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BSG B 11 AL 4/11 R

KSRE164851505 ECLI:DE:BSG:2012:220212UB11AL411R0 BSG 11. Senat 20120222 B 11 AL 4/11 R Urteil § 359 SGB 3 vom 22.12.2005, § 360 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 22.12.2005, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 4 Abs 1 Nr 1 SGB

§ 359Nr 1) bestätigt.

In dieser Entscheidung ist nochmals dargelegt worden, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt das nähere Verfahren wie schon bei der vorhergehenden Kaug-Umlage wegen ihrer - ursprünglich - begrenzten Bedeutung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an das Umlageverfahren der gesetzlichen UV als "Huckepackverfahren" gekoppelt hat. 15 Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und daher für das Revisionsgericht bindend sind (§ 163 SGG), waren die (beurlaubten) Beamtinnen und Beamten der DTAG in der streitbefangenen Zeit bei der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin, der KG, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; sie waren daher gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII als "Beschäftigte" Versicherte in der gesetzlichen UV. 16 b) Soweit die Klägerin die Richtigkeit dieses Ergebnisses bzw der Auslegung des Begriffs der "Versicherten" iS des § 360 Abs 1 SGB III in Zweifel zieht, vermag ihre Argumentation nicht zu überzeugen. Ihr Einwand, es müsse bei der Definition der Versicherten auch das tatsächliche Versicherungsrisiko, dh die tatsächliche Gefahr eines insolvenzbedingten Ausfalls von Arbeitsentgelten, Berücksichtigung finden, ist weder mit der Regelung des § 360 Abs 1 SGB III vereinbar noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Wie § 360 Abs 1 S 4 SGB III - entsprechend der Vorgängervorschrift in § 186c Abs 2 S 2 AFG - vorsieht, bleiben bei der Insg-Umlage unberücksichtigt Entgeltsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Dass die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgängerin, die KG, diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unzweifelhaft und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Wie der erkennende Senats bereits in seiner Entscheidung vom 21.9.2000 (aaO) ausgeführt hat, macht diese Regelung aber deutlich, dass die Umlagepflicht der Arbeitgeber nicht von der tatsächlichen Insolvenzgefahr abhängt, mithin auch die tatsächliche Gefahr des insolvenzbedingten Ausfalls von Arbeitsentgelten unerheblich ist. Entscheidend ist danach allein die Beitragspflicht des Unternehmens zur gesetzlichen UV; diese stellt auf die Beschäftigung im Betrieb, nicht aber auf die arbeitsrechtliche Zuordnung der Mitarbeiter ab. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung weiterhin fest. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 21.9.2000, bei der es um die Umlagepflicht von Entgelten der aufgrund eines Personalgestellungsvertrages mit einer nicht konkursfähigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Unternehmen der klagenden GmbH tätigen Beschäftigten ging, weiter ausgeführt hat, kommt es nach Sinn und Zweck der Insg-Umlage auf die anderweitige Absicherung der Entgelte bestimmter Mitarbeiter nicht an und ist deshalb bei der Berechnung der Umlage das "Entgelt der Versicherten" in den Unternehmen lediglich ein Berechnungsfaktor für die vom Gesetzgeber angestrebte möglichst gleichmäßige und gerechte Belastung aller Arbeitgeber, die zur Kaug- bzw Insg-Umlage heranzuziehen sind. Es kann deshalb hier auch dahingestellt bleiben, ob den beurlaubten Beamtinnen und Beamten - wovon die Beklagte ausgeht - im Insolvenzfall ein Leistungsanspruch zustünde, da während der Beurlaubung deren beamtenrechtliche Besoldungsansprüche ruhen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die in der Entscheidung des Senats vom 21.9.2000 zusätzlich genannte Erwägung, dass durch eine allein an der Beitragspflicht des Unternehmens zur gesetzlichen UV orientierte Umlagepflicht auch der Gefahr von Umgehungen vorgebeugt werden sollte, auf die Vertragsgestaltung im Unternehmen der Klägerin bzw damals der KG zutrifft. 