4 Gegen diese Entscheidung des LSG wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er ist der Ansicht, § 7 Abs 3 SGB II sowie § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.7.2006 geltenden Fassung seien verfassungswidrig. Die Norm verstoße gegen Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 Abs 1, Art 6 Abs 2 Satz 1 und Art 3 Abs 1 GG. Das LSG habe nicht berücksichtigt, dass er bei Antragstellung das
Nr 26). Nach Zurückverweisung wird das LSG festzustellen haben, wie hoch die Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der Zeit ab dem 1.10.2006 monatlich waren (zur Bedarfsgemeinschaft sogleich), und wird monatsgenau zu ermitteln haben, wie sich ggf die Einkommenssituation innerhalb der Bedarfsgemeinschaft entwickelt hat. 12 3. Auch die zwischen den Beteiligten im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Frage, ob der Kläger nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (vom 24.3.2006 <BGBl I 558>) der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter und deren Ehemann - seinem Stiefvater - angehört, lässt sich auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Der rechtliche Schluss des LSG, das Einkommen des Stiefvaters sei nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, wird von seinen bisherigen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft nicht getragen. 13
Der Gesetzgeber knüpft nicht an jedes Zusammenleben von einander nicht zur materiellen Unterstützung verpflichteten Personen unter einem Dach die dargestellten Rechtsfolgen, sondern lediglich an das Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG zur Bedürftigkeitsprüfung im Recht der Arbeitslosenhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften (vgl BVerfG Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3) schließt der Gesetzgeber nur bei Vorliegen bestimmter typisierter (familiär geprägter) Lebensumstände auf (typisierte) Haushaltseinsparungen und Unterstützungsleistungen innerhalb der Gemeinschaft, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. 17 Vor dem Hintergrund der staatlichen Verpflichtung aus Art 1 iVm Art 20 GG bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, weshalb typisierend von so engen Bindungen ausgegangen werden kann, dass von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft ein Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen (leiblichen) Eltern nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II kommt als gesetzgeberische Rechtfertigung für die Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft, an die die Rechtsfolgen des § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II und (seit dem 1.8.2006) des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II geknüpft sind, nur das besondere Eltern-Kind-Verhältnis in Betracht. 18 Dieses Eltern-Kind-Verhältnis lässt sich typisierend mit der "Zugehörigkeit zum Haushalt" des Elternteils iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II beschreiben (vgl bereits BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R -
Nr 19). Im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Tatbestandsmerkmal der "Haushaltsaufnahme" von Kindern (vgl etwa § 2 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz, § 56 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch und § 48 Abs 3 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI>) ist insoweit auf das Bestehen einer Familiengemeinschaft abzustellen, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (vgl zu § 48 SGB VI BSG Urteil vom 31.1.2002 - B 5 RJ 34/01 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 6 S 33 mwN). Die Herstellung einer lediglich räumlichen Verbindung im Sinne einer Duldung der Anwesenheit in der Wohnung genügt dagegen nicht (vgl bereits BSGE 29, 292, 293; BSGE 45, 67, 69). 19 Dabei geht es allerdings ausschließlich um die Beschreibung der Zugehörigkeit eines volljährigen Kindes zum Haushalt des leiblichen Elternteils. Ist das Kind in den Haushalt des leiblichen Elternteils aufgenommen, gehört es der über diesen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft zwischen den Partnern an, ohne dass es einer weitergehenden Prüfung der familienhaften Beziehungen zwischen Kind und Stiefelternteil bedarf. Ein zusätzlicher Einstandswille seitens des Stiefelternteils ist auch bei erwachsenen Stiefkindern - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu fordern (vgl zum minderjährigen Kind BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 =
Nr 30). 20 4. Das LSG wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zu ermitteln haben, ob der Kläger im dargestellten Sinne dem Haushalt der Mutter angehört hat. 21 Feststellungen sind zunächst hinsichtlich der Einzelheiten zur Wohnsituation in der Mietwohnung (örtliches Merkmal) und zu der Frage zu treffen, ob die Mutter des Klägers für diesen materielle Vorsorge getroffen hat und wie der Kläger anderenfalls seit dem 1.10.2006 seinen Lebensunterhalt finanziert hat (materielles Merkmal). Materielle Unterstützung kann dabei unabhängig davon, ob Unterhalt rechtlich geschuldet ist, in Form von Geld- oder Sachleistungen (etwa freie Kost und Logis) erbracht worden sein. Eine nachgewiesene Unterstützungsleistung muss der Höhe nach den Bedarf nicht gänzlich decken. Außer Betracht bleiben müssen in diesem Zusammenhang aber Zuwendungen der Mutter, die diese dem Kläger lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellt hat und die mit einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers verbunden sind (vgl BSG Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen und BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -
22 Im Hinblick auf die Fürsorge und die innere Verbundenheit im Sinne des immateriellen Merkmals können altersabhängig geringere Anforderungen gestellt werden. Es darf aber auch bei Volljährigkeit des Kindes die Einbeziehung in die Familiengemeinschaft nicht gänzlich entfallen. Feststellungen dazu hat das LSG nicht getroffen, obwohl der Vortrag des Klägers hierzu Anlass gegeben hat. Denkbar ist, dass wegen der behaupteten mangelnden Unterstützung durch beide (Stief)Elternteile Konflikte zwischen ihm und seiner Mutter bestanden haben, die so schwerwiegend waren, dass sie zur Auflösung der familiären Bindung geführt haben. Auch Konflikte mit dem Partner der Mutter können so schwerwiegend sein, dass sie eine Distanzierung von einer bis dahin bestehenden familiären Verbundenheit mit der Mutter nahelegen. 23 5. Wenn die Haushaltsangehörigkeit des Klägers iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II feststeht, ist das Einkommen des Stiefvaters bei der Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Die Konzeption des § 7 Abs 3 Nr 4 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II begegnet für diesen Fall keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der Senat im Einzelnen in der bereits zitierten Entscheidung dargelegt hat (Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 17/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 24 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE166051505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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