KSRE166241705 ECLI:DE:BSG:2012:130712BB11AL11711B0 BSG 11. Senat 20120713 B 11 AL 117/11 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Hamburg, 5. September 2002, Az: S 12 AL 783/99, Urteilvorgehend Landessozialgericht Hamburg, 10. Mai 2007, Az: L 5 AL 18/03, Urteilvorgehend BSG, 21. Juli 2009, Az: B 7 AL 116/08 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Hamburg, 29. August 2011, Az: L 2 AL 23/09, Beschlussnachgehend BVerfG, 6. Juni 2016, Az: 1 BvR 2714/12, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsschrift - Verwendung eines Schriftsatzes des Beschwerdeführers - fehlende eigenständige Überprüfung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigen Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. August 2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1 Die Beschwerde ist unzulässig. In der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers dem Bundessozialgericht (BSG) vorgelegten Beschwerdebegründung sind Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet. 2 1. Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG muss in der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), oder der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des LSG beruhen soll (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), bezeichnet werden. Das Erfordernis der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten soll bewirken, dass dieser die Rechtslage im Hinblick auf die drei Gründe, auf die eine Zulassung allein gestützt werden kann, genau überprüft, uU von der Durchführung aussichtsloser Beschwerden absieht und anderenfalls durch eine klare Darstellung, welcher Zulassungsgrund aus welchen Gründen als vorliegend angesehen wird, den Streitstoff aufbereitet (stRspr; ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 44; SozR 3-1500 § 166 Nr 4 mwN). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss somit das Ergebnis der geistigen Arbeit des zugelassenen Prozessbevollmächtigten sein, für die er mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt, und dies aus sich heraus erkennen lassen (BSG aaO). 3 Diesen Anforderungen genügt die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers innerhalb der Begründungsfrist vorgelegte Begründungsschrift vom 24.1.2012 nicht. Dieser Schriftsatz lässt insbesondere nicht erkennen, dass die darin gegebene Begründung das Ergebnis einer eigenständigen Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist, für das dieser mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernommen hat. Denn die vorgelegte Begründung entspricht in ihrem wesentlichen und eigentlichen Teil II fast unverändert dem Prozesskostenhilfegesuch vom 20.9.2011, das der damals anwaltlich noch nicht vertretene Kläger beim BSG eingereicht hat. 4 Der Prozessbevollmächtigte hat zwar den Schriftsatz auf eigenem Briefkopf ausgedruckt und auf der letzten Seite unterzeichnet. Gleichwohl lässt der im Vergleich zum Prozesskostenhilfegesuch im Wesentlichen gleiche Aufbau der Begründung und der nahezu inhalts- und wortgleiche Text (auch hinsichtlich zitierter Rechtsprechung) unzweifelhaft erkennen, dass dieser Text vom Kläger selbst stammt und von dem Prozessbevollmächtigten ohne eigene Durchsicht und Prüfung des Prozessstoffs lediglich in der Absicht übernommen worden ist, dem Kläger Gelegenheit zu geben, alle Prozessmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl zu ähnlicher Fallgestaltung BSG, Beschluss vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - juris RdNr 13). Zwar ist es in Einzelfällen denkbar, eine durch einen rechtskundigen Mandanten entworfene Begründung als zulässig anzusehen (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 mit Hinweis auf BVerwG Buchholz 310 § 139 VwGO Nr 38); vorliegend scheidet dies jedoch aus, weil wegen der Beschränkung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren das im Rahmen des Prozesskostenhilfegesuchs vorgelegte umfangreiche und unübersichtliche Vorbringen des Klägers einer besonders sorgfältigen eigenständigen Bearbeitung durch den Prozessbevollmächtigten bedurft hätte. 5 2. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen genügt die Beschwerdebegründung vom 24.1.2012 auch inhaltlich nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.