BSGE 86, 262, 264 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 4; SozR 3-2600 § 207 Nr 1 S 2) ist abzuweisen. Die im Bescheid der Beklagten vom 15.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2005 getroffene Feststellung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge, ist rechtmäßig. 10 1. Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Insbesondere war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG nicht von einer vorherigen - hier unterbliebenen - Zulassung abhängig. Die streitige Beitragserstattung betrifft eine Geldleistung von mehr als 750 Euro und überschreitet damit die ab 1.4.2008 maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG (idF von Art 1 Nr 24 des SGG/ArbGGÄndG vom 26.3.2008, BGBl I 444), die hier anwendbar ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem SG nach dem genannten Stichtag stattgefunden hat (
BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 6 RdNr 14 ff). Ob die Wertgrenze überschritten ist, kann das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises selbst klären und eine überschlägige Berechnung vornehmen (
BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 1 RdNr 6; SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 11 f; BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 3 RdNr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 144 RdNr 15b mwN;
zur Zulässigkeit des Freibeweises durch das Revisionsgericht ebenso BGH vom 5.11.2009 - IX ZR 131/07 - Juris RdNr 8; BAG vom 18.1.2012 - 7 AZR 211/09 - Juris RdNr 17): Die Klägerin hat laut Versicherungsverlauf vom 14.4.2005 in der Zeit vom 1.2.2000 bis 12.2.2002 24 Monate mit Pflichtbeiträgen aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung zurückgelegt, denen Arbeitsentgelte in Höhe von insgesamt rund 50 882 Euro zugrunde liegen. Ausgehend von den Beitragssätzen des Jahres 2000 (19,3 %) und der Jahre 2001 und 2002 (19,1 % des Bemessungsentgelts) ergibt sich ein von der Klägerin getragener Beitragsanteil iHv ca 4885 Euro. 11 2. Die Klage ist jedoch - entgegen der Ansicht des LSG und des SG - unbegründet. Die Beklagte hat nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2005 den Antrag der Klägerin auf Erstattung der gezahlten Beiträge aus September 2004, zu dem sie am 22.11.2004 den förmlichen Antrag ausgefüllt bei der Beklagten eingereicht hatte, abgelehnt. Hiergegen bestehen entgegen der Auffassung der Instanzgerichte keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 12 Entgegen dem Grundsatz, dass bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist, kommt es für die Prüfung des Beitragserstattungsanspruchs allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung an; spätere Änderungen der materiellen Sach- und Rechtslage sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für etwaige einen Anspruch auf Beitragserstattung ausschließende Gründe, die erst im Laufe des Verfahrens eintreten. Auch für diesen Fall bleibt die materielle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (stRspr,
BSG SozR 2200 § 1303 Nr 5 S 11 f mwN; BSGE 86, 262, 265 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 5 mwN; BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 15 und Nr 3 RdNr 20). Daher beurteilt sich der Anspruch der Klägerin nach der im Zeitpunkt der Antragstellung (September 2004) geltenden Rechtslage. 13 Die Anspruchsgrundlage für die begehrte Beitragserstattung ist somit § 210 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791). Danach werden Beiträge auf Antrag Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Weitere Voraussetzung ist, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs 2 SGB VI). 14 a) Die Klägerin hat den hiernach erforderlichen Antrag auf Beitragserstattung nach den insoweit verbindlichen Feststellungen des LSG im September 2004 gestellt. 15 b) Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen war die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Beamtin auf Lebenszeit auf Grund der Ernennung mit Wirkung zum 13.2.2004 und damit versicherungsfrei (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI). Auch versicherungsfreie Personen sind "nicht versicherungspflichtig" iS des § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI (
LSG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008 - L 21 R 677/08 - Juris RdNr 23; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.1.2004 - L 8 RA 46/03 - Juris RdNr 10; LSG Berlin vom 21.10.2003 - L 16 RJ 70/02 - Juris RdNr 10). Entgegen der Auffassung des
BVerfG SozR 4-2600 § 7 Nr 2) Versicherungsfreien und von der Versicherung Befreiten, die erst mit Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zur Beitragsentrichtung zugelassen und ab dann von der Erstattung ausgeschlossen sind, durchaus unterschiedlich gegenüber derjenigen der zur freiwilligen Versicherung ohne Beschränkung nach § 7 Abs 1 SGB VI aF Berechtigten, die damit von vorneherein von der Beitragserstattung ausgeschlossen sind. Ausweislich der in den §§ 5, 6 SGB VI zum Ausdruck kommenden Wertung bedürfen nämlich Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich aufgrund anderweitiger Absicherung nicht und erhalten erst dann ausnahmsweise wieder Zugang zum System, wenn durch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine ausreichende individuelle Beziehung hergestellt ist. Das BVerfG hat im Blick auf diese Zuordnung zu einem anderen Sicherungssystem den grundsätzlichen Ausschluss versicherungsfreier Beamter wie der Klägerin von der freiwilligen Versicherung ausdrücklich für verfassungsgemäß erachtet und die Rückausnahme für Beamte mit erfüllter Wartezeit als "jedenfalls nicht evident unsachlich" bezeichnet (BVerfGE 49, 192 ff = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 19). Damit erscheint umgekehrt auch die "Privilegierung" der Ausgeschlossenen bei der Beitragserstattung nicht von vorneherein sachwidrig. 18
BSGE 107, 66 = SozR 4-4200 § 7 Nr 21, RdNr 28; ebenso FG Düsseldorf, Urteile vom 2.11.2010 - 10 K 1301/10 Kg - Juris RdNr 21 und vom 1.2.2011 - 10 K 2301/08 Kg - Juris RdNr 33 f). Die VO (EWG) Nr 1408/71 ist gemäß Art 90 Abs 1 der VO (EG) Nr 883/2004 erst zum 1.5.2010 durch diese VO ersetzt worden. Die VO (EG) Nr 883/2004 trat zwar bereits am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (Art 91 S 1 aaO), erlangte nach Art 91 S 2 aaO jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung - der VO (EG) Nr 987/2009 - am 1.5.2010 (Art 97 S 2 der VO <EG> Nr 987/2009) Geltung. Zu diesem Zeitpunkt ist entsprechend die VO (EWG) Nr 574/72 durch Art 96 Abs 1 S 1 VO (EG) Nr 987/2009 aufgehoben worden. 22 Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 sieht vor: "Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbstständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte". 23 In dem vorliegenden Rechtsstreit sind weder Versicherungszeiten in einem Sondersystem für Arbeitnehmer nach Art 45 Abs 2 VO (EWG) Nr 1408/71 (dies ist in der deutschen Rentenversicherung die knappschaftliche Rentenversicherung;
Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 RdNr 42) noch in einem Sondersystem für Selbstständige nach Art 45 Abs 3 VO (EWG) Nr 1408/71 (in Deutschland die Alterssicherung für Landwirte;
Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht,
EuGH Urteil vom 3.10.2002 - C-347/00 <Barreira Pérez> - Juris RdNr 28). Hiernach sind Versicherungszeiten die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. 25 Das LSG hat für den Senat verbindlich festgestellt, dass der französische Rentenversicherungsträger mit dem dafür vorgesehenen Formblatt E 205 F mitgeteilt hat, dass für die Klägerin für das Jahr 1994 zwei Trimester und für das Jahr 1995 drei Trimester an Versicherungszeiten vorliegen. Damit hat der französische Rentenversicherungsträger festgestellt, dass die Klägerin durch ihre Beschäftigung in Frankreich Versicherungszeiten nach den französischen Rechtsvorschriften in einem Umfang von insgesamt fünf Trimestern erworben hat. Entgegen der Auffassung des LSG sind die Beklagte und auch die deutschen Gerichte an diese Entscheidung iS des Art 1 lit r VO (EWG) Nr 1408/71 gebunden. 26 Allgemein gilt, dass das europäische Koordinationsrecht zu keiner Harmonisierung der nationalen Rentenrechtsordnungen geführt hat. Vielmehr bleibt das nationale Rentenrecht unangetastet (