17 Entgegen der Ansicht der Revision wird die Auslegung des Begriffs der "Versicherten" auch nicht durch die am 1.1.2009 in Kraft getretene Neufassung der §§ 358 ff SGB III durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen UV vom 30.10.2008 (BGBl I 2130, Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz <UVMG>) in Frage gestellt. Diese Reform hat der Senat mit Blick auf den damals schon bekannten Entwurf des UVMG (BT-Drucks 16/9154) bereits im Urteil vom 29.5.2008 (B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 =

§ 359Nr 1, Rd

Nr 15) erwähnt und hat die geplante Abschaffung der bisherigen Koppelung der Insg-Umlage an das Umlageverfahren der gesetzlichen UV ("Huckepackverfahren") zugunsten des Einzugsverfahrens nach dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) lediglich als Ausdruck dafür gewertet, dass sich die Aufbringung der Mittel für das Insg auch völlig unabhängig von der Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge organisieren ließe. Auch insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Denn die inzwischen umgesetzte Reform widerlegt in keiner Weise die Auslegung des Vorgängerrechts durch den Senat, sondern bedeutet eine grundlegende Neuorganisation der Finanzierung des Insg (vgl ua Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 358 RdNr 2 ff, 39, Stand Juni 2011). Wie den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 16/9154 S 1 f, 25 und 40 f) zu entnehmen ist, wurde das bisherige Umlageverfahren bzw dessen Organisation nicht mehr als zeitgemäß betrachtet (vierteljährliche Abschlagszahlungen der Unfallversicherungsträger; erst nach Ablauf eines Kalenderjahres erfolgende Feststellung und Berechnung der Umlage anhand der Vorjahresausgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Vorjahresentgelte der Beschäftigten; Umlageerhebung durch die einzelnen Versicherungsträger zu verschiedenen Zeitpunkten). In dem "neuen Verfahren" (BT-Drucks 16/9154 S 41 zu § 362), nämlich die Umlage künftig für das laufende Kalenderjahr durch monatliche und am erwarteten Bedarf orientierte Beträge aufzubringen, wurde demgegenüber der Vorteil gesehen, dass "der Finanzierungsfluss verstetigt wird" (BT-Drucks 16/9154 S 25). 18 Schon aus der Entscheidung zum Übergang zu einer gleichsam "laufenden" Finanzierung durch monatlich zu erhebende Beträge erklärt sich auch die Neuerung, dass die Umlage nach § 359 Abs 1 S 1 SGB III idF des UVMG nunmehr zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die Einzugsstelle zu zahlen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nunmehr aus § 358 Abs 2 S 2 SGB III in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung zu folgern ist, dass die Arbeitsentgelte der beurlaubten Beamtinnen und Beamten bei einer wegen Gewährleistung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versicherungsfreien anderweitigen Beschäftigung (vgl § 5 Abs 1 S 1 und 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI>) weiterhin bei der Insg-Umlage zu berücksichtigen sind (so wohl Estelmann, aaO, § 358 RdNr 41; abweichend offenbar die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer gemeinsamen Verlautbarung zur Erhebung und zum Einzug der Insg-Umlage vom 3.11.2010 unter 3.2.1). 19 Jedenfalls lassen sich aus dem zum 1.1.2009 eingeführten neuen Umlageverfahren keine Einwände gegen das den Entscheidungen des Senats vom 21.9.2000 (SozR 3-4100 § 186c Nr 2) und vom 29.5.2008 (BSGE 100, 286 =

§ 359Nr 1) zugrunde liegende Gesetzesverständnis herleiten.

