AusglG weiterhin anwendbaren Fassung) die Aufrechnung mit ihm zustehenden Ansprüchen auf Kindesunterhalt erklärt und hierdurch sei deren Ausgleichsanspruch erloschen, mithin seine Altersrente ungekürzt zu zahlen - nicht für durchgreifend erachtet, weil sie die Grundvoraussetzungen einer Aufrechnung (
BGB: insbesondere Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen) in dieser Konstellation als nicht gegeben angesehen haben. Das steht weder zu den vom Kläger genannten noch zu anderen oberstgerichtlichen Entscheidungen im Widerspruch. 7 Soweit der Kläger darüber hinaus unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH (FamRZ 1987, 255) das Vorliegen eines Härtefalls reklamiert, kann er damit im hier zu beurteilenden Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger von vornherein nicht durchdringen. Denn Einwendungen gegen eine vom Familiengericht rechtskräftig angeordnete (rechtsgestaltende) Übertragung von Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten (§ 1587b Abs 1 BGB) können nur im Verfahren vor dem Familiengericht geltend gemacht werden (
Abs 2 ZPO bzw § 10a VAHRG); die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind ebenso wie die Rentenversicherungsträger an den Inhalt rechtskräftiger Entscheidungen der Familiengerichte zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gebunden (zur arbeitsteiligen Aufgabenzuweisung an die Familien- bzw Sozialgerichte s bereits BSGE 66, 53, 57 f = SozR 2200 § 1304a Nr 16; s auch Blüggel in juris-PK SGB VI, 2008, § 76 RdNr 58 ff). 8 Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit der Kläger meint, das LSG habe den Sachverhalt nicht erschöpfend und nicht richtig gewürdigt, beanstandet er die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (
Abs 1 S 1 SGG); auf einen Verstoß hiergegen kann ein Verfahrensmangel nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 160a Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden. Andere Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat das LSG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Wenn der Kläger an ihr nicht teilnahm, weil sein Antrag auf PKH vom Berufungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden war, so begründet dies keinen Verfahrensfehler, zumal ihm rechtzeitig vor dem Termin auf Kosten des Gerichts eine Fahrkarte für die Anreise zum LSG übermittelt wurde. 9 Da die aufgezeigten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE166501206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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