KSRE163800108 ECLI:DE:BSG:2026:120326UB8SO425R0 BSG
- Senat 20260312 B 8 SO 4/25 R Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
- März 2025 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert wird auf 27 791,51 Euro festgesetzt. 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 27 791,51 Euro für Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), die er im Zeitraum vom 21.5.2021 bis 30.6.2022 erbracht hat. 2 Die 1967 geborene Leistungsempfängerin lebte zunächst im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Von dort zog sie 2011 in einen "Wohnverbund", der im Kreisgebiet des Klägers gelegen ist, und erhielt dort zu Lasten der Beklagten durchgehend Leistungen der Eingliederungshilfe. Wegen einer fortschreitenden Demenz und Weglauftendenz wurde sie zum 21.5.2021 in ein ebenfalls im Kreisgebiet des Klägers gelegenes Seniorenheim aufgenommen, wo sie im Juli 2022 verstarb. 3 Der Kläger bewilligte der Leistungsempfängerin vom 21.5.2021 an vorläufig Leistungen der stationären Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (Bescheide vom 26.8.2021 und vom 11.1.2022) . Er machte gegenüber der Beklagten erfolglos die Kostenerstattung ab dem 21.5.2021 (und zunächst auch die Fallübernahme ab dem 1.10.2021) geltend. Von der elterlichen Wohnung sei die Leistungsempfängerin in eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe gezogen. Aus dieser Einrichtung sei eine besondere Wohnform hervorgegangen. Mit dem Übergang in die jetzige Einrichtung liege eine Einrichtungskette im Sinne des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII vor, sodass die Beklagte weiterhin zuständig sei (Schreiben vom 31.8.2021) . 4 Die im April 2023 erhobene und auf 27 791,51 Euro bezifferte Klage hat das Sozialgericht (SG) Mannheim abgewiesen (Urteil vom 25.7.2024) . Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 19.3.2025) . Zur Begründung hat es ua ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch nach § 106 Abs 1 Satz 1 SGB XII bestehe nicht, weil die Beklagte nicht der zuständige Träger im Sinne des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII sei. Die Leistungsempfängerin habe vor Aufnahme in das Seniorenheim ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer besonderen Wohnform gehabt und damit in einer Unterkunft im Sinne des § 42a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII. Hieraus leite sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII als dem örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zeitpunkt der Aufnahme ab. Eine Einrichtungskette liege nicht vor, weil die besondere Wohnform keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 98 SGB XII sei. 5 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 98 Abs 2 Satz 1 und Satz 2 SGB XII iVm § 109 SGB XII. Der Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe bestimme sich mit dem Zuzug der Leistungsempfängerin im Jahr 2011 in den Wohnverbund, einer stationären Einrichtung. Von dort sei sie nahtlos in das Seniorenheim, ebenfalls eine stationäre Einrichtung, übergetreten, sodass eine Einrichtungskette im Sinne des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII vorliege. Die Änderungen zum 1.1.2020 bei Überführung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) berühre die Anwendbarkeit des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII nicht. Die besondere Wohnform (§ 42a Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 3 SGB XII) ersetze in leistungsrechtlicher Hinsicht bei Bezug von Eingliederungshilfeleistungen nach Teil 2 des SGB IX die stationäre Einrichtung. Aus der Einordnung des Wohnverbundes als stationäre Einrichtung im Sinne des § 98 Abs 2 SGB XII folge, dass dort kein gewöhnlicher Aufenthalt habe begründet werden können (vgl § 109 SGB XII) . Zumindest sei die Regelung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII analog anzuwenden; nur so könne der mit § 98 Abs 2 Satz 2 bezweckte Schutz der Einrichtungsorte vor einer übermäßigen finanziellen Inanspruchnahme gewahrt bleiben. 6 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
- März 2025 und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom
- Juli 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
- Mai 2021 bis zum
- Juni 2022 27 791,51 Euro zu erstatten. 7 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. 9 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) . Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der an die Leistungsempfängerin erbrachten Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege hat. 10 Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung der für die Leistungsempfängerin erbrachten Aufwendungen in der Zeit vom 21.5.2021 bis 30.6.2022 in Höhe von 27 791,51 Euro, die der Kläger zutreffend mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend macht. Einer Beiladung der Rechtsnachfolger der Leistungsberechtigten nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht (zuletzt Bundessozialgericht <BSG> vom 23.2.2023 - B 8 SO 8/21 R - SozR 4-3500 § 98 Nr 8 RdNr 12 mwN) . 11 Für den geltend gemachten Anspruch kommt als Anspruchsgrundlage allein § 106 Abs 1 SGB XII iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII (beide insoweit in den zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Normfassungen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) in Betracht. Danach hat der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsberechtigten in das Seniorenheim nicht der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII örtlich zuständige Träger für die Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege nach § 65 SGB XII war. 12 Örtlich zuständig für die (voll)stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten (§ 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII) . Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (sog Einrichtungskette, § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII) . 13 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die örtliche Zuständigkeit vorliegend nicht nach § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII, also der Regelung über die fortgesetzte Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers beim Übertritt von einer stationären Einrichtung zu einer anderen zu beurteilen. Um eine Einrichtung im Sinne von § 98 Abs 2 SGB XII handelte es sich bei dem Wohnverbund jedenfalls seit dem 1.1.2020 bis zuletzt vor dem Umzug nicht, sodass eine "Einrichtungskette" nicht vorlag. 14 Den Begriff der Einrichtung, an den auch § 98 Abs 2 SGB XII anknüpft, definiert § 13 Abs 2 SGB XII für alle Kapitel des SGB XII einheitlich. Es handelt sich - in Anknüpfung an das Begriffsverständnis des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und - wie § 13 Abs 2 SGB XII es ausdrücklich normiert - der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (zuletzt BSG vom 30.10.2025 - B 8 SO 13/24 R - RdNr 15 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). 15 Die Legaldefinition des § 13 Abs 2 SGB XII bezieht sich dabei nach ihrem Wortlaut (nur) auf stationäre Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs 1 SGB XII (hier in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung <Bundesteilhabegesetz - BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234) . § 13 Abs 1 Satz 1 SGB XII bestimmt seither, dass die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel (…) außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden können. Nur dort, wo Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel stationär erbracht werden, gilt damit unter den weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs 2 SGB XII der für das SGB XII maßgebliche Einrichtungsbegriff. Nur für solche Einrichtungen trifft § 13 Abs 2 SGB XII eine für sämtliche Kapitel übergreifende, abschließende Regelung. 16 Diese Änderung zum 1.1.2020 hat auch für die Auslegung von § 98 Abs 2 SGB XII unmittelbare Folgen. Stationäre Leistungen im Sinne des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII sind seit dem 1.1.2020 nur (noch) solche nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, die in Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs 2 SGB XII erbracht werden. Nur die Erbringung dieser stationären Leistungen in einer im Zuständigkeitsbereich eines Trägers gelegenen Einrichtung kann im Hinblick auf die folgende Leistungserbringung eine Einrichtungskette nach § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII begründen. Leistungen der Eingliederungshilfe gehören hierzu nicht mehr. 17 Damit handelte es sich beim Wohnverbund jedenfalls seit dem 1.1.2020 schon deshalb nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs 2 SGB XII, weil dort auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG seit 2020 neben den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausschließlich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, aber keine (stationären) Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII erbracht worden sind. Im Anschluss an die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX greift der Schutz des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII wegen stationärer Leistungen der Sozialhilfe (vor allem also der stationären Pflege) aber nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob im von der Leistungsberechtigten bewohnten Wohnverbund "persönlicher Wohnraum" im Sinne des § 42a Abs 2 Satz 3 überlassen worden und damit der Anwendungsbereich des § 42a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII eröffnet war (dazu Eicher in jurisPR-SozR 20/2025 Anm 4) . Ob es sich bis zum 31.12.2019 um eine Einrichtung im Sinne des § 13 Abs 2 SGB XII gehandelt hat und - neben der Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in der bis dahin geltenden Fassung - der Träger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernommen hatte, wie dies für eine stationäre Einrichtung nach dem SGB XII nach wie vor prägendes Merkmal ist, kann ebenfalls offenbleiben. 18 Dieses Ergebnis entspricht Sinn und Zweck der umfassenden Umgestaltung der Eingliederungshilfe mit dem BTHG, die personenzentriert ausgerichtet ist und die bei der Leistungserbringung keine Unterscheidung nach ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen mehr kennt. Der Gesetzgeber hat zwar in § 98 SGB IX wegen der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe ein Regelungskonzept gewählt, das möglichst keine Änderung der im Einzelfall zuständigen Leistungsträger zur Folge hatte (vgl BT-Drucks 18/10523 S 59) . Insbesondere § 98 Abs 4 SGB IX regelt ähnlich §§ 98 Abs 2 Satz 2 iVm 109 SGB XII auch für den Bereich der Eingliederungshilfe eine abweichende Zuständigkeit bei einem vorangehenden stationären Aufenthalt, worauf der Kläger zutreffend hinweist. Diese Zuständigkeit greift bei einem Wechsel aus einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs 2 SGB XII zugunsten der Träger der Eingliederungshilfe im Hinblick auf die Leistung nach Teil 2 des SGB IX ein, aber gerade nicht bei einem Aufenthalt in Wohnformen, die der Erbringung von Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX dienen (Frerichs in Hauck/Noftz, SGB IX, § 98 RdNr 98 ff, Stand September 2022; Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII,