EuGH Urteil vom 20.10.1993 - C-297/92 <Baglieri> - Juris RdNr 17; Fuchs in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, VO (EG) Nr 883/2004 RdNr 119). Die VO (EWG) Nr 1408/71 hat kein gemeinsames europäisches System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern lässt eigene nationale Systeme bestehen und soll nur die nationalen Systeme koordinieren (
EuGH Urteile vom 12.7.1979 - C-266/78 <Brunori> - Juris RdNr 5 f, vom 5.7.1988 - C-21/87 <Borowitz> - Juris RdNr 23 mwN und vom 3.3.2011 - C-440/09 <Tomaszewska> - Juris RdNr 25 mwN). Einem solchen System ist immanent, dass die Voraussetzungen für den Aufbau von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten je nach dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, unterschiedlich sind. Diese Voraussetzungen werden, wie sich aus Art 1 lit r VO (EWG) Nr 1408/71 ergibt, ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt, nach denen die betreffenden Zeiten zurückgelegt worden sind. Bei dieser Festlegung der Voraussetzungen haben die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht zu beachten (EuGH Urteile vom 15.3.1978 - C-126/77 <Frangiamore> - Juris RdNr 5/9, vom 7.2.1990 - C-324/88 <Vella ua> - Juris <nur Leitsatz>, vom 3.10.2002 - C-347/00 <Barreira Pérez> - Juris RdNr 23, vom 20.1.2005 - C-306/03 <Salgado Alonso> - Juris RdNr 27 und 30 sowie vom 3.3.2011 - C-440/09 <Tomaszewska> - Juris RdNr 26 f). 27 Maßgebend für das Vorliegen und den Umfang mitgliedstaatlicher Zeiten ist damit stets das Rentenrecht des Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden; der hiernach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten (Art 1 lit r VO <EWG> Nr 1408/71), dh mit Tatbestandswirkung (Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht,
Ob diese Zeiten allerdings in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen und mit dortigen Zeiten zusammenzurechnen sind, ergibt sich demgegenüber nach dem Recht dieses Mitgliedstaates (
Ist dies der Fall, sind die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten gegebenenfalls zum Zweck der Zusammenrechnung in die nationalen Berechnungseinheiten umzurechnen (
S des Art 1 lit r VO (EWG) Nr 1408/71 aus dem Blickwinkel des deutschen Rentenversicherungsrechts vorgenommen. Entscheidend ist nach dieser Vorschrift nicht, ob es sich um eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit handelt, sondern ob solche Zeiten nach dem mitgliedstaatlichen Recht Versicherungszeiten sind (
BSG SozR 3-6050 Art 45 Nr 2 S 3). Liegt eine entsprechende Entscheidung des mitgliedstaatlichen Versicherungsträgers vor, ist der deutsche Versicherungsträger an diese gebunden; erst bei der weiteren Frage, ob diese Versicherungszeiten mit deutschen Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, liegt es in seiner Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des deutschen Sozialversicherungsrechts für eine Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten erfüllt sind. Bei dieser Prüfung hat er mitgliedstaatliche und deutsche Versicherungszeiten gleich zu behandeln. 30 Die von dem französischen Rentenversicherungsträger festgestellten französischen Versicherungszeiten - die Beitragstrimester - sind nach Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 mit den deutschen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit zusammenzurechnen. Aus dem deutschen Rentenversicherungsrecht ergibt sich insofern kein Erfordernis, auf die tatsächliche Beitrags- oder Beschäftigungszeit abzustellen. 31 Aus dem Grundsatz, dass die VO (EWG) Nr 1408/71 lediglich eine Koordinierung der nationalen Systeme bewirken soll und die einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin dafür zuständig sind, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen, hierbei aber Unionsrecht zu beachten haben, folgt, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, eine Mindestbeitragszeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rente vorzuschreiben sowie die Art und die Begrenzung der Versicherungszeiten festzulegen, die für diesen Zweck berücksichtigt werden können. Hierbei hat er jedoch zu beachten, dass die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten gemäß Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 berücksichtigt werden, als ob es sich um nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (
EuGH Urteil vom 3.3.2011 - C-440/09 <Tomaszewska> - Juris RdNr 31). Insbesondere dürfen die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der EU bewirken (EuGH Urteil vom 20.1.2005 - C-306/03 <Salgado Alonso> - Juris RdNr 27 und 31). Dies gilt entsprechend für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach Art 9 Abs 2 VO (EWG) Nr 1408/71 (
EuGH Urteil vom 20.10.1993 - C-297/92 <Baglieri> - Juris RdNr 11 ff mwN). 32 Die Formulierung, dass der zuständige Träger die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten zu "berücksichtigen" habe, lässt sich nicht so verstehen, als habe der Träger diese Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches ausnahmslos auch "anzurechnen"; Art 45 Abs 1 S 2 VO (EWG) Nr 1408/71 bestimmt ausdrücklich nur, dass diese Zeiten bei Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über den Erwerb eines Leistungsanspruches mit den nach innerstaatlichem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten gleichgestellt werden sollen. "Berücksichtigen" bedeutet mithin in Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 schon nach seinem Wortlaut nicht immer "anrechnen"; es bedeutet vielmehr, dass der zuständige Träger den mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten im Rahmen der Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über den Erwerb eines Leistungsanspruches die gleiche Rechtsqualität wie deutschen Versicherungszeiten beizulegen hat (
BSGE 43, 174, 176 f). Um berücksichtigt werden zu können, müssen demnach die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten dieselben rechtlichen Voraussetzungen erfüllen wie die deutschen Versicherungszeiten. Im Falle qualifizierter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere bei Mindestpflichtbeitragszeiten, können daher ebenfalls nur mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden (
Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 RdNr 13; ebenso Schulte, ZESAR 2005, 491, 492 f; Hauschild, DRV 2011, 117, 121). 33 Bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit ergeben sich aus dem deutschen Rentenversicherungsrecht keine Besonderheiten, Qualifizierungen oä, die einer Berücksichtigung der französischen Versicherungszeiten im Wege stünden. Das deutsche Rentenversicherungsrecht sieht mit dem Erfordernis der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine Mindestbeitrags- bzw Mindestversicherungszeit vor. Für die allgemeine Wartezeit sind Beitrags- sowie Ersatzzeiten anrechenbar (
Der Grund der Beitragszahlung ist hierbei nicht maßgeblich; allein die (wirksame) Beitragsentrichtung ist ausreichend. Weitere Qualifikationsmerkmale werden nicht verlangt. Im Rahmen der Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten bemessen sich daher die für die Wartezeit anrechenbaren Zeiten nach der konkreten vom mitgliedstaatlichen Träger bescheinigten Beitragszeit, dh hier nach den Beitragstrimestern (
zur Berücksichtigung dänischer Wohnzeiten für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bzw für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit BSG SozR 3-6050 Art 9 Nr 1 S 3 f; zur Berücksichtigung der französischen Beitragstrimester für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht,
BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 4 S 17 f). In dem Urteil vom 25.2.1992 (SozR 3-6050 Art 46 Nr 5) war die Berechnung der Höhe einer Erwerbsunfähigkeitsrente streitig und hierbei die Frage, ob sich eine deutsche Ersatzzeit und französische Versicherungszeiten iS von Art 46 Abs 2 lit d VO (EWG) Nr 1408/71 aF (jetzt Art 47 Abs 1 lit b VO <EWG> Nr 1408/71) überschnitten mit der Folge, dass die Ersatzzeit nicht angerechnet werden könnte. Auch die Ausführungen in diesem Urteil können für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden. Denn für die Frage, ob "sich überschneidende Zeiten" iS der genannten Vorschrift vorliegen, hat der damalige
BSG SozR 3-6050 Art 46 Nr 5 S 19 ff). In dem vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um die Feststellung von Versicherungszeiträumen, sondern um die Feststellung von rentenrechtlich erheblichen Versicherungszeiten, die auf Beitragszahlungen beruhen. Dies sind - auch nach den genannten Urteilen des BSG - die französischen Beitragstrimester. 35 Ein Erfordernis, in dem vorliegenden Beitragserstattungsstreit für die Zusammenrechnung nicht auf die Beitragstrimester, sondern auf die tatsächliche Beitrags- und Beschäftigungszeit der Klägerin in Frankreich abzustellen, ergibt sich schließlich nicht aus dem Zweck der europäischen Freizügigkeitsbestimmungen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck der Art 45 bis 48 der konsolidierten Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom 30.3.2010 (ABl 2010 Nr C 83, 47) darin, dass Arbeitnehmer der Gemeinschaft, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit nicht verlieren sollen, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Ein solcher Verlust könnte nämlich diese Arbeitnehmer davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizügigkeit beeinträchtigen (
EuGH Urteil vom 3.10.2002 - C-347/00 <Barreira Pérez> - Juris RdNr 41 mwN). Mit den "Vergünstigungen der sozialen Sicherheit", die die französischen Rechtsvorschriften der Klägerin sichern sollen und die sie nicht verlieren soll, ist jedoch nicht die Möglichkeit gemeint, die gezahlten Beiträge erstattet zu erhalten, sondern vielmehr die Berechtigung zur freiwilligen (Weiter-)Versicherung (
Abs 2 VO <EWG> Nr 1408/71) bzw der Anspruch auf eine Rente (
Dies ist die Schutzrichtung der europäischen Freizügigkeitsbestimmungen sowie der diese umsetzenden Koordinierungsvorschriften. Mit der Beitragserstattung hingegen wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst, Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr (§ 210 Abs 6 S 2 und 3 SGB VI). Durch die Erstattung gehen somit nicht nur die erstatteten Beiträge unter, sondern es erlöschen alle Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten iS von § 54 SGB VI. Dies betrifft sämtliche Beitragszeiten, auch wenn die Beiträge selbst nicht erstattungsfähig sind (
Wissing in jurisPK-SGB VI, Stand: 16.7.2009, § 210 RdNr 103 ff). 36 Zum Zweck der Zusammenrechnung sind die französischen Versicherungszeiten nach Art 15 Abs 3 VO (EWG) Nr 574/72 umzurechnen. Da hiernach drei Monate und ein Vierteljahr einander entsprechen (
Abs 3 lit a iv, lit b iv bzw lit c iv VO <EWG> Nr 574/72), sind für die Klägerin 15 Beitragsmonate anrechenbar. 37 Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung durch den EuGH nach Art 267 Abs 1 lit a, Abs 3 AEUV einzuholen. Eine solche Vorlagepflicht besteht, wenn ein letztinstanzliches Gericht Zweifel an der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung hat und es die Klärung dieser Zweifel zum Erlass einer Entscheidung im Ausgangsverfahren für erforderlich hält (Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl 2012, Art 267 AEUV RdNr 34). Die Vorschriften der VO (EWG) Nr 1408/71 sind nach Ansicht des Senats insoweit eindeutig, als einerseits die Feststellung von Versicherungszeiten nach Art 1 lit r VO (EWG) Nr 1408/71 ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates geschieht, in dem diese Zeiten zurückgelegt wurden. Andererseits bestehen in dem deutschen Rentenversicherungsrecht keine qualifizierenden Besonderheiten, die einer Zusammenrechnung von französischen Beitragstrimestern mit deutschen Versicherungszeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 im Wege stünden. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE165121506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.