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BSG B 14 AS 18/11 R

KSRE165831505 ECLI:DE:BSG:2012:140312UB14AS1811R0 BSG 14. Senat 20120314 B 14 AS 18/11 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 2 S 1 Nr 6 SGB 2 vom 05.12.2006, § 30 S 1 SGB 2 vom 14.08.

§ 11Nr 40 Rd

Nr 17 f). 14

  1. b)Das Merkmal "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" in § 30 SGB II ist unter dem vorgenannten Aspekt deshalb dahingehend zu fassen, dass der Freibetrag nur vom Erwerbseinkommen im engeren Sinne abzusetzen ist. Diese Auslegung entspricht der Zielsetzung des Gesetzes, wonach der Einkommensfreibetrag dem Grundsatz Rechnung tragen soll, dass der Erwerbstätige mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet (vgl BT-Drucks 15/1516, S 59). Dem Kug kommt demgegenüber eine "Zwitterstellung" zu. Es fungiert zwar als Entgeltersatzleistung (aa). Aus dem Gesamtzusammenhang nach Sinn und Zweck des Kug ergibt sich jedoch, dass der Schwerpunkt bei der Einordnung auf der Entgeltkomponente liegt (bb). Dies wird durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu anderen Leistungen, die an die Stelle des Arbeitsentgelts treten, bestätigt (cc). 15
  2. aa)Nach seiner systematischen Stellung im Rahmen der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) wird das Kug als Entgeltersatzleistung eingestuft. Im 8. Abschnitt des SGB III unter der Überschrift "Entgeltersatzleistung" und dort wiederum unter dem Unterabschnitt "Leistungsübersicht" in § 116 Nr 4 SGB III wird das Kug ausdrücklich genannt (vgl zB Mutschler in SGB III Arbeitsförderung Großkommentar, 3. Aufl 2008, § 169 RdNr 2 und 3). Das Kug wird für Arbeitnehmer gezahlt, die infolge eines Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall haben. Es kompensiert den Arbeitsentgeltausfall, der bei vorübergehender Kürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit aufgrund Arbeitsausfalls entsteht (vgl Krodel in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 169 RdNr 4; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl 2011, § 47 RdNr 1). Die Bemessung des Kug errechnet sich nicht nach dem vor Einführung der Kurzarbeit erzielten Arbeitsentgelt, sondern nach dem wegen der Kurzarbeit im Kalendermonat aktuell ausgefallenen Arbeitsentgelt (vgl Krodel in Niesel/Brand, SGB III, § 169 RdNr 2; vgl §§ 178, 179 SGB III). Auch muss der Arbeitnehmer gemäß § 172 Abs 3 SGB III im Prinzip Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. 16 Diese Aspekte, die gegen eine Einordnung des Kug als Einkommen aus Erwerbstätigkeit sprechen, stehen jedoch nicht im Vordergrund. Vielmehr liegt der Schwerpunkt des Kug auf seiner Funktion als Arbeitsentgelt. Diese Einordnung für den hier maßgeblichen Zeitraum wird letztlich bestätigt durch die Neufassung des SGB III durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2011, 2881), wonach ab dem 1.4.2012 das Kug zwar weiterhin im Rahmen der Entgeltersatzleistungen aufgeführt wird, jedoch unter dem neuen Abschnitt "Verbleib in Beschäftigung" geregelt ist. 17
  3. bb)Dieser letztgenannte Gesichtspunkt des Verbleibs in Beschäftigung war aber schon der Hauptzweck des Kug gemäß §§ 169 ff SGB III in der hier anzuwendenden Fassung. Es sollte bei konjunkturell bedingten Arbeitsausfällen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit und zur Stabilisierung bestehender Beschäftigungsverhältnisse dienen (vgl Krodel in Niesel/Brand, SGB III, § 169 RdNr 5). Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kug stellen gemäß § 172 Abs 1 Nr 1a bzw Nr 2 SGB III ausdrücklich darauf ab, dass Kug nur bezogen werden kann, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist. 18 Damit korrespondiert der Gesetzeszweck des § 30 SGB II. Der Erwerbstätigenfreibetrag soll Anreize zur Aufnahme oder Beibehaltung auch einer nicht bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit geben (BT-Drucks 15/1516, S 59). Die Anreizfunktion ist das entscheidende Bindeglied zwischen dem Instrument des Kug und § 30 SGB II, der keine systematische Ergänzung des § 11 Abs 2 SGB II darstellt, sondern ein Förderinstrument eigener Art ist (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/

