Nr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff). 6 Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Er führt als Rechtsfrage an, "ob eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung grundsätzlich nie mit einer Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichbar ist und deshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die im Rahmen einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (wie vom Kläger im Förderverein Parchim/Lübz getan) geleistete Tätigkeiten bzw. Arbeitsleistungen nicht als Ausdruck eines echten Leistungsvermögens für eine Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gelten." 7 Es kann offenbleiben, ob der Kläger damit eine abstrakte Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Rechtsvorschrift des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert oder vielmehr eine Frage zur zutreffenden Subsumtion in seinem Einzelfall gestellt hat. Denn er bezeichnet weder die Rechtsnorm, deren Auslegung oder Anwendung in einem Revisionsverfahren zu erörtern wäre, noch teilt er den vom LSG festgestellten Sachverhalt mit, auf dessen Grundlage dies zu erfolgen hätte (§ 163 SGG). Der Senat kann daher allein anhand der Beschwerdebegründung nicht beurteilen, ob die benannte Frage in einem Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig wäre. Aber auch zum weiteren Klärungsbedarf dieser Frage im Lichte des Wortlauts der einschlägigen Rechtsvorschriften und hierzu bereits vorhandener oberstgerichtlicher Rechtsprechung hat der Kläger nichts dargetan. Sein Hinweis, es sei nicht allein der Kläger, der eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung absolviert habe, sondern es gebe viele solcher Einrichtungen, beschreibt allenfalls die Breitenwirkung der Frage, nicht aber deren Klärungsbedürftigkeit. 8 2. Der Kläger hat auch eine Rechtsprechungsabweichung nicht formgerecht bezeichnet. 9 Dies erfordert es, in der Beschwerdebegründung entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil sowie aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr,
Nr 4; Nr 13 RdNr 17). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 91; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f). 10 Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt: 11
Nr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG). 15 Die Verfahrensrüge in der Beschwerdebegründung vom 7.11.2012 wird dem nicht gerecht. Zwar rügt der Kläger, das LSG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 103 SGG) verletzt, weil es die Frage des Eintritts des Leistungsfalls nicht weiter gutachterlich habe klären lassen, obgleich er in der mündlichen Verhandlung "durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrages" nochmals darauf hingewiesen habe, dass hierzu weiter ermittelt werden müsse. Er gibt aber bereits den von ihm gestellten Antrag nicht wieder, so dass nicht beurteilt werden kann, ob es sich dabei um einen formgerechten Beweisantrag oder nur um eine Beweisanregung gehandelt hat (s hierzu Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 f; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5 f). Zudem fehlen jegliche Ausführungen zu dem voraussichtlichen Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme sowie zu der Frage, inwiefern die angefochtene Entscheidung des LSG hierauf beruhen könne (vgl BSG aaO). 16 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 17 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE165191706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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