Im Gegenteil bestätigen die mit dem UVMG vollzogene Neuordnung der Strukturierung und Finanzierung des Insg und die zugrunde liegenden Motive des Gesetzgebers das Ergebnis, dass bisher und für das hier zu beurteilende Jahr 2003 das Insg-Umlageverfahren an die Maßstäbe und Strukturen der gesetzlichen UV gekoppelt war. 20

  1. c)Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich eine Minderung des für die Umlage maßgebenden Entgelts auch nicht auf eine angebliche Versicherungsfreiheit der im Unternehmen der KG beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII stützen. Danach sind versicherungsfrei Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. Wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat, sind demgemäß nur solche Personen versicherungsfrei, die zum maßgeblichen Zeitpunkt in Ausübung ihres Dienstes bzw in der durch diese besondere Unfallfürsorge geschützten Arbeit tätig geworden sind, wenn ein Versicherungsfall infolge dieser Tätigkeit eingetreten ist, oder - anders formuliert - Versicherungsfreiheit besteht nur, "soweit" die Unfallfürsorgevorschriften gelten, dh ein Unfall bei der ausgeübten Verrichtung einen Dienstunfall iS des § 31 BeamtVG darstellen würde. Maßgebend ist dabei die konkrete Tätigkeit (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 4 SGB VII, RdNr 4, Stand der Einzelkommentierung April 2008). Eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII der bei der KG beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten besteht indes - jedenfalls nach den im streitigen Umlagejahr 2003 maßgebenden Verhältnissen - nicht. 21 Nach den tatsächlichen, von der Klägerin nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG hat die KG im streitigen Zeitraum Beamtinnen und Beamte beschäftigt, die von der DTAG zu diesem Zweck unter Zusage einer Rückkehrgarantie "beurlaubt" waren. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Inhalt der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten und den darin enthaltenen, von der KG vorgelegten Unterlagen. Danach war den später laut Übernahmeerklärung vom 30.6.2000 bei der KDG beschäftigten Beamtinnen und Beamten von der DTAG auf Antrag und unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gemäß § 13 Abs 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung <SUrlV>; hier idF vom 25.4.1997, gültig bis 30.11.2004) für eine Tätigkeit bei der KDG gewährt worden. 22 Schon aufgrund dieser tatsächlichen und gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG, wonach es sich bei den im streitigen Zeitraum bei der KG beschäftigten Beamtinnen und Beamten um "beurlaubte" Beamte gehandelt hat, erübrigen sich nähere Ausführungen zur Revisionsbegründung, wonach die beamteten Mitarbeiter der DTAG im Rahmen einer "Zuweisungskette" nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz iVm § 4 Abs 4 S 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz <PostPersRG>) bei ihr aktuell tätig seien. Doch abgesehen von diesem Widerspruch scheidet die Möglichkeit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 4 Abs 4 PostPersRG auch aus Rechtsgründen aus. Denn das Instrument der Zuweisung nach § 4 Abs 4 PostPersRG ist erst mit Wirkung ab 13.11.2004 durch das Erste Gesetz zur Änderung des PostPersRG vom 9.11.2004 eingeführt worden (vgl auch BT-Drucks 15/3404 S 1 und 8 f). Unerheblich ist deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit, ob nach dem Inkrafttreten der Zuweisungsregelungen des § 4 Abs 4 PostPersRG am 13.11.2004 evtl eine entsprechende Neuordnung der Rechtsverhältnisse zwischen der DTAG, der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin und den bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten erfolgt ist. Denn dies hätte jedenfalls keine rückwirkende Änderung der für die Beurteilung der Umlagepflicht im Jahr 2003 maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zur Folge gehabt. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob - wie bereits vom LSG in seiner Entscheidung erwähnt - eine Anwendung der Zuweisungsregelung in § 4 Abs 4 PostPersRG auch daran scheitert, dass dort - ebenso wie in § 4 Abs 2 und 3 PostPersRG - nur die Beschäftigung bei einer Aktiengesellschaft (AG) angesprochen wird (vgl dazu Pechstein ZBR 2004, 293, 296 ff - ua zum Unternehmensbegriff des Art 143b GG; Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, zugleich Diss Bonn 2009, S 99 f). 