Nr 13, vom 8.12.2022 - B 2 U 14/20 R - BSGE 135, 155 =
Nr 10, vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R - BSGE 133, 180 =
Nr 12 und vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 =
Nr 20, jeweils mwN). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; stRspr; zB BSG Urteil vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R -
Nr 15 mwN). 11 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat einen "Unfall" als "Versicherte" (dazu 1.) infolge einer Tätigkeit erlitten, die zwar nicht nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (dazu 2.) oder nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu 3.) versichert war, aber als Betriebsweg nach § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz stand (dazu 4). 12 1. Die Klägerin erlitt am 13.8.2019 einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII, als sie vor dem Geschäft ihres Hörgeräteakustikers auf dem Fußweg stürzte und sich dabei Verletzungen zuzog. Im Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin als Beschäftigte iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist allerdings nicht der Status als Beschäftigter entscheidend, sondern die tatsächliche Verrichtung als Beschäftigter im Zeitpunkt des Unfalls (BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 25 f). 13 2. Die von der Klägerin im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit, das Besorgen von Ersatzbatterien für ihre Hörgeräte, stand - wie das LSG zu Recht erkannt hat - nicht nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII unter Versicherungsschutz. Nach dieser Vorschrift ist auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts versichert. Bei dem Hörgerät der Klägerin handelt es sich indes nicht um ein Arbeitsgerät iS des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII. Hierunter ist jeder Gegenstand zu verstehen, der seiner Zweckbestimmung nach zur Erledigung einer versicherten Tätigkeit geeignet ist und hauptsächlich genutzt wird (BSG Urteile vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R -
Nr 32, vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R -
Nr 15, vom 27.7.1989 - 2 RU 6/89 - BSGE 65, 210, 211 = SozR 2200 § 549 Nr 10 S 29 f, vom 17.12.1975 - 2 RU 77/75 - BSGE 41, 102, 105 f = SozR 2200 § 549 Nr 3 S 11 f und vom 23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246 = SozR Nr 59 zu § 543 RVO aF). Dies trifft nicht nur auf Gegenstände zu, die ihrer Zweckbestimmung nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern ebenso auf Sachen, die auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit benutzt werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach als Arbeitsgerät anzusehen sind. Entscheidend ist, dass der Gegenstand im Verhältnis zur gesamten Verwendung hauptsächlich zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit gebraucht wird (BSG Urteile vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R -
Nr 28, vom 4.8.1992 - 2 RU 41/91 - SozR 3-2200 § 549 Nr 1 S 2 und vom 27.7.1989 - 2 RU 6/89 - BSGE 65, 210, 211 = SozR 2200 § 549 Nr 10 S 30). Dabei verlangt eine hauptsächliche betriebliche Nutzung - anders als es in dem angefochtenen Urteil anklingt - keinen nahezu ausschließlichen, sondern nur einen erheblich überwiegenden Gebrauch für die versicherte Tätigkeit (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII,
Nr 14). Der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Haupttätigkeit liegt vor, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit zu deren Aufnahme oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen, wobei die darauf gerichtete Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt werden muss (BSG Urteil vom 30.3.2023 - B 2 U 5/21 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 42 RdNr 22). Der sachliche Zusammenhang besteht nicht mehr, soweit und solange der Versicherte auf einem solchermaßen versicherten Weg eine anderen Zwecken dienende, mehr als nur geringfügige Verrichtung einschiebt. Tut er dies, führt das zu einer Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges und des damit zusammenhängenden Unfallversicherungsschutzes (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 =
Nr 22, vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R -
Nr 15 und vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R -
Nr 15). 16 Nach diesen Maßstäben war die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert. Denn sie hatte vor dem Unfall den ursprünglich eingeschlagenen Weg zu ihrer Arbeitsstätte am Bahnhof des Nachbarortes unterbrochen, um das Geschäft ihres Hörgeräteakustikers aufzusuchen. Damit war nach den Feststellungen des LSG die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin im Unfallzeitpunkt bei wertender Betrachtung nicht auf die Erreichung ihres Arbeitsplatzes gerichtet, womit ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ausscheidet. 17 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob - wie das LSG meint - die Klägerin auch in zeitlicher Hinsicht nicht unter dem Unfallversicherungsschutz des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gestanden hat, weil auf dem von ihr am Unfalltag gewählten Arbeitsweg ein Zeitfenster von zwischen 2,35 bis über 2,50 Stunden für andere Verrichtungen bestanden habe. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des BSG Unterbrechungen von mehr als zwei Stunden zu einem Erlöschen des Wegeunfallversicherungsschutzes führen (Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 =
Nr 18, vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 =
Nr 24, vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R -
Nr 24, vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R -
Nr 17, vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 141 f = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 S 73 f, vom 19.5.1983 - 2 RU 79/82 - BSGE 55, 141, 143 = SozR 2200 § 550 Nr 55 S 139 und vom 28.4.1976 - 2 RU 147/75 - SozR 2200 § 550 Nr 12 S 24 f). Soweit in der Rechtsprechung des BSG angenommen wurde, dass mehrere Unterbrechungen zusammengerechnet die insgesamt zwei Stunden nicht überschreiten dürfen (Urteile vom 28.3.1985 - 2 RU 30/84 - SozR 2200 § 550 Nr 70 S 180, vom 8.10.1981 - 2 RU 32/81 - juris RdNr 21 und vom 24.2.1977 - 8 RU 42/76 - SozR 2200 § 550 Nr 27 S 64), war dies indes bisher nicht entscheidungserheblich. 18 4. Die Klägerin hat allerdings - anders als das LSG annimmt - zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) zurückgelegt. 19 Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, die Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse wahrgenommen und unterscheiden sich von Arbeitswegen iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (stRspr; zB BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R -
Nr 37, vom 8.12.2022 - B 2 U 14/20 R - BSGE 135, 155 =
Nr 39 und vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr 8, RdNr 15). 20 Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist - wie auch sonst - wertend zu ermitteln, wobei maßgebender Zurechnungsgesichtspunkt die objektivierte Handlungstendenz ist (BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R -
Nr 37, vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -
