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BSG B 4 AS 154/11 B

KSRE164101506 ECLI:DE:BSG:2011:021111BB4AS15411B0 BSG 4. Senat 20111102 B 4 AS 154/11 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 SGB 2 vorgehend SG Karlsruhe,

§ 11

Nr 15; 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R,

§ 11Nr 19; auch 14.

Senat vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R,

§ 11Nr 18).

Zur Verwertung von Vermögen hat der 14. Senat des BSG ausgeführt, die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II erfordere keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folge aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen solle, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht habe. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte sei allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf einem Grundstück eingetragene Hypothek) laste, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden könne (BSG 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R). Die Klägerin hätte daher dartun müssen, dass und warum dieses nicht für verwertbares Vermögen gelten soll - im Hinblick auf den Einsatz von Vermögen also noch Klärungsbedarf besteht. 8 Den weiteren Ausführungen der Klägerin mangelt es zudem an der Darlegung der Klärungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren. Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage setzte im konkreten Fall voraus, dass die Klägerin berechtigt oder verpflichtet war, ihr Vermögen in Form der Geschäftsanteile bei der Volksbank an die Mutter oder die Eltern zurück zu übertragen. Dieses verneint das LSG in seiner Entscheidung jedoch. Es würdigt den Sachverhalt vielmehr dahingehend, dass es sittenwidrig sei, wenn die Klägerin dem Begehren der Mutter oder der Eltern nachgebe, da sie sich damit selbst hilfebedürftig und von steuerfinanzierten Transferleistungen abhängig mache. Die Klägerin greift diese Würdigung zwar mit den Worten an, dass die Ausführungen nicht überzeugend seien, macht jedoch keinen Fehler in der Beweiswürdigung des LSG geltend, der ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des LSG iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG belegen und damit eine andere Wertung der Vorfrage nach der zivilrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung der Vermögensrückübertragung nahelegen könnte. 9 Auch die von der Klägerin gerügte Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt. 10 Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 11 Die Klägerin behauptet zwar, das LSG weiche in seinem Urteil von der Rechtsprechung des BSG vom 27.1.2009 (B 14 AS 42/07 R,

§ 12Nr 12) zur Frage der Verwertbarkeit von Vermögen ab.

Sie zitiert auch einen abstrakten Rechtssatz aus der benannten Entscheidung des BSG. Es fehlt jedoch an der Wiedergabe eines dem entgegenstehenden abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung des LSG. Die bloße Behauptung der Abweichung genügt den Darlegungserfordernissen nicht. 12 Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE164101506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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