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BSG B 14 AS 98/11 R

KSRE165391505 ECLI:DE:BSG:2012:140312UB14AS9811R0 BSG 14. Senat 20120314 B 14 AS 98/11 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 vom 05.12.2006, § 33 Abs 1 S 1 SGB 2 vom

§ 7

Abs 1 Satz 1 SGB II) - wie ihre Kinder, die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft leben (

§ 7

Abs 2, 3 SGB II) - dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Da der Beklagte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG den gesamten nach §§ 19, 20, 21 und 22 SGB II relevanten Bedarf der Klägerin durch die Bewilligung von Leistungen gedeckt hat, stehen ihr höhere Ansprüche auf Alg II nicht zu. 12 Wegen der Höhe ihrer Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (

§ 11

SGB II) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Dabei steht das ihren Kindern zugeflossene Einkommen nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft an, da es deren Bedarf nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht vollständig deckt (

BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24). Zutreffend hat der Beklagte Einkommen der Klägerin insbesondere aus der titulierten Unterhaltsforderung bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt (dazu unter 3). Aus der Entgegennahme des gesamten vom geschiedenen Ehemann geschuldeten Unterhalts durch den Beklagten, die jedenfalls hinsichtlich der Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V rechtswidrig ist, erwachsen der Klägerin dem Beklagten gegenüber keine unmittelbaren Zahlungsansprüche (dazu unter 4). 13 3. Nach der Rechtsprechung ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706 - GSiFoG) grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (

etwa BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. 14 Tatsächliche Zahlungen an die Klägerin hat der geschiedene Ehemann im streitigen Zeitraum nicht geleistet. Soweit der Unterhaltsanspruch durch Zahlung an den Beklagten befriedigt worden ist, scheidet die Berücksichtigung der Zahlungen als Einkommen der Klägerin aus (dazu unter a). Bei zutreffender Anwendung der Regelungen zum Anspruchsübergang entsteht dabei die von der Klägerin erkannte Ungleichbehandlung zu solchen Leistungsberechtigten nicht, die einen bestehenden Anspruch rechtzeitig realisieren können und denen entsprechende Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V zustehen. Denn in Höhe dieser Beträge verbleibt der Anspruch beim Leistungsberechtigten (dazu unter b). 15

  1. a)Bei den Beträgen, die ein Jobcenter infolge des Übergangs von Ansprüchen des Leistungsberechtigten nach § 33 SGB II idF des GSiFoG erhält, handelt es sich nicht um Einkommen des Leistungsberechtigten iS des § 11 SGB II. Dem Leistungsberechtigten verbleibt infolge eines Anspruchsübergangs zwar das Stammrecht auf den Unterhalt. Ein entsprechender Zahlungsanspruch besteht jedoch in Höhe des kraft Gesetzes übergegangenen Teils nicht mehr. Ausschließlich die auf diesem Anspruch auf Auszahlung beruhende Zahlung vermittelt aber den nach § 11 SGB II entscheidenden Zufluss (entsprechend für den Fortfall des Stammrechts, nicht aber des Zahlungsanspruchs BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 24). Um Einkommen handelt es sich schon deshalb nicht, weil der verspätet (durch den Träger der Grundsicherung) realisierten Forderung die Funktion der Sicherung des Lebensunterhalts durch ihren Verbrauch, an der die Auslegung des Begriffs "Einkommen" zu messen ist (dazu etwa BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29), nicht mehr zukommen kann. Der Anspruchsübergang findet seine Berechtigung gerade darin, dass ein Anspruch als "bereites Mittel" im Zeitpunkt der Bedürftigkeit für den Hilfebedürftigen nicht realisierbar war und der Lebensunterhalt insoweit bereits durch die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II gedeckt worden ist. 16 Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm mit der Alg II-V nicht in Betracht. 17
  2. b)Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II entsteht infolge eines Anspruchsübergangs weder eine von Verfassungs wegen zu schließende Lücke, wie die Klägerin und das SG meinen, noch muss der Leistungsberechtigte einen wirtschaftlichen Verlust hinnehmen, wie es das LSG dargelegt hat. Unzutreffend ist nämlich die Ausgangsannahme der Vorinstanzen und des Beklagten, hinsichtlich der Beträge, die nach § 11 Abs 2 SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind, komme ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II überhaupt in Betracht. 18 § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II bestimmt: Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. 19 Hinsichtlich der Höhe des Anspruchsübergangs gilt deshalb zum einen, dass der Unterhaltsanspruch stets nur bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen übergeht (dazu bereits BGH Urteil vom 1.12.2010 - XII ZR 19/09 - FamRZ 2011, 197 = juris RdNr 18). Entscheidend sind dabei die Aufwendungen, die der Träger gerade für den Unterhaltsberechtigten erbracht hat. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für Unterhaltsansprüche für Kinder wegen der Besonderheiten der Berücksichtigung des Kindergeldes bei Wegfall ihrer eigenen Bedürftigkeit (