Nr 11 und vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 RdNr 18). Der sachliche Zusammenhang zwischen der konkret unfallbringenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII besteht jedenfalls dann, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R -
Nr 21, vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 15, vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R -
Nr 14 und vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 27 ff). 21 Diese rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Fall der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu bejahen, weil die Klägerin bei der Besorgung der Ersatzbatterien zur Erfüllung einer sich aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Nebenpflicht handelte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war die als Fahrdienstleiterin beschäftigte Klägerin durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag nicht nur verpflichtet, im Dienst funktionstüchtige Hörgeräte zu tragen, und durfte bei Ausfall eines oder beider Hörgeräte die Arbeit nicht beginnen oder musste sie sofort abbrechen. Vielmehr war die Klägerin auch verpflichtet, verbrauchte Hörgerätebatterien unverzüglich auszutauschen und zu diesem Zweck immer die erforderlichen Ersatzbatterien mitzuführen. Hieraus ergab sich am Unfalltag eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Besorgung von Ersatzbatterien, nachdem die Klägerin während des Spätdienstes am Vortag ihren Vorrat aufgebraucht hatte. Auf die Erfüllung dieser Nebenpflicht war die Handlungstendenz der Klägerin im Unfallzeitpunkt gerichtet. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dann, wenn ein Beschäftigter zur Erfüllung einer sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Haupt- oder Nebenpflicht handelt, der innere Zusammenhang mit seiner nach § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeit unmittelbar zu bejahen ist (BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R -
Nr 22 und vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 13; dahingehend bereits BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 43 ff). 22 Dem steht nicht entgegen, dass es das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten nicht in der Hand haben darüber zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dies ist objektiv auf der Grundlage des konkret zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnisses, des tatsächlichen Geschehens und nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils die Unfallversicherung begründenden Norm zu beurteilen (BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 27). Dieser Gedanke betrifft in erster Linie die von der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (zB bei Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen), bei denen ohnehin weitere Anforderungen an den sachlichen Zusammenhang zu stellen sind (BSG aaO RdNr 13). Auch wenn Unternehmer und Beschäftigte es nicht in der Hand haben, unmittelbar über den Umfang des Unfallversicherungsschutzes zu bestimmen, kann das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des rechtlich Zulässigen durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen gestaltet werden, welche mittelbare Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz haben können. Denn der Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses bestimmt sich nach den entsprechenden Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien, und nach dem Inhalt des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses richtet sich der Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. 23 Entgegen dem LSG ist die ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbarte Nebenpflicht zur Besorgung von Ersatzbatterien nicht deshalb unbeachtlich, weil Verrichtungen zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit eines Beschäftigten grundsätzlich dessen persönlichem Lebensbereich und nicht der versicherten Tätigkeit wertend zuzuordnen sind (so für die Reparatur von Hilfsmitteln BSG Urteil vom 18.2.1987 - 2 RU 33/86 - juris RdNr 14, für gesundheitsfördernde Maßnahmen BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 =
Nr 20 und vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R -
Nr 14, für Essen und Trinken BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 24/02 R - juris RdNr 14). Das bedeutet indes nicht, dass es ausgeschlossen ist, diesbezüglich mit Wirkung für den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses und damit auch für den daran anknüpfenden Unfallversicherungsschutz arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu begründen (siehe nur BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 =
Nr 20). Lediglich missbräuchliche Vertragsgestaltungen allein zur Erlangung von Unfallversicherungsschutz überschreiten den Rahmen des rechtlich Zulässigen. Innerhalb dieses Rahmens bewegen sich aber arbeitsvertragliche Verpflichtungen, die - wie hier - aufgrund der besonderen Anforderungen der eigentlichen Arbeitsleistung des Beschäftigten an dessen Leistungsvermögen - hier an das Hörvermögen von Fahrdienstleitern - nachvollziehbar sind (Mülheims, DGUV-Forum 7-8/2022, S 36). 24 Nichts anderes folgt daraus, dass Vorbereitungshandlungen in der Regel nicht versichert sind (BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr 8, RdNr 33, vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R -
Nr 17, vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R -
Nr 20 und vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R -
Nr 16). Vorbereitungshandlungen sind Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für solche Handlungen ist grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt. Andere Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich dem privaten Risikobereich des Versicherten zugeordnet und nur ausnahmsweise versichert, wenn ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr 8, RdNr 33 mwN). Dies bedeutet indes nicht, dass die Arbeitsvertragsparteien Maßnahmen, die die versicherte Haupttätigkeit ermöglichen sollen, nicht über arbeitsvertragliche Vereinbarungen zum Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses machen dürfen. Ist dies - wie hier - der Fall, liegt schon begrifflich keine Vorbereitungshandlung mehr vor. 25 Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich der Umstand, dass nach den Feststellungen des LSG der Kauf von Ersatzbatterien auch privat motiviert war. Denn eine konkrete Verrichtung mit einer gespaltenen, nämlich sowohl versicherungsbezogenen als auch privaten Handlungstendenz steht dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn sie hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (BSG Urteile vom 21.3.2024 - B 2 U 14/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - juris RdNr 18, vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 =
Nr 16 und vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Nr 20 ff). Dies ist hier zu bejahen, weil die Besorgung von Ersatzbatterien vor Dienstantritt am Unfalltag gerade zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht erfolgte. 26 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Roos Karmanski Wahl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE163980122&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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