23 Entgegen der Rechtsansicht der Revision kann eine Versicherungsfreiheit der im Unternehmen der KG beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten - bezogen auf das maßgebliche Jahr 2003 - auch nicht damit begründet werden, dass diese Beschäftigung für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten "Dienst" im beamtenrechtlichen Sinne gewesen sei. Denn diese Ansicht berücksichtigt nicht die hierzu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (<BVerwG>, Urteil vom 7.6.2000 - 1 D 4/99 - BVerwGE 111, 231, und Urteil vom 20.8.1996 - 1 D 80/95 - BVerwGE 103, 375), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. 24 Wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 7.6.2000 (BVerwGE 111, 231), bei der es um Pflichtverletzungen eines von der DTAG beurlaubten Beamten ging, ausgeführt hat, stehen zwar in einem (aktiven) Dienstverhältnis diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihre Beschäftigung bei einer der drei Aktiengesellschaften ausüben, welche nach § 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der AG (Postumwandlungsgesetz <PostUmwG>; Art 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation, Postneuordnungsgesetz <PTNeuOG> vom 14.9.1994, BGBl I 2325, 2339) aus der Deutschen Bundespost hervorgegangen sind, nämlich Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und DTAG. Denn diese Aktiengesellschaften sind durch § 1 Abs 1 S 1 PostPersRG mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Dienstherren Bund gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten "beliehen" worden, und diese Beamtinnen und Beamten stehen weiter "im Dienste des Bundes" (§ 2 Abs 3 S 1 PostPersRG), wobei ihre berufliche Tätigkeit bei der AG nach § 4 Abs 1 PostPersRG als Dienst gilt (vgl BVerwGE 103, 375, 377 - Juris RdNr 11). Etwas anderes gilt jedoch für Beamte, die nach § 13 Abs 1 SUrlV beurlaubt worden sind, um bei einem anderen Unternehmen (etwa bei einer Tochtergesellschaft einer der Aktiengesellschaften) eine Beschäftigung auszuüben. Sie sind nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen für die Zeit eines durch eine der Aktiengesellschaft gewährten Urlaubs ohne Besoldung von der ihnen obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden und die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen vollzieht sich im Rahmen eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Die Tätigkeit während der Beurlaubung stellt deshalb weder Dienst im beamtenrechtlichen Sinne dar noch gilt sie nach § 4 Abs 1 PostPersRG als Dienst (vgl BVerwGE 111, 231, 234 f - Juris RdNr 19, 22). 25 Bei insoweit unveränderter Rechtslage folgt hieraus für das streitige Jahr 2003, dass das LSG die seinerzeit während einer Beurlaubung nach § 13 Abs 1 SUrlV als Arbeitnehmer bei der KG tätigen Beamtinnen und Beamten zu Recht als in der gesetzlichen UV versicherte Beschäftigte (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) angesehen und eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII verneint hat. Denn ein Dienstunfall, der nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII zum Vorrang der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gemäß § 30 BeamtVG (hier in der vom 1.12.2002 bis 30.6.2009 geltenden Fassung durch das Einsatzversorgungsgesetz vom 21.12.2004, BGBl I 3592) vor dem Schutz der gesetzlichen UV führt, setzt gemäß § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG begrifflich einen Körperschaden aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Ereignisses voraus (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 - DÖV 2008, 250 - Juris RdNr 11; vgl auch Wiester in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 9 RdNr 33, Stand Januar 2003). Für die danach erforderliche enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst kommt es vor allem darauf an, ob das schädigende Ereignis während der Dienstzeit in dem vom Dienstherren beherrschbaren Risikobereich eingetreten ist (stRspr, vgl BVerwG, aaO; BVerwG DÖD 2009, 193; BVerwG NVwZ 2010, 708). Ein Dienstunfall iS des § 31 Abs 1 BeamtVG scheidet also dann aus, wenn ein Beamter einen Körperschaden in Ausübung oder infolge einer Tätigkeit erleidet, zu deren Wahrnehmung er nach § 13 Abs 1 SUrlV beurlaubt - und damit von der Dienstverpflichtung als Beamter gerade entbunden (BVerwGE 111, 231) - ist. Den beurlaubten Beamtinnen und Beamten war auch "sonst" keine Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet worden. 