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BSG B 11 AL 77/11 B

KSRE164210605 ECLI:DE:BSG:2011:211211BB11AL7711B0 BSG 11. Senat 20111221 B 11 AL 77/11 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 119 Abs 1 Nr 3 SGB 3 vom 23.12.2003, § 119 Abs 5 Nr 3 S

§ 160aNr 67 mw

N; stRspr). 11 Dass dies der Fall ist, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Sie behauptet nicht, dass das LSG den rechtlichen Kriterien des BSG widersprochen habe, sondern vielmehr, dass das LSG bei der Verneinung der subjektiven Verfügbarkeit der Klägerin durch die fehlende Einbeziehung ihrer Erklärungen die Rechtsprechung des BSG nicht oder nicht entsprechend den darin aufgestellten Kriterien zugrunde gelegt habe. Damit beanstandet sie im Kern die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierüber ist indes im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu befinden (

§ 160aNr 67 mw

N; stRspr). 12 2. Auch der außerdem geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht hinreichend dargelegt. 13 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). 14 Wie die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst vorträgt, geht es ihr um eine längere Anspruchsdauer (780 Tage statt bewilligter 360 Tage) nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 434l SGB III. Insoweit ist schon nicht aufgezeigt, inwieweit durch diese Regelung noch eine größere Zahl von Rechtsstreitigkeiten betroffen sein könnte (

§ 160aNr 19; zuletzt auch BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 7 AL 79/11 B).

15 Doch unabhängig davon, dass es der Klägerin letztlich um die Anwendung von § 434l Abs 1 SGB III geht, wirft die Beschwerdebegründung bereits keine konkrete Rechtsfrage auf. Sie gibt lediglich an, das LSG habe folgenden "Rechtssatz" aufgestellt: "Ein arbeitslos gemeldeter Anspruchsteller, der zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit au ist und ab diesem Zeitpunkt Krankengeld bezieht, ist nicht subjektiv verfügbar im Sinne des § 119 Abs 5 Nr. 3 SGB III." Im weiteren Vorbringen modifiziert die Klägerin diesen - angeblichen - "Rechtssatz" dahingehend, dass ein Arbeitsloser, der eine AU-Bescheinigung vorlegt und bei der Krankenkasse Krg "beantragt" habe, nicht subjektiv verfügbar sei. Sie räumt sodann ein, dass das LSG "unter Verwendung des Begriffs 'Klägerin' den allgemeingültigen Satz auf diese angewandt" habe. Dem - so bezeichneten - "Rechtssatz" könnte daher allenfalls sinngemäß die Frage entnommen werden, ob ein Arbeitsloser, der zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit au ist, eine AU-Bescheinigung vorgelegt und bei der Krankenkasse Krg beantragt hat, nicht subjektiv verfügbar ist. 16 Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei dieser Frage um eine allgemein klärungsfähige Rechtsfrage handelt, ist jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht ausreichend dargetan. Die Klägerin behauptet zwar, die aufgeworfene Frage lasse sich aus dem Gesetz und der vorliegenden Rechtsprechung des BSG nicht beantworten. So ordne § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III das Ruhen des Anspruchs auf Alg an, wenn Krg zuerkannt sei und mache damit deutlich, dass Arbeitslosigkeit und damit die subjektive Verfügbarkeit und AU zeitgleich vorliegen könnten. Auch § 119 Abs 5 Nr 3 SGB III gebe zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitslosigkeit wegen einer fehlenden subjektiven Verfügbarkeit im Falle der AU entfalle, nichts her. Die Rechtsprechung des BSG habe sich ebenfalls bisher nicht mit der Frage beschäftigt, ob bei einem Zusammentreffen von Arbeitslosmeldung und AU (im Fall der Klägerin möglicherweise ab 1.1.2005) die subjektive Verfügbarkeit nicht mehr bestehe. Doch dem ist entgegenzuhalten, dass der Senat in dem von der Klägerin selbst zitierten Urteil vom 9.9.1999 (B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7) die Anforderungen an die Ermittlung und Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit verdeutlicht hat. Subjektive Verfügbarkeit ist danach zu bejahen, "wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden, nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen. Eine Bereitschaft zur Aufnahme von Beschäftigungen, zu denen der Arbeitslose objektiv nicht in der Lage ist, verlangt das Gesetz ,... nicht" (vgl Beschwerdebegründung S 11). Es ist nicht ersichtlich und anhand der weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung auch nicht nachvollziehbar, dass trotz dieser Rechtsprechung des Senats zur Vorgängervorschrift des § 105a Arbeitsförderungsgesetz, der sich im Übrigen auch der 7. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 10.5.2007 zur Nachfolgeregelung des § 125 SGB III insoweit angeschlossen hat (vgl SozR 4-4300 § 125 Nr 2 RdNr 14), die aufgeworfene Rechtsfrage weiterhin klärungsbedürftig geblieben ist bzw die Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage im Fall der AU enthält. 17 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG). 18 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE164210605&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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