Nr 17 f). 14
Nr 19). Während bei echten Entgeltersatzleistungen die Zielsetzung der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ins Leere geht, wird durch das Kug genau dieser - wie bei § 30 SGB II - unterstützende Anreiz geschaffen, trotz vorübergehend nicht bedarfsdeckenden Einkommens aufgrund des Arbeitsausfalls in dem Beschäftigungsverhältnis zu verbleiben. Das Kug dient dazu, die Lücke zwischen dem Arbeitsentgelt, das bei normaler vollzeitiger Arbeit erzielt werden würde, und dem aufgrund des konjunkturell bedingten Arbeitsausfalls tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu verringern, um es so zu ermöglichen, dass der monatliche Verlust des Arbeitnehmers in Grenzen gehalten wird. Der Leistungsberechtigte geht also tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nach und ist durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen, sodass die Absetzbeträge nach § 30 SGB II ihren Sinn und Zweck erfüllen können, einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/
Nr 21 mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung § 76 Abs 2a Bundessozialhilfegesetz). 19 cc) Dementsprechend ist in der genannten Entscheidung des BSG die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz als Anspruch auf Arbeitsentgelt qualifiziert worden, von dem der Erwerbstätigenfreibetrag abgesetzt werden kann, weil auch hier die Anreizfunktion dergestalt greift, die Erwerbstätigkeit so bald wie möglich fortzusetzen, um nicht anschließend auf die niedrigere Entgeltersatzleistung in Form von Krankengeld, bei dem die Absetzmöglichkeit entfällt, verwiesen zu werden. Diese getroffene Unterscheidung zwischen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und dem anschließenden Bezug von Krankengeld findet ihre Entsprechung in § 172 Abs 1a bzw Abs 2 SGB III. Danach erfüllt der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kug, solange der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht. Ausgeschlossen vom Kug ist er dagegen ausdrücklich während des Bezugs von Krankengeld. Der Senat sieht keinen Anlass, von der genannten Rechtsprechung, die im Gesetz ihre Bestätigung findet, abzuweichen, sodass auch unter diesem Blickwinkel der Aspekt des Arbeitsentgelts beim Kug im Vordergrund steht. 20 Dafür spricht auch die Parallele zwischen Kug und Insg nach § 183 SGB III, das zwar innerhalb des Normgefüges des SGB III ebenfalls - wie das Kug - unter die Entgeltersatzleistungen fällt. Es tritt aber in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs, ist daher auch hinsichtlich der Einkommensbereinigung wie der Arbeitsentgeltanspruch zu behandeln. Das Insg soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer ungeachtet des Umstands, dass der in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig zahlt, zunächst weiterarbeiten können (BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22). Beim Kug besteht ebenfalls die aus der Ausgestaltung der Zielrichtung der Leistung abzuleitende "Nähe" zum Arbeitsentgeltanspruch, es besteht eine Parallelität der Zielrichtungen. Das Kug ist daher auch hinsichtlich der Einkommensbereinigung wie der Arbeitsentgeltanspruch zu behandeln. 21 4. Der somit nach § 30 SGB II vorzunehmenden Einkommensbereinigung ist das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen. Zutreffend ist das SG unter Bezugnahme auf die Lohnabrechnung für den Monat Mai 2009 von einem Gesamtbruttoentgelt von 979,11 Euro ausgegangen, in dieser Summe ist das Kug von 108,07 Euro enthalten. Abzusetzen davon sind nach § 11 Abs 2 SGB II die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 183,14 Euro und die Unterhaltszahlungen in Höhe von 177 Euro sowie der Grundfreibetrag von 100 Euro. Die Absetzung der Freibeträge nach § 30 SGB II folgt in einer ersten Stufe gemäß Ziffer 1 für das Einkommen von über 100 Euro bis 800 Euro in Höhe von 20 Prozent (= 140 Euro) und sodann gemäß Ziffer 2 für die weiteren 179,11 Euro in Höhe von 10 Prozent (= 17,91 Euro). Die Berechnung hat das SG zutreffend vorgenommen, eine rechnerische Unschärfe bezüglich des anzurechnenden Einkommens, das tatsächlich statt 361,13 Euro lediglich 361,06 Euro beträgt, ist wegen der gemäß § 41 Abs 2 SGB II vorzunehmenden Aufrundung ohne Bedeutung. Von dem festgestellten Bedarf von 631 Euro sind 361,06 Euro anzurechnendes Einkommen abzuziehen, sodass 269,87 Euro gerundet 270 Euro verbleiben. Abzüglich der bereits geleisteten 253,30 Euro ergibt sich der ausgeurteilte Betrag von 16,70 Euro. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE165831505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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