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BSG B 4 AS 163/11 R

Obsah (4)§ 16§ 11§ 20§ 7

KSRE166071505 ECLI:DE:BSG:2012:190612UB4AS16311R0 BSG 4. Senat 20120619 B 4 AS 163/11 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2

§ 16Nr 3, Rd

Nr 9 zum Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung bei einer Arbeitsgelegenheit; BSGE 107, 97 =

§ 11Nr 34, Rd

Nr 18 zum Anspruch auf kommunale Eingliederungsleistungen). 14

  1. Dem Leistungsanspruch der Klägerin im streitigen Zeitraum liegen die von der Klägerin zu beanspruchende Regelleistung in Höhe von 347 bzw 351 Euro, ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 42 Euro sowie die anteiligen tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 218,75 Euro für die Miete und von 26,20 Euro für laufende Heizungskosten abzüglich der Kosten für die Warmwasserpauschale zugrunde. 15
  2. Das neben dem Unterhaltsanspruch und dem Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigende Erwerbseinkommen der Klägerin hat die Beklagte jeweils monatlich um einen Pauschalbetrag in Höhe von 15,33 Euro (= 1/60 der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale, § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst a Alg II-V), Fahrkosten in Höhe von 59,22 Euro (21 Tage x 14,1 km x 0,20 Euro, § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst b Alg II-V), die anteiligen Ausgaben für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 15,90 Euro und die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V) vermindert. Schließlich ist ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II in Höhe von 170,60 Euro berücksichtigt worden. Hinsichtlich dieser Abzugsposten sind Fehler des Beklagten, die sich negativ auf den Leistungsanspruch der Klägerin auswirken würden, nicht ersichtlich. 16 a) Keine Einwände ergäben sich zunächst gegen die Auffassung des LSG, dass die von der Klägerin erbrachten Eigenleistungen im Rahmen von vermögenswirksamen Leistungen nicht vom Einkommen abzusetzen seien (vgl schon BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 32/06 R, BSGE 100, 83 =

§ 20Nr 6, Rd

Nr 50). Die Eigenleistungen zu vermögenswirksamen Leistungen werden nicht in den in § 11 Abs 2 SGB II aufgeführten Privilegierungstatbeständen genannt. Dies ist mit Rücksicht darauf nicht zu beanstanden, dass der Vermögensaufbau nicht zu den Zielen des SGB II rechnet. 17

