Nr 26 f) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG). 11 Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung <Rentenüberleitungsgesetz - RÜG> vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2 im Beitrittsgebiet <§ 18 Abs 3 SGB IV>) erworben worden sind (S 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S 2), so dass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht. 12 Der Kläger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Denn er hat weder einen "Anspruch" noch eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß S 2 aaO inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54). 13 Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war, wie das LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f,
Nr 8 f). 14 Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40 f;
Nr 23), die kumulativ vorliegen müssen,
Nr 31) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 =
Nr 32). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrags (EinigVtr) auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (vgl ua: BSG Urteile vom 9. und 10.4.2002 - SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30.6.1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 41/05 R -
Nr 15). 18 Eine solche nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 in Kraft gewesenen abstrakt-generellen Regelungen ist daher auch insoweit unzulässig, als sie damals willkürlich waren. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 zum EinigVtr) und im EinigVtr (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a S 1 Halbs 2 zum EinigVtr) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt (Art 20 Abs 3 GG), so dass ein Analogieverbot besteht. Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das BVerfG bestätigt (Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 -
Nr 15 f; Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 - SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 38 ff). 19 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für das BSG bindend sind (§ 163 SGG), hat der Senat davon auszugehen, dass laut Arbeitsvertrag vom 11.2.1986 Arbeitgeber des Klägers die Handwerkskammer des Bezirks Frankfurt/Oder war. Bei ihr handelt es sich offensichtlich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Denn Aufgabe der Handwerkskammern der Bezirke war, durch eine aktive politisch-ideologische Arbeit mit den Genossenschaftshandwerkern, privaten Handwerkern und den in der Gewerberolle der Handwerkskammern der Bezirke eingetragenen Gewerbetreibenden dazu beizutragen, dass diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben gewissenhaft erfüllen (§ 1 der Anlage zur VO über das Statut der Handwerkskammern der Bezirke vom 21.2.1973, GBl I 1973 Nr 14). Damit kommt als Arbeitgeber des Klägers das STZ nicht in Betracht. Auf die Frage, ob das STZ als "technische Schule" iS des § 1 Abs 2 der 2. DB anzusehen ist, kommt es daher nicht an. 20 Soweit der Kläger bezüglich der Zeit vom 1.8.1969 bis 14.2.1986 fehlende Ermittlungen des LSG und einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn der Kläger unterfällt zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30.6.1990 nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG, so dass auch für die zurückliegende Zeit der Tatbestand nicht erfüllt sein kann. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE165661506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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