Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 S 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (
Nr 16). 15 Grundsätzlich stellt zwar allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar (Senatsbeschluss vom 24.9.2002 - B 13 RJ 55/02 B - Juris RdNr 9; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11; Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 14). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann (vgl dazu § 110 Abs 1 S 2 SGG). 16 Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und ggf muss - jedoch gemäß § 202 SGG iVm dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs 1 S 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist (vgl BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - Juris RdNr 10; Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 15). Ein iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16 und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11). Die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung hat dabei der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen (vgl hierzu
17 Der Kläger hat in seinem Telefax vom 26.10.2012 darauf hingewiesen, dass er wegen Krankheit auch zum Termin am 23.11.2012 nicht erscheinen könne, er aber an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle (zur Anerkennung von Krankheit als erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO: BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R; BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R; BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B; alle veröffentlicht in Juris; vgl auch BSG SozR 1750 § 227 Nr 2). Dieses Ansinnen hat er mit Telefax vom 20.11.2012 bekräftigt. 18 Der Kläger hat mit Telefax vom 26.10.2012 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse) der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I. L. mit verschlüsseltem Diagnosenachweis bis einschließlich 30.11.2012 übersandt. Zwar mag er mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der die Diagnosen nur verschlüsselt ausgewiesen werden, seine Erkrankung nicht in dem Maße belegt haben, dass das LSG in die Lage versetzt worden ist, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt (vgl BSG SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 12 bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung wegen Verhandlungsunfähigkeit; vgl auch BFH vom 29.9.2011 - IV B 122/09 - Juris RdNr 7; BFH vom 16.7.2012 - III B 1/12 - Juris RdNr 8). Da er jedoch zuvor bereits eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte und das LSG daraufhin seinem Antrag auf Verlegung des Termins vom 21.9.2012 nachgekommen war, hatte der nicht rechtskundig vertretene Kläger damit jedenfalls aus seiner Sicht alles getan, um das LSG von der Notwendigkeit zu überzeugen, auch den Termin am 23.11.2012 zu verlegen, um ihm eine Teilnahme zu ermöglichen. 19 Sofern dennoch Zweifel bestanden, ob dem Kläger aufgrund einer Erkrankung eine Teilnahme an diesem Verhandlungstermin unmöglich sei, hätte das LSG bzw die Senatsvorsitzende entweder den Kläger zur (weiteren) Glaubhaftmachung seines Vortrags durch Vorlage eines detaillierten ärztlichen Attests auffordern (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 2 ZPO) oder - mit Zustimmung des Klägers - selbst eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin über das Ausmaß und die Umstände der Erkrankung des Klägers einholen müssen. Der erstmals in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfolgte Hinweis, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei einer Krankenkasse mit verschlüsseltem Diagnosenachweis nicht (mehr) den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung für das Vorliegen einer eine (erneute) Terminsverlegung rechtfertigenden Erkrankung genüge, reicht vorliegend jedenfalls nicht aus. Vielmehr hätte das Berufungsgericht bzw die Senatsvorsitzende den Kläger hierauf vor dem Termin hinweisen und diesen ggf um Substantiierung oder weiteren Nachweis bitten müssen. Dies gilt hier umso mehr, als dass der nicht rechtskundig vertretene Kläger mit Blick auf den Verfahrensablauf davon ausgehen durfte, dass - wie zuvor auch - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit verschlüsseltem Diagnosenachweis zur Glaubhaftmachung eines Verlegungsantrags wegen Erkrankung ausreiche. Allein die Mitteilung der Senatsvorsitzenden vom 19.11.2012, dass es bei dem Termin am 23.11.2012 verbleibe, dem Kläger aber unbenommen bleibe, bis zum Ende der Sitzung vorzutragen, genügt vor diesem Hintergrund nicht. Denn der Kläger hat nochmals mit Telefax vom 20.11.2012 auf sein krankheitsbedingtes Nichterscheinen zum Termin unter Bezugnahme auf die von ihm bereits mit Telefax vom 26.10.2012 übersandte Bescheinigung hingewiesen. 20 Objektivierbare Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass der Antrag des Klägers auf Terminsverlegung durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen sein könnte (vgl hierzu BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 18; BFH vom 17.5.2000 - IV B 86/99 - Juris RdNr 6; BVerwG vom 22.5.2001 - 8 B 69/01 - Juris RdNr 5), sind weder vom LSG festgestellt noch nach Aktenlage ersichtlich. Die Nichtverlegung des Termins stellt sich deshalb als Verstoß gegen die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs dar. 21 Die angefochtene Entscheidung kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in der Tat am 23.11.2012 krankheitsbedingt verhandlungsunfähig war. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat; einer Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, bedarf es nicht (
Nr 13; Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 18; Senatsbeschluss vom 1.7.2010 - B 13 R 561/09 B - Juris RdNr 15). 22 Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch. 23 Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE166641206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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