  1. b)Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein über die zugebilligten Pauschalen hinausgehender Betrag für Business-Kleidung sowie für Kosmetik und Friseur nicht vom Einkommen in Abzug gebracht werden. 18 Vom zu berücksichtigenden Einkommen sind nach § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II (in der bis zum 31.3.2011 unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Mit dieser Vorschrift knüpft der Gesetzgeber schon ihrem Wortlaut nach nicht unmittelbar an die in § 9 EStG zu Werbungskosten getroffene Regelung an. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen besteht eine Identität zwischen den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und den Werbungskosten iS des § 9 EStG deshalb nur insoweit, als nicht der Zweck der Leistungen nach dem SGB II Differenzierungen gebietet (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rz 462, Stand VI/10). 19 Hinsichtlich des Verhältnisses zu den steuerrechtlichen Werbungskosten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Absetzungsmöglichkeit durch § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II insofern ein engerer Rahmen gesetzt wird, als im SGB II eine kausale Verknüpfung allein zwischen den fraglichen Aufwendungen und der "Erzielung des Einkommens" gefordert wird, während § 9 Abs 1 S 1 EStG hinsichtlich der steuerrechtlichen Werbungskosten auf die "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" abstellt. Die Regelungen unterscheiden sich weiter dadurch, dass im Recht der Grundsicherung - ebenso wie im Sozialhilferecht (§ 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII, vgl zum Verhältnis dieser Parallelvorschrift zu den steuerrechtlichen Werbungskosten Schmidt in jurisPK-SGB XII § 82 Rz 60) - nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten berücksichtigt werden können, während es das Steuerrecht genügen lässt, wenn die Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (stRspr: BFH Urteil vom 23.3.2011 - VI R 175/99 - juris-RdNr 12 mwN). Ist der Begriff der Werbungskosten danach grundsätzlich weiter als die durch § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II eröffneten Absetzungsmöglichkeiten, kann sich anderseits gleichwohl im Einzelfall ein weiteres Verständnis dadurch ergeben, dass dies durch ein zentrales Anliegen des Gesetzes, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen (§ 1 Abs 1 S 3 SGB II aF bzw § 1 Abs 2 S 3 SGB II nF), gefordert wird. Es ist deshalb ein nicht zu beanstandendes Vorgehen, zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätzen heranzuziehen (vgl etwa Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 11b RdNr 30) und in einem zweiten Schritt zu hinterfragen, ob sich aus den vorstehenden Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergibt. 20
  2. aa)Den Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Business-Kleidung und Schuhe anknüpfend an die steuerrechtliche Sichtweise nicht zu den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben gehören. Dem Begriff der Werbungskosten unterfällt nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG nur die "typische Berufskleidung", die von der "bürgerlichen Kleidung" abgegrenzt wird. Hierbei hat der BFH darauf hingewiesen, dass die steuerrechtliche Regelung zur Berufskleidung zum Teil rechtsbegründenden Charakter hat, weil auch die Berufskleidung getragen wird um bekleidet zu sein und insoweit grundsätzlich den Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzuordnen ist (vgl BFH Urteil vom 20.11.1979 - VI R 143/77, juris-RdNr 9 zu einem im bayerischen Stil gehaltenen Trachtenanzug des Geschäftsführers eines Nürnberger Lokals; vgl auch Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Aufl 2012, § 9 Rz 171). Typische Berufskleidung ist steuerrechtlich also nur solche, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes nötig ist (BFH Urteil vom 20.11.1979 - VI R 143/77, juris-RdNr 10). In ihrer Beschaffenheit kommt die funktionale Bestimmung beruflicher Bekleidung entweder in ihrer Unterscheidungsfunktion oder ihrer Schutzfunktion zum Ausdruck (Thomas in Küttner, Personalbuch, 19. Aufl 2012, Arbeitskleidung Rz 17 mwN). 21 Die Abgrenzung zwischen beruflich veranlassten Aufwendungen und dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Ausgaben stellt sich im Recht der Grundsicherung in vergleichbarer Weise, weil dort die Regelleistung der Sicherung des typischerweise zu deckenden Bedarfs des Leistungsberechtigten dient. Vor dem Hintergrund der gleichermaßen bestehenden Erforderlichkeit einer klaren Abgrenzung zur Privatsphäre können Kleidungsstücke nur dann als Abzugsposten anerkannt werden, wenn es sich um der Eigenart des Berufes entsprechende spezifische Kleidung handelt, die wegen der Eigenart der beruflichen Anforderungen nötig ist. Hingegen wird "bürgerliche" Kleidung auch bei der Anwendung des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II nicht schon dadurch zur Ausübung des Berufes notwendigen Bekleidung, dass sie aufgrund einer Weisung oder Anforderung des Arbeitgebers getragen wird (zum Steuerrecht: Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Aufl 2012, § 9 Rz 171). 22 Die Aufwendungen für die hier in Frage stehende Business-Kleidung kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht als für die Erzielung des Einkommens notwendig angesehen werden. Es handelt sich schon nach dem Vortrag der Klägerin um Kleidung, die in erster Linie im Kundenkontakt ein seriöses und verkaufsförderndes Erscheinungsbild vermitteln sollte. Eine nicht nur ausnahmsweise private Nutzung derartiger Kleidung ist keinesfalls ausgeschlossen. Das Ziel einer Eingliederung in Arbeit und das Verfassungsrecht gebieten hier keine andere Beurteilung (s unten cc). 23
  3. bb)Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Friseurbesuche sind unter Zugrundelegung der bisherigen Ausführungen ebenfalls nicht als notwendige Aufwendungen zur Erzielung von Einkommen iS des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II absetzungsfähig. Auch bei diesen Ausgaben handelt es sich um gemischte Aufwendungen, die zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden können und die grundsätzlich durch die Regelleistung gedeckt werden. Allein der Umstand, dass die Klägerin hierfür möglicherweise überdurchschnittlich hohe Aufwendungen getätigt hat, die oberhalb des in der Regelleistung hierfür abgebildeten Satzes lagen, führt noch nicht zur ihrer Berücksichtigungsfähigkeit. 24
  4. cc)Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings im Einzelfall nach der Überzeugung des Senats geboten, wenn dies durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, geboten wird. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das übergreifende Ziel des SGB II, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von den Leistungen der Grundsicherung unabhängig zu machen, in erster Linie Gegenstand des Grundsatzes des Förderns (§ 14 SGB II) und der in den §§ 16 ff SGB II geregelten Eingliederungsleistungen ist. Insoweit kam für die von der Klägerin geltend gemachten Bedarfe im streitigen Zeitraum grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach § 16 Abs 2 S 1 SGB II (idF des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl I 3024) in Betracht. Nach dieser Vorschrift können von den Agenturen für Arbeit über die in Abs 1 genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Es handelt sich um eine Generalklausel für ergänzende, dem individuellen Bedarf angepasste Eingliederungsleistungen, die dem Träger einen breiten Handlungsspielraum eröffnet (BSG