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Nr 19). Während bei echten Entgeltersatzleistungen die Zielsetzung der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ins Leere geht, wird durch das Kug genau dieser - wie bei § 30 SGB II - unterstützende Anreiz geschaffen, trotz vorübergehend nicht bedarfsdeckenden Einkommens aufgrund des Arbeitsausfalls in dem Beschäftigungsverhältnis zu verbleiben. Das Kug dient dazu, die Lücke zwischen dem Arbeitsentgelt, das bei normaler vollzeitiger Arbeit erzielt werden würde, und dem aufgrund des konjunkturell bedingten Arbeitsausfalls tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu verringern, um es so zu ermöglichen, dass der monatliche Verlust des Arbeitnehmers in Grenzen gehalten wird. Der Leistungsberechtigte geht also tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nach und ist durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen, sodass die Absetzbeträge nach § 30 SGB II ihren Sinn und Zweck erfüllen können, einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/

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Nr 21 mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung § 76 Abs 2a Bundessozialhilfegesetz). 19 cc) Dementsprechend ist in der genannten Entscheidung des BSG die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz als Anspruch auf Arbeitsentgelt qualifiziert worden, von dem der Erwerbstätigenfreibetrag abgesetzt werden kann, weil auch hier die Anreizfunktion dergestalt greift, die Erwerbstätigkeit so bald wie möglich fortzusetzen, um nicht anschließend auf die niedrigere Entgeltersatzleistung in Form von Krankengeld, bei dem die Absetzmöglichkeit entfällt, verwiesen zu werden. Diese getroffene Unterscheidung zwischen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und dem anschließenden Bezug von Krankengeld findet ihre Entsprechung in § 172 Abs 1a bzw Abs 2 SGB III. Danach erfüllt der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kug, solange der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht. Ausgeschlossen vom Kug ist er dagegen ausdrücklich während des Bezugs von Krankengeld. Der Senat sieht keinen Anlass, von der genannten Rechtsprechung, die im Gesetz ihre Bestätigung findet, abzuweichen, sodass auch unter diesem Blickwinkel der Aspekt des Arbeitsentgelts beim Kug im Vordergrund steht. 20 Dafür spricht auch die Parallele zwischen Kug und Insg nach § 183 SGB III, das zwar innerhalb des Normgefüges des SGB III ebenfalls - wie das Kug - unter die Entgeltersatzleistungen fällt. Es tritt aber in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs, ist daher auch hinsichtlich der Einkommensbereinigung wie der Arbeitsentgeltanspruch zu behandeln. Das Insg soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer ungeachtet des Umstands, dass der in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig zahlt, zunächst weiterarbeiten können (BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22). Beim Kug besteht ebenfalls die aus der Ausgestaltung der Zielrichtung der Leistung abzuleitende "Nähe" zum Arbeitsentgeltanspruch, es besteht eine Parallelität der Zielrichtungen. Das Kug ist daher auch hinsichtlich der Einkommensbereinigung wie der Arbeitsentgeltanspruch zu behandeln. 21 4. Der somit nach § 30 SGB II vorzunehmenden Einkommensbereinigung ist das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen. Zutreffend ist das SG unter Bezugnahme auf die Lohnabrechnung für den Monat Mai 2009 von einem Gesamtbruttoentgelt von 979,11 Euro ausgegangen, in dieser Summe ist das Kug von 108,07 Euro enthalten. Abzusetzen davon sind nach § 11 Abs 2 SGB II die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 183,14 Euro und die Unterhaltszahlungen in Höhe von 177 Euro sowie der Grundfreibetrag von 100 Euro. Die Absetzung der Freibeträge nach § 30 SGB II folgt in einer ersten Stufe gemäß Ziffer 1 für das Einkommen von über 100 Euro bis 800 Euro in Höhe von 20 Prozent (= 140 Euro) und sodann gemäß Ziffer 2 für die weiteren 179,11 Euro in Höhe von 10 Prozent (= 17,91 Euro). Die Berechnung hat das SG zutreffend vorgenommen, eine rechnerische Unschärfe bezüglich des anzurechnenden Einkommens, das tatsächlich statt 361,13 Euro lediglich 361,06 Euro beträgt, ist wegen der gemäß § 41 Abs 2 SGB II vorzunehmenden Aufrundung ohne Bedeutung. Von dem festgestellten Bedarf von 631 Euro sind 361,06 Euro anzurechnendes Einkommen abzuziehen, sodass 269,87 Euro gerundet 270 Euro verbleiben. Abzüglich der bereits geleisteten 253,30 Euro ergibt sich der ausgeurteilte Betrag von 16,70 Euro. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE165831505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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