art 4 Abs 2 GG und Art 6 Abs 1 GG gedeckt sind, im Verhältnis zu den Kosten, die bei Nichtberücksichtigung eines bzw auch beider Wünsche alternativ anfallen, nicht unverhältnismäßig sind. Neben den Mehrkosten als solchen ist zu berücksichtigen, dass die Tochter einen erheblichen Teil der Mehrkosten bereits übernommen hat und die Klägerin die Kosten für ihre eigene Grabstelle bereits aus eigenen Mitteln (ebenfalls mit Hilfe der Tochter) aufgebracht hat. Damit ist abgesichert, dass das Ziel des Einsatzes von höheren Mitteln der Sozialhilfe in Zukunft auch erreicht werden kann. 26 Zur Berechnung der Mehrkosten sind die Kosten, die unter Berücksichtigung des Wunsches im konkreten Einzelfall erforderlich werden, mit denen, die der Sozialhilfeträger in jedem Fall aufzuwenden hat, zu vergleichen (vgl BVerwG vom 22.1.1987 - 5 C 10.85- BVerwGE 75, 343 = NVwZ 1987, 594; vgl BVerwG vom 17.11.1994 - 5 C 13.92 - BVerwGE 97, 103 = NJW 1995, 2428) . Zeigt der Kostenvergleich im Einzelfall, dass die wunschbedingten Mehrkosten unverhältnismäßig wären, greift die Sollvorschrift des § 9 Abs 2 Satz 1 SGB XII nicht ein. Führen Wünsche des Leistungsberechtigten nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, ist der Wunsch angemessen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB XII) . Eine Leistung ist demgemäß nicht schon dann unangemessen, wenn sie mehr kostet als eine andere Leistung. Vielmehr ist dann eine Abwägungsentscheidung zwischen den Belangen der leistungsberechtigten Person und den fiskalischen Interessen des Sozialhilfeträgers zu treffen (Groth in BeckOK Sozialrecht,
- Ed 1.3.2026, § 9 SGB XII RdNr 11) . 27 Dabei sind im Ausgangspunkt die Kosten für eine Einzelgrabstätte auf dem jüdischen Friedhof - die sich wegen der Pauschalvereinbarung auf 2600 Euro belaufen - nahezu identisch mit den Kosten auf einem städtischen Friedhof. Für die Bestattung auf einem städtischen Friedhof fallen eine Grabnutzungsgebühr für eine Einzelgrabstätte für 20 Jahre in Höhe von rund 1553 Euro und Beisetzungskosten in Höhe von rund 1038 Euro, in der Summe also Bestattungskosten in Höhe von rund 2591 Euro an (vgl Nr 1.1.2.1 und 2.1.2 des Gebührentarifs zur Gebührensatzung für Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf <Gebührentarif>) . Eine Bestattung des Ehemanns auf dem besonderen Teil des jüdischen Friedhofs kostet demgegenüber 5200 Euro (Beerdigungskostenpauschale der jüdischen Gemeinde 1700 Euro; Kosten der Grabstätte "für ewige Zeiten" 3500 Euro), also das Doppelte. Auch eine Bestattung auf dem nicht konfessionsgebundenen städtischen Friedhof hätte in einer "Wahlgrabstätte" höhere Bestattungskosten zur Folge, wenngleich lediglich in Höhe von rund 3530 Euro (Nr 1.1.2.4 und 2.1.3 Gebührentarif) . Die Mehrkosten in Höhe von vorliegend 2600 Euro zum Einzelgrab vermindern sich allerdings erheblich, weil die Tochter sich auch an diesen Kosten zur Hälfte beteiligt. Dies ist bei Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall einzustellen. 28 Entscheidend für die Abwägungsentscheidung, ob diese Mehrkosten für eine spätere Bestattung nebeneinander angemessen sind, ist weiter, ob der Wunsch, nebeneinander bestattet zu werden, prognostisch realisierbar erscheint und damit die zweckentsprechende Verwendung der Sozialhilfeleistung sichergestellt wird. Zutreffend wendet die Beklagte ein, dass die Prüfung der Angemessenheit von Mehrkosten für das Grab eines der Ehepartner nicht ohne eine Berücksichtigung von ggf entstehenden Folgekosten bei der später folgenden Bestattung beurteilbar ist. Wie bereits ausgeführt wird auch ein Wunsch, der im Ausgangspunkt durch das Grundgesetz geschützt wird, nicht notwendigerweise vorbehaltlos und ohne Einschränkungen gewährt. Es wird für die Prüfung, ob das Ziel des Einsatzes von Mehrkosten bei einer folgenden Bestattung des Ehepartners auch erreicht werden kann, regelmäßig auf die Verhältnisse auf dem jeweiligen Friedhof - vor allem also die mögliche Reservierungsfrist -, die Kosten für eine Reservierung der Nachbargrabstelle und in Abhängigkeit dazu ggf auch auf das Alter des überlebenden Ehepartners ankommen. Im Grundsatz muss der überlebende Ehepartner bereits im Zeitpunkt der Bestattung die Kosten für eine Reservierung seiner Grabstätte ohne den Einsatz von Sozialhilfemitteln aufgebracht haben und (insoweit abhängig vor allem von seinem Alter) die Grabstätte voraussichtlich in Anspruch nehmen. Nur so kann sichergestellt werden, dass nicht unabsehbar weitere Mehrkosten anfallen. 