16 Einem Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung über die Angemessenheit der aktuellen Nettomiete bzw einer Neubescheidung des Antrags vom 27.6.2008 steht weiter entgegen, dass § 22 Abs 2 SGB II als gegenüber § 34 Abs 1 SGB X abschließende Sonderregelung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Zusicherungen möglich sein sollen (vgl Urteil des Senats vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 1 - SGb 2011, 325 f; zum Ausschluss von Zusicherungen nach § 34 SGB X, wenn das Fachrecht eine vorzeitige Bindung der Verwaltung verbietet: Rüfner in Wannagat/Eichenhofer, § 34 SGB X RdNr 16, Stand Februar 1992; vgl auch U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 7. Aufl 2008, § 38 VwVfg RdNr 13, 172). Der Verwaltungsakt der Zusicherung soll nach dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs 2 SGB II, dem Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57) und der Systematik des § 22 SGB II (vgl hierzu näher unter 4b) nur kumulativ zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit eines beabsichtigen Umzugs und zur Angemessenheit der künftigen Unterkunftskosten eingeholt werden können. 17 4.
Nr 27; BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 =
Nr 17), ist deren Sinn und Zweck darin zu sehen, bei einem Umzug während des SGB II-Leistungsbezugs die leistungseinschränkenden Konsequenzen des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I, 1706) zu meiden. Hiernach werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Bei einem Streit über die Erforderlichkeit eines Umzugs kann der Leistungsberechtigte mit der Einholung einer Zusicherung im Vorfeld eines Umzugs das Risiko einer Begrenzung der Kostentragung auf die Unterkunftskosten der bisherigen Wohnung vermeiden. Insofern berücksichtigt das Zusicherungsverfahren auch, dass sich die Angemessenheit einer während des Leistungsbezugs nach dem SGB II neu angemieteten Wohnung - wegen der Begrenzungsregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II - teilweise nach engeren Kriterien als die Angemessenheit einer bereits bewohnten Unterkunft beurteilt. Dem Leistungsberechtigen soll eine Planungssicherheit verschafft und eine Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft als Bedarf vermieden werden (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 102, Stand IX/09; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 103, Stand 6/2011). 20 Bei einer Uneinigkeit zwischen SGB II-Träger und Leistungsberechtigtem - über die angemessenen Aufwendungen für eine aktuell bereits bewohnte Unterkunft - sollen dagegen keine isolierten gerichtlichen Vorabklärungen der Angemessenheit der Unterkunftskosten in einem gesonderten Zusicherungsverfahren erfolgen und erst danach Aktivitäten des Hilfebedürftigen um eine preisgünstigere Unterkunft einsetzen. Hält der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber - ggf im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei der Frage auszutragen, welche tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs 1 SGB II als angemessen bzw - trotz Unangemessenheit - nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II weiterhin zu übernehmen sind (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 40). Dies betrifft - wie hier - auch Fallgestaltungen von Mieterhöhungen. 21 c) Im Rahmen dieses Verfahrens ist - bei ggf unangemessen hohen Unterkunftskosten - auch zu prüfen, ob den Leistungsberechtigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft. Zwar ist die für die subjektive Möglichkeit einer Absenkung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erforderliche Kenntnis des Hilfebedürftigen von notwendigen Kostensenkungsmaßnahmen regelmäßig anzunehmen, wenn der Grundsicherungsträger in einem entsprechenden Schreiben den von ihm als angemessen angesehenen Mietpreis angeben hat (BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 =
Nr 15; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 =
Nr 16; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 40 aaO). Wegen der ggf weitreichenden Folgen bis zum Verlust der bisher innegehabten Wohnung als Lebensmittelpunkt müssen aber auch irreführende Angaben bzw ein ggf widersprüchliches Verhalten des Grundsicherungsträgers berücksichtigt werden (vgl zur weiteren Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten trotz Kostensenkung BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R -
Nr 28; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 41; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 =
Nr 15). Ein solches widersprüchliches Verhalten des Grundsicherungsträgers kann die Kenntnis der Leistungsberechtigten von der Obliegenheit der Kostensenkung und damit die subjektive Möglichkeit zur Kostensenkung bzw deren Zumutbarkeit entfallen lassen. Insofern wird hier - hinsichtlich eines Anspruchs auf weitere Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten - zu würdigen sein, dass der Beklagte die Kläger nach Aktenlage letztmalig im Februar 2009 zur Kostensenkung aufgefordert hatte und in der Folgezeit durchgehend die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ohne weitere Hinweise übernommen hat. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE164241505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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