26 Soweit die Revisionsbegründung einwendet, Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII müsse auch für die "in ihrem Status unberührt bleibenden Beamten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin" gegeben sein, wenn schon für die nach privatem Recht beschäftigten Personen ein arbeits- oder tarifvertraglicher Anspruch auf Leistungen entsprechend den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften genüge (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 4 SGB VII, RdNr 3, Stand April 2008), rechtfertigt dies keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Denn entscheidend ist, dass die beurlaubten Beamtinnen und Beamten als Mitarbeiter im Unternehmen der Klägerin gerade keinen Rechtsanspruch auf Unfallfürsorge haben, sondern - wie bereits das LSG ausgeführt hat - für sie nur eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung nach § 31 Abs 5 BeamtVG verbleibt, die den Anforderungen des § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII nicht genügt (vgl BSG, Urteil vom 27.3.1990 - 2 RU 43/89 - Juris RdNr 15; ebenso Ricke aaO; Wiester in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 4 RdNr 30 bis 32, Stand Januar 2003; Ensberg in JurisPK-SGB VII, § 4 RdNr 57; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2003, § 4 RdNr 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche UV, § 4 SGB VII, Anm 4.2, Stand März 2011; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, § 4 RdNr 16 f, Stand April 2009; Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, 4. Aufl 2011, § 4 RdNr 11, Stand März 2010, Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, zugleich Diss Bonn 2009, S 148 ff). 27
  2. d)Die Einbeziehung der Arbeitsentgelte der beurlaubten Beamtinnen und Beamten in die Insg-Umlage begegnet aus Sicht des Senats auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Einwand der Revision, eine Einbeziehung beurlaubter Beamter der früheren Deutschen Bundespost in den Schutz der gesetzlichen UV berühre durch Art 143b GG geschützte Rechte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Verwendung des Dienstbegriffs eröffnet zugleich die begriffliche Unterscheidung zwischen Dienst und Nichtdienst (vgl BVerwGE 103, 375, Juris RdNr 12: Badura in Bonner Kommentar zum GG, Art 143b, RdNr 27, 29; Stand September 2004; Lecheler in Festschrift 50 Jahre BVerfG, Bd II 2001, S 359, 272 f; Pechstein, ZBR 2004, 293, 296 ff). Zu der nach Art 143b Abs 3 S 1 GG zu wahrenden Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten gehört auch, dass im Fall einer - nur auf Antrag möglichen (§ 14 SUrlV) - Beurlaubung nach § 13 Abs 1 SUrlV die genannten Rechtsfolgen eintreten und eine beamtenrechtliche Unfallfürsorge nur als Ermessensleistung in Betracht kommt. Es bringt deshalb für die 2003 bei der KG tätigen beurlaubten Beamtinnen und Beamten keinen erkennbaren Nachteil mit sich, sie als in der gesetzlichen UV versichert anzusehen und damit die Gefahr anderenfalls drohender Versorgungslücken auszuschließen (Stolz, aaO, S 150 f). 28 Auch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Gründen (Art 2, 3, 12, 14 GG) begegnet die Auslegung des § 360 Abs 1 SGB VII in der hier maßgeblichen Fassung des AFRG keinen Bedenken. Insbesondere kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG - wie bereits das LSG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - nicht daraus abgeleitet werden, dass gemäß § 3 S 2 der im Zuständigkeitsbereich der UKPT geltenden PUKV (BGBl I 20) bei der Berechnung der Kaug-Umlage und der dafür maßgeblichen Bildung der Lohnsumme "die Arbeitsentgelte der bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten außer Ansatz" bleiben. 