29 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Grabstätte der Klägerin ist bereits reserviert. Es handelt sich zudem um eine Grabstätte "für ewige Zeiten", sodass die Bestattung der Eheleute nebeneinander nicht von einer Reservierungsfrist der Nachbargrabstätte abhängt. Zugleich haben die Klägerin und ihr Ehemann mit der Reservierung der Nachbargrabstätte auch die Ernsthaftigkeit und individuelle Bedeutung der Umsetzung des Wunsches zum Ausdruck gebracht. Mit dem Entrichten der Reservierungsgebühr in Höhe von 3500 Euro für die eigene Grabstätte auf eigene Kosten erscheint das Risiko gering, dass sie sich später gegen eine Bestattung neben ihrem Ehemann entscheidet. 30 Abschließend ist zu berücksichtigen, dass das jüdische Bestattungsrecht keine andere als die von der Klägerin gewählte Form der Bestattung von Ehegatten jüdischen und nichtjüdischen Glaubens zulässt. Der Wunsch des Ehemannes, nach jüdischen Ritus beerdigt zu werden (den die Beklagte zu berücksichtigen bereit ist), und der Wunsch der Klägerin, diesem Wunsch nachzukommen und zugleich - wie von beiden gewünscht - neben ihm bestattet zu werden, beanspruchen gleichermaßen Geltung für den jeweiligen konkreten Schutzbereich von Art 4 bzw Art 6 GG. Beide Grundrechte sind nicht nur als Abwehrrecht ausgestaltet, sondern auch bei der Ausgestaltung von finanziellen Leistungen zu berücksichtigen (vgl Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, § 9 RdNr 36, Stand 3/2026; zur Berücksichtigung von Wünschen sowohl des Verstorbenen als auch des Bestattungspflichtigen bereits BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 4-3500 § 74 Nr 3 RdNr 13; zur sog "Grundrechtskonzertierung" mehrerer Grundrechtsträger vgl Kloepfer in Festschrift für Klaus Stern, 2012, 405, 410) . Die Mehrkosten, die durch die kumulative Berücksichtigung beider Wünsche entstehen, sind aus diesen Gründen nicht unverhältnismäßig und der Wunsch, auf dem besonderen Teil des jüdischen Friedhofs bestattet zu werden, nicht unangemessen. 31 Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat aber nicht beurteilen, ob die Kostentragung für die Klägerin unzumutbar war. 32 Mit der Unzumutbarkeit der Kostentragung ist in § 74 SGB XII eine eigenständige, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Leistungsvoraussetzung normiert, die nicht gleichbedeutend mit der Bedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts ist (stRSpr, zuletzt BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/
§ 74Nr 5 Rd
Nr 26) . Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit ist die Fälligkeit (vgl § 271 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) der jeweiligen Forderungen (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1, RdNr 17; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2, RdNr 25) . Der Zeitpunkt der Rechnungstellung ist zwar ein Indiz für die Fälligkeit der Forderung, allerdings keine Fälligkeitsvoraussetzung (BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 4-3500 § 74 Nr 3 RdNr 17) . Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen ggf nachzuholen haben. 33 Sofern der Verpflichtete durchgehend Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit der Kostentragung auszugehen (vgl BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/
§ 74Nr 5 Rd
Nr 27 mwN) . Zur Begleichung ungedeckter Bestattungskosten sind aber alle Mittel einzusetzen, die dem Bestattungspflichtigen durch den Tod der bestatteten Person zugeflossen sind, insbesondere der Nachlass (BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R - SozR 4-3500 § 74 Nr 4 RdNr 26; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2, RdNr 26). Der Wert des Nachlasses betrug 1351,51 Euro und ist nach den Feststellungen des LSG zutreffend bei der Bemessung berücksichtigt. 34 Im Sinne des Nachranggrundsatzes sind aber auch ohne Weiteres realisierbare Ansprüche gegen Dritte, die zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind, insbesondere (Mit-)Erben, zu berücksichtigen. Das LSG hat ausdrücklich offengelassen, ob die Klägerin ihrerseits Erbin ist und wer sonst als Erbe der Klägerin ausgleichspflichtig sein könnte. Erst wenn beides feststeht, kann indes überprüft werden, ob ein Ausgleichsanspruch ggf durchsetzbar erscheint ( dazu BSG vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/
§ 74Nr 5 Rd
Nr 29 ff). 35 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE163790108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public