- Aufl 2024, § 98 SGB IX RdNr 11; Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII,
- Aufl 2024, § 13 SGB XII RdNr 28; Winkler in BeckOGK, § 98 SGB IX RdNr 42, Stand 1.2.2026) . Aus der Regelung kann damit nicht der Schluss gezogen werden, zumindest wegen der Zuständigkeitsregelungen sei von einem einheitlichen Verständnis der "stationären Einrichtung" in SGB IX und SGB XII auszugehen. 19 Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass diese Folge vom Gesetzgeber unbeabsichtigt war und § 109 SGB XII, wonach ua der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs 2 SGB XII nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und Dreizehnten Kapitels gilt, zumindest für den Aufenthalt in einer besonderen Wohnform bei Betreuung über Tag und Nacht entsprechend anzuwenden sei. Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der betreffenden Vorschrift nicht umfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl zu § 98 SGB XII bereits BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN) . An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es jedoch. Der Normzweck von § 98 Abs 2 SGB XII allein rechtfertigt eine analoge Anwendung von § 109 SGB XII nicht. 20 Sinn und Zweck des § 98 Abs 2 SGB XII ist der Schutz der Sozialhilfeträger am Ort stationärer Einrichtungen vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an zugezogene Leistungsberechtigte (BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5, RdNr 21) . Dabei wird nach § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII dieser Schutz auch dann gewährleistet, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere und von dort in weitere Einrichtungen wechselt. § 109 SGB XII verstärkt den Schutz der Einrichtungsorte, weil der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Zuständigkeitsregelungen und Kostenerstattungsregelungen behandelt wird. Diese Fiktion wird nach der Rechtsprechung noch vorverlagert auf einen kurzfristig begründeten gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Einrichtung, wenn die spätere Aufnahme dort schon gewiss ist (dazu BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 20/13 R - SozR 4-3500 § 109 Nr 1) . Ob der Schutz der Einrichtungsorte angesichts einer vom Gesetzgeber beförderten Ambulantisierung von Leistungen (auch) der Eingliederungshilfe zu den "elementaren Grundzügen des Sozialhilferechts" gehört - wie der Kläger meint - und die Ausweitung des § 109 SGB XII auf weitere Fälle erfordert, kann dahinstehen. 21 Für eine analoge Anwendung des § 109 SGB XII fehlt es jedenfalls an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Dies wird vor allem aus der vom LSG zitierten Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung deutlich. Der Bundesrat hatte im Zuge der Änderungen des SGB XII mit dem Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze im Jahr 2023 eine Änderung des § 109 SGB XII im soeben dargestellten Sinne dringend angeregt, weil in einer besonderen Wohnform (vgl § 42a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII) anders als in einer stationären Einrichtung gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne und diesen Änderungsvorschlag mit dem mangelnden Schutz der Einrichtungsorte in diesem Fall begründet (BT-Drucks 20/8344 S 68) . Diesen Änderungswunsch hat die Bundesregierung nicht in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht, weil keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass die geltenden Zuständigkeitsregelungen in der besonderen Wohnform tatsächlich zu Problemen bei der Aufnahme pflegebedürftiger Menschen mit Behinderung in einer stationären Pflegeeinrichtung führten, wenn diese zuvor in der besonderen Wohnform leben (BT-Drucks 20/8344 S 93) . Daraus wird ohne Weiteres erkennbar, dass die vom Bundesrat geschilderte Folge eines verminderten Schutzes der Einrichtungsorte nicht bezweifelt worden ist, sondern für die optimale Versorgung pflegebedürftiger Menschen mit Behinderungen nicht als relevant angesehen worden ist. Damit kann aber nicht von einer unerkannten planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Gegen eine unbewusste Regelungslücke spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber den Wechsel von einer stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs 2 SGB XII in eine Wohnform der Eingliederungshilfe durchaus geregelt hat (vgl § 98 Abs 4 SGB IX) , Regelungen für ähnliche Konstellationen aber fehlen. 22 Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII. Nach der Grundregel des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Nach § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (vgl nur BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 28 RdNr 20) . Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des LSG der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Kreisgebiet des Klägers revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Leistungsempfängerin hielt sich nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) seit dem Jahr 2011 zukunftsoffen im Wohnverbund auf. Es ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei dem Einzug in die Wohnform im Jahr 2011 nicht lediglich um eine vorübergehende Unterbringung gehandelt hat und ihr ursprünglicher Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten aufgegeben worden ist. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 und § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE163800108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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