§ 33Abs 1 Satz 2 SGB II; dazu BGH aa

O). 20 Zum anderen geht der Anspruch entsprechend dem letzten Satzteil des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II nur insoweit über, als bei rechtzeitiger Leistung des verpflichteten Dritten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Dies verlangt die Prüfung, ob unter Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (

§§ 11

, 12 SGB II) der übergegangene Anspruch überhaupt zur Bedarfsdeckung heranzuziehen gewesen wäre. Ausgeschlossen ist der Übergang von Ansprüchen, wenn und soweit solche Ansprüche nach §§ 11, 12 SGB II nicht zur Deckung des Bedarfs einzusetzen sind (

Münder in LPK-SGB II,

  1. Aufl 2011, § 33 RdNr 29; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II,
  2. Aufl 2012, § 33 RdNr 49; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 33 RdNr 106). Auch wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch wegen unregelmäßiger Zahlungen des Unterhaltsschuldners nicht geeignet ist, den Bedarf des Hilfebedürftigen als "bereites Mittel" zu decken, geht er nach § 33 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB II nur insoweit auf den Grundsicherungsträger über, als er im Falle der rechtzeitigen Erfüllung bei der Bedarfsermittlung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 iVm der Alg II-V werden vom Anspruchsübergang also nicht erfasst. 21 Soweit der Anspruch danach beim Leistungsempfänger verbleibt, trifft diesen auch das Risiko der Durchsetzbarkeit gegenüber dem Schuldner. Fließen ihm Teile eines im Übrigen übergegangenen Anspruchs in der Folge tatsächlich zu, berechnen sich die von diesem Einkommenszufluss nach § 11 Abs 2 SGB II zu berechnenden Absetzbeträge aus dem Gesamtbetrag der ursprünglichen Forderung. Infolge eines gesetzlichen Anspruchsübergangs steht ein Leistungsberechtigter also nicht besser, aber auch nicht schlechter als solche Leistungsberechtigte, die einen Anspruch, der nicht von einem Anspruchsübergang erfasst wird, selbst geltend machen. 22
  3. Der Beklagte hat damit zwar die Reichweite des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II verkannt, soweit er darauf hingewirkt hat, dass der geschiedene Ehemann den gesamten Unterhaltsanspruch an ihn zahlt. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, über die der Senat zu befinden hätte, erwachsen daraus aber nicht. 23 a) Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, den das LSG erörtert hat, besteht nicht. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nach der Rechtsprechung des BSG (

für das Recht der Grundsicherung etwa BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 10) zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Es fehlt zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung, weil ein Anspruchsübergang nach § 33 SGB II in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung nicht mehr von einer Überleitungsanzeige gegenüber dem Schuldner abhängt, die als Verwaltungsakt ggf durch eine Amtshandlung hätte korrigiert werden können. 24 b) Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheidet ebenfalls aus. Ein solcher Anspruch (grundlegend dazu BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7) gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Hier fehlt es schon daran, dass der Beklagte von der Klägerin etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE165391505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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