29 Es kann dahingestellt bleiben, ob § 3 S 2 PUKV durch die Ermächtigungsgrundlage in Art 2 § 3 Abs 2 PTNeuOG gedeckt oder durch spätere gesetzliche Regelungen inhaltlich überholt ist. Ebenso kann offenbleiben, ob sich diese Sonderregelung und die entsprechende Regelung in § 18 Abs 3 der Satzung der UKPT idF vom 4.12.1995 (bis zur derzeit geltenden Fassung des 7. Nachtrags vom 6.7.2011) im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung bewegt. Die Vereinbarkeit der Verordnungsregelung mit höherrangigem Recht könnte zweifelhaft sein, weil mit der Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation in Art 12 PTNeuOG unter Ziff 70 auch die Reichsversicherungsordnung (RVO) ergänzt und § 657b RVO neu eingefügt worden war, der ua in Abs 2 S 2 die "entsprechende Anwendung" der (damaligen) Vorschriften der §§ 186b und 186c AFG über die Kaug-Umlage für die UKPT vorsah (vgl auch BT-Drucks 12/6718, S 71 zu § 657b RVO). Dementsprechend haben auch § 186b Abs 1 S 1 und § 186c Abs 1 S 1 AFG in der seit 1.1.1997 geltenden Fassung und speziell die hier maßgeblichen Vorschriften der § 359 Abs 1 S 1 und § 360 Abs 1 S 1 SGB III aF die Aufbringung der Mittel für das Kaug bzw Insg durch die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse und die UKPT einheitlich geregelt. 30 Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Zuständigkeit der UKPT von der der anderen genannten Unfallversicherungsträger unterscheidet, und sich die in § 3 S 2 PUKV vorgesehene Befreiung von der Umlagepflicht (nur) auf die Arbeitsentgelte der bei den "Mitgliedsbetrieben" (der UKPT) beschäftigten, beurlaubten Beamtinnen und Beamten bezieht. Die Zuständigkeit der UKPT für Unternehmen regeln § 127 SGB VII bzw der hierauf Bezug nehmende § 2 S 1 ihrer Satzung. Nach § 127 SGB VII (Vorläufervorschrift: § 657b RVO) umfasst die Zuständigkeit der UKPT ua ausgegliederte Unternehmen, soweit diese von Unternehmen iS der Nr 2 und 3 Buchst a der Vorschrift überwiegend beherrscht werden. Es liegt deshalb nahe, die Erklärung für die Regelung des § 3 S 2 PUKV in der besonderen rechtlichen Struktur der Mitgliedsunternehmen nach § 127 SGB VII (bzw § 657b RVO) zu sehen, bei denen beurlaubte Beamtinnen und Beamte typischerweise weiterhin "im Dienste des Bundes" (§ 2 Abs 3 S 1 PostPersG) beschäftigt waren. Die Voraussetzungen einer solchen Zuständigkeit der UKPT waren im vorliegenden Fall - ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten, ua Schreiben der Beklagten vom 28.3.2002 sowie Bescheid der UKPT vom 3.6.2002 - hinsichtlich der KG im Jahre 2002 nicht mehr gegeben, weil die DTAG nicht mehr die Mehrheitsanteile hielt. 31 Doch unabhängig davon, ob der Regelung in § 3 S 2 PUKV ein sachliches Differenzierungsmerkmal zugrunde liegt oder nicht, war der Gesetzgeber jedenfalls nicht gehalten, für Unternehmen wie die Klägerin, die in die Zuständigkeit der Beklagten fallen (vgl §§ 121, 136, 137 SGB VII), für den Bereich der Insg-Umlage eine Sonderregelung zu treffen. Denn ebenso wie die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auf sachlichen Erwägungen beruht, soweit auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186 c Nr 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr 3), gilt nichts anderes für Mitarbeiter eines Unternehmens, die im Insolvenzfall des Unternehmens praktisch keinem Risiko des Lohnausfalls ausgesetzt sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr 3). Die Übernahme des Finanzierungssystems der gesetzlichen UV dient einer klaren und praktikablen Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen und gewährleistet durch das Solidaritätsprinzip ein leistungsfähiges System der Sicherung gegen Lohnausfälle von Arbeitnehmern bei Insolvenz von Arbeitgebern. Die gesetzliche Regelung des § 360 Abs 1 SGB III aF hält sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung und enthält auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr 3). Es besteht schließlich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin bzw deren Rechtsvorgängerin durch die Berücksichtigung der bei ihr im Jahr 2003 beschäftigten, beurlaubten Beamtinnen und Beamten mit der Insg-Umlage unverhältnismäßig in Anspruch genommen wird (vgl BSG aaO). 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 152 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert bemisst sich nach dem von den Vorinstanzen festgesetzten Wert, da der Klageantrag unverändert weiterverfolgt worden ist (vgl §§ 63 Abs 2, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE164851505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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