§ 16Nr 1; vgl auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 Rd

Nr 173; Harks in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 69). Die Leistungsgewährung auf der Grundlage dieser "Öffnungsklausel" war nicht auf die Arbeitsaufnahme beschränkt, sondern es kam auch eine Unterstützung bei der Fortführung einer ausgeübten Tätigkeit in Betracht. Festzustellen war jedoch jeweils die Erforderlichkeit der Leistungsgewährung für die berufliche Eingliederung. 25 Ob und in welchem Umfang die Klägerin auf der Grundlage des § 16 Abs 2 S 1 SGB II einen Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum hat, war vom Senat im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Insoweit mangelt es bereits an einer vorhergehenden Verwaltungsentscheidung des Beklagten (vgl hierzu BSGE 99, 67 =

§ 7

Nr 6; BSGE 107, 97 =

§ 11Nr 34).

Die einen selbstständigen Streitgegenstand bildenden Eingliederungsleistungen waren auch nicht von den Anträgen der Klägerin im Gerichtsverfahren umfasst. Eine verfassungsrechtliche Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) kann nur unter Einbeziehung der Entscheidung über möglicherweise bestehende Ansprüche auf Eingliederungsleistungen vorgenommen werden. 26 c) Der Senat kann auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob vom Einkommen weitere Absetzungen, die aus der Erforderlichkeit der Kinderbetreuung während der von der Klägerin ausgeübten Erwerbstätigkeit resultieren, zu tätigen sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Absetzbarkeit von Kosten der Kinderbetreuung vom zu berücksichtigenden Einkommen nach § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II gegeben ist, wenn die Betreuungsaufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (BSGE 107, 97 =

§ 11Nr 34, jeweils Rd

Nr 17; vgl auch schon zur Arbeitslosenhilfe BSG SozR 4-4300 § 194 Nr 3). Dies gilt insbesondere für die mit der Kinderbetreuung unmittelbar zusammenhängenden Fahrkosten. Ob der Klägerin insoweit zusätzliche Aufwendungen entstanden sind und ob diese notwendig iS des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II waren, hat das LSG - ausgehend von seiner Auffassung, diese seien nicht Gegenstand des Streitverfahrens geworden - ausdrücklich nicht geprüft. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. 27 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE166071505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.